Beschluss
2 B 39/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1002.2B39.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 346,63 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs „mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 31.07.2020 gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.08.2020 der Hansestadt Lübeck“ ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Festsetzungsbescheide für die Jahre 2014 - 2019 vom 27.07.2020 begehren. Ein Widerspruchsbescheid, gegen den sie zugleich Anfechtungsklage hätten erheben können, ist bislang nicht ergangen. Bei dem Schreiben vom 20.08.2020 handelt es sich um die Ablehnung des von den Antragstellern gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung. Der so verstandene Antrag stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. Die Antragsteller sind in Anbetracht des an beide gerichteten Anschreibens der Antragsgegnerin vom 27.07.2020 auch antragsbefugt. Auch im Übrigen ist der Antrag nach Ablehnung des zuvor gestellten Aussetzungsantrages vom 31.07.2020 (der in der zweiten Ausfertigung im Namen beider Antragsteller erfolgte) (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) zulässig. 3 Der Antrag ist aber unbegründet. Die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer durch das Gericht vorzunehmenden Folgenabwägung. 4 In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 5 Ausgehend hiervon sind die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in einer etwaigen - hier noch nicht anhängigen - Hauptsache als offen zu bewerten. Die Kammer vermag die Wirksamkeit der neu erlassenen Satzung der Antragsgegnerin vom 02.04.2020 im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht hinreichend sicher zu beurteilen. Die Prüfung der einschlägigen Zweitwohnungssteuersatzung muss vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 6 Gleichwohl weist die Kammer vorsorglich - unter Berücksichtigung der Satzung - darauf hin, dass gegen die angenommene Steuerpflicht auf der Grundlage der Ablehnung der in der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 2 ZWStS nichts zu erinnern ist. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen iSd § 15 Abgabenordnung (AO) innehat. Die seit 1986 verheirateten Antragsteller haben ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde A-Stadt. Seit dem 01.03.2014 sind die Antragsteller Eigentümer der Zweitwohnung in der A.-Straße in A.-Stadt. Die Antragsteller gaben im Rahmen ihrer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer an, dass die Antragstellerin die Zweitwohnung berufsbedingt für ihre Tätigkeit am Universitätsklinikum in A.-Stadt für Bereitschafts-/ Wechselschichtdienste nutze. Zudem wurde erklärt, dass der Antragsteller nicht Mitbewohner der Zweitwohnung sei und sich nur anlässlich vorzunehmender Renovierungen und Kontrollen sowie im Rahmen von Eigentümerversammlungen in der Wohnung aufhalte. Die grundsätzlich gegebene Steuerpflicht der Antragsteller für den Veranlagungszeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.12.2019 entfällt hier nicht aufgrund der in § 3 Abs. 2 ZwStS enthaltenen Befreiungsvorschrift. Danach unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung nicht der Steuer, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist. Hintergrund dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Zweitwohnungssteuer gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Diskriminierungsverbot verstößt, soweit das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt diese Vorschrift eine Benachteiligung gegenüber Ledigen. Verweisungen in Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition über die „Hauptwohnung“ bewirken, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungssteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Denn während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungssteuer für die vorwiegend genutzte Wohnung zu entrichten haben, da sie diese als ihre Hauptwohnung anmelden müssen, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, da melderechtlich die Familienwohnung als ihre Hauptwohnung gilt. Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine Benachteiligung des verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Berufstätigen, der mit Blick auf die Entscheidung, mit der Familie zusammenleben zu wollen, gehindert ist, am Beschäftigungsort die Hauptwohnung anzumelden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, Rn. 91 ff., juris). 7 Aus dieser Entscheidung lässt sich aber kein Anspruch der Antragsteller auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für die angegebene Zweitwohnung in A.-Stadt herleiten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich den Gründen nicht entnehmen, dass eine Erwerbswohnung stets dann anzunehmen ist, wenn sich der Hauptwohnsitz nicht im Beschäftigungsort befindet und die Zweitwohnung innerhalb des räumlichen Gebietes der Arbeitsstätte belegen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „berufsbedingt“ bzw. aus „beruflichen Gründen gehaltene Wohnung“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Zwar dürfen die Anforderungen an die Feststellung einer „berufsbedingt“ erforderlichen Zweitwohnung bereits aus Praktikabilitätsgründen im Rahmen der Massenverwaltung von Zweitwohnungssteuerbescheiden nicht überspannt werden. Gleichwohl muss das Innehaben einer Zweitwohnung für die Berufsausübung auf eine auf nachvollziehbaren und objektiven Gründen beruhenden Entscheidung der Eheleute zurückzuführen sein. Hierbei muss die Erforderlichkeit der Zweitwohnung zur Berufsausübung unter anderem anhand der örtlichen Lage, der Wohnungsgröße und der Entfernung des Beschäftigungsortes zur Hauptwohnung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 -, Rn. 38; VG Köln, Urteil v. 20.02.2008, 21 K 4802/07 -, Rn. 19, beide juris). Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts der hier gegebenen Fahrtstrecke von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (laut Google Maps 37 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw bei einer Entfernung von 21,1 km) im Vergleich zur Fahrtstrecke von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte (35 Minuten Fahrzeit bei 19,7 km) nicht ersichtlich sei, inwiefern die Antragstellerin auf die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen angewiesen sei. Diese Auffassung teilt die Kammer. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung von einem beruflich veranlassten Ortswechsel aus, wenn der betreffende Ehegatte seiner Arbeit nicht (mehr) von der (bisherigen) gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, sodass er ohne die Begründung einer Nebenwohnung die gemeinsame Wohnung aufgeben müsste. Die Antragsteller haben nicht plausibel dargelegt, aus welchen Gründen die Haltung der Zweitwohnung für das Erreichen der außerhalb des Ortes der ehelichen Wohnung gelegenen Arbeitsstelle sich gegenüber einem Aufsuchen der Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus als vorteilhaft erweist. Ein vernünftiger bzw. schlicht kausaler Grund, weshalb die Antragstellerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit am A. die Wohnung in A.-Stadt benötigt, ist auch ansonsten nicht im Ansatz erkennbar, zumal die Antragsteller auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Antragsbegründung bzw. im bisherigen Verwaltungsverfahren noch nicht einmal inhaltlich eingehen. 8 Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch kein Rechtssatz, demzufolge der Satzungsgeber gehindert wäre, Verheiratete zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer heranzuziehen, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend genutzt wird. Das ausdrücklich in der Satzung aufgenommene Tatbestandsmerkmal der vorwiegenden Nutzung erfüllt die Antragstellerin angesichts ihrer Erklärung, sie nutze die Zweitwohnung an zwei bis vier Tagen in der Woche, d.h durchschnittlich nur an drei Tagen, erkennbar nicht. 9 Können die Erfolgsaussichten einer in der Hauptsache zu erhebenden Klage aufgrund der hier nicht vorgenommenen Prüfung der Wirksamkeit der Satzung nicht als Grundlage für die Entscheidung im Eilverfahren dienen, weil sie sich nach der notwendig summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen lassen, ist für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs allein auf eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Folgen abzustellen. Danach überwiegt bis zu einer Entscheidung des Gerichts in einem möglichen Hauptsacheverfahren das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben und Kosten im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Abgabe- und Kostenbescheides ausnahmsweise nur dann Raum, wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Bescheid vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Bei dieser Folgenabwägung ist dem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, kein sonderliches Gewicht beizumessen. Mit Blick auf die finanzielle Seite werden nämlich keine vollendeten Tatsachen, die nicht rückgängig zu machen wären, geschaffen. Wenn der strittige Bescheid in einem Hauptsacheverfahren aufgehoben würde, hätten die Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen gezahlten Steuer. 10 Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung iHv 1.386,50 € (346,63 €).