Beschluss
11 B 72/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1005.11B72.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie die einstweilige Verpflichtung zur Entscheidung über seine behördlichen Anträge auf Berichtigung seiner Personalien, Erteilung einer Arbeitserlaubnis, einer Beschäftigungsduldung sowie einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Antragsteller reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 10.02.2015 in das Bundesgebiet ein. Dabei wurde angegeben, dass der Antragsteller, xxx heiße, am 13.01.2001 in Kessab (Syrien) geboren und syrischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit sei. Einen Nachweis über seine Staatszugehörigkeit wurde nicht erbracht. Am 27.02.2015 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), woraufhin sein Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wurde. 3 Auf seinen Antrag hin genehmigte ihm der Antragsgegner am 30.06.2017 die Berufsausbildung als Verkäufer im Einzelhandel bei E... xy Lebensmittel e.K. in W für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2019. 4 Mit Bescheid vom 21.12.2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1, 2 und 3). Dazu führt das Bundesamt aus, der Antragsteller habe über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht. Es werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller entgegen seiner Angaben aus Armenien stamme. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Des Weiteren wurde der Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Hiergegen erhob der Antragsteller am 02.01.2018 Klage und stellte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 15.01.2018 (- 8 B 1/18 -) abgelehnt. Das Klageverfahren (- 8 A 2/18 -) wurde nach Klagerücknahme eingestellt. Ab dem 30.01.2018 erhielt der Antragsteller eine auf xy ausgestellte Duldung, welche fortlaufend verlängert wurde und zuletzt bis zum 28.07.2020 gültig war. 5 Der Antragsteller beantragte sodann mit Schreiben vom 22.03.2018 die Erteilung einer Ausbildungsduldung für den Zeitraum seiner Ausbildung bis zum 31.07.2019. 6 Am 25.06.2018 stellte die Arbeitgeberin des Antragstellers, Frau xy, einen Antrag bei der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (nunmehr Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein). Darin verweist sie unter anderem auf die gute Integration des Antragstellers sowie die tadellose Erfüllung seiner Tätigkeit als Verkäufer bzw. Auszubildender. In einer Sitzung am 07.05.2019 entschied die Härtefallkommission, kein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG an das Ministerium zu richten. In einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des gleichen Tages wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nach Absprache mit dem Antragsgegner die Möglichkeit habe, seine Ausbildung zu beenden. Er wurde nochmals darauf hingewiesen, dass er kooperieren und sich zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten um Identitätsklärung und die Passbeschaffung bemühen solle. Andernfalls werde seitens des Antragstellers auf die Aufenthaltsbeendigung hingewirkt werden. 7 Am 12.06.2019 schloss der Antragsteller seine Ausbildung zum Verkäufer ab. Ab dem 12.09.2019 wurde die Duldung des Antragstellers mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ versehen. 8 Im Rahmen seines am 04.02.2020 gestellten Antrages auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) gab der Antragsteller nunmehr an, armenischer Staatsangehöriger und mit seiner Mutter aus Armenien geflohen zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2020 wurde der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14.12.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2). Dieser Bescheid führte als Alias-Identität „ x, geb. am 25.12.1998 in Armenien“ auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 08.05.2020 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, welche dort noch anhängig ist (- 16 A 76/20 -). 9 Am 29.04.2020 wurde der Antragsteller im Psychiatrischen Krankenhaus R aufgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 30.04.2020 (- 152 XIV 119/20 L -) wurde die einstweilige Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen Abteilung eines geeigneten Krankenhauses wegen Gefahr bis längstens 13.05.2020, 0:00 Uhr angeordnet. Zur Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Antragsteller an einer drogeninduzierten Psychose leide und ein akuter Schub aufgetreten sei. Der Antragsteller habe sich bei der Aufnahme im Krankenhaus motorisch unruhig verhalten, sei angespannt gewesen und sei nicht zu begrenzen. Außerdem leide er an optischen wie mutmaßlich auch akustischen Halluzinationen. Aufgrund seiner Erkrankung gefährde der Antragsteller in erheblichen Maße sein eigenes Leben und seine eigene Gesundheit, da durch die vorhandenen Wahrnehmungsstörungen Fehlhandlungen zu erwarten seien. Darüber hinaus reagiere der Antragsteller bei dem Versuch einer Begrenzung deutlich aggressiv, sodass auch eine Fremdgefährdung möglich erscheine. Der Antragsteller verblieb bis zum 16.05.2020 in stationärer Behandlung im Psychiatrischen Krankenhaus R. Ein vorläufiger Entlassungsbericht vom 12.05.2020 enthält die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Psychotische Störung“. Vom 12.06.2020 bis zum 08.07.2020 befand sich der Antragsteller ausweisliche einer ärztlichen Bescheinigung vom 08.07.2020 erneut in stationärer Behandlung des Psychiatrischen Krankenhauses R. 10 Bei einer persönlichen Vorsprache am 21.07.2020 bei dem Antragsgegner legte der Antragsteller einen von der Republik Armenien ausgestellten Reisepass vor, der bis zum 25.12.2016 gültig war. Der Pass war ausgestellt auf Herrn N A., geboren am 25.12.1998, armenischer Staatsangehöriger. Daraufhin beantragte er mit E-Mail vom 07.08.2020, ihm eine Bescheinigung über die Änderung seiner Personalien zu übersenden. Da nunmehr der Reisepass vorliege, seien die Angaben bestätigt und der Antragsgegner sei verpflichtet, seine Identitätsnachweise, wie die Duldung zu ändern und darüber Bescheinigungen auszustellen. Es seien jegliche Dokumente, wie Bank- und Versichertenkarten, Schul- und Berufsqualifikationszeugnisse und ähnliches abzuändern. Zudem forderte er den Antragsgegner dazu auf, die aktuellen und verlängerten Duldungen von seiner Mutter und ihm zu übersenden. 11 Ab dem 11.08.2020 erhielt der Antragsteller eine bis zum 31.08.2020 gültige, auf A. ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung. 12 Am 14.08.2020 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner wörtlich: 13 „1. das Berichtigungsverfahren anhand des vorgelegten Reisepasses durchzuführen 2. abgeleitet vom Antrag zu 1.) die Bescheinigung darüber mit alias Angaben auszustellen 3. die Arbeitserlaubnis nach § 32 BeschV zu prüfen und zu erlauben 4. die Voraussetzungen des § 60d AufenthG beim Antragsteller zu prüfen und die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu erteilen 5. die Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 AufenthG beim Antragsteller zu prüfen und zu erteilen“. 14 Dazu legte er seinen am 25.12.2016 abgelaufenen armenischen Pass, ein Prüfungszeugnis der IHK L vom 12.06.2019 des xy sowie eine Bescheinigung der Abschlussprüfung Sommer 2019 der IHK L vom 12.06.2019 ebenfalls des xy vor. Außerdem reichte er einen befristeten Arbeitsvertrag ein, nach welchem Herr A. vom 21.08.2020 bis zum 20.02.2021 als Verkäufer bei E... xy in W mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 1080 € tätig sein wird. 15 Zur Begründung seines Antrages zu 1.) führt der Antragsteller aus, durch die Vorlage seines armenischen Reisepasses sei seine Identität nunmehr bestätigt, auch wenn dieser abgelaufen sei. Es bestehe die Möglichkeit, die Identität und Staatsangehörigkeit bestätigen zu lassen. Es sei dem Antragsgegner bekannt, dass wehrpflichtige Staatsbürger der Republik Armenien keinen Anspruch auf Verlängerung der Reisepässe hätten, jedoch weiterhin als Staatsbürger gelten würden und dies jederzeit bestätigt werden könne. Mit dem Antrag zu 2.) begehre er die Berichtigung seiner in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse. Mit den Anträgen zu 3.) bis 5.) verfolge er seine Bleibeperspektiven nach dem Fachkräftezuwanderungsgesetz, damit er seiner Beschäftigung nachgehen könne. Die Prognose einer unbefristeten Beschäftigung sei gegeben. Zudem erfülle er die Voraussetzungen des § 60d i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Da er zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht volljährig gewesen sei, könne er für die falschen Identitätsangaben nicht verantwortlich gemacht werden. Er sei stets bemüht gewesen, diesen Fehler seiner Eltern zu korrigieren. 16 Der Antragsteller hat am 18.08.2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er aus, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, damit er seiner Beschäftigung nachgehen könne. Da der Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet habe, sei der Antrag geboten. Darüber hinaus sei er zum Zeitpunkt der Einreise und des Aufenthaltes in der Bunderepublik Deutschland aufgrund seiner Minderjährigkeit bedingt bzw. eingeschränkt geschäftsfähig gewesen. Daher habe er nicht die Verantwortung getragen, die Identitätsnachweise vorzulegen und die Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Zudem sei er bestrebt, die Bekämpfung des Fachkräftemangels in der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 1. die aufschiebende Wirkung seines Antrages vom 14.08.2020 anzuordnen, 19 hilfsweise 20 2. die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO anzuordnen, 21 3. den Antragsgegner zu verpflichten, über seinen Antrag vom 14.08.2020 zu entscheiden. 22 Der Antragsgegner beantragt, 23 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. 24 Zur Begründung führt er aus, im Hinblick auf den Antrag zu 1. sei die gewählte Rechtsschutzform bereits unzulässig, da die bloße behördliche Antragstellung keine Rechtsposition vermittle, mit der ein Aussetzungsinteresse einhergehe. Bezüglich der mit Anträgen zu 2. und 3. begehrten einstweiligen Anordnung sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung seine Identität offenlegen müssen. Dagegen habe er sich bewusst entschieden und habe damit die Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen selbst zu vertreten. Insofern unterliege er einem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG. Darüber hinaus mangele es bereits an der erforderlichen Dauer der Beschäftigung und dem Vorhandensein eines gültigen Reisepasses. Auch für die Änderung der Personalien in den ausgestellten Duldungen sei ein gültiger Reisepass unabdingbar. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 26 Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet. 27 Zunächst einmal ist der Antrag zu 1. dem Rechtsschutzziel des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrages vom 14.08.2020 wiederherzustellen, wäre als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft, da nach § 80 Abs. 1 Satz1 VwGO lediglich Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. An Behörden gerichtete Anträge entfalten schon grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, die nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen könnte und deren Anordnung oder Wiederherstellung im gerichtlichen Eilverfahren möglich wäre. Es entspricht dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu werden. Dies ergibt sich aus der Begründung seiner Antragsschrift, in welcher er auf bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen verweist. 28 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 29 Statthaft ist insoweit ein Antrag nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 30 Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Ein für § 123 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass voraussichtlich ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung besteht, anders ausgedrückt, es an den Voraussetzungen für eine Abschiebung fehlt ( Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.6, Stand: 29.09.2019, Rn. 56). 31 Die Voraussetzungen einer Abschiebung sind erfüllt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreispflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die ist hier der Fall. Der Antragsteller ist seit dem Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vollziehbarkeit wird auch nicht durch das noch anhängige Asylfolgeverfahren beseitigt, da insoweit die noch rechtshängige Klage keine aufschiebende Wirkung hat, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zudem hat das Bundesamt mit Schreiben vom 30.03.2020 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Die im Bescheid vom 21.12.2017 gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist abgelaufen und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wird. 32 Die am 14.08.2020 gestellten Anträge entfalten des Weiteren auch keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG, die der Abschiebung entgegenstünde. Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, wenn er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollziehbar ausreisepflichtig und hielt sich damit nicht mehr rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht insbesondere nicht aus, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt über eine Duldung verfügte, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt. 33 Mangels Aufenthaltstitels kommt auch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. 34 Zudem hat der Antragsteller keine Duldungsgründe glaubhaft gemacht. 35 Es besteht zunächst kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Danach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 01. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist ist, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 11 gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist der Antragsteller ausreisepflichtig und bereits vor dem 01.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist, aber er erfüllt die weiteren Voraussetzungen der § 60d Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG nicht. 36 Er verwirklicht nicht die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist es erforderlich, dass der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt. Dies ist nicht der Fall. Seit dem Ende seiner Ausbildung im Sommer 2019 ist dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat er dementsprechend seitdem nicht ausgeübt. Zwar bleiben hierbei kurzzeitige Unterbrechungen unberücksichtigt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, vgl. § 60d Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Allerdings ist eine Unterbrechung von länger als einem Jahr beachtlich und keinesfalls kurzzeitig in diesem Sinne. 37 Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht gegeben. Danach ist es für die Erteilung einer Duldung erforderlich, dass der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung gesichert war. Auch dies ist nicht der Fall. Den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung stellte er am 18.08.2020 bei dem Antragsgegner. In den zwölf Monaten zuvor war ihm die Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sodass auch sein Lebensunterhalt nicht durch seine Beschäftigung gesichert war. Eine nicht zu berücksichtigende kurzzeitige Unterbrechung im Sinne des § 60d Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr war der Lebensunterhalt des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum vom 18.08.2019 bis zum 18.08.2020 zu keinem Zeitpunkt gesichert. 38 Außerdem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder aus tatsächlichen, noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Zunächst einmal führt seine psychische Erkrankung zu keinem Ausreisehindernis. Zwar können bestehende körperliche sowie psychische Krankheiten ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit begründen, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist (sog. Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie außerhalb des eigentlichen Transportvorganges eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Eine solche Reiseunfähigkeit ist weder aus den bei den Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahme ersichtlich noch vom Antragsteller vorgebracht oder glaubhaft gemacht. 39 Der zu 2. gestellte Hilfsantrag, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erlassen, kann isoliert keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich ist, welche Regelung der Antragsteller konkret begehrt. Daher ist der zu 2. gestellte Antrag im Zusammenhang mit dem Antrag zu 3. zu prüfen. So ergibt sich nach verständiger Würdigung der Hilfsanträge im Sinne der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, dass der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, über den Antrag vom 14.08.2020 zu entscheiden. 40 Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Statthaft ist insoweit ebenfalls ein Antrag nach § 123 VwGO. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die beim Antragsgegner gestellten Anträge aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit sofort entschieden werden müssten. Ein solcher Anordnungsgrund ist auch nicht durch den Antragsteller vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Zwar hat er einen auf den 21.08.2020 datierten Arbeitsvertrag vorgelegt, allerdings resultiert daraus keine Eilbedürftigkeit. Denn daraus ergibt sich nicht, dass der Antragsteller nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt in den Arbeitsvertrag eintreten kann oder eine andere Arbeitsstelle antreten kann. Daher bleibt die Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Sofern der Antragsgegner nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die Anträge des Antragstellers entscheiden sollte, bleiben ihm Hauptsacherechtsbehelfe unbenommen. 41 Zudem hat der Antragsteller keinen spruchreifen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann dabei offenbleiben, ob er die Voraussetzungen des § 19d AufenthG oder des § 4a Abs. 4 AufenthG erfüllt, da es sich insoweit um Ermessensnormen handelt und eine Ermessensreduzierung auf Null weder ersichtlich noch vorgetragen ist. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 43 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam es damit nicht mehr an.