Beschluss
1 B 114/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1012.1B114.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 100 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 16. September 2020 kann keinen Erfolg mehr haben. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung fehlt es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 2 Zu den Zulässigkeits- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gehört, dass ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung besteht. Dieses sogenannte allgemeine Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn sich die rechtliche Situation eines Antragstellers auch im Falle des Obsiegens nicht nennenswert verbessern würde, die Beschreitung des Rechtsweges somit unnütz wäre. Dies ist der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt oder sich ein bestehender Nachteil nicht beheben lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Mai 2020 – 1 B 53/20 –, Rn. 5 - 6, juris). 3 Dem Antragsteller fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. September 2020 zugesichert hat, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 16. September 2020 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 € nicht stattfinden und der Bescheid aufgehoben werden wird, nachdem – nunmehr durch die Anlage zur Antragsschrift auch für den Antragsgegner ersichtlich – feststand, dass eine Beprobung des Trinkwassers im Jahre 2019 nicht erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich in den Schriftsatz bereits vorsorglich einer Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen. Das Gericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 gebeten, bis zum 9. Oktober 2020 (Eingang bei Gericht) mitzuteilen, ob er das Verfahren für erledigt erklärt. Eine entsprechende Erledigungserklärung des Antragstellers ist jedoch nicht eingegangen, sodass der noch offene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG; im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes als Streitwert zugrunde gelegt.