Urteil
11 A 274/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1029.11A274.19.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seinen Sohn, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 2 Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 23.10.2001 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde er geduldet. Am 07.03.2003 heiratete er die deutsche Staatsangehörige C. A. (geborene D.) und erhielt daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis. Am 10.01.2004 kam der gemeinsame Sohn E. A. zur Welt. 3 Aufgrund einer Anklage vom 09.03.2005 wurde der Kläger am 22.06.2007 festgenommen und befand sich ab dem 23.06.2007 in Untersuchungshaft. Ab dem 20.02.2008 verbüßte er nach Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.02.2008 (- 10 KLs (18/07) -) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 4 Mit - infolge eines Vergleichs ergangenem - Bescheid vom 18.09.2008 wurde der Kläger für die Dauer von sechs Monaten aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Im Fall der Wiedereinreise nach Ablauf der Ausweisungsfrist werde bei Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft eine Zustimmung zur Erteilung eines Sichtvermerkes abgegeben. Die Zustimmung wurde mit der Auflage versehen, dass sie im Fall einer Anklageerhebung eines Delikts, welches als Höchststrafrahmen mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, erlischt. Nach Entlassung aus der JVA am 05.11.2010 reiste der Kläger am 13.11.2010 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. 5 Am 10.07.2011 reiste der Kläger mit einem gültigen Visum zur Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt ab dem 29.07.2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG, welche in der Folgezeit regelmäßig verlängert. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung am 23.02.2016 mit Gültigkeit bis zum 22.02.2019. 6 Am 19.05.2018 wurde der Kläger sodann festgenommen und befand sich vom 20.05.2018 bis zum 19.12.2018 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2018 (- 7 Kls 19/18 -) wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt. Seit dem 09.07.2019 verbüßt der Kläger diese Gesamtfreiheitsstrafe und befindet sich nunmehr im offenen Vollzug. 7 Der Kläger beantragte am 17.01.2019 erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag beschied die Beklagte vorerst nicht und stellte dem Kläger ab dem gleichen Tage eine bis zum 16.07.2019 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, welche ebenfalls mehrfach verlängert wurde. 8 Mit Bescheid vom 30.07.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Es wurde die Verpflichtung des Klägers zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und mitgeteilt, dass die Abschiebung aus der Haft heraus erfolgt (Ziffer 2). Die Wiedereinreise wurde für den Fall der Abschiebung, beginnend mit der Ausreise, für zwei Jahre untersagt (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, es sei nicht von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen, da der Kläger aufgrund des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe von seiner Familie räumlich getrennt sei. Auch vor dem Hintergrund der Verurteilung 2008 und der Geburt des Kindes im Jahr 2004 habe der Kläger bisher wenig Zeit außerhalb der Haft mit seinem Sohn verbracht. Zudem bestehe aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein Ausweisungsinteresse. In Zusammenschau der Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2018 sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen werde. Erschwerend komme hinzu, dass es sich nicht um „leichte Drogen“ gehandelt habe. Der Kläger weise eine hohe kriminelle Energie auf, die Sozialprognose könne nicht positiv ausfallen. 9 Hiergegen erhob der Kläger am 02.09.2019 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, dass seine Bleibeinteressen nicht berücksichtigt worden seien. Er lebe seit über 16 Jahren mit seiner deutschen Ehefrau zusammen und übe das Sorgerecht für seinen minderjährigen, deutschen Sohn aus. Es sei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Anwesenheit hätten sich die schulischen Leistungen seines Sohnes verbessert. Für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft komm es nicht darauf an, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliege. Der Umgang könne sich auch außerhalb persönlicher Begegnungen ereignen, z.B. durch Brief- oder Telefonkontakte. Zudem sei aufgrund der Krankheit seiner Ehefrau der gemeinsame Sohn besonders auf ihn angewiesen. Die Weiterführung der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sei nur in Deutschland möglich, da sein Sohn in Deutschland aufgewachsen und sozialisiert und der türkischen Sprache nicht mächtig sei. Zudem ergebe sich aus den Akten zum Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2018, dass er vor seinem Handeln mit dem LKA in Kontakt getreten sei und mit verschiedenen Beamten das weitere Vorgehen abgesprochen habe. Er habe auch gegen andere Bandenmitglieder im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ausgesagt. Ein spezialpräventives Vorgehen sei mithin nicht zielführend. 10 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2019 zurück, da der Kläger die tatsächliche Ausübung der Personensorge für seinen minderjährigen Sohn nicht nachgewiesen habe. Aufgrund der (auch in der Vergangenheit liegenden) langjährigen Haftstrafen sowie des darauffolgenden Auslandsaufenthaltes habe der Kläger über einen erheblichen Zeitraum hinweg keine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind gebildet. Zudem verweist die Beklagte auf ein Ausweisungsinteresse aufgrund der Straffälligkeiten des Klägers. Es bestehe aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Güterabwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen sei im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Ein atypischer Ausnahmefall, der zum Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen berechtigen würde, sei nicht gegeben. Die Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts für das minderjährige Kind sei nicht erkennbar. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Volljährigkeit des Kindes bevorstehe. Bei Kindern, die kurz vor der Volljährigkeit stehen, könne man annehmen, dass diese die Hintergründe und zeitlichen Dimensionen der Trennung von dem Elternteil verstehen und verarbeiten könnten. Ein regelmäßiger Kontakt sei auch vom Ausland her fernmündlich und elektronisch möglich. Es sei zudem fraglich, ob der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nach der Haftverbüßung für das Kindeswohl förderlich sei, da der Kläger in der Vergangenheit auch Familienmitglieder in den Betäubungsmittelhandel eingebunden habe. 11 Der Kläger hat am 15.11.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Bleibeinteresse sei aufgrund der familiären Bindungen außerordentlich hoch, sodass außerordentliche Abschiebungsgründe vorliegen müssten, die eine dringende erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit oder die Rechtsordnung begründeten. Dies sei nicht der Fall. Er habe bis zu seiner Festnahme mit seinem Sohn in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt, es liege eine Beistandsgemeinschaft vor. Diese bestehe auch während der Haft fort, regelmäßige Besuche und Telefonate würden stattfinden. Dazu legt er eine Zusammenfassung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 01.05.2020 vor, nach dem er regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn erhalte. Sein Sohn sei sehr auf ihn fixiert. Seit der Inhaftierung und der drohenden Abschiebung habe sich sein Sohn merklich von seinen sozialen Kontakten zurückgezogen und überlege, seine Ausbildung abzubrechen. Dazu reicht der Kläger eine Beratungsbescheinigung des Jugendamtes Kiel vom 11.11.2019 ein. Außerdem habe er angedroht, seinem Leben ein Ende zu bereiten, wenn sein Vater ausgewiesen werde. Seit dem 19.10.2020 erhalte er weitgehende vollzugliche Lockerungen und befinde sich im offenen Vollzug, er verbringe viel Zeit mit seiner Familie. Dazu reicht der Kläger verschiedene Fotos ein, die ihn und die Familie bei verschiedenen Aktivitäten zeigen. Darüber hinaus habe er nunmehr einen Arbeitsplatz bei einer Zeitarbeitsfirma gefunden. Ferner sei seine Ehefrau aufgrund ihres Behindertengrades von 60 auf ihn angewiesen. Hierzu reicht der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 12.01.2020 ein, in welcher sie die Beziehung des Sohnes zu seinem Vater sowie die Notwendigkeit der Unterstützung aufgrund ihrer Krankheiten bestätigt. Außerdem legt der Kläger diverse ärztliche Atteste und Bescheide im Hinblick auf die Krankheiten seiner Ehefrau und des festgestellten Grades der Behinderung vor. 12 Zudem macht der Kläger geltend, dass er die Betäubungsmittel nicht verkauft habe, um sich zu bereichern, sondern weil er wegen Altschulden von einem ehemaligen Dealer bedroht worden sei. Darüber hinaus bestehe für ihn bei einer Rückkehr in die Türkei Lebensgefahr. Vorsorglich werde auch der Zeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als zu hoch gerügt. Es müsse ihm möglich sein, bereits früher in das Bundesgebiet einzureisen, um seine Familie und auch Freunde zu sehen. 13 Außerdem beantragte der Kläger bei der Beklagten per E-Mail die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 14 Der Kläger beantragt, 15 1. den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2019, zugestellt am 18.10.2019, aufzuheben, 16 2. die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu verlängern, 17 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung führt die Beklagte aus, es fehle dem Kläger an der Absicht der Herstellung bzw. Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. Da aufgrund der Inhaftierung des Klägers eine häusliche Gemeinschaft nicht bestehe, bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Es handele sich lediglich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, da der Kläger sich seit der Geburt seines Sohnes mehrere Jahre in Haft und weitere sechs Monate im Ausland befunden habe. Außerdem folge aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.12.2018, dass der Kläger vor seiner Festnahme aus der gemeinsamen Familienwohnung zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen sei. Er habe die Familienwohnung als „Bunker“ für Heroin genutzt und seine Ehefrau in die Beschaffung und den Vertrieb von Heroin eingebunden. Im Hinblick auf die wiederholte Betäubungsmittelkriminalität werde bezweifelt, dass die Anwesenheit des Klägers für die Entwicklung der Persönlichkeit des Sohnes förderlich sei. Zudem bestehe nach wie vor ein Ausweisungsinteresse. Im Hinblick auf die Sorge des Klägers um eine Gefährdung seines Lebens in der Türkei habe er sich zu gegebener Zeit an die zuständigen Sicherheitsbehörden in der Türkei zu wenden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Auch die familiäre Bindung führe nicht zu einer Annahme der rechtlichen Unmöglichkeit. Darüber hinaus stehe auch hier das Ausweisungsinteresse entgegen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (1.), noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (2.). Auch die Höhe der Sperrfrist von zwei Jahren ist nicht zu beanstanden (3.). 23 (1.) Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seinen Sohn E.. 24 Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 25 Ob diese speziellen Erteilungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der einzelnen Aufenthaltstitel ist es erforderlich, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt werden, sofern das Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht. 26 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, 54 AufenthG gegeben sind. Ob ein Bleibeinteresse besteht, spielt hingegen keine Rolle, eine Abwägung beider Interessen muss nicht vorgenommen werden (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.09.2019, Rn. 9). Denn im Gegensatz zu § 53 AufenthG ist im Wortlaut des § 5 AufenthG kein Anknüpfungspunkt für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 19.11.2019 - 11 A 692/18 - nicht veröffentlicht). 27 Demnach ist hier ein Ausweisungsinteresse gegeben. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. So liegt es hier. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2018 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Vorsatz war gegeben und das Urteil ist auch rechtskräftig. 28 Des Weiteren ist diese Verurteilung des Klägers auch noch hinreichend aktuell. Knüpft das Ausweisungsinteresse an Straftaten an, müssen diese nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes noch verwertbar sein (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.09.2019, Rn. 24). Nach § 51 Abs. 1 BZRG besteht ein Verwertungsverbot, wenn die Eintragung der Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Die Tilgungsfrist beträgt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten fünfzehn Jahre, vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese Tilgungsfrist beginnt hier am 19.12.2018 mit dem Tag des maßgeblichen Urteils, vgl. §§ 47 Abs. 1, 36 Nr. 1 BZRG. Von der fünfzehnjährigen Tilgungsfrist sind bisher nicht einmal zwei Jahre verstrichen. Außerdem ist das Ausweisungsinteresse nicht verbraucht, denn die Beklagte hat keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt bzw. verlängert, nachdem sie Kenntnis von dem Urteil erlangt hat. 29 Auch eine Gefahrenprognose fällt zu Lasten des Klägers aus. Da es um die Erlaubnis eines künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in der Gegenwart und Zukunft. Je gewichtiger ein Ausweisungsinteresse ist, umso weniger strenge Voraussetzungen sind an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer zukünftigen Gefährdung zu stellen (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 5 AufenthG Rn. 52). 30 Die anhaltende Gefahr ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 22) und nicht erst im Rahmen eines atypischen Sachverhaltes (so VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2017 - 8 K 2926/14 -, juris Rn. 28). Dafür spricht zum einen der im Präsens gehaltene Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („besteht“) (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.09.2019, Rn. 31, m.w.N.). Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch Sinn und Zweck der Norm, denn ein in der Vergangenheit liegender Ausweisungstatbestand kann nur dann das staatliche Interesse an einer Versagung des begehrten Aufenthaltstitels rechtfertigen, wenn der das Ausweisungsinteresse begründende Anlass noch fortwirkt. Wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht, ist das Ausweisungsinteresse als Versagungsgrund nicht mehr erheblich (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.09.2019, Rn. 32, m.w.N.). Darüber hinaus entspricht die fehlende Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsverstöße meist einem typischen Lebenssachverhalt, sodass damit ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung gerade nicht begründet werden könnte (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 20.09.2019, Rn. 34, m.w.N.). 31 Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen liegt ein Ausweisungsinteresse vor, da eine Gefährdungsprognose zum Nachteil des Klägers ausfällt. Der Kläger ist bereits zweimal im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Es handelt sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten um solche aus dem Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität. Außerdem ist der Kläger nicht lediglich als „Kleindealer“ in Erscheinung getreten. Das Vorgehen des Klägers war nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts planvoll und detailliert strukturiert. Es wirkten verschiedene Personen mit, die jeweils für unterschiedliche Aufgaben zuständig waren. Dieses organisierte Vorgehen führt zu der Annahme einer hohen kriminellen Energie beim Kläger. Weiterhin ist in diese Erwägung einzubeziehen, dass der Kläger seine Ehefrau in den Drogenhandel eingebunden hat. 32 Zudem ist anzunehmen, dass der Kläger den Drogenhandel als Einnahmequelle betrachtet, aus der er seine Schulden begleichen kann. Er selbst hat geltend gemacht, erneut mit dem Drogenhandel begonnen zu haben, um seine Geldschulden bei seinen ehemaligen „Großdealern“ zu begleichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits 2008 - also vor der das Ausweisungsinteresse begründenden Verurteilung im Jahr 2018 - schon eine beachtliche Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verbüßen hatte und sowohl die Verurteilung als auch die Haftstrafe offenbar nur geringe Wirkung auf den Kläger hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich von dieser Einstellung abgewandt hat und vergleichbare Probleme in der Zukunft auf anderem Wege lösen wird. 33 Auch wenn er beteuert, dass seine Taten ihm leidtäten, sind keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose ersichtlich. Der Umstand, dass er sich an das LKA gewandt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil hat er den Drogenhandel den Polizeibeamten gegenüber eingeräumt, mit den vorgebrachten Bedrohungen gerechtfertigt und den Drogenhandel weitergeführt. Von einem Unrechtsbewusstsein ist daher nicht auszugehen. 34 Diese Argumente können auch nicht durch die nennenswerten vollzuglichen Lockerungen und den Antritt einer Erwerbstätigkeit entkräftet werden. Diese Umstände sind erst kürzlich eingetreten, sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Ausweis der JVA Kiel tragen das Datum des 19.10.2020. Angesichts der schwerwiegenden Aspekte für eine Wiederholungsgefahr vermögen derart kurzfristig geschaffene Gesichtspunkte die Einschätzung nicht umzukehren. 35 Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels die Abwesenheit eines Ausweisungsinteresses jedoch nur „in der Regel“ voraus. Eine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen besteht, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern als „negatives Tatbestandsmerkmal“ festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 16). Hier liegt kein solcher, atypischer Fall vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fall des Klägers derart weit vom Regelfall abweicht, dass ein ausnahmsweises Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen geboten wäre. Auch die familiäre Bindung des Klägers in das Bundesgebiet führt nicht zu der Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Klägers kurz vor der Volljährigkeit steht. Die Trennung von seinem Vater wird er begreifen und durch fernmündliche, elektronische Kontakte und Besuche überbrücken können. 36 (2.) Der hilfsweise gestellte Antrag ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Ausreise des Klägers ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. 37 Es liegt insbesondere keine rechtliche Unmöglichkeit aus familiären Gründen vor. Grundsätzlich korrespondiert die Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie mit einem Anspruch des Ausländers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 - rechtliche Unmöglichkeit, Stand: 19.03.2019, Rn. 31 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz mit den §§ 27 ff. AufenthG zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 6 GG spezielle Regelungen vorhält. Der § 25 Abs. 5 AufenthG kann daher - auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK - keinen allgemeinen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle darstellen, in denen die in den §§ 27 ff. AufenthG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29.02.2020, Rn. 11). 38 Selbst bei Annahme einer durch § 25 Abs. 5 AufenthG zu schützenden familiären Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn, führt diese aufgrund der besonderen Umstände des Falls nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und sein Sohn in der Vergangenheit bereits wiederholt und teils erhebliche Zeiträume in räumlicher bzw. örtlicher Trennung voneinander lebten, als der Kläger sich in Haft oder im Ausland aufhielt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Klägers kurz vor der Volljährigkeit steht. Zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers wird sein Sohn die Volljährigkeit bereits erreicht haben. Aus diesen Gründen ist die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn nicht geeignet, eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise zu begründen. 39 Ein Ausreisehindernis besteht auch nicht aufgrund einer Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet. Ein rechtliches Ausreisehindernis kann auch in sogenannten Verwurzelungsfällen aus den Menschenrechten auf Schutz des Familienlebens und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK hergeleitet werden. Dabei wird auf die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse abgestellt (vgl. Maaßen/Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 25 AufenthG Rn. 135). Gemessen daran liegt keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise vor, da für eine entsprechende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Allein die lange Dauer des Aufenthaltes ist nicht ausreichend und eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse angesichts der erheblichen Straftaten nicht gegeben. 40 (3.) Im Übrigen ist das für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dabei ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Die Frist darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte erfüllt. Die Sperrfrist überschreitet diese Länge nicht, sondern bewegt sich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmens. Dabei waren die erheblichen Straftaten des Klägers zu berücksichtigen. Auch im Hinblick auf die familiäre Bindung des Klägers im Bundesgebiet begegnet die Frist von zwei Jahren keinen Bedenken, denn es ist sowohl der Ehefrau des Klägers als auch seinem Sohn möglich, diese Zeit durch Besuchsaufenthalte zu überbrücken und den Kontakt auf elektronische bzw. fernmündliche Weise aufrecht zu erhalten. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.