Urteil
4 A 347/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1208.4A347.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Abwassergebührenbescheid. 2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. 3 Der Beklagte war zunächst als Abwasserzweckverband Pinneberg auf der Grundlage der Satzung des B vom xxx tätig. Er gründete mit Errichtungs- und Organisationssatzung das Kommunalunternehmen B des B vom xxx. 4 Dieses erließ die streitgegenständlichen Satzungen über die Erhebung von Schmutzwassergebühren für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Kommunalunternehmens B des C (Schmutzwassergebührensatzung) vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren des Kommunalunternehmens B des B (Niederschlagswassergebührensatzung)vom06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 (im Folgenden: SWGS und NWGS 2015). 5 Mit Aufhebungssatzung vom 15. Januar 2018 war der B Gesamtrechtsnachfolger des Kommunalunternehmens (§ 1 Abs. 2 der Aufhebungssatzung) und erließ eine (neue) Verbandssatzung vom 19. Januar 2018, in der er sich in den B (den Beklagten) umbenannte. 6 Die Einleitungsformeln der Schmutzwassergebührensatzung vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und der Niederschlagswassergebührensatzung vom06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019, zitieren folgende Vorschriften: 7 „Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 6 sowie der §§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung, der §§ 30 Abs. 3 und 31a Abs. 3 des Landeswassergesetzes sowie des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 2 Abs. 1 Satz 1 u. 2 und des § 6 Abs. 1 - 7 des Kommunalabgabengesetzes in den jeweils geltenden Fassungen (…).“ 8 Am 29. März 2017 erließ der B den streitgegenständlichen Gebührenbescheid in Höhe von x € (Schmutzwassergebühr x € + Niederschlagswassergebühr x € = x €) für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und setzte Vorausleistungsbeträge für das Jahr 2017 fest (jeweils x € für den 15. April 2017, 15. Mai 2017, 15. August 2017 und 15. November 2017, insgesamt x €). 9 Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger zu 1) am 24. April 2017 Widerspruch ein. 10 Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, dass die vorgelegten Zahlen zur Berechnung nicht nachvollziehbar seien. Es fehle die nachvollziehbare Abrechnung der erbrachten, betrieblichen Leistungen, sodass auch die Grundlage zur Festsetzung der Vorausleistung fehle. Ohne die Aufstellung von Leistung und Kosten sei ein Abgleich mit den vorgeplanten Ergebnissen nicht möglich. Insbesondere sei die zeitweise Über- bzw. Unterdeckung nicht dargelegt worden. Hieraus ergebe sich auch die Rechtswidrigkeit der entwickelten Gebührensätze des Abwasserzweckverbandes. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 12 Zur Begründung trug er vor, die Kosten für die Nachkalkulation seien nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Nicht gebührenfähige Kosten seien nicht erhoben worden. Dabei sei die Aufschlüsselung nach Kostenarten, die Betriebskosten und für die einzelnen Tätigkeiten jeweils der erforderliche Personal- und Sachaufwand ermittelt worden. Die in der jeweiligen Rechnungsperiode voraussichtlich entstehenden Kosten seien geschätzt, der zu erwartende Gebührenbedarf sorgfältig ermittelt und so festgelegt worden, dass bewusste Überschüsse vermieden worden seien. Damit sei die Gebührenkalkulation nachvollziehbar und rechtmäßig erfolgt. Die Zahlen, die der Kalkulation zu Grunde liegen, seien belegbar und beim B einsehbar. 13 Die Kläger haben am 14. Oktober 2018 Klage erhoben. 14 Zu deren Begründung geben sie an, dass der Beklagte widerrechtlich, aus der Substanz des Unternehmens, eine Unterfirma für Breitband gegründet habe, obwohl dies von der Verbandssatzung nicht vorgesehen sei. Hierdurch sei dem Beklagten ein Verlust in Höhe von ca. x € entstanden. Es sei nicht belegt worden, woraus dieser Verlust finanziert worden sei. Die Kläger gingen davon aus, dass der Verlust widerrechtlich durch Abwassergebühren und nicht durch die Kapitaleinlage der Gesellschafter ausgeglichen worden sei. 15 Aufgrund der Auflösung des C mit Datum vom 15. Januar 2018 habe dieser zudem bis zu diesem Zeitpunkt ohne rechtliche Grundlage Gebühren von den Klägern erhoben und sei in diesem Umfang zur Erstattung verpflichtet. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Bescheid vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Soweit die Kläger beanstanden würden, der B habe ohne gesetzliche Grundlage bis zum 15. Januar 2018 gehandelt und sei nicht berechtigt, Gebühren für die Regenwasserentsorgung zu erheben, sei dies nicht nachvollziehbar. Erst ab dem 31. Januar 2018 sei das Kommunalunternehmen nicht mehr existent gewesen. Ferner sei die Erhebung von Regenwasser von der Niederschlagswassersatzung erfasst. 21 Die Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sei rechtmäßig erfolgt, da diese anhand der durch die Satzungen festgesetzten Gebührensätze berechnet und die Kalkulation ordnungsgemäß erfolgt sei. 22 Die Annahme der Kläger, der Verlust der Breitbandsparte sei aus den Abwassergebühren finanziert worden, sei unzutreffend. Die entstandenen Verluste hätten die Kalkulation der Gebührensätze nicht beeinflusst. Der B habe die Sparte Breitband kaufmännisch als eigenen Abrechnungskreis abgebildet, da insbesondere die B als eigene, unabhängige Rechtspersönlichkeit gegründet worden sei. Die Verluste seien haushaltsrechtlich nach den Vorgaben der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts behandelt worden. Für die Gebührenkalkulation seien allein die in § 6 Abs. 2 KAG zugelassenen Kostenpositionen eingestellt worden. Streitgegenstand sei nicht die Frage, inwiefern die Verluste aus dem Breitbandgeschäft ausgeglichen, sondern ob die in den Satzungen gebildeten Gebührensätze ordnungsgemäß kalkuliert worden seien. Die Kalkulation enthalte dabei keine Position „Verlust aus den Breitbandgeschäft“, sondern richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 2 KAG. 23 Die Gebührenkalkulation sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer Betriebsabrechnung für das Jahr 2016 fehle. Diese sei grundsätzlich für die Festsetzung ohne Bedeutung, allenfalls mit Blick auf eine etwaige Über- oder Unterdeckung heranzuziehen. 24 Soweit sich die Kläger gegen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsprüfungen wenden würden, sei klarzustellen, dass diese nur eingeschränkt einer Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglich seien. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig sei lediglich die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation, nicht aber die Zweckmäßigkeit zu überprüfen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigefügten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 26 Die Klage ist zulässig und begründet. 27 Der als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var.1 VwGO) statthaften Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) allein Widerspruch erhoben hat (§ 68 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist sowohl an den Kläger zu 1), als auch an die Klägerin zu 2) adressiert, sodass sie von dem Vorverfahren gleichermaßen umfasst sind. 28 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2018 für den Erhebungszeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Schmutzwassergebührensatzung vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und der Niederschlagswassergebührensatzung vom06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019. Hiernach erhebt der Beklagte u.a. von dem Grundstückseigentümer (§ 5 SWGS und NWGS 2015) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Abwassergebühren (§ 2 Abs. 1 SWGS und NWGS 2015) und zwar für die Bereitstellung Grundgebühren und für die Einleitung Zusatzgebühren (§ 7 Abs. 1 SWGS und NWGS 2015). 30 Als Rechtsgrundlage sind nicht die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Satzungen des B (B -dem Beklagten-) vom 07. Dezember 2020 zur 6. Änderung der Niederschlagswassergebührensatzung und 7. Änderung der Schmutzwassergebührensatzung heranzuziehen. Diese sehen zwar ein rückwirkendes Inkrafttreten für den streitentscheidenden Zeitraum vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 der jeweiligen Änderungssatzung), sie sind aber nicht wirksam bekannt gegeben worden. 31 Gemäß § 68 LVwG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO in der Fassung vom 14. September 2015 (im Folgenden: BekanntVO 2015) ist die örtliche Bekanntmachung und Verkündung im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, bewirkt; ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Hinweis in der Zeitung erforderlich, muss dieser innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung nach Halbsatz 1 erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 32 § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO 2015 ist vorliegend über die Verweisnorm des § 6a Bekanntmachungsverordnung in der Fassung vom 14. September 2015 mit Gültigkeit vom 29. Oktober 2020 (im Folgenden: BekanntVO 2020) weiterhin anwendbar. 33 Nach § 6a BekanntVO 2020 heißt es: 34 „Ist die örtliche Bekanntmachung und Verkündung der Gemeinden, Kreise und Ämter am 29. Oktober 2020 durch Bereitstellung im Internet geregelt (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4), haben die Gemeinden, Kreise und Ämter bis zum Ablauf des 31. März 2021 die durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise in ihre jeweiligen Hauptsatzungen aufzunehmen. Im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten für die Gemeinden, Kreise und Ämter nach Satz 1 die Vorschriften des § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) in der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung fort bis zur Aufnahme der durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Satzungen.“ 35 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BekanntVO 2020 ist in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 36 Ein derartiger Hinweis ist der insoweit maßgeblichen Verbandssatzung des Beklagten (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 6 GkZ, § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO 2020) nicht zu entnehmen. 37 Vielmehr heißt es in § 20 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten: 38 „Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen des B werden auf der Internetseite des B (www.b) bekannt gemacht. Auf die Veröffentlichung ist im B der D Nachrichten (X, X, X,, und) des, B hinzuweisen.“ 39 Dies entspricht der bisherigen Vorgabe in § 6 Abs. 1 Nr. 4 1. HS. BekanntVO 2015, wonach die Satzung im Falle der mit einem Hinweis in der Zeitung verbundenen Bereitstellung im Internet die Internetadresse und die namentliche Bezeichnung der Zeitung enthalten muss. Eine ebenfalls erst am 07. Dezember 2020 erfolgte – von der Beklagten behauptete – Änderung der Verbandssatzung muss sich ebenfalls hieran messen lassen. 40 Ein Hinweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO 2015 für die örtliche Bekanntmachung ist vorliegend nicht erfolgt. Die vorgelegten Hinweise in den Tageszeitungen vom 05. Dezember 2020 sind nicht ausreichend. Sie entfalten keine Rechtswirkung, da ein Vorabhinweis auf eine in diesem Zeitpunkt weder beschlossene noch ausgefertigte Norm bzw. Rechtsgrundlage (dies erfolgte erst am 07. Dezember 2020) der Systematik und dem Sinn und Zweck der Hinweispflicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO 2015 widerspricht. 41 Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO 2015 ergibt sich zunächst nicht – entgegen der Auffassung des Beklagten –, dass die Vorschrift einen vorab erteilten Hinweis zulässt. Der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da auch eine gegenteilige Auslegung dem Wortsinn entnommen werden kann. 42 Die Gesetzessystematik streitet jedoch dafür, dass ein Hinweis erst im Zeitpunkt (zumindest) nach Ausfertigung der jeweiligen Satzung erfolgen kann. Gemäß § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 4 GO gelten für den B die Vorschriften für Gemeinden entsprechend. Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, wobei die Vorschriften der §§ 65 ff. LVwG anzuwenden sind. Hiernach müssen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG Satzungen das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind. Die Regelung zur amtlichen Bekanntmachung bzw. eines Hinweises im Amtsblatt für Schleswig-Holstein findet sich erst systematisch nachgelagert in § 68 LVwG. Für die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO 2015 kann damit hinsichtlich der Chronologie des Satzungsverfahrens nichts Anderes gelten. Erst nach Ausfertigung der satzungsrechtlichen Regelung ist ein Hinweis auf nunmehr existentes Satzungsrecht möglich. 43 Zu dem gleichen Ergebnis kommt eine teleologische Auslegung der Vorschrift. Die Hinweispflicht dient dem Zweck, dem Normadressaten vor Augen zu führen, dass er sich neuem geltenden Satzungsrecht ausgesetzt sieht (Informations- und Warnfunktion). Diesem Zweck wird ein Vorabhinweis nicht gerecht. Vielmehr kann dieser auch „ins Leere“ laufen und sich auf Satzungsrecht beziehen, welches durch die Beschlussgremien noch verändert oder nicht beschlossen wird. Der Adressat sieht sich vermeintlich einer neuen Rechtslage ausgesetzt, obwohl diese tatsächlich nicht existiert. Ein Vorabhinweis gibt damit nur Auskunft über einen unklaren Schwebezustand und ist nicht geeignet den Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfüllen. 44 Die hier mithin weiterhin maßgeblichen Schmutz- und Niederschlagswassergebührensatzungen 2015 sind aber unwirksam. 45 Die Kammer hat zunächst keine Bedenken hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Gebührensatzungen, welche nunmehr für den Beklagten aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ab dem 01. Februar 2018 (vgl. § 1 Abs. 2 der Aufhebungssatzung) fortgelten. Insbesondere war der B verbandszuständig im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Satzungen. 46 Die Schmutz- und Niederschlagswassergebührensatzungen 2015 sind jedoch materiell unwirksam, da sie gegen das Zitiergebot gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verstoßen. 47 Die streitgegenständlichen Satzungen geben nicht die Rechtsvorschriften an, welche zum Erlass der Satzungen berechtigen, § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Dies ist aber insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich (VG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 4 B 245/17 –, juris, Rn. 25; Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 02/2020, § 66 LVwG, Erl. 2, Nr. 2). Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (ebenso für Verordnungen: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04 –, juris, Rn. 51; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 34). 48 Insofern gehört zur zutreffenden Angabe der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht nur die genaue Angabe der zur Erhebung der Abgabe berechtigenden Norm des Kommunalabgabengesetzes, sondern bei kommunalen Abgaben auch deren nach dieser Norm namentlich zutreffende Bezeichnung (VG Schleswig, Urteil vom 06 März 2019 – 4 A 115/16 –, juris, Rn. 24). Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 35ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59). Das Zitiergebot umfasst jedenfalls dann, wenn dem Bürger neue Pflichten auferlegt werden und die Satzung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, nicht nur die Bezeichnung der allgemeinen Rechtsgrundlagen, sondern die Pflicht, diese Ermächtigungsgrundlagen vollständig zu zitieren, gemeinsam anzugeben und insbesondere konkret zu benennen, welche einzelne Vorschrift welchen Gesetzes die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthält (OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 – 3 KN 4/14 –, juris, Rn. 33). Es sind jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 52). Hierzu zählt auch die Verbandssatzung (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 52), nicht aber der öffentlich-rechtliche Vertrag (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 53). 49 Gemessen an diesen Vorgaben verstoßen die Schmutz- und Niederschlagswassergebührensatzungen 2015 gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. 50 Die Schmutzwassergebührensatzung vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und die Niederschlagswassergebührensatzung vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019, zitieren die 51 §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 6, §§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GkZ, 52 § 4 Abs. 1 Satz 1 GO, 53 §§ 30 Abs. 3 und 31a Abs. 3 LWG und 54 § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 - 7 KAG. 55 Aus den vorstehenden, in den Eingangsformeln zitierten Normen ergibt sich nicht umfassend, welche Vorschriften zur Erhebung kommunaler Abgaben und zum Erlass von Abgabensatzungen sowie ihrer Übertragung berechtigten. 56 Erst eine Zitierung der 57 § 1 Abs. 3 KAG, 58 § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 der Verbandssatzung des B vom x, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30. November 2009 und 59 § 2 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 5 der Errichtungs- und Organisationssatzung für das Kommunalunternehmen B (B) des B vom x, 60 gibt den Ermächtigungsrahmen vollständig wieder. 61 Nur aus § 1 Abs. 3 KAG ergibt sich, dass u.a. Zweckverbände anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Satzung das Recht übertragen können, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen. Dabei ist es unschädlich, dass das errichtete Kommunalunternehmen aus dem Zweckverband hervorgegangen ist, da dieses eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Rechtspersönlichkeit darstellt (hierzu: Sprenger, in: Praxis der Kommunalverwaltung 11/2004, § 106a Rn. 2, 4). Auf den Einwand des Beklagten, weshalb nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 KAG anzuwenden sei, kommt es insoweit nicht an, da die Eingangsformeln ihrerseits nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 KAG, sondern § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG zitieren. Anzumerken ist aber insoweit, dass in § 1 Abs. 2 Satz 2 KAG lediglich die Gemeinden und Kreise und nicht – entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KAG – B benannt sind. Unterbleibt eine Zitierung des § 1 Abs. 3 KAG, wird nicht klar, dass die von der Gemeinde mit öffentlich-rechtlichem Vertrag beauftragte Körperschaft (Kommunalunternehmen) des öffentlich Rechts (B) ihrerseits durch Satzung einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft das Recht übertragen hat, Abgabensatzungen zu erlassen. 62 Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe eine notwendige Zitierung des § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 der Verbandsatzung des B vom x, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30. November 2009 und § 2 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 5 der Errichtungs- und Organisationssatzung für das Kommunalunternehmen B (B) des b vom X unterblieben. Erst durch die Zitierung dieser Vorschriften wird dem Normadressaten die Übertragungskette von der grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 30 Abs. 1 LWG in der Fassung vom 19. März 2010) und satzungsbefugten (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LWG 2010) Gemeinde über § 31 Abs. 3 LWG 2010 auf den B (den Beklagten) wiederum auf das Kommunalunternehmen (B) klar. Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Rechtsprechung des OVG Schleswig führe dazu, dass Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit in den Einleitungsvorschriften zitiert werden müssten. Vielmehr zeichnen die zitierten Normen der Verbandssatzungen den Übertragungsweg der Aufgabe zur Abwasserbeseitigung und der Satzungsbefugnis nach. Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit berührt dies nicht. 63 Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 33, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 57; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, juris, Rn. 32; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, juris, Rn. 159). § 66 Abs. 1 LVwG ist keine bloße Ordnungsvorschrift, wie der Vergleich mit den Soll-Vorgaben des § 66 Abs. 2 LVwG zeigt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 L 80/99 -, juris, Rn. 39). 64 Ausgehend von der wegen Unwirksamkeit der Schmutz- und Niederschlagswassergebührensatzungen fehlenden rechtlichen Grundlage zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, bedurfte es keiner Entscheidung über die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht angesprochenen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gebührenmaßstab. 65 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.