Beschluss
12 B 86/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1210.12B86.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3763,80 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragssteller begehrt seine vorläufige Weiterbeschäftigung sowie die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts. 2 Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller erwarb am 22.06.2018 den Mittleren Schulabschluss. Zum 01.08.2018 stellte ihn die Antragsgegnerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiobermeisteranwärter (POMA) zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst), bei der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein ein. 3 Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (APO-Pol). 4 Die Antragsgegnerin belehrte den Antragssteller unter dem 19.02.2019 über schwache Leistungen, die das Ausbildungsziel gefährdeten, weshalb beide eine Zielvereinbarung unterzeichneten. Unter dem 25.09.2019 teilte sie ihm mit, dass er die Grundausbildung – nachdem er den Leistungsschein „Deutsch/Rechtschreibung“ zunächst nicht erbrachte – aufgrund einer Nachprüfung gemäß § 19 Abs. 4 APO-Pol nunmehr bestanden habe. Seine Leistungen in der Grundausbildung bewertete sie ausweislich der Leistungsübersicht vom 05.11.2019 mit ausreichend (6,66 Punkte). 5 Im hierauf folgenden zweiten Ausbildungsabschnitt, der Fachausbildung, erbrachte er den Leistungsschein „Polizeipraktische Ausbildung“ am 21.11.2019 nicht, sodass die Antragsgegnerin am 13.12.2019 eine Nachbesprechung mit ihm durchführte. Unter dem 17.01.2020 wiederholte der Antragsteller die Prüfung und bestand sie abermals nicht. 6 Am 23.01.2020 fand die Zwischenbewertungskonferenz statt, die das wiederholte Nichtbestehen der vorbezeichneten Prüfung feststellte. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller hierzu unter dem 31.01.2020 an und teilte ihm unter Aushändigung des auf den 28.01.2020 datierten Bescheids mit, dass er das Ziel der Fachausbildung nicht erreicht und damit den Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden habe. Er scheide daher mit Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 9 APO-Pol aus dem Vorbereitungsdienst aus. 7 Der Antragsteller erhob hiergegen unter dem 31.01.2020 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2020 zurückwies. Sie führte aus, dass er neben der Nachbesprechung auch die Möglichkeit eines persönlichen Rückmeldegesprächs mit dem verantwortlichen Prüfer gehabt habe. Dieses, habe er – der Antragsteller – jedoch kurzfristig abgesagt und nicht um einen erneuten Termin gebeten. Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor. Sofern er sich darauf berufe, ein anderer Auszubildender sei zu einer Wiederholung zugelassen worden, handele es sich dabei nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt, da dies eine erstmals nicht bestandene Prüfung betreffe. 8 Unter dem 17.08.2020 hat der Antragsteller vor dem erkennenden Gericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid (Az. 12 A 144/20) erhoben. Unter Bezugnahme auf das Hauptsacheverfahren ersucht er nunmehr um einstweiligen Rechtsschutz und führt Folgendes aus: 9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Es bestehe insbesondere ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich aus der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf. Zudem sei vorläufiger Rechtsschutz im Lichte von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zur Vermeidung einer erheblichen Ausbildungsverzögerung geboten. 10 Ihm stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dieser folge aus seiner rechtswidrigen Entlassung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.01.2020. 11 Die Entlassung beruhe auf rechtswidrigen Bewertungsbögen zu den gespielten Einsatzlagen in der Nachprüfung des Leistungsscheins „Polizeipraktische Ausbildung“. Die dort niedergelegten Beurteilungen gäben die Prüfungssituation weder objektiv wieder noch seien sie aussagekräftig. Soweit er die dort an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt habe, rechtfertige dies nicht seine Entlassung. Sein Verhalten sei ausschließlich negativ gewürdigt worden. Etwaige, ebenfalls zum Ausdruck gekommene positive Eigenschaften habe man hingegen nicht berücksichtigt. Sofern die Prüfer lediglich ihre Beobachtungen schriftlich festgehalten hätten, ersetze dies nicht die erforderliche fachbezogene Beurteilung. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Anforderungen die Antragsgegnerin in den jeweiligen Einsatzlagen an die Prüflinge stelle. Es fehle insbesondere an objektiven Kriterien und damit ein einheitlicher Prüfungsmaßstab. Hierdurch komme es zu willkürlichen Bewertungen. Insoweit seien ihm Fragen gestellt worden, die für den konkreten Ausbildungsabschnitt nicht von Relevanz seien. Auch könnten die an einen ausgebildeten Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht auf ihn als Auszubildenden übertragen werden. 12 Ihm sei auch kein angemessenes Zeitfenster zur Vorbereitung auf die Nachprüfung zum Leistungsschein „Polizeipraktische Ausbildung“ eingeräumt worden. Nach § 19 Abs. 7 APO-Pol müsse die Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten erfolgen; hierbei sei eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Dabei habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass es sich um eine praktische Nachprüfung handele, welche – anders als eine theoretische Nachprüfung – nicht lediglich von zu Hause nachbereitet werden könne, sondern vor allem der Anleitung durch Fachpersonal bedürfe. Zwischen der Nachbesprechung der Erstprüfung und dem Termin der Nachprüfung hätten abzüglich dienstfreier Tage lediglich vier Wochen gelegen. In dieser Zeit habe die Antragsgegnerin lediglich zwei Termine à drei Stunden Unterricht anberaumt. Dieser Umfang sei in Anbetracht einer drohenden Entlassung zu gering, um die ausbildungsrelevanten Probleme aufzuarbeiten. 13 Die Antragsgegnerin habe den Prüfungsumfang in der Nachbesprechung nur oberflächlich erklärt. Er sei hinsichtlich einzelner Fehler auf Einzelgespräche mit den jeweiligen Prüfern verwiesen worden, welche ihm hierfür jedoch keine Zeit eingeräumt hätten. Auch seien ihm keine Prüfungszeugnisse ausgehändigt worden. 14 Insgesamt habe sich die Antragsgegnerin derart fehlerhaft verhalten, dass für eine vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Grundlage fehle. 15 Er beantragt, 16 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Polizeiobermeisteranwärter zu beschäftigen und ihn den Ausbildungsabschnitt wiederholen zu lassen, 17 2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Polizeiobermeisteranwärter zu beschäftigen und ihn die Prüfung des in Frage stehenden Leistungsscheins nach erneuter Beschulung wiederholen zu lassen. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: 21 Der Antragsteller habe bis zum Beginn des Berufspraktikums die in § 19 Abs. 7 APO-Pol vorgesehene Nachprüfung für den Leistungsschein „Polizeipraktische Ausbildung“ und damit auch den Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden. Hierfür sehe § 30 Abs. 4 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) mit der Feststellung und Bekanntgabe des Nichtbestehens die Entlassung kraft Gesetzes vor. 22 Ihm sei auch eine ausreichende Vorbereitung eingeräumt worden. Konkret seien 15 Unterrichtseinheiten zwischen dem Prüfungstermin und dem Nachprüfungstermin angeboten worden. Die Beschulung sei in diesem Prüfungsfach kontinuierlich während des gesamten Ausbildungsabschnitts erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie die Grundlagen für ein Bestehen der (Nach-) Prüfung bereits während des gesamten Ausbildungsabschnitts vermittele. Die zur Nachschulung anberaumten Unterrichtseinheiten seien daher ausreichend gewesen. Diese zeigten sowohl die Ergebnisse der Erst- als auch der Nachprüfung. So hätten von 99 Auszubildenden 18 die erste Prüfung nicht bestanden. Von diesen hätten 16 die Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen; lediglich zwei Auszubildende – darunter der Antragsteller – hätten auch diese Nachprüfung nicht bestanden. 23 Die Erbringung des Leistungsscheins sei auch essentiell für den weiteren Ausbildungsverlauf. Insbesondere mit Blick auf das sich anschließende Berufspraktikum sei ein Mindestmaß an Einsatz- und Führungskenntnissen nachzuweisen. 24 Sie habe ihn auch nicht gesondert auf die gesetzliche Folge der Entlassung bei wiederholtem Nichtbestehen hinweisen müssen. Hierauf würden die Anwärter in der Ausbildung hingewiesen und die APO-Pol insoweit zur Verfügung gestellt werden. Daher sei ihm auch die Rechtsfolge bekannt gewesen. Ihm sei es im Übrigen auch zumutbar gewesen, sich hierüber selbstständig zu informieren. 25 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die schriftliche Bekanntgabe des Zwischenergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 APO-Pol erfolgt. Die Norm nehme Bezug auf das im jeweiligen Ausbildungsabschnitt erzielte Ergebnis. Diesen Anforderungen sei mit Bescheid vom 28.01.2020 entsprochen worden. 26 Zudem seien die Bewertungsbögen nicht zu beanstanden, da es sich insoweit lediglich um eine Gedankenstütze und Argumentationsgrundlage für eine Nachbesprechung zwischen Prüfer und Auszubildendem handele. Auf dieser Grundlage sei daher auch die Nachbesprechung erfolgt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 28 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 29 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). 30 Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Die rückwirkende Ernennung zum Beamten auf Widerruf ist nach § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Fall der Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geboten (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 –, Rn. 25, juris): 31 „Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf und/oder auf Wiederholung einer Prüfung kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, Rn. 13). Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, Rn. 21).“ 32 Diese Wertungen treffen auch auf den hier gegenständlichen Sachverhalt zu, weshalb die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ist. 33 Es läge auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die begehrte Maßnahme lediglich vorläufigen Charakter hätte. Anders als z.B. bei einem Beamten auf Probe ist bei einem Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG die Entlassung jederzeit möglich (VG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2020 – 12 B 75/19 –, Rn. 48, juris). 34 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher kann vorliegen, wenn die der Entlassung zugrunde gelegte Prüfungsentscheidung – das endgültige Nichtbestehen der Prüfung – rechtswidrig ist und die Entlassung deshalb nicht hätte festgestellt werden dürfen (VG Schleswig, a.a.O., Rn. 50, juris). 35 Die hier gegenständliche Entlassung des Antragstellers erweist sich als rechtmäßig. 36 Als Entlassung kraft Gesetzes beruht sie auf § 22 Abs. 4 BeamtStG. Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Landesrecht erweitert dies in § 30 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) auf vorgeschriebene Zwischenprüfungen und stellt für den Zeitpunkt der Entlassung auf den Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, ab. 37 Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen ergeben sich ergänzend aus § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 APO-Pol. Danach endet der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, bei einem endgültig nicht bestandenen Ausbildungsabschnitt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter den Bescheid nach § 19 Abs. 9 APO-Pol erhält. Hiermit geht nach Satz 2 auch die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf einher. 38 Der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungsabschnitts setzt gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 3 APO-Pol in der Fachausbildung u.a. die Erbringung des Leistungsscheins „Polizeipraktische Ausbildung“ bis zum Beginn des Berufspraktikums voraus. Liegt dieser Leistungsschein zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums nicht vor, muss er nach § 19 Abs. 7 S. 4 ff. APO-Pol innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Andernfalls ist der Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden. 39 Die Entlassung ist formell rechtmäßig. Es sind weder Einwände vorgebracht worden noch für die Kammer ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zudem und unabhängig davon, dass die Entlassung hier kraft Gesetzes erfolgt ist, am 31.01.2020 persönlich zu dem Sachverhalt angehört. 40 Es bestehen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken an der Entlassung. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 30 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBG liegen vor. Der Antragsteller hat mit dem Leistungsschein „Polizeipraktische Ausbildung“ eine für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung im Sinne der Normen endgültig nicht bestanden. 41 Unter einer Prüfung sind in diesem Zusammenhang nicht bloß Abschluss- und Zwischenprüfungen zu verstehen. Es kann sich auch um vorgelagerte Leistungsnachweise handeln, wenn deren Erwerb für den Abschluss bzw. die Zulassung zu der Prüfung erforderlich ist (VG Bremen, Beschl. v. 13.02.2015 – 6 V 2078/14 –, Rn. 18, juris). 42 Dies trifft auf den Leistungsschein „Polizeipraktische Ausbildung“ zu, denn der Leistungsschein ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zu dem weiteren Ausbildungsabschnitt, auf den seinerseits die (abschließende) Laufbahnprüfung folgt. 43 Der Antragsteller hat den Leistungsschein weder im Rahmen der Erstprüfung am 21.11.2019 noch in der Nachprüfung vom 17.01.2020 erbracht. Er hat damit nach § 19 Abs. 7 S. 5 APO-Pol keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Prüfung, weshalb die Fachausbildung als eigenständiger Ausbildungsabschnitt i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 APO-Pol endgültig nicht bestanden ist. 44 Diese Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. 45 Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (OVG NRW, Beschl. v. 02.11.2015 – 6 A 147/14 –, Rn. 7, juris). 46 Nach dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin bei der Prüfung und Bewertung des Antragstellers die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten. 47 Zwar lässt sich in Übereinstimmung mit seinem Vortrag der dem Gericht vorliegenden Prüfungsakte (Beiakte C zum Verfahren 12 A 144/20) entgegen § 19 Abs. 1 APO-Pol keine Zwischenbewertung für den Ausbildungsabschnitt der Fachausbildung entnehmen. Dies wirkt sich indes nicht entscheidungserheblich aus. Denn der damit verbundene Zweck, festzustellen, ob das Ausbildungsziel erreicht ist, und auf ggf. noch zu erbringende Ausbildungsleistungen hinzuwirken, wurde gleichsam gewahrt. Es war dem Antragsteller bereits aufgrund des Nichtbestehens des Leistungsscheins Deutsch/Rechtsschreibung in der Grundausbildung bekannt, dass auf ein Nichtbestehen eine Nachprüfung folgt, deren erfolgreicher Abschluss entscheidend für die Zulassung zum hierauf folgenden Ausbildungsabschnitt ist. Diese Anforderungen konnte er auch auf das erstmalige Nichtbestehen des Leistungsscheins „Polizeipraktische Ausbildung“ übertragen. Diesbezüglich war es ihm auch aus der Belehrung über schwache Leistungen vom 19.02.2020 bekannt, dass der Leistungsschein zwingende Voraussetzung für das Berufspraktikum und die Abschlussausbildung ist. Dessen Nichtbestehen hat er schließlich spätestens im Zuge der Nachbesprechung vom 13.12.2019 erfahren. Daher konnte die hiermit verbundene Warnung über die Gefährdung des Ausbildungsziels bis zur Nachprüfung am 17.01.2020 auch noch in hinreichender Weise Wirkung entfalten. 48 Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm die Antragsgegnerin entgegen § 19 Abs. 7 S. 5 APO-Pol keine angemessene Zeit zur Vorbereitung auf die Nachprüfung eingeräumt hätte. Sofern er darauf verweist, dass dieser Zeitraum abzüglich dienstfreier Tage lediglich vier Wochen umfasst habe, stellt das die vorbenannte Feststellung nicht in Abrede. Denn die Antragsgegnerin führt zutreffend an, dass die polizeipraktische Ausbildung während des gesamten Zeitraums der Fachausbildung kontinuierlich wahrgenommen wurde. Insoweit durfte sie auch davon ausgehen, dass er jedenfalls Teile der Mindestanforderungen auf diesem Gebiet – wie sie unter Ziff. 3.5 der Anlage 5 zur APO-Pol dargestellt werden – bereits erfüllen würde. Zudem bereitete sie die Auszubildenden, die die Erstprüfung nicht bestanden haben, auch unstreitig auf den Nachprüfungstermin vor. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich hierbei um drei oder um 15 Unterrichtseinheiten handelte. Denn das Erreichen des Ausbildungsziels obliegt in erster Linie der Verantwortung und Initiative der Auszubildenden. Dies war dem Antragsteller bereits aus seiner Zwischenbewertung in der Grundausbildung vom 19.07.2019 bekannt. 49 Nichts anderes folgt auch daraus, dass es sich bei dieser Prüfung um eine praxisbezogene Leistung handelt. Denn auf diese konnte sich der Antragsteller in Ergänzung zu den nachträglichen Schulungen der Antragsgegnerin auch außerhalb des Dienstes vorbereiten. So beruht die polizeipraktische Ausbildung im nicht geringen Umfang auf theoretischen Grundlagen, welche auch von zu Hause nachbereitet werden können. Darüber hinaus können polizeiliche Einsatzlagen, wie sie Gegenstand der Prüfung sind, auch auf andere Weise als im Unterricht der Antragsgegnerin vertieft werden. Regelmäßig vorkommende Szenarien können beispielhaft in theoretischer Hinsicht durchgespielt oder aber auch in Lerngruppen mit anderen Auszubildenden besprochen und praktisch eingeübt werden. 50 Im Übrigen deuten auch die in der Nachprüfung gezeigten Leistungen anderer Auszubildender jedenfalls indiziell darauf hin, dass die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin über die Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit zutreffend war. 51 Zudem verfangen auch die Einwände hinsichtlich der Bewertungen der in den Prüfungsterminen simulierten Einsatzlagen nicht. 52 Sofern der Antragsteller die erste Prüfung vom 21.11.2019 beanstandet, kann er mit seinen dahingehenden Einwänden nicht gehört werden. Denn er hat etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens erst mit seiner Klageschrift im Hauptsacheverfahren gerügt. Nach der ständigen Rechtsprechung sind derartige Beanstandungen jedoch grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen. Diese Forderung ist im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinanderstehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Denn es soll zum einen verhindert werden, dass der betroffene Prüfungskandidat in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung (BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 – 6 C 37/92 –, Rn. 18 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2013 – 14 E 135/13 –, Rn. 4, jeweils juris). 53 Er vermag darüber hinaus auch nicht mit seinen Einwänden hinsichtlich des zweiten Prüfungstermins vom 17.01.2020 durchzudringen. Ob diese unverzüglich geäußert wurden, kann vorliegend dahinstehen, da sich der Kammer im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle keine Mängel aufdrängen. 54 Sofern der Antragsteller feststellt, dass es für die Auszubildenden in der Prüfung nicht ersichtlich gewesen sei, welches Verhalten die Antragsgegnerin von ihnen erwartet habe, geht dieser Einwand fehl. Welche Mindestanforderungen im Rahmen der polizeipraktischen Ausbildung zu erbringen sind, ergibt sich bereits aus Ziff. 3.6 der Anlage 5 zur APO-Pol. Diese Anforderungen dürften den Auszubildenden und damit auch dem Antragsteller aus dem in der Fachausbildung wahrgenommenen Unterricht einschließlich der praktischen Übungen bekannt gewesen seien. Aus den Bewertungsbögen der Prüfer ergeben sich zudem Konkretisierungen zu dem abzuprüfenden Verhalten. Insoweit werden etwa die Situations- und Personenkontrolle, aber auch das Kommunikationsverhalten gegenüber Kollegen und Bürgern benannt. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass diese Faktoren nicht Gegenstand der Ausbildung und damit für den Antragsteller unbekannt gewesen sein sollen. 55 Auch die Beanstandung der Bewertungsbögen der Prüfer verfängt nicht. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich hierbei nicht um Zeugnisse, sondern lediglich um (verwaltungsinterne) Vermerke, die der Bewertung der Prüfungsleistung zugrunde liegen und den Prüfern bei einer Nachbesprechung als Argumentationsgrundlage und Erinnerungshilfe dienen. Diese sind den Auszubildenden im Übrigen auch nicht auszuhändigen. Daher begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Prüfer der Nachprüfung gemeinsam einen Bewertungsbogen ausfüllten. 56 Es sind hinsichtlich der Bewertungsbögen auch keine sachfremden Erwägungen zu erkennen. Insbesondere stellt sich die (durchgehend) nachteilige Bewertung des Antragstellers nicht ohne Weiteres als sachfremd dar. Tatsächliche Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Annahme zu stützen, sind nicht ersichtlich. 57 Es unterfällt auch dem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin, welche Anforderungen sie ihrer Eignungsprüfung zugrunde legt. Es ist dabei nicht zu erkennen, dass sie die Auszubildenden unter Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe an einem überhöhten Anforderungsgrad – namentlich dem eines vollständig ausgebildeten Polizeibeamten – gemessen hat. 58 Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu bewerten, ob bestimmte Eigenschaften auch zu Gunsten des Antragstellers hätten gewürdigt werden müssen. Dieser Umstand obliegt vielmehr dem Beurteilungsspielraum der sachnäheren Antragsgegnerin. Es drängen sich der Kammer keine Anhaltspunkte auf, die diesbezüglich auf sachfremde Erwägungen oder eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe hindeuten würden. 59 Auch dass die Prüfer lediglich ihre Beobachtungen niedergelegt, aber nicht unter ein Anforderungsprofil subsumiert hätten, begründet diese Annahme nicht. Dieses Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden, denn es handelt sich bei den Bewertungsbögen – wie aufgezeigt – gerade nicht um Zeugnisse, die gegenüber dem jeweils bewerteten Auszubildenden eine unmittelbare Rechtsfolge begründen und daher einer besonderen Begründungspflicht unterliegen würden. 60 Der Kammer leuchtet auch nicht ein, inwiefern sich die Antragsgegnerin zu wenig mit dem Antragsteller auseinandergesetzt haben soll. Diese hat vielmehr bereits in der Grundausbildung auf unzureichende Leistungen hingewiesen und mit ihm Zielvereinbarungen abgeschlossen. Auch hinsichtlich des streitbefangenen ersten Prüfungstermins führte sie mit ihm am 13.12.2019 ein ca. vierzigminütiges Gespräch, indem sie ihm die Gründe des Nichtbestehens der ersten Prüfung aufzeigte. Auch ein weiteres Einzelgespräch wurde ihm angeboten. Dass dieses nicht von ihm wahrgenommen wurde, kann der Antragsgegnerin indes nicht angelastet werden. 61 Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, warum das endgültige Nichtbestehen der polizeipraktischen Ausbildung nicht zu einer Beendigung des Vorbereitungsdienstes führen können sollte. Diese Wertung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie durch die APO-Pol als Rechtsverordnung hinreichend legitimiert ist. Es bestehen insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der APO-Pol (VG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2020 – 12 B 75/19 –, Rn. 52 ff., juris). 62 Dass die abschließende Entscheidung über den weiteren Ausbildungsverlauf durch die Bewertungskonferenz vorgenommen wird, die selber nicht die hier gegenständliche Nachprüfung durchgeführt hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Weshalb dieser der kontextuale Gesamtzusammenhang für die zu treffende Entscheidung fehlen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr darf die Bewertungskonferenz auf die Richtigkeit der ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Prüfungsbewertungen vertrauen. Sie ist gleichwohl nach § 20 Abs. 2 APO-Pol in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Daher stünde es ihr auch frei, sich bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit einer Prüfungsbewertung weitergehende Informationen hierüber zu verschaffen. Derartige Zweifel sind aus den bereits dargelegten Gründen jedoch nicht festzustellen. 63 Daher waren sowohl der Haupt- als auch der hilfsweise gestellte Antrag abzulehnen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen. Danach beläuft sich der Streitwert auf ¼ des im Kalenderjahr zu zahlenden Grundbetrages (Anwärtergrundbetrag (A 5 bis A 8) i.H.v. 1.254,60 € x 12 : 4 = 3763,80 €).