Beschluss
4 B 50/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1218.4B50.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 06. November 2020 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner zu 2) und der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 228,97 € festgesetzt. Gründe 1 Das Gericht legt den in der Antragsschrift vom 24. November 2020 gestellten Antrag („auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur unverzüglichen Beendigung jeglicher gegenstandslosen und damit rechtswidrigen Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen.“) in Übereinstimmung mit §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 06. November 2020 begehrt. Der Antragssteller wendet sich inhaltlich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin zu 2) und differenziert hinsichtlich Klage- und Antragsverfahren. Ferner wird der Eilcharakter des Begehrens durch die gewählte Formulierung („unverzüglich“) deutlich. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller sowohl gegen den ... (Antragsgegner zu 1)) und die... (Antragsgegnerin zu 2)) wendet, da diese in der Antragsschrift separat als „Beklagter“ bezeichnet werden. Eine andere Auslegung ist vorliegend nicht angezeigt, da der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2020 ausdrücklich („meine Klage richtet sich gegen den (…)...(…) UND (die)......(…)“ darauf verwiesen hat, dass sich Klage und Antrag gegen den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) richten sollen. 2 Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 1) wendet, bereits unzulässig. 3 Der Antragsgegner zu 1) ist nicht der richtige Antragsgegner. Richtige Antragsgegnerin ist vorliegend allein die Antragsgegnerin zu 2), da der Antragsteller die vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, die durch diese vorgenommen wird, begehrt. 4 Im Übrigen ist der Antrag gerichtet gegen die Antragsgegnerin zu 2) zulässig und begründet. 5 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist insbesondere statthaft. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage anordnen, wenn diese Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Dies ist hier der Fall. Der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 322 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: LVwG) keine aufschiebende Wirkung. 6 Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs. Der Antragssteller hat bisher keinen Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 06. November 2020 eingelegt. Die zugleich eingelegte Hauptsacheklage (4 A 232/20) ist damit verfrüht und mangels Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO) nach der jetzigen Sach- und Rechtslage unzulässig. Der Widerspruch kann jedoch noch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden. 7 Vorliegend ist die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 2. Alt. VwGO anzuwenden, weil die der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 06. November 2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. 8 Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO, der nach § 70 Abs. 2 VwGO für den Widerspruch entsprechend gilt, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt § 58 Abs. 1 VwGO nicht ausdrücklich (BVerwG, Urt. v. 27.02.1976 – IV C 74/74, NJW 1976, S. 1332; Schoch/Schneider VwGO/Meissner/Schenk, 39. EL Juli 2020, VwGO § 58 Rn. 43 m.w.N.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Das trifft vielmehr auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2018 – 1 C 6.18, - juris, Rn. 15, BVerwG, Beschl. v. 24.08.2016 – 4 VR 15.16, - juris, Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 C 2.01, - juris, Rn. 12). Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vollständig, sondern nur partiell auf die Möglichkeiten der Widerspruchseinlegung hinweist, da in diesem Fall der Eindruck erweckt wird, dass eine andere gleichwertige Form, den Widerspruch zu erheben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 C 2.01, - juris, Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 3 C 23.08, - juris, Rn. 17). So verhält es sich hier. Die in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 06. November 2020 verwendete Formulierung „jeder Beteiligte (kann) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei der......(…) oder zur Niederschrift (…) Widerspruch erheben.“, widerspricht dem Gesetz. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Die alleinige Verweisung auf die Möglichkeit zur schriftlichen Einlegung oder zur Niederschrift erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise, da nicht (vollständig) auch auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs hingewiesen wird. 9 Der Antrag ist insoweit auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen vorrangigem öffentlichen Interesse ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie gem. §§ 322 Abs. 1, 248 Abs. 1 S. 2 LVwG vorliegt, prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f.). 10 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der noch einzulegende Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich sein wird. 11 Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 06. November 2020, die ihre rechtliche Grundlage in §§ 262 ff., 300 LVwG findet, wird sich voraussichtlich als materiell rechtswidrig erweisen. 12 Sie verstößt gegen das in § 108 Abs. 1 LVwG normierte Bestimmtheitsgebot. Grundsätzlich gilt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, wobei sich das Bestimmtheitsgebot auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes bezieht (vgl. zum wortgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3). 13 Jedoch ist hier zunächst zu beachten, dass der Beklagte zwei von einander abweichende Ausfertigungen der Verfügungen – für den Schuldner (den Antragssteller) und den Drittschuldner – erlassen hat. Dabei ist es zunächst nicht im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes zu beanstanden, dass die an den Drittschuldner zugestellte Pfändungsverfügung ohne Angabe des Schuldgrundes erfolgt ist. Dies sieht § 300 Abs. 1 Satz 3 LVwG (in der Fassung vom 01. September 2020 (GVOBl. S. 508)) ausdrücklich vor. Nichtsdestoweniger genügt die maßgebliche dem Schuldner übermittelte Pfändungs- und Überweisungsverfügung den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. 14 Der Bestimmtheitsmangel folgt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (VG Schleswig, Urt. v. 09.11.2017 – 4 A 33/16, - juris, Rn.: 53ff.; VG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2017 – 4 B 38/17, - juris, Rn. 34ff.) daraus, 15 „dass die zu vollstreckenden Forderungen in der für den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner bestimmten Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht hinreichend konkret bezeichnet wurden. Die Pfändungsverfügung muss als Verwaltungsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. Sie muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht und unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 309 AO Rn 4 m.w.N.; Fritzsch, in: Koenig, Kommentar zur AO, § 309 Rn 39 m.w.N.). Zu den Mindestanforderungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gehört dabei, dass die Pfändungsverfügung grundsätzlich (Steuer)Art, Höhe und Zeitraum der Forderung angeben muss, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt (vgl. Werth, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 260 Rn 2 m.w.N.). 16 Ob zur notwendigen Angabe des Schuldgrundes, d.h. bei der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung, auch zwingend die Benennung des konkreten Leistungsbescheides gehört, wird in der Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich beurteilt (vgl. beispielsweise VG Schwerin Beschl. v. 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SN – BeckRS 2015, 56488 und VG Kassel, Beschl. v. 22.06.2015 – 1 L 677/15.KS – BeckRS 2015, 48904, die eine solche Voraussetzung jedenfalls nicht ausdrücklich formulieren). 17 Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit folgt die Kammer der – insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – vertretenen Auffassung, dass der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können muss, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird (vgl. VG München, Beschl. v. 30.11.2005 – M 10 S 05.2069 -; VG Augsburg, Beschl. v. 17.03.2006 – Au 1 S 06.23 – jeweils nach juris). Nur wenn der Vollstreckungsschuldner dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfs für ihn lohnt (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 – VII R 101/98 – BFHE 192, 232 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1989 – 6 S 3244/88 – juris). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen, auf welchem Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 18.03.2011 – M 10 E 11.1109 – juris, m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 08.01.2013 – Au 5 V 12.1392 – juris) 18 Nach Auffassung der Kammer erfordert das Selbstvollstreckungsrecht bei Verwaltungsakten, den Schuldgrund so genau und eindeutig wie möglich anzugeben. Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger der Forderung. Dieser wird erst durch den konkreten Leistungsbescheid, welcher als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht konkret regelt, gebildet (vgl. auch VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 19.05.2014 – 1 L 323/14.NW – juris, m.w.N.). 19 Den soeben dargestellten Anforderungen genügt die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung in der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht. Zwar ist angegeben, welche Forderungsart („Rundfunkgeb./-beiträge“) in welcher Höhe und für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Es fehlt jedoch die Angabe der jeweiligen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners zu 1), welche die Grundlage der Gesamtforderung bildet. Bei dem von der Antragsgegnerin zu 2) zu vollstreckenden Betrag handelt es sich um eine Gesamtforderung, die sich aus mehreren (insgesamt sieben) Festsetzungsbescheiden zusammensetzt, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu 1) (Bl. 128 der Beiakte A 4 A 232/20) ergibt. Aus den Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung lässt sich nicht erkennen, welche konkrete Beitragsforderung für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Dort heißt es lediglich „Rundfunkgeb./-beiträge für die Zeit von 01.13 bis 12.16 Beitrags-Nr. 539 862 020 539862020/020620 200215140“. 20 Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu 2) lässt sich auch nicht entnehmen, dass dem Antragsteller zusammen mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen übermittelt worden ist. Die jeweiligen Festsetzungsbescheide setzen jedoch gerade für verschiedene Zeiträume Beitragsforderungen in zum Teil unterschiedlicher Höhe fest, woraus sich auch hier exemplarisch ergibt, dass es der konkreten Benennung der einzelnen Forderungen bedarf, um diese jeweils der Überprüfung durch den Vollstreckungsschuldner zu unterwerfen, ob diese berechtigterweise ihm gegenüber (noch) bestehen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller das Vollstreckungsersuchen des......übersandt wurde. Zwar ist diesem eine Aufstellung der maßgeblichen Festsetzungsbescheide beigefügt, doch kann dies nicht den Mangel der Bestimmtheit beseitigen. Ein Verwaltungsakt muss aus sich selbst heraus hinreichend bestimmt sein. Begleitumstände werden bei dieser Bewertung nicht mit einbezogen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 (analog), 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens (hier ¼ von 915,89 €) festsetzt.