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Beschluss

11 B 6/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0215.11B6.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. 2 Er ist armenischer Staatsbürger und wird seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet, da er nicht im Besitz der für eine Abschiebung erforderlichen Passpapiere ist. 3 Mit Schreiben vom 21.09.2020 wurde er aufgefordert, sich eigenständig um Passersatzpapiere zu bemühen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen. 4 Mit Bescheid vom 08.12.2020 ordnete der Antragsgegner die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (nachfolgend: Landesunterkunft, LukA) in C-Stadt ab dem 14.12.2020 (Ziffer 1) und die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ (Ziffer 2) an. Außerdem wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung in Ziffer 1 nicht nachkomme, die zwangsweise Vorführung im Rahmen des unmittelbaren Zwanges angedroht und auf die Möglichkeit der vorläufigen Inhaftnahme hingewiesen (Ziffer 3). Nach Ziffer 4 habe sich der Antragsteller dort am ersten Tag und danach regelmäßig zu den von dort bestimmten Terminen zu melden und gemäß Ziffer 5 haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung gegen die Auflage der Wohnsitznahme. Zur Begründung stützt sich der Antragsgegner auf die bis dato nicht nachgewiesenen eigenen Bemühungen um Passersatzpapiere. 5 Der dagegen eingelegte Widerspruch, in dem der Antragsteller darauf verwies, nunmehr einen Termin bei der armenischen Botschaft am 10.06.2021 reserviert zu haben, blieb erfolglos. Diese Bemühung sei nur durch die Anordnung zur Wohnsitznahme ausgelöst worden und mache diese nicht entbehrlich. Es sei zudem zu erwarten, dass der Antragssteller mithilfe der LukA wesentlich früher über Ausreisepapiere verfügen werde. 6 Der Antragsteller hat am 25.01.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und gleichzeitig Klage erhoben. Er verweist erneut auf seine nunmehr nachgewiesene Bemühung. Die Anordnung zur Wohnsitznahme sei deshalb nunmehr unverhältnismäßig. Seine letzte Duldung habe er wegen der Corona-Pandemie nicht abholen können. Der Prozessbevollmächtigte teilte zudem mit, dass die Aufenthaltstitel derzeit nach seinem Kenntnisstand ausschließlich postalisch übersendet würden. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er verweist auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Zudem sei die Duldung des Antragstellers mittlerweile abgelaufen. Eine neue Duldung habe er nicht abgeholt und eine Meldeauflage der Polizei ignoriert. Mit einer Meldeauflage sei eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde auch weiter möglich und auch erforderlich. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 13 Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er sich gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 08.12.2020 angeordnete Pflicht zur Wohnsitznahme in der LukA wendet. Denn nur auf diese bezieht sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 25.01.2021 explizit. Dass er sodann auch Rechtsschutz gegen die Untersagung der Erwerbstätigkeit, die Androhung des unmittelbaren Zwanges und die Meldeanordnung (Ziffer 2 - 4) begehrt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen dürften die Verfügungen in den Ziffern 2 bis 4 denklogisch von der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage unter Ziffer 1 abhängig und gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung aufzuheben sein. 14 Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes entfällt. 15 Er ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden; in den Fällen der durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung bedarf es in der Regel einer weiteren Interessenabwägung. 16 Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich Ziffer 1 des Bescheides nach der im Eilverfahren gebotenen (aber auch ausreichenden) summarischen Tatsachenprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 17 Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 08.12.2020 getroffene Regelung ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Danach können Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Diese Vorschrift enthält für die Auflage zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung eine spezielle Grundlage, die insbesondere hinreichend bestimmt ist und auch die Befugnis umfasst, eine Anordnung zur Verpflichtung der Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft zu erlassen (OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 6). 18 In § 61 Abs. 2 AufenthG ist geregelt, dass die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können. In diesen Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Das Land Schleswig-Holstein hat von dieser Ermächtigung durch die Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in C-Stadt Gebrauch gemacht. Nach Nr. 61.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums dienen solche Ausreiseeinrichtungen als offene Einrichtung der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung ermöglicht eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (siehe auch Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/420, S. 92). 19 Nach Maßgaben des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“, der die Anwendung des § 61 Abs. 1e AufenthG konkretisiert, müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist. 20 Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 61 Abs. 1e AufenthG bei dem Antragsteller vor. Der Antragsteller ist seit dem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vollziehung der Ausreisepflicht scheitert bislang an nicht vorhandenen Heimreisedokumenten. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme soll gerade dazu beitragen, dieses Ausreisehindernis durch zielgerichtete, intensive Maßnahmen der Passersatzbeschaffung zu beseitigen. 21 In der Rechtsfolge eröffnet die Norm der Behörde ein Ermessen. Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 22 Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen an der Anordnung der Wohnsitznahme gegenüber schutzwürdigen Rechtspositionen der Betroffenen abzuwägen. Sie muss zudem geeignet, erforderlich und auch angemessen sein. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Wohnsitzauflage bereits dann geeignet, wenn durch sie die Förderung des gewünschten Erfolges möglich ist bzw. sie einen Beitrag zu dessen Erreichen leistet. Auf Umstände, die die Effektivität künftiger Maßnahmen lediglich in Frage stellen, diese aber nicht ausschließen, kommt es grundsätzlich nicht an (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 MB 16/19 –, juris Rn. 14). 23 Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Ermessensausübung keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und auch ausgeübt. 24 Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Im Hinblick auf die bisher mangelhafte Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten ist die Wohnsitznahmeverpflichtung geeignet, um die Ausreise des Antragstellers vorzubereiten indem Heimreisedokumente beschafft werden. 25 Weiterhin ist die Maßnahme auch erforderlich, sie ist das mildeste aller gleichgeeigneten Mittel. Bisher ist der Antragsteller nur als Reaktion auf die angeordnete Wohnsitznahme hin tätig geworden. Die insoweit vorgelegte Reservierung eines Termins bei der armenischen Botschaft am 10.06.2021 lässt die Erforderlichkeit nicht entfallen. Das bisherige Verhalten lässt nicht erwarten, dass die Beschaffung von Heimreisedokumenten nunmehr mit der gebotenen Zielstrebigkeit erfolgen wird. Diese Annahme wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass der Antragsteller derzeit weiteren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und seine Duldung nicht bei dem Antragsgegner abholt. Der Verzicht auf die Wohnsitznahme und das Abwarten des reservierten Termins sind deshalb nicht gleichermaßen geeignet, um das Ziel – die zeitnahe Beschaffung der Dokumente – in gleicher Weise zu erreichen. 26 Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Gesundheitliche oder familiäre Gründe, die der Wohnsitznahme im Wege stehen würden, sich nicht geltend gemacht oder ersichtlich. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 28 Die Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam es damit nicht mehr an.