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Beschluss

1 B 17/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0224.1B17.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe 1 Die Prozessbeteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Somit ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. 2 Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der nach der gebotenen Auslegung beschränkt zu verstehende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte. Der Antrag ist unter Heranziehung der Antragsbegründung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin dahingehend auszulegen gewesen, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2021 insoweit anzuordnen, als damit auch der Aufenthalt von nur einer Person in der Zeit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr in dem bereits seit Oktober eingerichteten und für einen nächtlichen Aufenthalt geeigneten Zelt im Rahmen der Dauermahnwache untersagt wird. Dies ergibt sich aus der Begründung des Antrages vom 20. Februar 2021, wo eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich aufgeführt ist und am Ende ausgeführt wird, dass es zudem nicht zumutbar sei, die als Dauerversammlung angelegte Kundgebung jeden Tag auf- und abzubauen. Dies bezieht sich offenbar auf das genannte eingerichtete Zelt. 3 Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht. 4 Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen der Allgemeinverfügung dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie Versammlungen in der Zeit einer geltenden Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr verbieten. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden. Dies gilt insbesondere in Gebieten, in denen außergewöhnlich hohe Inzidenzwerte auftreten und durch das Verbreiten einer besonders ansteckenden Virusmutation eine besonders hohe Gefahr weiterer Infektionen bei einer Vielzahl von Menschen besteht. Das kurzzeitig geltende Verbot einer Versammlung für die Zeit einer Ausgangsbeschränkung greift im Grundsatz weniger intensiv in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein, da in dieser Zeit das kommunikative Anliegen einer Versammlung weniger wirksam verfolgt werden kann. 5 Allerdings würde das Argument, das Versammlungsanliegen könne – wie in den allermeisten Fällen – ebenso gut im Zeitraum vor der nächtlichen Ausgangsbeschränkung umgesetzt werden und es sei nicht ersichtlich, dass der Versammlungszweck andernfalls nicht mehr erreicht wird, dazu führen, dass die Ordnungsbehörde letztlich ihre Bewertung der Zweckmäßigkeit an die Stelle des Veranstalters setzen würde, was grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 10 Cs 21.323 –). Ob allerdings das Argument, zur Nachtzeit könne eine Versammlung mehr als eine Versammlung am Tage zu einem Ankerpunkt für weitere gesellige Zusammenkünfte im Vorfeld, am Rande oder nach Ende der eigentlichen Versammlung werden und damit zu den infektionsschutzrechtlich unerwünschten Gelegenheiten (von privaten Kontakten) führen (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 7 K 147/21 –, Rn. 16, juris), ein weitgehendes nächtliches Versammlungsverbot rechtfertigen könnte, kann hier dahingestellt bleiben, da es vorliegend darauf entscheidungserheblich nicht ankommt. 6 Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; st. Rspr.). 7 Vorliegend ist zu beachten, dass es der Antragstellerin nicht darum gegangen ist, gerade während der Zeit der Ausgangsbeschränkung von 21:00 bis 5:00 Uhr eine Vielzahl von Menschen zum Zwecke der Meinungskundgabe zu erreichen, sondern es ging ihr um den Erhalt der für die insgesamt langfristig angelegte Versammlung erforderlichen Einrichtungen, wozu nach ihrer Darstellung auch das für die Versammlung genutzte Zelt gehört. Es sollte so vermieden werden, die Zeltanlage jeden Tag ab- und aufzubauen. 8 Art. 8 Abs. 1 GG schützt infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 15 A 3138/18 –, juris). Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 15 A 3138/18 –, Rn. 58, juris; vgl. zu einem Protestcamp rund um die Uhr auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21. September 2020 – 1 BvR 2146/20 –, juris). 9 Das Zelt ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin für den weiteren Verlauf der seit Oktober 2020 laufenden Versammlung (Mahnwache) unerlässlich. Die Übernachtung und damit Bewachung durch eine Person kann wirksam verhindern, dass auf der Fläche für den Versammlungszweck benötigte Gegenstände entwendet werden. Insoweit fällt auch diese Tätigkeit unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, auch wenn während der Nachtzeit die an sich für eine Versammlung erforderliche Personenanzahl vorübergehend nicht mehr erreicht wird. Bei der Übernachtung durch lediglich eine Person – wie von der Antragstellerin beschrieben – treten daneben die Gründe des Infektionsschutzes zurück, da insoweit eine Übertragung des Virus in dieser Zeit unwahrscheinlich ist. In diesem Umfang ist das angeordnete Versammlungsverbot daher unverhältnismäßig gewesen. Die Möglichkeit der nun bestätigten bzw. gewährten Ausnahme für Versammlungen ist für die Antragstellerin bei verständiger Auslegung der beiden maßgeblichen Allgemeinverfügungen vom 20. Februar 2021 aus dem Zusammenhang der darin enthaltenen Regelungen nicht ersichtlich gewesen. 10 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.