OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 35/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0226.9A35.19.00
2mal zitiert
27Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Fördermitteln im Bereich der bildenden Kunst. 2 Der Kläger betätigt sich unter anderem als freier Künstler. Im Sommer 2018 wandte er sich an den Beklagten und bat um Unterstützung und Förderung bei der von ihm avisierten Aufstellung seiner geplanten Werkinstallation „Wald des Friedens“ auf einer Freifläche am Kieler Landtagsgebäude. Die Installation soll aus einer im Außenmaß 8 m x 5 m großen Plattform (einer von Rasen umrandeten Kiesfläche) bestehen, auf der elf zwischen 220 und 330 cm hohe Eichenholzstelen, teils mit Stahlapplikationen versehen, sowie drei 210 cm hohe stilisierte menschliche Stahlfiguren stehen sollen. Der Beklagte teilte die Ablehnung des Vorschlags seitens des Landtags dem Kläger mit und verwies ihn für die Finanzierung der Realisierung an einem anderen Ort auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Förderung der Kunst im öffentlichen Raum zu stellen. 3 Am 5. Dezember 2018, nachdem er einen möglichen Standort für sein Werk vor dem Kreishaus in Rendsburg gefunden hatte, legte der Kläger seinen Förderantrag dem Beklagten zur Prüfung vor, der bestätigte, dass die Unterlagen in Ordnung seien, und darauf hinwies, dass die Jury im Februar 2019 über alle eingegangenen Anträge beraten werde und das Ergebnis dieser Beratungen voraussichtlich Ende Februar 2019 vorliegen werde. Am 10. Dezember 2018 reichte der Kläger seinen Antrag auf Förderung eines Projektes der bildenden Kunst oder der Kunst im öffentlichen Raum über eine Summe in Höhe von 23.680 € ein. 4 Mit auf „im Februar 2019“ datiertem Bescheid lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er begründete dies damit, dass die Jury aufgrund einer Vielzahl eingegangener Anträge eine Auswahl unter den für eine Förderung in Betracht kommenden Antragsteller⸱innen habe treffen müssen, wobei der Antrag des Klägers leider nicht habe berücksichtigt werden können. 5 Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2019 Klage erhoben. Er rügt eine mangelhafte Begründung der Ablehnung, die einer Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht entspreche, und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Er als freier und individueller Künstler werde diskriminiert. Entgegen der Antragsbedingungen, denen zufolge „Projekte von Künstlerinnen und Künstlern im Bereich der bildenden Kunst und der Kunst im öffentlichen Raum“ gefördert werden sollten, stelle die individuelle Förderung die Ausnahme dar; stattdessen würden in der Regel öffentlich-institutionell oder vereinsmäßig fundierte Projekte gefördert, bestimmte Einrichtungen auch regelmäßig in aufeinander folgenden Jahren. Dies stelle aber eine dauernde Förderung öffentlicher und privater Einrichtungen dar. Beispielsweise seien die B-Gesellschaft in B-Stadt, das C in C-Stadt und die Fachhochschule XY mit dem Bunker D jeweils drei- bzw. zweimal gefördert worden. Undifferenzierte Kriterien wie „international erfolgreich“ oder „international renommiert“ hält der Kläger für bedenklich, genauso auch die erneute Förderung ehemaliger Stipendiat⸱innen durch Ausstellungen oder vereinsmäßig organisierte Künstlergemeinschaften. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da dem oder der einzelnen Künstler⸱in damit weitgehend die Möglichkeit genommen werde, sich eigenständig mit Projekten in den gesellschaftlich-künstlerischen Diskurs einzubringen. In der Abhängigkeit des oder der einzelnen bzw. freien Künstlers oder Künstlerin von öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinen könne auch eine Gefährdung der Freiheit der Kunst oder der Berufsfreiheit des Künstlers oder der Künstlerin gesehen werden. 6 Ein Anspruch auf Förderung resultiere aus dem staatlichen Auftrag, Kultur als Grundlage des Staates und des gesellschaftlichen Lebens fördern, wofür die Voraussetzungen zu einer vom Staat unbeeinflussten künstlerischen Entfaltung und Möglichkeiten für die Entstehung und Wahrnehmung von Kunst zu schaffen seien. Hierfür seien Künstler⸱innen eine entscheidende Säule. Mit der Förderung von Institutionen verkenne der Beklagte die strukturellen Eigenheiten dieser Einrichtungen, die die unterschiedlichsten Interessen bedienten und im Allgemeinen einen freien Wettbewerb der Künstler⸱innen ausschlössen. Für Einzelprojekte und einrichtungsbasierte Vorhaben müsse es zwei verschiedene Förderverfahren geben, da die Gleichbehandlung die Organisations- und Wirkungsmacht der Institutionen in der Öffentlichkeit verkenne, der ein⸱e einzelne⸱r Künstler⸱in im Wettbewerb um Zuwendungen ohne vergleichbaren Einfluss gegenüberstehe. Zudem werde ein⸱e Einzelkünstler⸱in benachteiligt, wenn er oder sie gegen Künstler⸱innengruppen im Rahmen von Ausstellungsprojekten antreten solle. Das einzelne Kunstwerk eines Künstlers oder einer Künstlerin erscheine schon durch Form und Inhalt der Präsentation im Förderverfahren in einer anderen Perspektive als das Künstlerprogramm einer Kunstinstitution, wodurch das Werk zwangsläufig durch die Beurteilenden in einer anderen Weise wahrgenommen werde. 7 Ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl zur Förderung sei offenbar die Profilierung von Ausstellungsorten gewesen, nicht die künstlerische Qualität eines Projektes. Zum einen sei die hohe künstlerische Qualität seines Projektes aufgrund der anfänglichen Kooperation des Beklagten ausgewiesen. Es stelle zudem in seiner ästhetisch-inhaltlichen Ausrichtung ein singuläres Werk im öffentlichen Raum des Landes dar und generiere eine überörtliche Ausstrahlung. Bei einer Präsentation mittels Modell und großformatiger Fotografien sei die künstlerische Qualität von der kunstinteressierten und fachlichen Öffentlichkeit anerkannt worden. Zum anderen könne die Beurteilung der künstlerischen Qualität bei geförderten Projekten wie Jubiläen, Ideenplattformen, Katalogen, Selbstdarstellungsbroschüren, Ausstellungsformaten, Preisträgergruppen, Ateliertagen und ähnlichem allenfalls indirekt einer Rolle spielen, nicht aber in der Sache ausschlaggebend sein. Die Heranziehung von Lebensläufen, vorangegangen Ausstellungen, erhaltenen Stipendien und Preisen und der Qualität bisheriger Werke etwa bei der Beurteilung von Ausstellungsprogrammen, bei denen nicht alle auszustellenden Werke bekannt seien, sei in sich widersprüchlich, da stets ein als aktueller Einzelfall zu beurteilender Projektantrag begutachtet werde. Dies ignoriere zudem die differierenden Situationen künstlerischer Existenz und beinhalte eine ungerechte Parteinahme für das etablierte Künstlertum, die die Pluralität der Kunst gefährde. 8 Die Förderpraxis des Beklagten verstoße gegen das Neutralitätsgebot in der staatlichen Kunstförderung. Diese dürfe sich zwar an kulturpolitischen Qualitätsmaßstäben orientieren, nicht aber die Autonomie der Kunst gefährden und zu einer Inhaltskontrolle künstlerischer Werke werden. 9 Weiterhin lasse die Besetzung der Fachjury, die seit mehreren Jahren praktisch identisch sei und keinerlei freie Künstler⸱innen enthalte, Zweifel an der Offenheit, Transparenz und Objektivität des Verfahrens aufkommen. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. den Bescheid des Beklagten aus dem Februar 2018 aufzuheben und 12 2. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger die beantragte Fördersumme in Höhe von 23.680 € auszuzahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt an, der dem Antrag auf Förderung vorangegangene Schriftverkehr, insbesondere die Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Antragsunterlagen, begründe keinen Anspruch des Klägers auf Förderung. 16 Auch aus der Förderpraxis des Beklagten stehe dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu. Die Fachkommission habe 39 Förderanträge begutachtet und festgestellt, dass das Projekt des Klägers im Vergleich mit den anderen Projekten nicht eine solche künstlerische Qualität aufweise, dass sie es als förderungswürdig eingestuft hätte. Er sei dabei nicht gegenüber anderen Antragsteller⸱innen diskriminiert oder ungleich behandelt worden. Gefördert würden nicht Institutionen, sondern stets einzelne Projekte, wobei diese sowohl von einzelnen Künster⸱innen als auch von Institutionen eingereicht werden könnten. Zudem profitierten etwa von der Förderung von Ausstellungen auch die einzelnen ausgestellten Künstler⸱innen. Auf einen etwaigen internationalen Erfolg oder internationales Renommee komme es nicht an, entscheidend sei allein die künstlerische Qualität eines Projektes wie sie von der zuständigen Kommission beurteilt werde. Die Profilierung von Ausstellungsorten sei ausschließlich eine Folge der Förderung, nicht jedoch ein Vergabekriterium. 17 Eine Ungleichheit, die so groß ist, dass sie mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbar ist, bestehe zwischen Einzelkünstler⸱innen und vereinsrechtlich organisierten oder öffentlichen Einrichtungen nicht, da allein die Qualität des Projektes bewertet werde. Dies könne sich auf ein Einzelwerk oder auch, etwa bei einer Ausstellung, auf mehrere Werke beziehen und, insbesondere soweit die einzelnen Werke unbekannt sind, auch beispielsweise bisherige Werke und Ausstellungen sowie gewonnene Preise oder Stipendien mitberücksichtigen. Es verstoße nicht gegen die Kunstfreiheit, wenn in dem begrenzten Rahmen der Kunstförderung der Staat über den künstlerischen Wert eines Werks urteile. Auch existiere keine Pflicht zur gesonderten Förderung von Einzelkünstler⸱innen, zumal dies bei dem beschränkten haushaltsrechtlich vorgegebenen Budget zur Förderung von 80.000 € in den Jahren 2017 und 2018 und 120.000 € im Jahr 2019 auch verwaltungstechnisch nicht vertretbar sei. 18 Im Übrigen seien die Fördermittel für das Jahr 2019 mittlerweile bis auf einen Restbetrag von 250 € vollständig ausbezahlt worden, sodass eine weitergehende Zahlung nicht möglich sei. Aufgrund des haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzip könne die beantragte Förderung auch nicht mit den Mitteln aus dem Förderprogramm 2020 geleistet werden, da diese ausschließlich Anträgen für das Jahr 2020 vorbehalten seien. 19 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2020 bzw. 17. Januar 2021 der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 23 Die Klage ist zulässig, insbesondere war ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO entbehrlich, da der ablehnende Bescheid vom Beklagten als oberste Landesbehörde gemäß § 5 Abs. 1 LVwG erlassen wurde. 24 Sie ist aber nicht begründet. Die Ablehnung der Förderung des Klägers war nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Förderung. 25 Soweit der Kläger die formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids aufgrund einer dem § 109 Abs. 1 LVwG nicht genügenden Begründung rügt, wäre eine solche jedenfalls durch die Ausführungen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwG geheilt. Im Übrigen könnte selbst ein beachtlicher Formfehler des Ablehnungsbescheids keine Verpflichtung zur Förderung begründen. 26 Ob eine Förderung vorliegend bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass mittlerweile die für das Jahr 2019 vorgesehenen Fördermittel, die dem haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzip unterliegen, fast vollständig ausbezahlt worden sind und daher nicht mehr für den Kläger zur Verfügung stehen (so für lediglich auf der Bereitstellung von Mitteln basierende Förderung OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 1999 – 16 A 5154/98 – juris Rn. 24; Urteil vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 – juris Rn. 33-37; im Ergebnis wohl ebenso OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 A 744/03 – juris Rn. 30), bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Klärung, da der Kläger selbst bei Vorhandensein weiterer Mittel keinen Anspruch auf Förderung hätte. 27 Eine konkrete gesetzliche Anspruchsgrundlage existiert nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ein Anspruch auf die von ihm beantragte Förderung auch weder durch die Bereitstellung von Fördermitteln im Haushaltsplan noch durch die Förderpraxis des Beklagten begründet. 28 Die Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Förderung. Sie ermächtigt lediglich die Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 381) Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, begründet aber gemäß § 3 Abs. 2 LHO keine Ansprüche oder Verbindlichkeiten. 29 Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Förderung wird auch nicht durch die Förderpraxis des Beklagten begründet. 30 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch den Ansatz entsprechender Mittel im Haushaltsplan die Verwaltung zwar ermächtigt wird, Ausgaben zu leisten und damit zu dem vorgesehenen Zweck Mittel zu gewähren, darüber hinaus aber die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen und Vergabegrundsätze für die hier in Rede stehende Zuwendung nicht ausdrücklich geregelt sind. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob eine ausreichende gesetzliche Legitimation für die Gewährung von Zuwendungen überhaupt vorliegen kann, wenn in einem Haushaltsplan, der nach § 1 LHO durch das Haushaltsgesetz festgelegt wird, Mittel bereitgestellt werden und die Vergabe dieser Mittel lediglich im Rahmen von Verwaltungspraxis erfolgt. Würde es insoweit nämlich an einer entsprechenden gesetzlichen Legitimation für die Subventionsvergabe fehlen, wäre das rechtliche Begehren des Klägers mangels einer dann erforderlichen gesetzlichen Grundlage schon deshalb unbegründet. 31 Der Kläger hat aber auch bei Annahme einer durch den Ansatz entsprechender Mittel im Haushaltsplan begründeten ausreichenden gesetzlichen Legitimation keinen Anspruch auf Gewährung der Förderung, weil die von ihm angefochtene Ablehnung der Förderung weder gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt noch andere Grundrechte verletzt. 32 Erfolgt die Vergabe von Haushaltsmitteln in einem solchen Fall durch eine Entscheidung, die eine Behörde im Rahmen des gesetzlich festgelegten Zuwendungszwecks nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, dann kann diese Vergabeentscheidung nur dahingehend überprüft werden, ob sie den Anspruch eines Antragstellers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt oder den Rahmen einer gesetzlichen Zweckbindung missachtet. 33 Hat eine Behörde ihre Entscheidung nach Ermessen zu treffen, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung, Vergleichbares nicht ohne vernünftigen aus der Natur der Sache sich ergebenden oder sonst einleuchtenden Grund ungleich oder Unvergleichbares nicht ohne einen solchen Grund gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz schützt damit vor willkürlichen Diskriminierungen und Privilegierungen, indem er die Behörde zu einer differenzierenden Ausübung der Entscheidungsbefugnis verpflichtet. Zulässige Differenzierungen sind dabei bei Entscheidungen über die Vergabe einer Subvention auch solche Erwägungen, die in Anbetracht des zu berücksichtigenden Umstandes von nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darauf abheben, dass nicht jedes Projekt, sondern nur dasjenige bezuschusst wird, das entsprechend der Zweckbestimmung der Subvention eine bestimmte Wertigkeit hat. 34 Die behördliche Entscheidung über die Vergabe einer Zuwendung gehört zum Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung, da Personen ein Recht auf individuelle Teilhabe an der staatlichen Finanzkraft zuerkannt wird. Dieses Teilhaberecht ist allerdings begrenzt durch die Verfügbarkeit dieser Finanzkraft und steht damit unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Die Berücksichtigung des Vorbehaltes des finanziell Möglichen ist daher auch eine sachgerechte Erwägung zur Frage, ob und inwieweit im Einzelfall eine finanzielle Förderung erfolgen kann. Auf Grund der Begrenzung der Teilhabe an staatlicher Finanzkraft erwächst damit der über einen Zuschuss entscheidenden Stelle ein Bewirtschaftungsermessen, die durch einen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel entsprechend deren Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des finanziell Möglichen zu vergeben. Zwar wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, dieses Bewirtschaftungsermessen in der Weise auszuüben, dass die begrenzten Haushaltsmittel auf alle die Teilhabe Begehrenden verteilt werden. Wenn damit auch eine formal gleiche Zuschussvergabe erfolgen würde, hätte dies allerdings zum Ergebnis, dass die zu vergebenden Zuschüsse in ihrer jeweiligen Höhe umso geringer wären, je mehr die Teilhabe Beanspruchende vorhanden wären. Eine formal gleiche Zuschussvergabe im Sinne eines solchen „Gießkannenprinzips“, bei dem alle einen geringen Zuschuss erhalten, würde damit zum einen dem durch die Subventionsvergabe beabsichtigten Zweck der effizienten Förderung entgegenstehen und deshalb eine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens sein. Des Weiteren würden bei einer solchen Vergabepraxis zwar alle den Zuschuss Begehrenden formal gleichbehandelt, allerdings würde durch diese formale Gleichheit eine materielle Ungleichheit begründet, da ungeachtet der Verschiedenheit der Sachverhalte, auf Grund derer eine Subvention vergeben würde, jedem eine gleich hohe Subvention zuerkannt würde. Das genannte „Gießkannenprinzip“ stünde damit in Widerspruch zum Gleichheitssatz, weil Ungleiches gleichbehandelt würde. Wenn daher die zur Entscheidung berufene Stelle bei der Ausübung ihres Bewirtschaftungsermessens auf Erwägungen abhebt, wonach eine Bezuschussung in Anbetracht der Knappheit der finanziellen Mittel nur bei solchen Maßnahmen erfolgen soll, bei denen die jeweilige Zwecksetzung einer effizienten Förderung am besten erreicht werden kann, ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Entscheidend ist nur, dass die Behörde bei dieser Bewertung von sachorientierten Zweckmäßigkeitserwägungen ausgeht. 35 Das Auswahlkriterium der künstlerischen Qualität stellt eine solche sachorientierte Zweckmäßigkeitserwägung dar. Weder hat der Beklagte sich an außerhalb dieses Kriteriums liegenden Maßstäben orientiert noch durch die Festsetzung eines gemeinsamen Fördertopfes für Projekte von Einzelkünstler⸱innen und von Institutionen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dieser Entscheidung sachwidrige Erwägungen zu Grunde liegen (§ 114 VwGO). Demgemäß verbietet es sich für das kontrollierende Gericht, eine Ermessensentscheidung, die auf sachorientierten Erwägungen beruht und damit rechtlich akzeptabel ist, durch eine nach Auffassung des Gerichts „richtigere“ Entscheidung zu ersetzen. 36 Der Beklagte ist in seiner Entscheidung der gemäß Titel 684 33 des Einzelplans 07 (Kultur) des Landeshaushaltsplans Schleswig-Holstein 2019 (abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/H/haushalt_landeshaushalt/haushalt_2019.html, zuletzt abgerufen am 26. Februar 2021) für die Bewertung zuständigen Kunstkommission des Landes gefolgt. Die Kunstkommission hat sich für ihre Bewertung allein auf das Kriterium der künstlerischen Qualität eines eingereichten Projektes bezogen. Dass sie tatsächlich auf ein anderes Kriterium abgestellt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Kommission bei noch nicht fertig gestellten Werken (wie dem des Klägers) neben Plänen, Entwürfen, Modellen und Programmen auch auf bisherige Ausstellungen, Preise, Stipendien etc. als Kriterium zur Vorhersage der künstlerischen Qualität eines Projektes zurückgreift, bedeutet dies keine Abkehr vom Entscheidungskriterium der künstlerischen Qualität. Da es sich bei den zu fördernden Projekten notwendigerweise (von Ausnahmefällen abgesehen) gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO – Zuwendungen an Dritte mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/H/haushalt_landeshaushalt/haushaltsrecht_RegelungenHaushaltswesen.html, zuletzt abgerufen am 26. Februar 2021) um solche handelt, die noch nicht begonnen worden sind, ist zur Beurteilung der künstlerischen Qualität eine Prognoseentscheidung erforderlich, zu der alle verfügbaren Informationen herangezogen werden können. Tatsächlich geht offenbar auch der Kläger selbst von der Relevanz dieser Informationen aus, denn er hat selbst der Dokumentation seines Projektes mehrere Seiten Vita, Ausstellungsübersicht sowie Berichterstattung angehängt. 37 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte statt von der künstlerischen Qualität der Projekte auszugehen, die Förderwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der „Profilierung von Ausstellungsorten“ beurteilt hätte. In der insoweit vom Kläger zitierten Pressemitteilung des Beklagten vom 26. Februar 2019 geht es diesbezüglich nicht um die Auswahl der geförderten Projekte, sondern um die gegenüber den Vorjahren (80.000 €) erhöhte Gesamtfördersumme (120.000 €), die die angesprochene Profilierung wie auch die Schaffung neuer Angebote für Kunstinteressierte ermögliche. 38 Mit der Wahl des Kriteriums der künstlerischen Qualität und der entsprechenden Beurteilung der eingereichten Projekte verstößt der Beklagte – anders als vom Kläger behauptet – auch nicht gegen ein „Neutralitätsgebot in der staatlichen Kunstförderung“ (Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2019, Bl. 32 d. A.). Ein solches Neutralitätsgebot ergibt sich schon nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Die angesprochenen Entscheidungen, die in der Tat einer Differenzierung in „gute“ und „schlechte“ Kunst entgegenstehen, beziehen sich lediglich auf die Frage, ob ein bestimmtes Objekt „Kunst“ im Sinne der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist, wobei sich jede Beurteilung der Qualität verbietet (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1990 – 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87 – BVerfGE 81, 278, juris Rn. 45; Beschluss vom 3. Juni 1987 – 1 BvR 313/85 – BVerfGE 75, 369, juris Rn. 18). Vorliegend stellt aber der Beklagte nicht in Frage, dass es sich bei dem Projekt des Klägers um Kunst handelt. Im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur ist die künstlerische Qualität dagegen ein akzeptiertes Auswahlkriterium (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 C 22/10 – BVerwGE 139, 42, juris Rn. 62; Urteil vom 8. Februar 1974 – VII C 40.72 – BVerwGE 45, 1, juris Rn. 21-23), auch wenn es zwingend die Beurteilung des jeweiligen Kunstwerkes mit sich bringt. 39 Es bestehen auch grundsätzlich keine Bedenken dagegen, innerhalb der „Förderung von Projekten im Bereich der Bildenden Kunst und der Kunst im Öffentlichen Raum“ sowohl Einzelwerke als auch die Kombination mehrerer Einzelwerke in Ausstellungen und Werkschauen sowie mediale Verkörperungen derselben (Kataloge, Bücher, Broschüren etc.) zu fördern. „Projektförderung“ ist nicht gleichbedeutend mit „Werkförderung“ und aus der Kombination mehrerer Kunstwerke mag ein völlig neues Kunstwerk mit eigener künstlerischer Qualität entstehen. 40 Der Komplexität der Aufgabe, verschiedenste künstlerische Projekte im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf ihre künstlerische Qualität hin zu beurteilen, trägt der Beklagte dadurch Rechnung, dass er diese einer Fachkommission überlässt. Entgegen den Darstellungen des Klägers ist die Zusammensetzung dieser Kommission auch nicht zu beanstanden. Die fachliche Qualifikation der Mitglieder der Kommission bestreitet auch der Kläger nicht. Sofern er beanstandet, dass in der Kommission keine freien Künstler⸱innen vertreten seien, ist festzustellen, dass jedenfalls im Jahr 2019, als der Kläger sich um Förderung bewarb, mit Anders Petersen ein solcher in der Kommission vertreten war. Auch eine Pflicht zum regelmäßigen Wechsel der Mitglieder besteht nicht. 41 Auch liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in der Form der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darin, dass ein Förderprogramm existiert, durch das sowohl Projekte von Einzelkünstler⸱innen als auch von Institutionen und Vereinen gefördert werden. Zwar kann der allgemeine Gleichheitssatz auch gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt aber nur dann, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 124/71 – BVerfGE 52, 256, juris Rn. 34; vgl. auch Beschluss vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – BVerfGE 9, 124, juris Rn. 21; Beschluss vom 15. Mai 1984 – 1 BvR 464/81, 1 BvR 427/82, 1 BvR 440/82, 1 BvR 605/81 – BVerfGE 67, 70, juris Rn. 57; Urteil vom 30. April 1952 – 1 BvR 14/52, 1 BvR 25/52, 1 BvR 167/52 – BVerfGE 1, 264, juris Rn. 34; Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 – BVerfGE 98, 365, juris Rn. 63; Beschluss vom 30. Januar 1953 – 1 BvR 377/51 – BVerfGE 2, 118, juris Rn. 5). 42 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63-65). 43 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18). 44 Ein strengerer Maßstab ergibt sich auch nicht aus der möglichen Betroffenheit weiterer Grundrechte, insbesondere der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Berührung dieser beiden Grundrechte teilt der Kläger nämlich mit den anderen potentiellen Empfänger⸱innen der Förderung, sodass durch diesen Umstand die streitgegenständliche Förderung nicht in besonderem Maße hervorgehoben wird (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 21) 45 Gegen das damit geltende Willkürverbot verstößt die Gleichbehandlung von Projekten von Einzelkünstler⸱innen und Institutionen nicht. Entscheidungskriterium für die Bewertung der Projekte ist – wie oben dargelegt – allein die künstlerische Qualität, die bei einem Projekt eines Einzelkünstlers oder einer Einzelkünstlerin ebenso hoch sein kann wie bei einem Projekt einer Institution. Dass sehr verschiedene Projekte miteinander konkurrieren, kann auch bei einer Beschränkung auf entweder Einzelkünstler⸱innen oder Institutionen der Fall sein, wie sich auch aus der Liste der im Jahr 2019 ausgewählten Projekte ergibt: Einzelpersonen wurden unter anderem mit ihren Projekten von Installationen, Ausstellungen (auch anderer Künstler⸱innen) und Künstlerbüchern gefördert, Institutionen mit Ausstellungen mit oder ohne Begleitprogramm, Katalogen und Broschüren, Ideenplattformen und offenen Atelierstagen. 46 Aus dem Gesamtverhältnis von 29 Anträgen von Institutionen und Vereinen oder Zusammenschlüssen gegenüber 10 Anträgen von einzeln (oder zu zweit) beantragenden Künstler⸱innen zu 21 gewährten Förderungen an Institutionen und Vereine oder Zusammenschlüsse mit einer Gesamtsumme von 101.450 € gegenüber 5 gewährten Förderungen einzelner Künstler⸱innen mit einer Gesamtsumme von 19.900 € lässt sich auch kein grobes Missverhältnis ablesen, das auf eine grundsätzliche und willkürliche Schlechterstellung der Einzelkünstler⸱innen schließen lassen würde. Dies gilt insbesondere, da viele der geförderten Projekte von Institutionen und Vereinen konkret darauf abzielen, einem oder einer oder jedenfalls einzelnen Künstler⸱innen die Möglichkeit zu geben, ihre Werke herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zu präsentieren und sie dadurch genauso zu fördern wie diejenigen, die als Einzelkünstler⸱innen eine Förderung erhalten. 47 Die Vergabepraxis des Beklagten verletzt auch nicht die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf staatliche Förderung, der durch die Ablehnung verletzt sein könnte. Gewährleistet ist ein grundsätzlicher Freiheitsanspruch, der alle im Kunstleben Tätigen gleichermaßen vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso besteht auch ein grundsätzlicher Anspruch für alle im Kunstleben Tätigen, egal welcher Richtung, von positiven staatlichen Fördermaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt aber nicht, dass jede einzelne positive Fördermaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens und allen Künstler⸱innen zugutekommen müsste. Dem Staat steht bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen im Rahmen der Kulturpolitik vielmehr eine weitgehende Freiheit zu (BVerfG, Urteil vom 5. März 1974 – 1 BvR 712/68 – BVerfGE 36, 321, juris Rn. 41), deren Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes – wie oben dargelegt – vorliegend nicht überschritten sind. 48 Auch die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Vergabepraxis nicht verletzt. Ob in der Vergabe von Fördermitteln für die bildende Kunst ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz liegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 3 C 2/04 – juris Rn. 19), kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Ablehnung jedenfalls verhältnismäßig ist. Es könnte sich dabei allenfalls um eine Berufsausübungsregelung handeln, da lediglich die Bedingungen der Berufsausübung (mit oder ohne staatliche Förderung) betroffen sind. Solche Berufsausübungsregelungen sind bereits zulässig, wenn sie aufgrund vernünftiger Erwägungen des Allgemeinwohls zweckmäßig erscheinen (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377, juris Rn. 76; Beschluss vom 5. Dezember 1995 – 1 BvR 2011/94 – BVerfGE 93, 362, juris Rn. 20). Die Verteilung der begrenzten staatlichen Mittel zur Kunstförderung auf diejenigen Projekte mit einer hohen künstlerischen Qualität ist gerechtfertigt durch den Zweck der effizienten Förderung, der bei einer Verteilung der Gesamtsumme an alle Antragsteller⸱innen, die die Auszahlung lediglich sehr geringer Summen zur Folge hätte, gefährdet wäre. 49 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.