Beschluss
11 B 112/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0331.11B112.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ausweisung, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eine Abschiebungsandrohung. 2 Er ist 1982 geboren, kosovarischer Staatsangehöriger und Vater dreier Kinder im Alter von 10, 9 und 7 Jahren. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter der Kinder und Ehefrau des Antragstellers ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 3 1999 reiste der Antragsteller erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylverfahren blieb ohne Erfolg. Im Jahr 2000 reiste er aus und 2005 sodann wieder ein. Nachdem er am 06.02.2006 nach Ungarn abgeschoben wurde, reiste er im Oktober 2006 wieder ein. Im Juli 2010 wurde der Antragsteller in den Kosovo abgeschoben, im Dezember 2010 reiste er wieder ein. Es folgte eine Abschiebung in den Kosovo im Juni 2011 in den Kosovo und eine erneute Einreise spätestens im September 2011. Aus der Sicherungshaft zur Durchführung einer weiteren Aufenthaltsbeendigung wurde er im Oktober 2011 entlassen, nachdem er die Vaterschaft für seine minderjährigen deutschen Kinder anerkannte. 4 Am 22. Dezember 2011 erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, welche regelmäßig verlängert wurde. 5 Im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Antragsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So enthält ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17.06.2020 die folgenden Eintragungen: 6 - Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.04.2012, Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz 7 - Urteil des Amtsgerichts xxx vom 17.09.2013, Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, Hehlerei in einem Fall, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz 8 - Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.02.2014, Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch 9 - Urteil des Amtsgerichts xxx vom 08.04.2016, Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen vorsätzlichen, unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe 10 - Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.02.2018, Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen Beihilfe zu vier Diebstählen in besonders schwerem Fall, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb 11 - Urteil des Amtsgerichts xxx vom 24.09.2019, Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls 12 Ab 2015 wurde die Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Aufenthaltserlaubnis im Fall der Erhebung einer öffentlichen Anklage wegen eines Deliktes, welches im Höchstmaß mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe belegt ist, erlischt. Zuletzt war die Aufenthaltserlaubnis gültig bis zum 17.10.2019. Nachdem er am 13.09.2019 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte, erhielt er fortlaufend Fiktionsbescheinigungen. Mit Schreiben vom 30.04.2020 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung bzw. Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Er verwies dazu auf seine familiäre Situation und reichte diverse Unterlagen seiner Ehefrau und seiner Kinder ein. 13 Seit Mai 2020 befindet sich der Antragsteller zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA). Ein Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 29.06.2020 der JVA A-Stadt stellt fest, dass Vollzugslockerungen und die Unterbringung im offenen Vollzug nicht in Betracht kämen. Der Antragsteller sei Bewährungsversager. Seine erneute Straffälligkeit begründe er mit der Erkrankung seiner Schwester und einer empfundenen Verpflichtung, sie finanziell zu unterstützen. Er habe noch weitere Geschwister im Kosovo. Dem Antragsteller seien die schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen vorgestellt worden, Interesse habe er aber nicht. 14 Mit Bescheid vom 10.12.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und wies den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheides wurde dem Antragsteller die Abschiebung aus der Haft in den Kosovo angedroht. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für drei Jahre ab dem Tag der Ausreise festgesetzt, bei mangelndem fristgerechtem Nachweis einer Drogen- und Straffreiheit beträgt die Frist fünf Jahre (Ziffer 4). In Ziffer 5 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung in Ziffer 2 angeordnet. Die Aufenthaltserlaubnis sei durch den Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen. Zudem seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt, da der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbständig ohne den Bezug von Sozialleistungen sichere. Außerdem bestehe aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse. Die Ausweisung begründete die Antragsgegnerin damit, dass der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Die Ausweisung erfolge spezialpräventiv, da eine konkrete Gefahr erneuter schwerer Straftaten bestehe. Der Antragsteller habe in den vergangenen 20 Jahren keinen längeren Zeitraum hier verbracht, ohne Straftaten zu begehen. Seine Motivation, seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen durch die Straftaten zu sichern, sei noch immer gegeben. Auch nach der Geburt seiner Kinder, Haftverbüßungen, Abschiebungen und Verwarnungen habe er neue Straftaten begangen. Im Hinblick auf noch laufende Ermittlungsverfahren sei die Begehung weiterer schwerer Straftaten zu erwarten. Der Antragsteller habe sich seit seiner ersten Einreise unwillig oder unfähig gezeigt, die Rechtsordnung zu respektieren. Für eine Wiederholungsgefahr sprächen zudem die Spielsucht und der Betäubungsmittelkonsum, welche nie therapeutisch aufgearbeitet worden seien. Die Ausweisung sei auch generalpräventiv zu begründen, da andere Ausländer von einem vergleichbaren Verhalten abgeschreckt werden sollen. Es liege demgegenüber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, da der Antragsteller bis zu seiner Inhaftierung mit seinen minderjährigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe und für diese das Personensorgerecht ausübe, soweit dies aus der Haft heraus unter dem Einfluss der Pandemie möglich ist. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kinder nicht mehr im Kleinkindalter und längere Trennungen vom Antragsteller wegen Haft und Auslandsaufenthalten die Regel gewesen seien. Die Kinder seien zudem bereits in einem Alter, in welchem ein schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher Kontakt möglich sei. Ebenso seien Besuchskontakte im Herkunftsstaat möglich, regelmäßige und relativ kostengünstige Reiseverbindungen in den Kosovo würden bestehen. Im Rahmen einer Abwägung mit seinen Bleibeinteressen ergebe sich ein Überwiegen der Ausweisungsinteressen. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch verhältnismäßig, da weder Freiheitsstrafen noch Verwarnungen oder auflösende Bedingungen des Aufenthaltstitels eine Verhaltensveränderung bewirkt hätten. Der Antragsteller sei im Kosovo sozialisiert und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Er spreche die Landessprache. Nachgewiesene Bindungen außer der Kernfamilie bestünden im Bundesgebiet keine. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da damit zu rechnen sei, dass sich der Antragsteller dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren entziehen werde. Mit der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Ausweisung werde der Antragsteller ausreisepflichtig. 15 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2020 Widerspruch. Zur Begründung äußerte er rechtliche Bedenken an der Nebenbestimmung der Aufenthaltserlaubnis. Im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung sei zu berücksichtigen, dass beim Familiennachzug diese Voraussetzung nicht gelte. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass er personensorgeberechtigter Vater minderjähriger deutscher Staatsangehöriger sei. 16 Der Antragsteller hat am 18.12.2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruch. Ergänzend führt er aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Durch eine Abschiebung aus der Haft heraus würden neben ihm selbst offensichtlich auch seine drei Kinder erheblich geschädigt werden. Die Kindesmutter scheine allein mit der Erziehung der Kinder überfordert zu sein. Das Jugendamt unterstütze die Familie bereits, um seinen Kindern zu helfen. Es bedürfe seiner Anwesenheit in seiner Familie. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs vom 18.12.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.12.2020 wiederherzustellen. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem zugrundeliegenden Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die auflösende Bedingung werde in dieser Form regelmäßig verwendet und begegne keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sie für unwirksam gehalten werde, sei selbst die einjährige Widerspruchsfrist abgelaufen und die Auflage bestandskräftig geworden. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Neuerteilung fehlen, da der Antragsteller den Lebensunterhalt nicht selbständig sichert. Zwar sei diese Voraussetzung im Rahmen des Familiennachzuges nicht zu prüfen, allerdings handele es sich bei der beantragten Aufenthaltserlaubnis gerade nicht um eine solche zum Familiennachzug. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 23 Der Antrag ist sowohl hinsichtlich der Ausweisung, als auch der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung unbegründet. 24 In Bezug auf die Ausweisung ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Insoweit ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheides angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit entfällt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 25 Zunächst hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf den Einzelfall geprüft, warum von dem gesetzlich angeordneten Suspensiveffekt abgewichen werden muss und daraufhin ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht, welches über das Ausweisungsinteresse hinausgeht. Damit hat sie erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war. 26 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen, insbesondere, wenn im Fall einer behördlichen Vollziehungsanordnung eine weitere Interessenabwägung ergibt, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. 27 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag unbegründet, da die Ausweisungsverfügung im Bescheid vom 11.06.2020 offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 28 Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 29 Es liegen Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 AufenthG vor. 30 Der Antragsteller verwirklicht zunächst ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Strafe eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts xxx vom 24.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteil. Diese Verurteilung erfüllt die Voraussetzungen des besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG. Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB handelt es sich um eine Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren vor. 31 Des Weiteren erfüllt der Antragsteller das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 17.09.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem verwirklicht er diese Voraussetzungen durch die Urteile des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.02.2014 und vom 08.02.2018, mit welchen er zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und von 11 Monaten verurteilt wurde. 32 Zudem verwirklicht der Antragsteller das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist danach zunächst einmal nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist (vgl. Neidhardt in: HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18.11.2016, Rn. 27). Im Gegensatz dazu ist ein Rechtsverstoß immer beachtlich im Sinne des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 8, m.w.N.; Neidhardt in: HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18.11.2016, Rn. 28; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 94). Außerdem ist eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich (vgl. Neidhardt in: HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18.11.2016, Rn. 31; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 95). 33 Daran gemessen liegt ein nicht nur geringfügiger oder vereinzelter Verstoß vor. Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.04.2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und mit Urteil des Amtsgerichts xxx vom 08.04.2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei nicht um vereinzelte und darüber hinaus auch jeweils nicht um geringfügige Verstöße. Ausweislich der Urteile sind die Verstöße vorsätzlich begangen worden. Es handelte sich auch nicht um erstmalige Verstöße. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann zudem ebenfalls nicht von einem unbeachtlichen Verstoß ausgegangen werden. 34 Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG bei einer Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26).Dabei ist eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose zu treffen. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist maßgeblich abzustellen auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden, die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt ( Neidhardt in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 1 (Spezialprävention), Stand: 19.05.2019, Rn. 9). Eine Bindungswirkung der Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte besteht nicht. Sie stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar, insbesondere Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach § 56 ff. StGB (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18; Urteil vom 28.01.1997 – 1 C 17.94 –, juris). Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung hat indes einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, als die strafrechtliche Frage der Resozialisierung. Es ist nicht nur zu ermitteln, ob der Betroffene das Potenzial hat, sich zukünftig straffrei zu verhalten. Vielmehr geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 19). 35 Davon ausgehend ist eine Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen. Zunächst einmal sprechen die im Urteil des Amtsgerichts xxx vom 24.09.2019 im Rahmen der Strafzumessung genannten Gründe für die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr. Das erkennende Gericht sah sich nicht in der Lage, eine Strafaussetzung zur Bewährung auszusprechen. Der Antragsteller ist bereits wiederholt wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden und erblickt in den begangenen Straftaten offenbar eine finanzielle Einnahmequelle, um den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu erwirtschaften. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Antragsteller die familiären Interessen an finanzieller Unterstützung höher achtet als gesetzestreues Verhalten. Dies zeigt sich auch in dem Umstand, dass er die Straftaten aus dem o.g. Urteil begangen hat, als er unter einer noch laufenden Bewährung stand. 36 Ein Unrechtbewusstsein ist nicht ersichtlich. Trotz mehrfacher Verurteilungen, auch zu Haftstrafen und auch trotz Haftverbüßungen ließ sich der Antragsteller nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Während seines langjährigen Aufenthaltes ist der Antragsteller laufend strafrechtlich in Erscheinung getreten, zwischen den einzelnen Taten lag oft nur ein kurzer Zeitraum. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller von seiner kriminellen Vergangenheit Abstand genommen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Zukunft ein rechtstreues Verhalten an den Tag legt, vielmehr ist mit der wiederholten Begehung – auch schwerer Eigentumsdelikte – zu rechnen. 37 Auch die verantwortlichen Mitarbeiter der JVA A-Stadt kommen ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA A-Stadt vom 29.06.2020 zu dem Ergebnis, dass Vollzugslockerungen nicht in Betracht kommen und der Antragsteller für den offenen Vollzug nicht geeignet ist. Nach § 55 Abs. 1 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein (LStVollzG) können Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels mit ihrer Zustimmung gewährt werden. Nach § 55 Abs. 2 LStVollzG sollen die Lockerungen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nach Ansicht der JVA A-Stadt nicht, es wird die Entziehung bzw. der Missbrauch etwaiger Vollzugslockerungen befürchtet. 38 Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 39 Zwar stehen diesen Ausweisungsinteressen gewichtige Bleibeinteressen gegenüber, diese überwiegen jedoch nicht. 40 Zunächst verwirklicht der Antragsteller nicht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Erforderlich ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis reicht ebenso wenig aus wie ein etwaiger Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dass der Ausländer eventuell die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, genügt demnach nicht (vgl. Neidhardt in: HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 5 f., m.w.N.; Fleuß in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28 Edition, Stand: 01.01.2021, § 55 AufenthG Rn. 30). Der Antragsteller ist nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Auf die Frage, ob er die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 41 Allerdings erfüllt der Antragsteller die Voraussetzung des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und übt auch sein Personensorgerecht aus. Dem stehen die aktuelle räumliche Trennung durch die Haft und auch die Trennungen in der Vergangenheit durch Auslands- und Gefängnisaufenthalte nicht zwangsläufig entgegen. Aus den zur Akte gereichten Nachweisen ergibt sich, dass die Familie des Antragstellers die gegebenen Kontaktmöglichkeiten in der JVA A-Stadt ausschöpft. Sie besucht den Antragsteller und es besteht ein telefonischer Kontakt zwischen dem Antragsteller in der JVA und seinen Familienangehörigen. Vor Haftantritt lebte der Antragsteller zusammen mit seiner Frau und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte dafür, dass keine schützenswerte familiäre Bindung vorliegt, sind nicht gegeben. 42 Damit stehen den gewichtigen Ausweisungsinteressen gewichtige Bleibeinteressen gegenüber. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG findet eine Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen statt. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. 43 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Bleibeinteressen die Ausweisungsinteressen nicht überwiegen. Dem Antragsteller ist es während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechtsordnung zu integrieren. Seit seiner ersten Einreise begeht er immer wieder Straftaten und zeigt damit einen Unwillen, sich an die geltenden Vorschriften zu halten. Außerdem ist es ihm nicht gelungen, eine legale Erwerbsgrundlage zu schaffen. Trotz der Tatsache, dass er ein junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ist, weisen die Akten nur eine wenige Monate dauernde Beschäftigung nach. Dass der Antragsteller darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist aus den Akten weder ersichtlich noch vorgetragen. Die im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 29.06.2020 erwähnte Tätigkeit für die Firma xxx ergibt sich zumindest nicht aus den Verwaltungsakten. In der JVA nimmt der Antragsteller auch an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nicht teil, sodass eine Verbesserung der Prognose nicht gegeben ist. In der JVA ist der Antragsteller zwar arbeitsfähig, aber unverschuldet nicht beschäftigt. 44 Dies können auch die zu erwartenden Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Familienangehörigen des Antragstellers nicht aufwiegen. Zwar hat die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu berücksichtigen, nach dem der Staat Familie und Ehe besonders zu schützen hat. Es ist vorliegend auch anzunehmen, dass insbesondere die Kinder durch die Trennung von ihrem Vater belastet werden. 45 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kinder eine räumliche Trennung von ihrem Vater, während dessen Gefängnisaufenthalten, in den vergangenen Jahren immer wieder erlebt haben. Die Kinder sind in einem Lebensalter, in dem sie die Dauer und die Umstände der Trennung begreifen und auf postalischem, telefonischem oder elektronischem Wege Kontakt zu ihrem Vater halten können. Mit 10, 9 und 7 Jahren befinden sich die Kinder auch nicht mehr im Kleinkindalter. Außerdem kann die Trennung durch Besuche der Ehefrau und der Kinder im Kosovo überbrückt werden. Ein visumsfreier Aufenthalt ist für 90 Tage möglich. Die Ehefrau selbst ist auch Angehörige des Staates Kosovo und kann dementsprechend ohne Weiteres einreisen. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau sei allein mit der Erziehung und Betreuung der Kinder überfordert, ist diese Angabe nicht glaubhaft gemacht. Es steht ihr frei, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen und zum Beispiel Unterstützung durch das Jugendamt zu erhalten, wie sie es nach Angaben des Antragstellers auch tut. Zu beachten ist, dass der Antragsteller auch ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen zeitnah nicht im Familienalltag mithelfen könnte, da er voraussichtlich noch bis 2022 im Freiheitsentzug bliebe. 46 Andere soziale oder wirtschaftliche Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 47 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Kosovo auf ihm bekannte Strukturen trifft. Er hat die ersten prägenden 17 Lebensjahre sowie vereinzelte Zeiträume nach Ausreisen und Abschiebungen dort verbracht. Die Landessprache beherrscht er und er hat noch familiären Anschluss im Kosovo, da noch Geschwister von ihm dort leben. Aufgrund dieser gewohnten Gegebenheiten ist anzunehmen, dass es dem Antragsteller gelingen wird, sich dort zu reintegrieren und einzuleben. 48 Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, welches die Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheides ausführlich und zutreffend darstellt. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin hinsichtlich einer möglichen Entziehung des Antragstellers. Diese Annahme wird durch sein Verhalten in der Vergangenheit begründet. Durch mehrfache unerlaubte Einreisen und Aufenthalte hat der Antragsteller aufenthaltsrechtliche Regeln missachtet. Es ist daher zu erwarten, dass er auch in Zukunft aufenthaltsrechtliche Regeln nicht einhalten und sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen wird. Zudem besteht die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ab der Haftentlassung bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Ausweisung. Diese Wiederholungsgefahr ergibt sich aus den strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem erkennbaren Unwillen des Antragstellers, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. 49 Der Antrag ist im Hinblick auf die in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls unbegründet. Es kann dabei offenbleiben, ob der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung ausgelöst hat und ob dementsprechend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO statthaft ist. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. 50 Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbot darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruches nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dementsprechend ist bei Rechtmäßigkeit der Ausweisung wegen § 11 Abs. 1 AufenthG automatisch auch die Ablehnung des Aufenthaltstitels rechtmäßig (vgl. Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.3.3, Stand: 27.04.2019, Rn. 9). Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, die Ausländerbehörde dürfe in keinem Fall auf die Sperrwirkung verweisen, solange die Ausweisungsverfügung nicht selbst sofort vollziehbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 09.02.1993 – 4 M 146/92 –, juris Rn. 6), steht dies vorliegend nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Wie oben ausgeführt, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht wiederherzustellen, sodass die Ausweisungsverfügung vollziehbar ist. Demzufolge ist die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG bereits eingetreten. 51 Bezüglich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 52 Allerdings ist der Antrag auch insoweit unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung offensichtlich rechtmäßig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich das Bestehen einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Seine Aufenthaltserlaubnis ist erloschen. Aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. 53 Etwaige Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.