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Beschluss

1 B 42/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0406.1B42.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 2 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1 Alt. VwGO statthaft. Gegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mündliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. März 2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus vom 19. März 2021. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. 3 Der Antrag ist unbegründet. 4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. 5 Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse an der Vollziehung der Anordnung vom 25. März 2021 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 19. März 2021 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Anordnung vom 25. März 2021 ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts aller Voraussicht nach rechtmäßig. 6 Nach Ziffer 1c) der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2021 sind Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihrer Häuslichkeit zu begeben und sich bis zu einer Anordnung nach Ziffer 6 ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne), wenn sie Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Instituts (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind. Eine entsprechende Mitteilung über die Zuordnung zur Kategorie I und die daraus folgende Quarantänepflicht hat der Antragsteller mündlich an 25. März 2021 von der Antragsgegnerin erhalten. 7 Die Anordnung einer Quarantäne kann insoweit ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4). 8 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. 9 Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme nach dieser Vorschrift unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. 10 Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 28 ff.). 11 Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (vgl. Robert Koch-Institut (RKI), Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=CA6C1445BE9EBAD7E695860B5A10AE8E.internet052?nn=13490888#doc13776792bodyText2). 12 Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Antragsteller Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Abs. 7 IfSG ist. Der Antragsteller ist aller Voraussicht nach als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der für mögliche Ansteckungen vor dem 1. April 2021 noch geltenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, neue Fassung abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) anzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie I werden nach folgenden Kriterien eingestuft: 13 1. Kontaktpersonen der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) 14 Kontaktpersonen werden bei folgenden Situationen der Kategorie 1 zugeordnet: 15 A. Enger Kontakt ( 16 B. Kontakt unabhängig vom Abstand mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole im Raum > 30 Minuten 17 Nähere Informationen zur Risikobewertung bei engem Kontakt und bei der Übertragung durch Aerosole finden sich in Anhang 1 18 Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1 19 A. Enger Kontakt ( Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (hier als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen. Die Zahl der ausgestoßenen Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz [MNS], Mund-Nasen-Bedeckung [MNB, entspricht Alltagsmaske] oder FFP-Maske) gemindert werden. 20 B. Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum) Darüber hinaus können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben ( siehe auch Steckbrief des RKI ). Vermehrungsfähige Viren haben (unter experimentellen Bedingungen) eine Halbwertszeit von etwa einer Stunde. Bei hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten („Fernfeld“). Die Aufsättigung der Aerosole mit infektiösen Partikeln hängt von der Tätigkeit der infektiösen Peron ab: Atmen 21 In einer solchen Situation steigt das Risiko an mit 22 - der Anzahl der infektiösen Personen im Raum 23 - der Infektiosität des Quellfalls (um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf) 24 - der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum 25 - der Intensität der Partikelemission 26 - der Intensität der Atemaktivität (Atemfrequenz, -tiefe) der exponierten Personen (z.B. beim Sporttreiben) 27 - der Enge des Raumes und 28 - dem Mangel an Frischluftzufuhr (Details siehe Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt ). 29 Die Exposition zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch MNS/MNB kaum gemindert werden, da die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden. 30 Hier kommt die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I nach den hier noch geltenden RKI-Empfehlungen (Ziffer 3.1.1.) durch den Aufenthalt im Krankenzimmer eines Krankenhauses am 24. März 2021 in Betracht, bei „Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) und unabhängig von der individuellen Risikoermittlung (A,B)“. 31 Nach diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG aufgenommen hat. Dies gilt im Hinblick auf einen Kontakt mit dem Vater im Krankenhaus aufgrund einer relativ beengten Raumsituation bzw. schwer zu überblickenden Kontaktsituation unabhängig von der individuellen Risikoermittlung im dortigen Zimmer, das im Laufe des Tages von einer Vielzahl von Personen aufgesucht werden muss. Es muss nämlich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass der Vater des Antragstellers ein bestätigter COVID-19-Fall ist. 32 Die Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Vater beziehen sich demnach aller Voraussicht nach auf einen bestätigten COVID-19-Fall im Sinne der genannten Richtlinie. Bei dem Vater des Klägers ist im Krankenhaus am 25. März 2021 durch einen sogenannten PCR-Schnelltest eine Infektion bestätigt worden. Zuvor war der Vater des Antragstellers im Krankenhaus bei der Aufnahme negativ getestet worden. Zudem ist der Vater des Antragstellers bereits am 21. Februar 2021, also bereits mehrere Wochen vor Aufnahme in das Krankenhaus, das 2. Mal und damit vollständig, gegen des Coronavirus geimpft worden. 33 Ein weiterer Test soll nach Angaben des Antragstellers dann an 25. März sowie am 26. März erfolgt sein. Diese Tatsachenangabe wird von der Antragsgegnerin jedoch bestritten. Die Antragsgegnerin teilt dazu mit, dass sie nach Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin des Krankenhauses, Frau xxx, die Mitteilung erhielt, dass der Vater des Antragstellers erst am 27. März 2021 erneut getestet worden sei. Dieser Test hatte ein negatives Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat sich dann am 30. März 2021 mit dem UKSH A-Stadt über die Möglichkeit eines falsch-positiven Tests bei dem Vater des Antragstellers fachlich ausgetauscht. Die Antragsgegnerin hat dazu mitgeteilt, dass sie die genannte Medizinerin des UKSH als fachkundige Stelle mit eingebunden habe. Im Ergebnis hätten beide Mediziner, sowohl von der Antragsgegnerin als auch vom UKSH A-Stadt die Auffassung vertreten, dass zwar Anzeichen für ein fehlerhaftes Testergebnis am 25. März 2021 vorliegen würden, es aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass tatsächlich keine Infektion beim Indexfall vorgelegen habe. Es bestehe vielmehr ebenso die Möglichkeit, dass der Indexfall tatsächlich während eines geringen Zeitraums infektiös und ansteckend gewesen sei. Es habe deshalb nicht ausgeschlossen werden können, dass keine Infektionsmöglichkeit für den Antragsteller bestanden habe. 34 Es liegen gegenwärtig nicht genügend Kenntnisse darüber vor, die den zweifelsfreien Schluss zuließen, dass das Testergebnis vom 25. März 2021 falsch ist. Das Robert-Koch Institut geht in seinen „Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ (Stand 12. März 2021, RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, dort insbesondere unter „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“) nicht nur davon aus, dass die für eine labordiagnostische Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 entwickelten und validierten PCR-Nachweissysteme als „Goldstandard“ für die Diagnostik gelten und eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifizität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung stehen, sondern es gibt auch umfangreiche Hinweise zu seiner Anwendung. 35 So wird darauf verwiesen, dass bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt würden. Dem trügen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign seien jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) könnten sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z.B. grenzwertige CT-Werte, untypischer Kurvenverlauf) müsse eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Da der Befund eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen solle, müsse gegebenenfalls zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z.B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Dazu hat das eingebundene Labor vorliegend nach dem Test vom 25. März 2021 keinen Anlass gesehen. Die Labore seien – so das RKI – zudem gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik sei es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlaubten, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z.B. die Nachweisgrenze und gegebenenfalls Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. 36 Nach dieser fundierten und unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft getroffenen Darstellung des hierzu berufenen (§ 4 IfSG) Robert-Koch-Instituts ist davon auszugehen, dass es sich bei einem PCR-Test grundsätzlich um ein geeignetes Instrument handelt, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu ermitteln. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse muss von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde ausgegangen werden. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, Rn. 51, juris); dies auch vor dem Hintergrund, dass den Laboren die einschneidenden Folgen der Meldung eines positiven Befundes für die Betroffenen bewusst sind. 37 Vorliegend sind in dem den Vater des Antragstellers behandelnden Krankenhaus offenbar nicht sofort Zweifel an dem positiven Testergebnis aufgekommen, die zu einer sofortigen Wiederholung noch vor Bekanntgabe des Testergebnisses geführt hätten, sondern das Testergebnis ist bekannt gegeben worden, was dann zu den folgenden Maßnahmen der Antragsgegnerin führte. 38 Es liegen allerdings durchaus auch Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Testergebnis vom 25. März 2021 um ein falsch-positives Ergebnis handeln könnte. Der Vater des Antragstellers ist vor diesem Zeitpunkt und danach negativ auf das Coronavirus getestet worden. Die abschließende Impfung des Vaters des Antragstellers lag bereits mehrere Wochen vor dem Krankenhausaufenthalt zurück und er hatte offenbar wenig privaten Kontakt zu anderen Menschen, weitere Kontakte lassen sich natürlich im Krankenhausbetrieb nicht ausschließen. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis all dieser Umstände nochmals am 30. März 2021 mit einer Mitarbeiterin des Krankenhauses eine fachliche Risikobewertung vorgenommen, die zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis führte, dass es auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände weiterhin möglich ist, dass der Vater des Antragstellers um den Zeitpunkt der positiven Testung herum mit Sars-COV-2 infiziert gewesen ist; insoweit symptomfrei, aber ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen wäre, die Infektion weiter zu übertragen. Vor diesem Hintergrund kann der Vater aufgrund des positiven Tests weiter als bestätigter COVID-19-Fall angesehen werden, sodass der Antragsteller Kontaktperson der Kategorie I und deshalb Ansteckungsverdächtiger ist. 39 Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), in seiner Handreichung mit Stand vom 5. März 2021 (a.a.O.), die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. 40 Die Erkrankung weist eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen auf, während derer potentielle Infektiosität besteht, so dass ungeachtet früherer Negativtests auch noch am letzten Tag dieses Zeitraums ein Auftreten von Krankheitszeichen, ein (erstmaliger) positiver Nachweis des Corona-Virus und eine Ansteckung anderer Personen möglich sind (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Stand 5. März 2021, Punkte 1.1, 2.1; Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, a.a.O., Stand: 18. März 2021, Punkt 5. (95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen). Eine negative Testung während der Inkubationszeit kann das Gesundheitsmonitoring nicht aufheben und die Quarantänezeit nicht ersetzen oder verkürzen (so auch RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Stand 5. März 2021, Punkt 3.1.2.2.), so dass es eine sog. „Freitestung“ in diesem Zusammenhang nicht gibt. Denn ein negatives Testergebnis trägt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, die in Quarantäne genommene Person sei nicht mehr ansteckungsverdächtig (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 23. September - 6 L 1001/20 -, Rn. 20, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 13 ME 386/20 –, Rn. 9, juris). Die Anordnungen zur Absonderung des Antragstellers stellen sich demnach als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Hinblick auf eine ansteckungsverdächtige Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar. 41 Hinsichtlich der Anordnungen einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist der Antragsgegnerin Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin, soweit es der Überprüfung des Gerichts unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), in der Allgemeinverfügung ordnungsgemäß ausgeübt. Vom Gericht überprüfbare Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sowohl das ihr zustehende Ermessen als auch die mit der häuslichen Absonderung bestehenden Einschränkungen erkannt. Sie hat von dem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung – Infektionsschutz – entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch nach Erlass der Anordnung vom 25. März 2021 unter Kontrolle gehalten und den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund neuer Tatsachen fachlich in Rücksprache mit dem Krankenhaus erneut bewertet, ohne dass insoweit Ermessensfehler erkennbar wären. 42 Auch unter Berücksichtigung der Annahme, dass möglicherweise der Sachverhalt um die Modalitäten der Testung und das Testergebnis vom 25. März 2021 noch nicht vollständig aufgeklärt ist und deshalb möglicherweise auch eine andere fachliche Schlussfolgerung noch denkbar wäre, würde dies am Ergebnis der Entscheidung des Gerichts nichts ändern. Auch bei einer weitergehenden Interessenabwägung überwiegt hier das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die grundrechtlich geschützten Belange des Antragstellers mit der bestehenden Freiheitsbeschränkung wiegen schwer. Allerdings läuft die angeordnete Quarantäne mit dem Ablauf des morgigen Tages aus. Bei einer Gesamtbetrachtung sind der durch die angeordnete Quarantäne möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und der möglichen Unterbrechung von Infektionsketten auch angesichts des Auftretens einer gefährlicheren Virusmutation bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers gegenwärtig noch für einen kurzen Zeitraum zurückstehen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.