Beschluss
1 B 43/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0507.1B43.21.00
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. 3 Der gegenwärtig für den Antragsgegner nicht erreichbare Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht. 4 Die Abschiebung des Antragstellers, der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist, wäre nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in diesem Sinne ist nicht anzunehmen. Insoweit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass insbesondere aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung als rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers resultiert. 5 In diesem Zusammenhang sind im vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (z. B nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), etwa eine mögliche drohende Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Antragstellers durch die im Zielstaat der Abschiebung (Armenien) bestehenden Verhältnisse (etwa mangelnde medizinische Behandlungsmöglichkeiten) nicht zu berücksichtigen. Nach § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Insoweit ist bestandskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Ein Asylfolgeantrag oder ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nicht anhängig; im Übrigen wäre (vorläufiger) Rechtsschutz insoweit auch gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu suchen. 6 Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt unter anderem dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts selbst unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). In Einzelfällen kann es zur Wahrung der Grundrechte der Betroffenen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.September 2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14). 7 Gem. § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (Satz 3). Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (Satz 4). Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprach es der Rechtsprechung, dass vom Ausländer selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsachen) sowie gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung zu benennen hatten. Ferner war die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, Rn. 6, juris m.w.Nw.). 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung seiner Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. 9 Zunächst fällt auf, dass der Antragsteller sich erst dann auf seiner Abschiebung möglicherweise entgegenstehenden Gründe berufen hat, als seine Abschiebung konkret eingeleitet werden sollte, obwohl er zuvor auch in dem Verfahren vor dem Bundesamt darauf hingewiesen worden war, die seiner Abschiebung entgegenstehenden gesundheitliche Gründe geltend zu machen. Dies ist jedoch im Asylverfahren nicht geschehen, obwohl es sich bei der beschriebenen psychischen Symptomatik, die auch auf Erlebnissen im Heimatland Armenien beruhen soll, nicht um eine plötzlich aufgetretene Erkrankung handeln kann. Der Antragsteller hat gesundheitliche Gründe durch 4 Bescheinigungen des privatärztlich tätigen Facharztes für Nervenheilkunde und Chirotherapie Dr. xxx aus Wismar vom 1. September 2020, 24. September 2020, 26. Oktober 2020 und 30. November 2020 auch erst dann geltend gemacht, nachdem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Erteilung einer Ausbildungsduldung durch Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2020 – 1 B 99/20 – abgelehnt worden ist. 10 Die Bescheinigungen vom 24. September 2020 und 26. Oktober 2020 diagnostizieren bei dem Antragsteller eine depressive Verstimmung, mittel bis schwergradig mit suizidalen Tendenzen (ICD 10-Code: F. 32.1). Zur Begründung wird angeführt, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass bei dem 35-jährigen Patienten sich im Verlaufe der Jahre im Rahmen von Belastungsstörungen jetzt eine Depression mit suizidalen Tendenzen entwickelt habe, gebahnt durch die Flucht aus Armenien, die Ablehnung der bisherigen Asylverfahren und jetzt durch die geplante Ausreise nach Armenien. Seine Familie lebe lange in Deutschland, er habe in Armenien keinerlei Kontakte und Verwandte, er bekomme auch als alleinstehender Jeside keinerlei Unterstützung und müsse befürchten, von der einheimischen Bevölkerung und den Behörden ausgegrenzt zu werden. Wenn es zu einem Abschiebeverfahren komme, könne man mit sehr großer Sicherheit davon ausgehen, dass er ein Bilanzsuizid unternehme, da er wisse, dass er in Armenien keine Chance hätte zu existieren und die Zukunft für ihn hoffnungslos sein würde. Eine erste nervenärztliche Konsultation sei für den 5. Oktober 2020 in seiner Heimatregion vorgesehen. Ob es zu einer solchen Konsultation und Behandlung in der Heimatregion tatsächlich gekommen ist – dies wird in der Bescheinigung vom 26. Oktober 2020 angesprochen, obwohl offenbar zu diesem Zeitpunkt noch keine erneute Vorstellung bei dem Facharzt Dr. xxx erfolgte –, ergibt sich lediglich aus dem Verweis in der Bescheinigung des Psychologen xxx auf eine 2-malige ambulante Behandlung in der Helios Klinik in Schleswig. Es sind dazu jedoch keine fachärztlichen Bescheinigungen der behandelnden Fachärztin der Helios Klinik vorgelegt worden. In der Bescheinigung vom 26. Oktober 2020 von Dr. xxx wird ausgeführt, dass eine leitliniengerechte Behandlung mit der Zielstellung der Rückbildung der depressiven Symptomatik und der Suizidalität nur in Deutschland erfolgreich gestaltet werden könne, denn die Hauptursache bei einer wahrscheinlich schon früher bestehenden Verletzlichkeit liege in den politischen und ethnologischen Zuständen in seinem Heimatland, diese seien konträr in Bezug auf eine Behandlung bzw. einen Heilungseffekt. 11 In der Bescheinigung vom 30. November 2020 führt der Facharzt Dr. xxx aus, dass sich bei der letzten Konsultation am 26. November 2020 die depressive Symptomatik mit innerer Unruhe, Ängsten, Grübelzwängen, Schlafstörungen und Flash-Backs erwartungsgemäß unverändert zeige. Eine Psychotherapie sei notwendig, aber nur dann effektiv, wenn das Asylverfahren positiv abgeschlossen worden sei. Eine erste nervenärztliche Konsultation sei Anfang Oktober 2020 wegen Corona auf den 4. Dezember 2020 verschoben worden. Der Antragsteller nehme auf Verschreibung seines Hausarztes 2 Antidepressiva ein. Es wird zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Eine Reisefähigkeit bestehe nicht, da die psychopathologische Symptomatik sehr stark ausgeprägt sei und das Suiziddenken glaubhaft weiterhin sehr stark sei. Unter den Bedingungen des Heimatlandes sei keine Therapie möglich. 12 Bei der Bescheinigung des Psychologen und Psychotherapeuten xxx vom 22. März 2021 handelt es sich nicht um eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Absatz 2c AufenthG. In der Bescheinigung wird ausgeführt, dass der seit 2017 in Deutschland lebende Antragsteller auf Empfehlung seines Rechtsanwalts mit seinem Vater in der Praxis erschienen sei. Er habe über eine drohende Abschiebung und starke Ängste sowie depressive Symptome berichtet. Der Antragsteller erscheine deutlich belastet und physisch wie auch psychisch verlangsamt. Er leide unter starken Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund von Grübelgedanken und Zukunftssorgen. Suizidgedanken habe er im Falle einer Abschiebung, im Gespräch sei er klar von akuter Suizidalität distanziert. Es bestehe kein Anhalt auf Fremdgefährdung. Die behandelnde ambulante Ärztin (Frau Dr. xxx, Helios Klinikum Schleswig) habe berichtet, der Antragsteller sei zweimal vorstellig gewesen aufgrund von Ängsten, Antriebsminderung, Schwindel sowie einer Ambivalenz, im Rahmen einer schweren depressiven Episode. Er werde medikamentös behandelt. Der Antragsteller und sein Vater hätten berichtet, dass durch die depressive Symptomatik die Lebensführung des Antragstellers aktuell stark eingeschränkt sei. Einen strukturierten Alltag aufrechtzuerhalten sowie die Selbstversorgung seien aktuell, besonders durch die starke Antriebsarmut, nicht möglich. Es sei von einem fortschreitenden Verlauf der depressiven Symptomatik sowie einer Zunahme der Suizidgedanken im Falle der Abschiebung auszugehen. Eine weiterführende psychopharmakologische sowie begleitende psychotherapeutische Behandlung in Deutschland werde deshalb dringend empfohlen. Im Gespräch hätte sich als Diagnose eine schwere depressive Episode ergeben. 13 Die vorgelegten Bescheinigungen lassen nicht den Schluss auf eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im weiteren Sinne zu. Der Antragsgegner hat bereits in dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden Bescheid vom 3. März 2021 ausgeführt, dass für den Antragsteller bei einer durchzuführenden Abschiebung eine ständige ärztliche Begleitung sichergestellt sei. Soweit eine Warnung bezüglich einer Suizidgefahr bestehe, werde die Zahl der Personenbegleiter entsprechend erhöht. Bei der Ankunft im Heimatland seien immer entsprechende Hilfsorganisationen und auch einheimisches, medizinisches Fachpersonal vorhanden. Durch die dargestellte tatsächliche Gestaltung der Abschiebung würden die notwendigen Vorkehrungen für das gesamte Verfahren der Rückführung sichergestellt. Auch mit der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland werde dem Antragsteller ermöglicht, sich mit den vorgetragenen Problemen direkt an diese zu wenden. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne einer Reiseunfähigkeit sei damit insgesamt nicht gegeben. Die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen und die Bescheinigung des Psychologen xxx berücksichtigen hinsichtlich einer möglichen Reisefähigkeit nicht die konkret angekündigte Durchführung einer Abschiebung in ständiger ärztlicher Begleitung und Übergabe an medizinisches Fachpersonal im Heimatland. Diese Vorkehrungen können jedoch Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers während des Vorgangs der Abschiebung wirksam verringern. 14 Soweit in den ärztlichen Bescheinigungen dargestellt wird, dass die gesundheitlichen Gefahren auf einer Verfolgung, Misshandlung und Bedrohung aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat beruhten und künftig drohten und eine wirksame Behandlung nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei, wird damit eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Konfrontation mit den Gegebenheiten im Zielstaat dargelegt. Für die Prüfung dieser zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ist jedoch nach Stellung eines Asylantrages das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Sollte eine medizinisch erforderliche Therapie im Heimatland des Antragstellers nicht durchgeführt werden können und deshalb eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung drohen, wäre dies im vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, sondern in dem Verfahren vor dem Bundesamt, da es insoweit um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geht. Aus dem Hinweis, dass weiterer Therapiebedarf bei dem Antragsteller bestehe, ergibt sich keine Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Reisefähigkeit. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.