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Urteil

13 A 239/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0608.13A239.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger (Herkunftsland: Syrien) wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags durch die Beklagte. 2 Nach am 17.08.2018 bestandskräftiger Entscheidung seines Asylantrags (bei der Beklagten geführt unter dem Az. 6260831-475 (hierzu Urteil vom 09.07.2018 – 13 A 403/17)) durch Bescheid vom 24.01.2017 mit der Gewährung subsidiären Schutzes, stellte er am 07.12.2020​ einen Folgeantrag. 3 Mit seiner am 25.03.2021 erhobenen Klage wendet er sich gegen die ablehnende Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 12.03.2021 – . Das Bundesamt lehnte darin den Antrag als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG seien nicht erfüllt. 4 Der Kläger trägt vor, dass er sich durch seine illegale Ausreise dem Militärdienst entzogen habe. Bei einer Wiedereinreise drohe ihm Folter und Inhaftierung in Anknüpfung an eine unterstellte Regimefeindlichkeit. Der Kläger verweist hierzu auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19 [ECLI:​EU:​C:2020:​945]. Danach seien wehrpflichtige Syrer als Flüchtlinge anzuerkennen. 5 Wegen des weiteren klägerischen Vorbringens wird im Übrigen auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. 6 Er beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2021 – – aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 07.05.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe 12 Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten (Erklärung des Klägers vom 03.04.2021, Erklärung des Bundesamtes vom 04.06.2021) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Den diesem Urteil zu Grunde gelegten Antrag hat das Gericht entsprechend dem vorgetragenen Begehren des Klägers nach § 88 VwGO sinngemäß aufgefasst. 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. 15 Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (seit BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18-34, juris Rn. 16). 16 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids. 17 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die Beklagte hat den Antrag zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG durchzuführen, nicht gegeben sind. 19 Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen Folgeantrag ein Asylverfahren nur erneut durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 20 Diese Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen im engen Sinne) liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben. 21 Danach ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich nachträglich die dem Bescheid des Bundesamtes im Erstverfahren zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. 22 Das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19 – führt indes nicht zu einer zugunsten des Klägers geänderten Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 VwVfG (vgl. zum Ganzen: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 42 ff.; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 – juris Rn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2021 – A 7 K 244/19 – juris Rn. 27 ff.). 23 Für eine Änderung der Rechtslage bedarf es einer Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommen muss. Eine geänderte Rechtsprechung führt hingegen gerade keine Änderung der Rechtslage herbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86-94, juris Rn. 22). Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt vielmehr rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 B 1.20 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dies gilt auch für die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 – 9 B 241.92 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29, juris Rn. 3; möglicherweise ausgenommen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht besondere Bindungskraft genießen, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 56 f. m. w. N.), wie auch für die Rechtsprechung des EuGH. Entscheidungen des EuGH fehlt grundsätzlich die allgemein verbindliche Außenwirkung. Nach dem eigenen Selbstverständnis des EuGH ist die Rechtsprechung in Vorabentscheidungsverfahren nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 26.08 – BVerwGE 135, 137-150, juris Rn. 16 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12.02.2008 – C-2/06 – juris Rn. 35). 24 Auch das für asylrechtliche Folgeanträge maßgebliche Unionsrecht gebietet keine von diesen Grundsätzen abweichende rechtliche Beurteilung. 25 Die Möglichkeit einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten ist dort in Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU geregelt. Einen Folgeantrag können die Mitgliedsstaaten danach als unzulässig betrachten, wenn bei diesem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Demgegenüber ist eine Prüfung nach Kapitel II der Richtlinie durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU internationaler Schutz zuzuerkennen ist (Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU). 26 Zwar hat der EuGH die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs in einem Einzelfall als neue Erkenntnis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU eingestuft (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2020 – C-924/19 [ECLI:EU:C:2020:367] – Rn. 194, 203). Allerdings hat der EuGH dies darauf beschränkt, dass das Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht festgestellt hat, die auch für die dem Folgeantrag zugrundeliegende Erstentscheidung entscheidungserheblich war. Es muss sich mit anderen Worten die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung unmittelbar aus dem Urteil ergeben. Davon kann hier bezüglich des Urteils vom 19.11.2020 – C-238/19 –, auf das sich der Kläger beruft, keine Rede sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 67). 27 Das Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – stellt (anders als das Urteil vom 14.05.2020 – C-924/19 – Rn. 194, 203 zum ungarischen Recht) nicht die Unionsrechtswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm des deutschen Asylrechts fest, sondern enthält lediglich Ausführungen zur Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (= § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). 28 Der Kläger kann sich auch nicht auf eine geänderte Sachlage iSd. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VwVfG berufen. Eine solche liegt weder nach den Erkenntnismitteln noch aufgrund des Urteils des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19 – vor. 29 Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274-294, juris Rn. 22). 30 Der entscheidungserhebliche tatsächliche Sachverhalt, wie er sich nach den Erkenntnismitteln darstellt, hat sich aber im Vergleich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verfahren 13 A 403/17 nicht zugunsten des Klägers geändert. 31 Es besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (seit Urteil vom 03.03.2017 – 13 A 317/17) sowie des Schleswig-Holsteinischen OVG (Urteil vom 04.05.2018 – 2 LB 17/18 – und in Fortführung der Rechtsprechung des 2. Senats nunmehr der 5. Senat mit Urteilen vom 19.06.2019 – 5 LB 22/19, 5 LB 24/19 – und danach z. B. Nichtzulassungsbeschluss vom 14.12.2020 – 5 LA 124/19 –; so im Ergebnis ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 –; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A –; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.09.2020 – 21 B 19.32725 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22.02.2018 – 2 LB 1789/17 – juris Rn. 33 ff., 129 und vom 05.12.2018 – 2 LB 570/18 – unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 07.02.2018 – 14 A 2390/​16.A – juris Rn. 41 ff. und vom 04.05.2017 – 14 A 2023/​16.A –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2018 – 1 Bf 81/17.A – juris Rn. 90 ff.; OVG Saarland, Urteile vom 06.06.2017 – 2 A 283/17 –, vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 – und vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16) auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung (auch neuerer Erkenntnisse) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die damit etwaig drohenden Maßnahmen in Anknüpfung an einen der in § 3 AsylG genannten Gründe – konkret einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – erfolgen würden. 32 Es ist zwar davon auszugehen, dass das syrische Regime den Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehrdienstentzieher, der der Einberufung nicht gefolgt ist, behandeln würde, wodurch er sich auch strafbar gemacht haben kann. Jedoch werden Wehrdienstentzieher in Syrien trotz der Strafandrohung nicht (mehr) bestraft, sondern zum Militär eingezogen und militärisch eingesetzt. Hierbei handelt es sich um ein typisches Risiko eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, aber nicht um eine flüchtlingsschutzbegründende Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG. Zudem hat das syrische Regime Wehrdienstentziehern sowie Deserteuren mit Präsidial-Dekret vom 09.10.2018 zur Erhöhung der Rückkehrerquote eine Amnestie angeboten. Danach haben Wehrdienstentzieher und Deserteure, die sich im Ausland befinden, eine Frist von sechs Monaten, um sich zu stellen und begnadigt zu werden. Diese Begnadigung gilt allerdings nicht für diejenigen, die gegen die Regierung gekämpft oder sich Rebellen angeschlossen haben (Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage in Syrien vom 13.11.2018, S. 12). Nach einem Durchführungshinweis dieses Dekrets vom 28.10.2018 sei es verboten, Militärdienstentzieher zu verhaften. Zudem würden namentlich gesuchte Reservisten nicht länger gesucht (Danish Refugee Council, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, Ziffer 3.7.2.). Am 15.09.2019 erließ das syrische Regime Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und u. a. die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 09.10.2018 bestätigt (Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage in Syrien vom 20.11.2019, S. 12). Am 22.03.2020 erließ das syrische Regime mit Dekret Nr. 6 eine weitere "Generalamnestie" (Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in Syrien vom November 2019, Stand Mai 2020, S. 5). Für ausgereiste Wehrdienstentzieher besteht danach die Möglichkeit vor der Rückkehr nach Syrien die vorstehende Amnestie in einer syrischen Auslandsvertretung zu beantragen. Probleme hierbei seien eine Ausnahme (Danish Immigration Service, Syria Security Clearance and status settlement for returnees, S. 11). 33 Zwar wird in dem Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage in Syrien vom 20.11.2019 (S. 25 f., sowie S. 12 f.) und vom 04.12.2020 (S. 18 f., sowie S. 30) beschrieben, dass Fälle bekannt seien, wonach Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert worden oder dauerhaft „verschwunden“ seien. Dies könne in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen. Die Reaktion des syrischen Regimes auf einfache Wehrdienstentziehung besteht nach der aktuellen Erkenntismittellage aber in der Praxis regelmäßig darin, solche Personen unverzüglich einzuziehen und militärisch einzusetzen (Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage in Syrien, 04.12.2020, S. 30; The Danish Immigration Service, Syria Military Service, S. 31, S. 62, S. 67; EASO, Syria Targeting of individuals, S. 37; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, S. 8; vgl. ausführlich: Bayerischer VGH, Urteil vom 21.09.2020 – 21 B 19.32725 – juris Rn. 51 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 41 ff.). 34 Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung eines jedweden aus dem Ausland zurückkehrenden Wehrdienstentziehers ist deshalb nach wie vor nicht auszugehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 41; vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 19.06.2019 – 5 LB 24/19 – juris Rn. 58; vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 – 14 A 2212/18.A – juris Rn. 44; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 – OVG 3 B 109.18 – juris Rn. 65 ff.). 35 Auch aufgrund des Urteils des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19 – liegt eine Änderung der Sachlage nicht vor. 36 Der EuGH kann mit seiner Entscheidung bereits keine hier entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen vorgeben. Dies würde weder der Ratio noch der Möglichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens entsprechen, in dem gemäß Art. 267 AEUV keine Tatsachenbewertungen vorgenommen und Erkenntnisquellen ausgewertet werden, sondern über Gültigkeit bzw. Auslegung von Unionsrecht anhand des seitens des vorlegenden Gerichts festgestellten Sachverhalts zu entscheiden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 – A 4 S 4001/20 – juris Rn. 8). Wenn sich der EuGH in seinem Urteil auf die Situation in Syrien bezieht, legt er – gemäß seiner Rechtsprechung, dass es alleine Aufgabe der staatlichen Behörden bzw. der nationalen Gerichte sei, die Sachlage zu prüfen (vgl. EuGH, Urteile vom 26.02.2015, Shepherd – C-472/13 [ECLI:EU:C:2015:117] – Rn. 40 und vom 19.11.2020 – C-238/19 – Rn. 34), lediglich den vom vorlegenden Gericht dargelegten Sachverhalt (aus dem Jahre 2017) zugrunde. 37 Soweit der EuGH aufgrund dieses Sachverhalts ausgehend von den Grundsätzen des Urteils vom 26.02.2015 – C-472/13 – ausführt, dass eine Militärdienstverweigerung weder in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden noch sich der Asylbewerber der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – Rn. 26 ff.; EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 – Rn. 44 f.), dass der Asylbewerber seinen künftigen militärischen Einsatzbereich im Hinblick auf die potentielle Beteiligung an Kriegsverbrechen unter bestimmten Voraussetzungen nicht kennen müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 – Rn. 40 ff.) und, dass unter bestimmten Bedingungen eine „starke Vermutung“ dafürspreche, dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3b AsylG) in Zusammenhang stehe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 – Rn 45 ff., 61), geht auch der Gerichtshof dennoch davon aus, dass dies von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig (Vorliegen einer Militärdienstverweigerung, Vorliegen eines Konflikts, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3 Abs. 2 AsylG) fallen, drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung) ist. Selbst wenn diese Vermutung also für den vorliegenden Fall verbindlich eingreifen würde, hinge ein Erfolg des Asylbegehrens von einer Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände ab. Angesichts dessen trägt das Urteil nicht mit neuen Umständen oder Erkenntnissen erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen wäre (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 68). 38 Im Gegenteil scheidet ein solches vielmehr aus, weil die in dem Urteil aufgestellte „starke Vermutung“ einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen durch die aktuelle Erkenntnislage im vorliegenden Fall widerlegt ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur unveränderten Sachlage). 39 Vom Vorstehenden abgesehen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 12.03.2021 (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klage war daher abzuweisen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.