Beschluss
11 B 30/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0622.11B30.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. 2 Sie ist armenische Staatsangehörige und reiste am 22.08.2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 05.09.2016 stellte sie einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.03.2017 abgelehnt. Dabei wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gegen diese Entscheidung erhob sie Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, das die Klage mit Urteil vom 08.06.2020 abwies. 3 Am 08.12.2020 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis bei der Beklagten. Zur Begründung fügte sie einen Ausbildungsvertrag als Friseurin bei „xxx“, xxxstraße xx in xxx A-Stadt bei. 4 Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20.01.2021, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.01.2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, abgelehnt. Der Antrag sei schon zu früh gestellt worden, da zwischen der Antragstellung und dem Ausbildungsbeginn über 8 Monate lägen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 a Abs. 2 AufenthG erforderlich, über den die Antragstellerin nicht verfüge. Die Beschäftigung könne auch nur erfolgen, wenn man im Besitz einer gültigen Duldung für den Zeitraum der Beschäftigung ist. Die derzeitige Duldung sei nur bis zum 11.03.2021 gültig, während der Ausbildungsbeginn am 01.09.2021 stattfinden solle. 5 Die Antragstellerin legte am 23.02.2021 Widerspruch gegen die Verfügung ein. Zur Begründung verwies sie auf ihren bisherigen Vortrag. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass einer Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegenstünden. Die Beklagte habe bereits mit Schreiben vom 15.12.2020 ein Amtshilfeersuchen beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein gestellt. Dabei sei das Landesamt darum gebeten worden, die Passersatzbeschaffung und die Abschiebung durchzuführen. Eine weitere Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne nicht erteilt werden, da das derzeitig bestehende tatsächliche Abschiebungshindernis, nämlich die fehlenden Reisedokumente, durch das Ersuchen beim Landesamt zum Abschluss kommen würde. Eine Verlängerung der Duldung komme daher nicht in Betracht. 7 Am 31.03.2021 hat die Antragstellerin Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig um Eilrechtschutz nachgesucht. Zur Vermeidung irreversibler rechtlicher Nachteile sei eine vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bis zur Entscheidung der Hauptsache erforderlich. Im Übrigen nimmt sie auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, damit sie die Ausbildung zur Friseurin bei „xxx“, xxxstraße xxx, xxx A-Stadt aufnehmen kann. 10 2. der Antragstellerin für das Verfahren in 1. Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt xxx, B-Straße, B-Stadt beizuordnen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung nimmt sie auf das Vorbringen in ihrer Entscheidung im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend führt sie aus, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrer Familie am 25.05.2021 die freiwillige Ausreise beantragt habe. Der Antrag sei am 26.05.2021 an die Internationale Organisation für Migration weitergeleitet worden. Durch diesen Antrag habe sich der Eilantrag erledigt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 15 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig. 16 Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. 17 Der Antragstellerin fehlt es jedoch an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin muss ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung haben und dieses im Zweifelsfall darlegen ( Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 123 [Einstweilige Anordnung] Rn. 45). Vom Wegfall eines (ursprünglich gegebenen) Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, 17 = DVBI. 1999, 166 = InfAuslR 1999, 43; BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169.95 - NVwZ 1997, 1136; Nds. OVG, Beschluss vom 1.8.2000 - 9 L 1919/00 -; Urteil vom 13.2.2001 - 9 L 1447/99 -; Beschluss vom 23.4.2003 - 9 LB 412/02 -). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin stellte am 25.05.2021 einen Antrag zur dauerhaften freiwilligen Ausreise und ergänzenden Reintegrationsunterstützung im Zielland bei der Antragsgegnerin. Als bevorzugtes Ausreisedatum wurde der 04.06.2021 angegeben. Ob die Antragstellerin tatsächlich an diesem Tag ausgereist ist, ist dem Gericht zwar nicht bekannt. Die Antragstellung selbst zeigt aber den Willen der Antragstellerin deutlich, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und gerade keine Ausbildung zu beginnen. 18 Aufgrund dieses Antrages ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr interessiert ist. Auf Nachfrage des Gerichts trägt sie auch nichts Gegenteiliges vor. 19 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Antragstellerin entgegen ihrer Ankündigung eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht eingereicht hat. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.