Beschluss
1 B 51/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0708.1B51.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, mit der ihr auferlegt wird, Maßnahmen des Antragsgegners auf ihrem Grundstück gegen die Ausbreitung der invasiven Art des Chinesischen Muntjak (Kleinhirsch) mit jagdlichen Mitteln zu dulden. 2 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb in den vergangenen Jahren Flächen in der Gemeinde Xxx. Sie ließ dort insbesondere auf Wald- und Grünlandflächen auch im Bereich der Xxxer Au umfangreiche Renaturierungs- und Aufforstungsmaßnahmen durchführen. Die zusammenhängenden Flächen überschreiten die für die Bildung eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG erforderliche Größe von 75 ha. Der Eigenjagdbezirk war noch bis zum Frühjahr 2021 im Rahmen der Jagdgenossenschaft Xxx verpachtet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin war Jagderlaubnisscheininhaber im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Xxx. Danach wurde der Eigenjagdbezirk aus dem Jagdpachtvertrag entlassen und der Geschäftsführer der Antragstellerin als Jagdausübungsberechtigter benannt. 3 Dem Antragsgegner wurde am 25. März 2020 mitgeteilt, dass sich auf einer Aufforstungsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin in Xxx in einer gegatterten Fläche mit Fütterung und Tränke 3 Muntjaks aufhielten. Die Tiere sowie die Fütterung und Tränke seien nach erstmaliger Sichtung am 24. März 2020 am 25. März 2020 nicht mehr vor Ort gewesen. Am Abend des 25. März 2020 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass ein Tier in einem Zaun verendet sei. Ein 2. Tier, das sich in einem Zaun am darauffolgenden Wochenende verfangen hatte, konnte lebend geborgen werden. Ein 3. Tier wurde am Wochenende gesichtet. Für den 3. April 2020 wurden dem Antragsgegner die Sichtung von 3 Tieren und für den 5. April 2020 die Sichtung von 4 Muntjaks in der Nähe der Aufforstungsfläche mitgeteilt. 4 Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 7. April 2020 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin auf telefonische Nachfrage am 31. März 2020 erklärt, der Zaun um die Aufforstungsfläche sei durchlässig. Bei der Fütterung handele es sich um eine Fasanenfütterung, die die Tiere angelockt haben könnte. Die Tiere seien nicht seine Tiere und er habe sie auch nicht freigesetzt. Er habe bereits im August 2019 auf der anderen Seite der Xxxer Au ein Muntjak gesehen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe erklärt, dass er sich an Maßnahmen gegen die Muntjaks beteiligen würde, er möchte jedoch nicht ihm unbekannte Jäger in seinem Eigenjagdbezirk akzeptieren. Es sei vereinbart worden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin eine Anordnung für die Durchführung des Einfangens oder des Abschusses der Muntjaks erhalte. Als weitere Personen seien die Söhne des Geschäftsführers der Antragstellerin aufgeführt. Weiterhin habe der Geschäftsführer zugesichert, die Fütterung wieder zu installieren, um die Tiere innerhalb der Aufforstungsfläche einzufangen. In einem Telefongespräch vom 2. April 2020 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin angefragt, ob er die Tiere behalten könne, weil sein Sohn Freude an einer Haltung hätte und er über ausreichend Platz verfüge; ihm sei erklärt worden, dass eine Haltung der Tiere verboten sei. 5 Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. April 2020 an, Chinesische Muntjaks innerhalb des Eigenjagdbezirks durch Abschuss aus der Natur zu entnehmen und diese Maßnahme durch das Anlocken der Tiere sowie den Versuch des Einfangens zu begleiten. Die Maßnahme sei mit dem Ziel der Bestandserschöpfung durchzuführen. Der Bescheid sollte gleichermaßen für die benannten Söhne des Geschäftsführers der Antragstellerin gelten. Der Nachweis über eine erfolgreiche Entnahme sollte per Foto erfolgen. Der Beklagte erließ weitere Entnahmeanordnungen an Jagdausübungsberechtigte in den umliegenden Jagdbezirken. 6 Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 9. April 2020 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin mitgeteilt, dass er am 8. April 2020 2 Tiere habe einfangen können, nach einem Telefonat am 14. April 2020 habe der Geschäftsführer mitgeteilt, dass er am 10. April 2020 abends einen Bock geschossen habe. Das zu Beweiszwecken mit einem Smartphone aufgenommene und an den Antragsgegner übersandte digitale Foto des Tieres weist in den enthaltenen Metadaten als Aufnahmedatum den 8. August 2019 auf. 7 Am 16. April 2020 wurde ein Muntjak lebendig in einem Garten eingefangen, am 21. April 2020 gab es einen Totfund nördlich von Xxx. Danach wurden in der Umgebung von Xxx regelmäßig Muntjaks beobachtet. 8 Der Antragsgegner ermittelte in der Folgezeit, dass auf dem Kleinanzeigenportal Quoka im Frühjahr 2020 unter dem Wohnort des Geschäftsführers der Antragstellerin eine Anzeige mit dem Inhalt „Suche Muntjaks zu kaufen“ erschien, die am 3. April 2020 gelöscht wurde. Nach Auskunft des Portalbetreibers liegt zu der Anzeige eine E-Mail-Adresse vor, die den Namen des Geschäftsführers der Antragstellerin enthält. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 24. Juni 2020 seien nach Angaben eines Nachbarn vor dem 22. März 2020 keine Muntjaks in Xxx und Umgebung gesichtet worden. Am 22. März 2020 habe ein Spaziergänger die Muntjaks in einem Gehege auf dem Gelände der Antragstellerin fotografiert. Vor dem 23. März 2020 habe der Sohn des Geschäftsführers der Antragstellerin die Zäune aufgerichtet, sie seien einwandfrei gewesen. 9 Der Geschäftsführer der Antragstellerin meldete dem Antragsgegner in der Folgezeit keine weiteren Entnahmen. Er teilte mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2021 dem Antragsgegner mit, er habe seit 6 Monaten bei seinen Revierbegehungen kein Muntjaks gesichtet. Nach den Auskünften der ortsansässigen Jäger und Landwirte sowie Spaziergängern, die nahezu täglich das Revier durchwanderten, sei es seit Monaten zu keinen Muntjak-Sichtungen mehr gekommen. Insofern bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Grundlage für einen so massiven Rechtseingriff durch die Beauftragung Dritter mit der Bejagung der Flächen. 10 Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 5. März 2021 seien seit April 2020 11 Tiere eingefangen und in eine Haltung überführt worden, eines sei bei einem Autounfall getötet worden und eines sei von einem Jagdausübungsberechtigten geschossen worden. Eine Fortpflanzung habe bisher nur in geringem Umfang stattgefunden. Damit bestünden gute Aussichten, die Ansiedlung und Ausbreitung weiterhin verhindern zu können, wenn es gelinge, die verbliebenden Tiere aus der Natur zu entnehmen. Eine Entnahme mittels Betäubungsgewehr habe nur geringe Erfolgsaussichten. Für eine erfolgreiche Entnahme durch Abschuss sei aktuell der Einsatz von 3-4 Personen geplant. Ziel der Entnahmen sei die vollständige Beseitigung des Muntjak-Vorkommens im Bereich Xxx. Das Ziel, auch das letzte Tier aus dem Freiland zu entnehmen, erscheine zurzeit aufgrund des noch räumlich begrenzten Vorkommens und der begrenzten Anzahl von Tieren noch erreichbar. Aktuell werde der Bestand im Freiland auf etwa 5 Tiere geschätzt. Alternativen zur jagdlichen Entnahme bestünden im Eigenjagdbezirks der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner sprach sich für den Einsatz beauftragter Jäger aus. Dem Antragsgegner wurden auch im Februar, März und April Vorkommen der Muntjaks im Bereich Xxx gemeldet. 11 Der Antragsgegner erließ gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. März 2021 nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG eine Anordnung, nach der dieser im Zeitraum vom 15. März 2021 bis 27. April 2021 Maßnahmen des Antragsgegners zur Beseitigung oder zur Verhinderung einer Ausbreitung des Vorkommens der invasiven Art Chinesisches Muntjak zu dulden habe, wobei die Maßnahmen auch das Schießen der Muntjaks umfassten. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsgegner hob nach Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – 1 B 31/21 – den Bescheid durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2021 auf, weil der Geschäftsführer selbst nicht Eigentümer der Flächen ist. 12 Der Antragsgegner erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. April 2021 nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG eine Anordnung, nach der diese im Zeitraum vom 26. April 2021 bis 7. Juni 2021 Maßnahmen des Antragsgegners durch Mitarbeiter des Antragsgegners oder von diesem beauftragte Personen auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen zur Beseitigung oder zur Verhinderung einer Ausbreitung des Vorkommens der invasiven Art Chinesischer Muntjak zu dulden habe. Die Maßnahmen umfassten neben dem Betreten der in einer Anlage des Bescheides näher bezeichneten Flächen insbesondere auch die tödliche Entnahme der Muntjaks. Die Durchführung der Maßnahme werde mindestens 24 Stunden vor dem Beginn per E-Mail angekündigt. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Für den Fall der Nichtduldung des Betretens drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € an. 13 Zur Begründung führte er unter anderem an, nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG könnten die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung des Rechts in Bezug auf invasive Arten sicherzustellen und um die Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren. Gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG würden Maßnahmen im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt, soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten beträfen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden könnten. Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln seien gemäß § 40a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen. Gemäß § 40a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG könne die zuständige Behörde Exemplare invasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte beseitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch den Verursacher der Ausbringung, Ausbreitung oder des Entkommens nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Gemäß § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG seien Eigentümer von Grundstücken sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. 14 Die Chinesischen Muntjaks zählten zu den invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung, deren Schäden für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen im Rahmen einer Risikobewertung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als so gravierend anzusehen seien, dass für sie ein spezielles unionsweites Vorgehen anwendbar sei und sie gemäß Art. 4 der Verordnung in die sogenannte Unionsliste aufgenommen worden seien. Die Auswirkungen des Muntjaks auf die Biodiversität umfassten durch den selektiven Fraß vielfältige Veränderungen der Vegetation, insbesondere die Verjüngungskapazität von Gehölzen sowie von typischen Kräutern in Wäldern, darunter gefährdete Arten und daran gebundene Tierarten bis hin zu einer Nahrungskonkurrenz zum Rehwild. Das bisherige Vorgehen, das Vorkommen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin im Rahmen der Beseitigungsanordnung zu erschöpfen, habe nicht zur Erreichung des Ziels geführt. Auch die Unterstützung durch weitere JägerInnen angrenzender Jagdbezirke habe nicht zu einer Erschöpfung des Bestandes beigetragen. Es würden auf den im Bescheid genannten Flächen weiterhin Muntjaks gesichtet. Die gegenüber der Antragstellerin zu erlassene Duldungsanordnung sei aus den vorgenannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig. Es sei erforderlich, die bezeichneten Flächen zum Zwecke der Beseitigung zu betreten. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentumsrechts an den Flächen sei gegenüber der unionsrechtlich vorgeschriebenen Beseitigung als gering einzustufen. Die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde habe ihr Einverständnis erklärt. 15 Aufgrund von Gefahr im Verzug gemäß § 40a Abs. 1 Satz 6 BNatSchG werde zur Umsetzung der Beseitigungsmaßnahmen auf die weitere Herstellung des Einvernehmens der Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verzichtet. Vor dem Hintergrund anhaltender Sichtungen von Muntjaks könne von einer bereits erfolgten Vermehrung dieser Tiere ausgegangen werden. Diese müsse jedoch rigoros und schnellstmöglich gestoppt werden, um eine weitere Ausbreitung der Muntjaks zu verhindern. Dementsprechend fordere Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die sofortige Beseitigung von Arten in einer frühen Phase der Invasion. Mit einem weiteren Abwarten bezüglich der Beseitigung der Muntjaks gerade in den Frühlings- und Sommermonaten sei von einer deutlichen Vermehrung des Bestandes und einer weiteren invasionsartigen Ausbreitung der Art über den Bereich Xxx hinaus zu rechnen. Studien aus Großbritannien belegten das große Invasionspotenzial der Art. Es resultiere aus seiner großen Anpassungsfähigkeit, mit unterschiedlichen Habitatbedingungen zurechtzukommen in Verbindung mit der hohen Reproduktionsrate, die in Großbritannien zwischen 1972-2002 auf 8,2 % pro Jahr geschätzt werde. Räumlich hätten sich die Tiere in Großbritannien zwischen 1 und 2,4 km pro Jahr ausgebreitet. Chinesische Muntjaks könnten sich ganzjährig fortpflanzen. Es sei mit einer erhöhten Reproduktion im Frühjahr zu rechnen. Zusammengefasst seien die bisherigen Versuche, mit dem Einvernehmen des Geschäftsführers der Antragstellerin den Bestand zu erschöpfen, als gescheitert zu bezeichnen. Es bestehe die Gefahr, dass bei weiterer Untätigkeit der Bestand zunehmen werde und effektive Beseitigungsmaßnahmen in Zukunft nicht mehr möglich seien. Daher seien, auch aufgrund eines Schreibens des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 24. Februar 2021, weitere Bemühungen, ein Einvernehmen bezüglich effektiver und mit diesem Bescheid angeordneter Maßnahmen herzustellen, im Hinblick auf den Zeitverlauf und die erheblichen Schäden, mit welchen bei einer Etablierung der Muntjaks zu rechnen sei, nicht hinzunehmen. Ein weiteres Abwarten mit rigorosen und konsequenten Beseitigungsmaßnahmen könne nicht mehr zugelassen werden. 16 Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da die Beseitigung invasiver Arten in der frühen Phase der Invasion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ein sofortiges Handeln und die unmittelbare Umsetzung der Maßnahmen erforderlich mache. Bisherige Maßnahmen hätten nicht zum Ziel der Bestandserschöpfung geführt. Durch ein weiteres Zuwarten sei zu befürchten, dass sich der Bestand der Muntjaks ausweite und eine effektive Bekämpfung nicht mehr möglich sei. Um die Gefahren und möglichen Schäden durch eine weitere Ausbreitung für das heimische Ökosystem abzuwenden, überwiege das Interesse an dem sofortigen Vollzug der Duldungsanordnung das Aussetzungsinteresse eines Widerspruchs, das sich darin erschöpfe, das Betreten der näher bezeichneten Flächen zu dulden. Der Antragsgegner führte zur Begründung der Androhung eines Zwangsgeldes an, aufgrund der dringenden Notwendigkeit der unverzüglichen Beseitigung der Muntjaks und erheblicher durch die mögliche Ausbreitung zu befürchtender Schäden für die Biodiversität werde das Zwangsgeld mit einer Höhe von 20.000 € festgesetzt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, deren Jahresabschluss laut Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2018 Aktiva von 39.526.277,29 € und einen Jahresüberschuss von 2.284.696,75 Euro ausweise, sei dieser Ansatz auch nicht unverhältnismäßig. 17 Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und hat am 6. April 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 18 Sie macht geltend, ihr stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zu. In einem Eigenjagdbezirk sei der Eigentümer Jagdausübungsberechtigter. Sei der Eigentümer beispielsweise eine Kapitalgesellschaft, so übten die satzungsmäßig berufenen Organe die Jagd aus, sofern sie einen Jagdschein hätten. Dazu würden sie gegenüber der unteren Jagdbehörde als Revierverantwortliche benannt. An der Inhaberschaft des Jagdausübungsberechtigten als sonstiges Recht im Sinne von § 823, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG ändere das nichts. Auf Grundlage der gegenteiligen Rechtsauffassung des Antragsgegners würde es an einem Duldungsbescheid gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten fehlen. 19 Es sei grob falsch, wonach ihr Geschäftsführer dem Einvernehmen zur Entsendung eines beauftragten Jägers widersprochen habe. Zunächst habe der Antragsgegner die Antragstellerin niemals als Eigentümerin des Eigenjagdbezirks angeschrieben und versucht, über jagdliche Maßnahmen Einvernehmen herzustellen. Der Antragsgegner habe in seinem Bescheid rechtswidrig auf das Einvernehmen mit der Antragstellerin bei jagdlichen Maßnahmen verzichtet und das mit angeblicher Gefahr im Verzug begründet. Tatsächlich bestehe jedoch keine Gefahr im Verzug. Im konkreten Fall könne Gefahr im Verzug schon deshalb nicht bestehen, weil der Antragsgegner seit dem ersten Auftreten von Muntjaks keinerlei Maßnahmen in jagdlicher Bestandsabschaffung im Einvernehmen mit der örtlichen Jägerschaft getroffen habe. Der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, sich von der Bevölkerung Muntjak-Sichtungen melden zu lassen. Mit der örtlichen Jägerschaft habe es keinerlei Absprachen und koordinierte Maßnahmen gegeben. 20 Die örtlichen Jäger hätten keine Verweigerung bei der gemeinschaftlichen Beseitigung von Muntjaks gezeigt. Aus der Akte seien auch keinerlei Koordinationsmaßnahmen bei jagdlichen Entnahmebemühungen zwischen dem Antragsgegner und den örtlichen Jägern zu ersehen. Ganz offensichtlich habe sich der Antragsgegner nur auf eine Bestandsaufnahme beschränkt, ohne eigene Tätigkeiten zu entfalten. Dabei hätte der Antragsgegner eine Vielzahl von Maßnahmen mit den Jägern vor Ort absprechen können, wie Drohneneinsatz zur Beobachtung, Jagdhundeinsatz zum Abspüren, Einrichtung eines Intranets für Anwohner und Jäger, um nach Sichtmeldungen unverzüglich Gemeinschaftsansitze zu verabreden, Drückjagden im Winter, Anlage von und Abschuss an Kirrungen, Lockjagd, Einsatz von Fotofallen, Einsatz von Wilduhren. Nichts dergleichen sei seitens des Antragsgegners geschehen. Nun verfüge der Antragsgegner quasi als Ausgleich für seine seit einem Jahr dauernde Indolenz einen Duldungsbescheid und berufe sich auf Gefahr im Verzug. Es sei nicht so, dass erst kürzlich, vor wenigen Tagen, ein erstes Muntjak in Xxx gesichtet worden sei. Wäre dies der Fall, so könnte rein dogmatisch von Gefahr im Verzug zu sprechen sein. Tatsächlich hätten Anwohner in Xxx jedoch schon seit über einem Jahr Muntjaks in unregelmäßigen Abständen gesichtet. Gerade deshalb hätte der Antragsgegner schon seit Monaten das tun können und müssen, was § 40a BNatSchG in Verbindung mit § 28a Bundesjagdgesetz vorschreibe, nämlich das Herstellen des Einvernehmens im Hinblick auf jagdlichen Maßnahmen zur Entnahme der Muntjaks. Das Wort „Einvernehmen“ indiziere eine einverständliche Entwicklung einer geschlossenen Bejagungsstrategie unter Absprache einzelner Maßnahmen und mit einer nachvollziehbaren Ergebnisauswertung. Der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, einige Verfügungen zu versenden und dann offensichtlich gehofft, nun werde alles besser werden. Ganz offensichtlich kranke der Antragsgegner hier an einem Fehlverständnis im Hinblick auf den Gesetzesauftrag, der die Notwendigkeit des Einvernehmens zwischen Artenschutzbehörde und Jagdausübungsberechtigten zum Grundsatz erkläre. Offenbar halte er die Eigentümerrechte nur für eine lästige Pflicht, die eine Expertenbehörde nur davon abhalte, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei verkenne der Antragsgegner die Chancen, die in dem vom Gesetzgeber zur Grundlage jagdlicher Maßnahmen gemachten Einvernehmens zwischen Jagd und Artenschutz lägen. 21 Insbesondere im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers der Antragstellerin äußere der Antragsgegner, die Herstellung eines weiteren Einvernehmens mit ihm sei untunlich und beziehe sich dabei auf die außergerichtliche Korrespondenz. Darin äußere der Prozessbevollmächtige jedoch nichts anderes, als einen Hinweis auf die verfassungsmäßigen Eigentümerrechte. Es könne doch nicht sein, dass der Verweis auf die rechtlichen Grundlagen des Einvernehmens herangezogen werde, um genau dieses Einvernehmen nicht mehr herstellen zu müssen. Wenn der Antragsgegner dann auch noch zwischen den Zeilen in den Raum stelle, die Bevollmächtigten der Antragstellerin fütterten Muntjaks, so sei noch einmal darauf verwiesen, dass es sich bei den bezeichneten Einrichtungen um zulässige Anlagen handele, die zur Erhaltungsfütterung des Niederwildes dienten. 22 Die geäußerten Zweifel des Antragsgegners an der „Beseitigungsbereitschaft“ bestünden anscheinend nicht nur gegenüber ihrem Geschäftsführer, sondern gegenüber allen Jägern im Raum Xxx. Der Antragsgegner habe nämlich keinerlei sachliche Maßnahmen für die jagdlichen Beseitigungsanstrengungen im Raum Xxx insgesamt getroffen und nicht nur im Eigenjagdbezirk. Der sorglose Umgang des Antragsgegners mit jagdlichen Maßnahmen werde schon daran deutlich, dass er gemeinsam mit den Beteiligten Dr. J. und F. am Versuch mitgewirkt habe, Muntjaks in Schleppnetzfallen und Kastenfallen zu fangen; eine Maßnahme, zu der es kein Einvernehmen mit der Antragstellerin gegeben habe. 23 Hier werde deutlich, dass es dem Antragsgegner offensichtlich gar nicht darauf ankomme, im Sinne des Artenschutzes eine breite Allianz mit den Jägern vor Ort zu bilden, sondern durch Anweisungen deren Grundrechtsschutz zu unterlaufen. Es gehe nicht darum, sich der Bestandsabschöpfung von Muntjaks in den Weg zu stellen. Die Antragstellerin akzeptiere jedoch kein Behördenhandeln, das über Monate hinweg aktionsfrei bleibe, um dann mit dem Argument „Gefahr im Verzug“ die Eigentümerinteressen völlig zu ignorieren. Jetzt wolle der Antragsgegner das Jagdausübungsrecht vollends aushüllen, indem Dritte bewaffnet über die Flächen gingen, um dort Maßnahmen zu treffen, die schon lang vom Antragsgegner hätten koordiniert werden müssen. 24 Muntjaks verdrängten keineswegs das Rehwild, was an der insgesamt über einen langen Zeitraum gestiegenen Rehwildpopulation im Vereinigten Königreich deutlich werde. Hier bestehe nicht ansatzweise ein Artenschutzproblem. Der Antragsgegner stelle dieses nur deshalb unsubstantiiert in den Raum, um überhaupt einen Ansatz für seine Distanz zu den Rechten der Eigentümer zu schaffen. Das gleiche gelte für den vorgetragenen Einfluss auf bestimmte Pflanzenarten. Der Antragsgegner stelle noch nicht einmal ansatzweise dar, ob diese Pflanzen und wo diese Pflanzen im Raum Xxx vorkämen, sondern zitiere allgemein nur aus Erfahrungen im Ausland ohne Quellennachweis. 25 Nachdem der Antragsgegner dann auch noch selbst vortrage, dass die auf 5 Exemplare geschätzten Muntjaks im Raum Xxx im kommenden Jahr nur einen geringen Einfluss ausüben würden, dürfte die fehlende Eilbedürftigkeit für ein nicht hergestelltes Einvernehmen unstreitig sein. Nach Ansicht des Antragsgegners verhindere das Erfordernis des Einvernehmens eine effektive Beseitigung. Die starke Stellung des Jagdausübungsberechtigten werde gerade auch in Anbetracht der Entwicklung des Gesetzes deutlich, denn ursprünglich sei eine reine Duldung des Jagdausübungsberechtigten vorgesehen gewesen, die durch das Einvernehmen ersetzt worden sei. Dabei sei es das Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass Arten- und Naturschutz durch Kooperation mit der Jagd zu bestmöglichen Ergebnissen kämen. 26 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend. Der Antragsgegner bleibe jede Ausführung dazu schuldig, worin die angeblichen Gefahren liegen sollten. Es fehle auch jede Begründung dazu, dass es sich um Gefahren handeln könne, die eine sofortige Maßnahme notwendig machten. Der Antragsgegner liefere noch nicht einmal einen Ansatz an belastbaren Informationen, in welchem Umfang aktuell Muntjaks im Raum Xxx vorkämen und für welche Tier- und Pflanzengesellschaften dieses Vorkommen innerhalb der kommenden Monate zu Nachteilen führen könne. Der Antragsgegner mache keine Ausführungen zur anhaltenden Tatenlosigkeit über Monate hinweg. Er hätte darlegen müssen, dass das Muntjakvorkommen ganz konkrete Folgen mit ganz konkreten Gefahren für die Natur nach sich ziehe, die beim Zuwarten des Hauptsacheverfahrens entstünden oder irreparable Schäden nach sich zögen. In dieser Hinsicht fehle jeder Vortrag. 27 Der Antragsgegner änderte mit Bescheid vom 10. Juni 2021 den in dem angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum auf die Zeit vom 28. Juni 2021 bis zum 29. August 2021. 28 Die Antragstellerin beantragt, 29 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. April 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2021 wiederherzustellen. 30 Der Antragsgegner beantragt, 31 den Antrag zurückzuweisen. 32 Er ist der Auffassung, das hier nicht vorliegende Einvernehmen sei mit dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen und nicht mit der Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, die die entsprechenden Maßnahmen nach § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zu dulden habe. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin der Ländereien Adressatin der streitgegenständlichen Duldungsanordnung. Jagdausübungsberechtigter scheine hier jedoch der Geschäftsführer persönlich zu sein. Da nach § 5 Abs. 1 LJagdG in Eigenjagdbezirken, die im Eigentum einer juristischen Person stünden, diejenigen Jagdausübungsberechtigte seien, die der Jagdbehörde als solche benannt würden, entfalle die Möglichkeit, dass die Antragstellerin hier als GmbH selbst Jagdausübungsberechtigte sei. Insofern habe die Antragstellerin selbst kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Einhaltung der die Jagdausübungsberechtigten betreffenden Verfahrensvorschriften des § 40a Abs. 2 Satz 3 und 6 BNatSchG, denn diese Norm gewähre ihr kein eigenes subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht. Die Fragestellung um das Vorliegen von Gefahr im Verzug könne daher keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Antrag haben. 33 Es liege jedoch auch eine Gefahr im Verzug vor. Es könne hier für die Auslegung des Begriffs nicht auf die strafprozessuale Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Vielmehr sei entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 40a BNatSchG Gefahr im Verzug in solchen Einzelfällen anzunehmen, in denen die zeitliche Verzögerung, die durch die Herstellung des Einvernehmens verursacht würde, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln drohe. In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass Gefahr im Verzug in diesem Sinne vorliege, wenn die Gefahr zwar noch nicht gegenwärtig, aber doch schon so aktuell sei, dass die genannten Verfahrenserfordernisse nicht mehr eingehalten werden könnten, damit ein drohender Schadeneintritt noch verhindert werden könne. Solche Einzelfälle dürften am ehesten bei invasiven Arten zu erwarten sein, die noch nicht etabliert seien und bei denen ein sofortiges Handeln zur Verhinderung der Einbringung oder zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen erforderlich sei. 34 Seit Ende März 2020 sei bekannt, dass es in Xxx Muntjaks gebe. Es seien bisher über 100 Sichtungen gemeldet worden. Aus der Übersicht in der Verwaltungsakte sei ersichtlich, dass ein Großteil der Sichtungen im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin und in dessen unmittelbarer Umgebung erfolgt seien, die Sichtungen hätten sich in der Zeit von Februar bis April 2021 fortgesetzt. Eigenständige Reproduktionen der Tiere in dem Bereich seien erwiesen. Danach hätten die Sichtungen zwar abgenommen, dies könne jedoch neben der Entnahme einiger Tiere insbesondere mit der zunehmenden Eingewöhnung der ursprünglich domestizierten Tiere an ihre neuen, freien Lebensräume der damit wachsenden Scheu vor Menschen erklärt werden. Auch der örtliche Hegeringleiter und Jäger YYY schätze das Vorkommen im Raum Xxx im März 2021 auf etwa 6 Tiere. Die Annahme, dass konkret im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin weiterhin Muntjaks vorkämen, werde zudem dadurch genährt, dass in diesem Bereich in den letzten Wochen für Muntjaks attraktive Futterstellen aufgefunden worden seien, wie etwa Heuhaufen mit Haaren und Kot von Schalenwild, zu dem die Muntjaks zählten, aber auch sogenannte Fasanen-Fütterungen, die in England zur Fütterung von Muntjaks verwendet würden und die Öffnungen enthielten, die nicht nur Fasanen, sondern auch den Muntjaks einen Zugang gewährten. 35 Eine Etablierung des Muntjak-Vorkommens in Schleswig-Holstein hätte mittel- und langfristig gravierende Auswirkungen auf die Biodiversität im Land. Die Art Chinesischer Muntjak sei in die sogenannte Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgenommen. Bei der Art handele es sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die in Deutschland noch nicht verbreitet sei und gegen die daher gemäß Art. 17 der Verordnung sofortige Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Auch das Bundesamt für Naturschutz stufe den Chinesischen Muntjak aufgrund der hohen Reproduktions- und Ausbreitungspotenziale, der Konkurrenz zum Rehwild, negativer Auswirkungen auf Pflanzen- und Schmetterlingsarten sowie Strukturveränderungen von Waldökosystemen als invasiv ein. Bei einer Art, die sich in einer frühen Phase der Invasion befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Biodiversität im Bereich Xxx zwar innerhalb des nächsten Jahres noch gering seien. Arten, die in einen neuen Lebensraum eingeschleppt würden, müssten sich dort zunächst etablieren und sich an klimatische sowie ökologische Bedingungen anpassen. Anschließend erfolge jedoch eine starke Fortpflanzung in dem neu besiedelten Gebiet. Nach einigen Fortpflanzungszyklen würden die starke Vermehrung der Art, ihre Konkurrenzfähigkeit und ihre Auswirkungen auf das Ökosystem und andere Arten deutlich. Erhebliche Schäden seien analog zum Prozess in Großbritannien nach rund 15-20 Jahren zu erwarten. Muntjaks in hoher Populationsdichte konkurrierten mit dem heimischen Rehwild um Ressourcen. Mit Anwachsen der Populationen werde das Rehwild aus seinem Habitat verdrängt, wobei signifikanter Gewichtsverlust in der Regel die Folge sei. Bei sehr hoher Populationsdichte verursachten Muntjaks durch Verbiss starke Schäden an der gesamten Bodenvegetation sowie an jungen Bäumen. Da Muntjaks selektiv ihre Nahrung suchten, verbissen sie ausgewählte Pflanzenarten besonders stark und könnten auf diese Weise zu lokalen Aussterbeereignissen seltener Pflanzenarten führen. 36 In Großbritannien werde in Wäldern mit Muntjak-Populationen ein dramatischer Rückgang von Frühblühern und Frühjahrsgeophyten historisch alter Waldstandorte verzeichnet. Diese Entwicklung sei entsprechend auch für Schleswig-Holstein zu erwarten. Langzeituntersuchungen zeigten, dass die Pflanzenartenvielfalt allgemein abnehme, seltene und gefährdete Arten verschwänden und die charakteristischen Arten historisch alter Waldstandorte werde durch eine grasdominierte, wenig spezifische Vegetation ersetzt. Diese Veränderungen seien irreversibel, da auch bei reduzierten Muntjakabudanzen die verursachten Vegetationsveränderungen bestehen blieben, Waldarten und junge Bäume könnten sich gegen die grasdominierte Vegetation nicht mehr durchsetzen. Die genannten Veränderungen der Vegetationsstruktur von Waldökosystemen brächte erhebliche Nachteile für die heimische Tierwelt mit sich, für spezialisierte Vogelarten und Waldschmetterlingsarten. Schmetterlingsarten verlören die Pflanzenarten, auf die sie für ihre Raupenentwicklung angewiesen seien sowie weitere Habitatrequisiten. Die Brutvogelgesellschaften von Wäldern würden durch den Verbiss der Muntjaks direkt beeinflusst, insbesondere Vögel, die in der Strauchschicht brüteten, verlören ihren Lebensraum, darunter Nachtigall, Singdrossel, Gartengrasmücke, Fitis und Gimpel. Für einzelne Tiere seien größere Wanderdistanzen festgestellt worden, so 22 km in einem Zeitraum von 13 Wochen. Die Population sei in England 1994 auf 52.000 geschätzt worden, eine Schätzung von 2004 liege bei 128.500 Tieren. 37 Obwohl die heimlich lebenden Tiere im deckungsreichen Gelände schwer zu beobachten seien, würde die schnelle Beseitigung durch Jagd als erfolgversprechend und gegenüber einem fortlaufenden Populationsmanagement als kostengünstig bewertet. Aufgrund der relativ geringen Anzahl von in Xxx vorkommenden Muntjaks bestehe noch die Chance, durch schnelles und konsequentes Handeln eine dauerhafte Etablierung der Muntjaks im Raum Xxx und darüberhinausgehend in Schleswig-Holstein zu verhindern. Zwar gebe es auch aus anderen Teilen im Jahre 2020 vereinzelte Nachweise, das aktuelle Populationszentrum indes liege in Xxx. Es bestehe die konkrete Gefahr der weiteren Gewöhnung der Tiere an die neue Umgebung und anschließend ihrer Ausbreitung. 38 Er habe seit der ersten Sichtung Ende März 2020 laufend Maßnahmen zur Beseitigung der Muntjak-Vorkommen ergriffen. Es seien in der Folge Jagdausübungsberechtigte auch in den anliegenden Jagdbezirken angewiesen worden, vorkommende Muntjaks zu beseitigen. Hervorzuheben sei, dass neben dem Geschäftsführer der Antragstellerin noch weitere Jäger mit der Beseitigung in dem bis März 2021 noch verpachteten Eigenjagdbezirk der Antragstellerin betraut worden seien. Leider hätten die bisherigen Maßnahmen nicht zur Bestandserschöpfung geführt, sodass nun erfolgversprechendere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Die Jagd durch die Jagdausübungsberechtigten habe nach einem Jahr nicht zum Erfolg geführt, sodass es nunmehr geboten sei, die Jagd unter Federführung des Antragsgegners durchzuführen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 gebeten worden, als Jagdausübungsberechtigter sein Einvernehmen mit der Jagd durch Dritte im Auftrag des Antragsgegners zu erklären. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 habe dieser, anwaltlich vertreten, geantwortet, es bestehe aufgrund ausbleibender aktueller Sichtungen im Eigenjagdbezirk keine Grundlage für einen so massiven Eingriff in die Rechte durch die Beauftragung Dritter mit der Bejagung der Flächen. Mit der Negierung des weiteren Vorkommens von Muntjaks setze sich die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer in Widerspruch zu den auch 2021 noch erfolgten dortigen Sichtungen und den weiteren Indizien für ein weiteres dortiges Vorhandensein von Muntjaks. Dieser Umstand mehre – wie übrigens auch die Einrichtung von Futterstellen im Eigenjagdbezirk – die bereits in der Duldungsanordnung benannten Zweifel an der Beseitigungsbereitschaft, die sich aus dem zeitlich nicht in Korrelation zu bringenden Bilddatum bezüglich eines geschossenen Tieres, einem Kaufgesuch für Muntjaks durch den Geschäftsführer und der Errichtung eines Gatters im Eigenjagdbezirks der Antragstellerin ergäben. Im Zusammenspiel mit der seit einem Jahr letztlich nicht erfolgreichen endgültigen Beseitigung der Muntjaks im Raum Xxx erscheine es in Anbetracht der geschilderten Gefährdungslage nicht angezeigt, auf einen zweifelhaften Erfolg von mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin abgestimmten Maßnahmen zu setzen. 39 Es bestünden Zweifel an der Konformität der Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Jagdausübungsberechtigten mit dem Unionsrecht. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 41 Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg. 42 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nunmehr als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2021 mit Änderungsbescheid von 10. Juni 2021 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 43 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung vom 1. April 2021 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall eines Verstoßes gegen die Duldungsanordnung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahmen bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). 44 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 –, Rn. 46, juris), bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, Rn. 22, juris). Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits einträten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der angefochtene Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1/10 –, Rn. 13, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris). 45 Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als unbegründet. 46 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 6 des Bescheides vom 1. April 2021 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme zum Ausdruck, indem ausgeführt wird, dass die Beseitigung invasiver Arten in der frühen Phase der Invasion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ein sofortiges Handeln und die unmittelbare Maßnahmenumsetzung erforderlich mache. Durch ein weiteres Zuwarten sei zu befürchten, dass sich der Bestand der Muntjaks ausweite und eine effektive Bekämpfung nicht mehr möglich sei. Der Antragsgegner hat damit gezeigt, dass er den Zweck des in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung in genügender Weise beachtet hat, indem er über die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung informiert und selbst mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gezeigt hat, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und sich wegen der angenommenen Dringlichkeit wegen der zu befürchtenden weiteren Ausbreitung der Muntjaks in der folgenden Zeit, die auch die Dauer eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens berücksichtigt, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden hat. Grundsätzlich nicht erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 1 B 8/21 –, Rn. 7, juris). 47 Das dargelegte und auch bestehende besondere Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Einstellungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Die Duldungsanordnung vom 1. April 2021 und der Änderungsbescheid vom 10. Juni 2021 verletzen offensichtlich keine Rechte der Antragstellerin. 48 Die Duldungsanordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG. Danach sind Eigentümer von Grundstücken und anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. Daraus folgt, dass Eigentümer von Grundstücken und anderen in Absatz 2 genannten Sachen, zu denen alle Arten von Gegenständen, Substraten und Transportmitteln gehören, sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht als Zustandsstörer zur Beseitigung invasiver Arten herangezogen werden können. Für diese Personen begründet die Vorschrift lediglich die Pflicht, Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. Die Duldungspflicht bezieht sich jedenfalls auf Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden oder von ihnen beauftragten Dritten nach § 40a Abs. 4 BNatSchG durchgeführt werden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020 Rn. 16, 17, BNatSchG § 40a Rn. 17 unter Bezug auf die Gesetzgebungsgeschichte, Bundestags-Drucksache 18/11942, Seite 26). 49 Diese Duldungspflicht knüpft damit an die Handlungspflicht der Behörden zu Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40a Abs. 1 BNatSchG. Danach treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um 1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden und um 2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren. 50 Die Duldungsverfügung gegenüber der Antragstellerin ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eingehalten werden (§ 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG). 51 Diese Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage zur Erfüllung der die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 obliegenden Aufgaben im Einzelfall. Darüber hinaus eröffnet § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Möglichkeit, unabhängig von der Notwendigkeit zur Sicherstellung der Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einbringung oder Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren. Es handelt sich dabei nicht bloß um eine Umschreibung der Zielsetzung der Nr. 1, sondern um eine eigenständige Rechtsgrundlage. Das folgt aus § 40a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der besondere Verfahrensanforderungen einzig für die sich auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gründende Maßnahmen vorsieht (vgl. dazu Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020, BNatSchG § 40a Rn. 4; ebenso Gläß in BeckOK UmweltR Rn. 6; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 40a BNatSchG, Rn. 2). Da der Antragsgegner mit der vorgesehenen Maßnahme auch seinen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, insbesondere Art. 17 der Verordnung, nachkommen möchte, ist Rechtsgrundlage vorliegend § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und nicht die von dem Antragsgegner herangezogene Nr. 2 der Vorschrift. Dass die angegriffene Duldungsverfügung unter Bezug auf § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gestützt ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 und vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 – Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage lässt den Regelungsgehalt der Duldungsverfügung unberührt. Insbesondere ergeben sich wegen der inhaltlichen und strukturellen Parallelen der Vorschriften auch in Bezug auf die Ermessensbetätigung keine wesentlichen Änderungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 7/14 – BVerwGE 153, 335-353, Rn. 15). 52 Bei dem Chinesischen Muntjak handelt es sich um eine invasive Art. Eine invasive Art ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgeführt ist, für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Art. 10 Abs. 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung in Kraft sind, soweit die Verordnung nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist, oder die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BNatSchG aufgeführt ist. 53 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erstellt die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand der in Abs. 3 festgelegten Kriterien eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste). In die Unionsliste werden nach Absatz 3 nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster Randlage) gebietsfremd; b) sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden Bedingungen und unter absehbaren Bedingungen des Klimawandels in einer biogeografischen Region, die sich über mehr als zwei Mitgliedstaaten erstreckt, oder in einer Meeresunterregion (ohne die Regionen in äußerster Randlage) eine lebensfähige Population zu etablieren und sich in der Umwelt auszubreiten; c) sie haben nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und können zudem nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben; d) durch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Risikobewertung wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer Einbringung, Etablierung oder Ausbreitung konzertierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind; e) es ist wahrscheinlich, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden. Der Aufnahme in die Unionsliste liegt gemäß Art. 5 der Verordnung eine Risikobewertung in Bezug auf das gesamte derzeitige und potenzielle Verbreitungsgebiet invasiver gebietsfremder Arten unter Berücksichtigung folgender Elemente zugrunde: a) eine Beschreibung der Art mit taxonomischer Identität, Geschichte und natürlichem und potenziellem Verbreitungsgebiet; b) eine Beschreibung der Muster der Fortpflanzung und der Dynamik der Ausbreitung der Art, einschließlich einer Prüfung, ob die zur ihrer Fortpflanzung und Ausbreitung erforderlichen Umweltbedingungen gegeben sind; c) eine Beschreibung der potenziellen Pfade für die Einbringung und die Ausbreitung der Art — gleich, ob diese vorsätzlich oder nicht vorsätzlich erfolgen —, gegebenenfalls einschließlich der Waren, mit denen die Art allgemein eine Verbindung aufweist; d) eine eingehende Prüfung des Risikos der Einbringung, der Etablierung und der Ausbreitung in den betreffenden biogeografischen Regionen unter den vorherrschenden Bedingungen und den absehbaren Bedingungen des Klimawandels; e) eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung der Art mit Angabe, ob die Art in der Union oder in benachbarten Ländern bereits vorkommt, und eine Vorausschätzung ihrer wahrscheinlichen künftigen Verteilung; f) eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete und gefährdete Lebensräume sowie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft, einschließlich einer auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Prüfung der möglichen künftigen Auswirkungen; g) einer Vorausschätzung der potenziellen Schadenskosten; h) eine Beschreibung der bekannten Verwendungen der Art und der daraus erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Vorteile. 54 Der Chinesische Muntjak wurde bereits unter seiner wissenschaftlichen Bezeichnung Muntiacus reevesi durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den dargestellten Kriterien in die Unionsliste aufgenommen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 errichten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste ein System zur Überwachung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung oder integrieren es in ihr bestehendes System, das durch Erhebungen, Monitorring oder anderer Verfahren Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der Umwelt erfasst und aufzeichnet, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die Union oder innerhalb der Union zu verhindern. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung nutzen die Mitgliedstaaten das gemäß Art. 14 errichtete Überwachungssystem die bei den amtlichen Kontrollen gesammelten Informationen zur Bestätigung der Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Nach Abs. 2 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich schriftlich jede Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten. 55 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion) verpflichtet die Mitgliedstaaten nach der Früherkennung zur Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen. Bei der Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen stellen nach Absatz 2 der Vorschrift die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden invasiven gebietsfremden Arten – unter angemessener Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und insbesondere der Nichtziel-Arten und ihren Lebensräumen – gewährleisten und den Tieren vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben. 56 In der Gemeinde Xxx und auch auf Flächen der Antragstellerin gab es seit Ende März 2020 fast durchgehend Sichtungen der Chinesischen Muntjaks, die in einer Vielzahl von Fällen auch fotografisch dokumentiert wurden. Der Antragsgegner verpflichtete Personen, die auf den für das Auftreten von Muntjaks infrage kommenden Flächen in Xxx und Umgebung jagdausübungsberechtigt oder sonst zur Jagd befugt sind, so auch den Geschäftsführer der Antragstellerin, die Muntjaks auch mit jagdlichen Mitteln aus der Natur zu entnehmen. In welcher Weise konkret die Entnahme gestaltet werden sollte, überließ der Antragsgegner der Verantwortung und Sachkenntnis der Jagdberechtigten. Trotz der erfolgten Anordnungen gab es über die folgenden Monate weiter Sichtungen von Muntjaks, die sich möglicherweise bereits in die weitere Umgebung von Xxx ausgebreitet haben. Die Überlassung der Beseitigungsmaßnahmen zur selbstständigen und damit eigenverantwortlichen Durchführung an die Jagdberechtigten hatte keinen hinreichenden Erfolg. Der Antragsgegner ist deshalb unionsrechtlich gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion) verpflichtet, weitergehende Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden invasiven gebietsfremden Art erfolgt. 57 Eine solche weitergehende Beseitigungsmaßnahme ist die Beauftragung Dritter durch den Antragsgegner, um dort mit jagdlichen Mitteln eine Entnahme der Muntjaks mit dem Ziel der Bestandserschöpfung durchzuführen. Es ist zwar nicht gewährleistet, dass gerade bei Durchführung der Maßnahmen sich Muntjaks auf den Flächen der Antragsgegnerin aufhalten, jedoch besteht dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, da auf diesen Flächen oder in unmittelbarer Nähe in der Vergangenheit häufig Sichtungen von Muntjaks erfolgten und ihnen dort ein Nahrungsangebot zur Verfügung stand. 58 Die Maßnahme ist erforderlich, weil mildere, die Antragstellerin als Eigentümerin weniger belastende Maßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, nicht zur Verfügung stehen, nachdem eine Beseitigung der Muntjaks durch Maßnahmen in eigener Verantwortung der Jagdberechtigten keinen Erfolg hatten und auch für die Zukunft keinen hinreichenden Erfolg versprechen, da eine hinreichende Beseitigungsfähigkeit nicht festgestellt werden kann. Ob es darüber hinaus im Falle der Antragstellerin auch an einer hinreichenden Beseitigungsbereitschaft ihres Geschäftsführers fehlt, was der Antragsgegner wegen des zeitlich nicht in Korrelation zu bringenden Bilddatums bezüglich eines geschossenen Tieres, eines Kaufgesuchs für Muntjaks durch den Geschäftsführer und der Errichtung eines Gatters im Eigenjagdbezirks der Antragstellerin in den Raum stellt, ist damit nicht entscheidungserheblich. 59 Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Antragstellerin muss eine Beeinträchtigung ihres Eigentums für einen begrenzten Zeitraum nach Vorankündigung dadurch hinnehmen, dass Personen ohne ihr Einverständnis ihre Grundflächen betreten und dort gegebenenfalls jagdliche Maßnahmen gegen die Muntjaks durchführen. Die Maßnahmen führen nicht zu einer Beeinträchtigung von Grundflächen, die das engere Wohnumfeld von Organen der Antragstellerin betreffen. Erhebliche Substanzbeeinträchtigungen des Eigentums sind durch die Maßnahmen nicht zu erwarten. Die Beeinträchtigungen betreffen im Wesentlichen das Bestimmungsrecht der Antragstellerin, wie mit ihrem Eigentum zu verfahren ist. Diese durch die Duldungsanordnung begründete Einschränkung berührt jedoch das Bestimmungsrecht nur in eingeschränktem Umfang. Die Antragstellerin wird grundsätzlich nicht daran gehindert, die Grundflächen nach Ihren Wünschen zu nutzen und zu gestalten. Die Beschränkung, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum das Betreten ihrer Grundflächen zum Zwecke der Entnahme der Muntjaks zu dulden, findet ihre Rechtfertigung in dem auch unionsrechtlich festgelegten Ziel, die Ausbreitung einer invasiven Art von unionsweiter Bedeutung in einem frühen Stadium, in dem solche Maßnahmen besonders wirksam sein können, noch vor einer zu erwartenden stärkeren Vermehrung und räumlichen Ausbreitung der Tiere zu verhindern. Die Muntjaks sind deshalb in die Unionsliste aufgenommen worden, weil sie nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen haben können und zudem nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben (Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014). Der Aufnahme in die Unionsliste liegt eine umfassende Risikobewertung nach Art. 5 der Verordnung zugrunde. Das öffentliche Interesse an der Abwendung dieser nachteiligen Auswirkungen überwiegt im vorliegenden Einzelfall das Interesse der Antragstellerin an der uneingeschränkten Bestimmung über ihr Eigentum. 60 Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei, insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und insbesondere die für die Duldungsanordnung sprechenden Gründe gegen das Eigentumsrecht der Antragstellerin abgewogen. Er hat dabei zutreffend erkannt, dass er nach dem Unionsrecht zur Durchführung effektiver Bekämpfungsmaßnahmen rechtlich gehalten ist und solche Maßnahmen vorliegend im Einzelfall in einem noch frühen Stadium der Ausbreitung dringend geboten sind. Die Ermessensausübung entspricht den in Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 niedergelegten Grundsätzen, wonach die angewendete Methode die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich etwaiger Nichtzielarten gewährleisten soll und den Individuen einer invasiven Tierart vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart werden sollen. 61 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass nach § 40a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdliche Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen sind, da die Antragstellerin keine Jagdausübungsberechtigte ist und demnach eine Verletzung dieser Vorschrift sie nicht in eigenen Rechten verletzen kann. 62 Das Verwaltungsprozessrecht geht auf Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG und einer entsprechenden generellen Systementscheidung des Gesetzgebers von der Beschränkung auf den Schutz subjektiver Rechte aus und gewährt ein Klagerecht (nur) zum effektiven Schutz eigener Rechte, nicht aber zum Zwecke der Veranlassung einer gerichtlichen Prüfung, ob die Rechtsordnung objektiv gewahrt ist und der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung schlechthin in Einklang steht oder nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 – 2 BvR 1107/77 u.a. –, NJW 1982, 507 und vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240). Die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist nicht schon dann geboten, wenn der Verwaltungsakt objektiv ganz oder teilweise rechtswidrig ist, sondern erst und nur dann, wenn eine Antragstellerin dadurch in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2009 – 13 A 476/08 –, Rn. 14, juris). 63 Die Vorschrift des § 40a Abs. 1 BNatSchG unterscheidet zwischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Satz Nr. 1) und Maßnahmen, um die Einbringung und Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren, soweit es nicht um die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geht (Satz 1 Nr. 2). An diese Unterscheidung knüpft § 40a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG an, wonach, soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts festgelegt werden. Satz 3 der Vorschrift regelt dann, dass Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen sind. Eine ähnliche Regelungssystematik findet sich in den Sätzen 4 und 5 der Vorschrift in Zusammenhang mit dem Fischereirecht und dem Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten für den Einsatz mit und ohne fischereiliche Mittel. 64 Auf ein fehlendes Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten kann sich die Eigentümerin eines Grundstücks, die zur Duldung verpflichtet wird, die selbst nicht Jagdausübungsberechtigte ist, nicht berufen, weil sie durch das fehlende Einvernehmen nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Soweit § 40a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG subjektive Rechte Dritter begründen sollte, könnten diese allenfalls dem Jagdausübungsberechtigten zustehen. 65 Die Antragstellerin ist nicht Jagdausübungsberechtigte. Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LJagdG jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde nach Satz 2 der Vorschrift die zur Erfüllung des Abschussplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen. 66 Dies entspricht weitgehend der Rechtslage in anderen Bundesländern, die ebenfalls davon ausgehen, dass eine juristische Person selbst nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes sein kann (vgl. etwa § 10 Abs. 3 Satz 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg: "…so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird."; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes: "…so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes: "…mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen…"; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden."; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz: "... so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person … der zuständigen Behörde benannt wird;."; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes: "…so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten Jagdbehörde benannt wird."; § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt: "…so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt." (vgl. zu diesen Vorschriften BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 35/14 –, Rn. 15, juris). Aus diesen Vorschriften folgt, dass, wenn eine juristische Person Inhaberin eines Eigenjagdbezirks ist, der von den Organen der juristischen Person Benannte „Jagdausübungsberechtigter“ wird, der die Jagd eigenverantwortlich zu bewirtschaften und die Ordnungsmäßigkeit der Jagdausübung gegenüber der Jagdbehörde zu verantworten hat. Er soll nicht nur wie ein angestellter Jäger nach Weisung des Inhabers des Eigenjagdbezirkes die Jagd ausüben dürfen. Mit der Benennung wird der Betroffene daher mit allen Rechten und Pflichten Jagdausübungsberechtigter (Meyer-Ravenstein, jurisPR-AgrarR 9/2014 Anm. 2 m.w.N). Die juristische Person selbst kann sich damit nicht auf die dem Jagdausübungsberechtigten möglicherweise zustehenden Rechte berufen. 67 Im Übrigen kann der Antragsgegner vorliegend auch nach objektivem Recht ohne das Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten die Duldung gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin anordnen und die vorgesehenen Maßnahmen durchführen. Zumindest der Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften führen dazu, dass erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht am fehlenden Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten scheitern dürfen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es eines Einvernehmens nach § 40a Abs. 1 Satz 6 BNatSchG nicht. 68 Das Einvernehmenserfordernis mit dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem Fischereiausübungsberechtigten nach § 40a Abs. 1 Satz 3 und 5 BNatSchG ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. April 2017 (Bundestags-Drucksache 18/11942, Seite 25) enthielt diese Bestimmungen noch nicht. Erst aufgrund der Beschluss-empfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 28. Juni 2017 (Bundestags-Drucksache 18/12976, Seite 3) wurden die Bestimmungen der Sätze 3 und 5 dann schließlich in das Gesetz aufgenommen. Die Begründung der Beschlussempfehlung führt dazu lediglich aus, dass das in § 40a Absatz 1 vorgesehene Einvernehmen einer stärkeren Berücksichtigung der Rechte der Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten dienen soll. Der Bundesrat äußerte im Gesetzgebungsverfahren Bedenken, dass ein effektives Management durch die im Gesetz enthaltene Einvernehmensregelung bei jagdlichen und fischereilichen Maßnahmen mit den Jagdausübungs- und Fischereiausübungsberechtigen (§ 40a BNatSchG und § 28a BJagdG) erschwert werde und forderte die Bundesregierung auf, diese Einvernehmensregelung zeitnah auch mit Blick auf die Verwaltungskosten zu evaluieren und entsprechend zu ändern (Beschluss des Bundesrates vom 7. Juli 2017, Bundesrats-Drucksache 515/17). 69 Die Begründung enthält keine Ausführungen dazu, ob sich die Anwendung der Einvernehmensregelungen mit dem Jagdausübungsberechtigten bzw. Fischereiausübungsberechtigten ebenso wie die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Regelungen der Sätze 2 und 4 nur auf § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (Verhinderung oder Minimierung der Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) beziehen sollten – was unionsrechtlich unproblematisch wäre – oder auch auf die Vorschrift des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (Sicherstellung, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden) Anwendung finden sollten. 70 § 40a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG dient der Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch dem Jagdrecht (sowohl nach dem Bundesjagdgesetz als auch nach den Jagdgesetzen der Länder) unterliegende oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagende invasive Arten betroffen sein können. Die zu treffenden Maßnahmen nach Nr. 2 sollten mit dem Ziel einer optimalen Ausschöpfung der jagdlichen Möglichkeiten von vornherein mit den jeweiligen Jagdbehörden abgestimmt und im Einvernehmen mit diesen festgelegt werden; dies ist vorliegend geschehen. Satz 3 erweitert das Einvernehmenserfordernis um das Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten, zumindest soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 mit jagdlichen Mitteln durchgeführt werden. Das Einvernehmenserfordernis sollte aber offenbar nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 beschränkt bleiben. Denn das Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten ist auch bei der Umsetzung der von der zuständigen Jagdbehörde angeordneten Managementmaßnahmen, die unionsrechtlich nach Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gefordert werden, nach § 28a BJagdG herzustellen, wenn dafür jagdliche Mittel eingesetzt werden. In diesem Fall folgt das Einvernehmenserfordernis dann zwar nicht unmittelbar aus Satz 3, jedoch aus § 28a Abs. 2 Satz 2 BJagdG (Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 40a BNatSchG Rn. 6); danach sind Management- und Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40 e Abs. 2 Halbsatz 1 BNatSchG festgelegt werden, bei Einsatz jagdlicher Mittel im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten durchzuführen. Werden die Maßnahmen nicht mit jagdlichen Mitteln ausgeführt, unterliegen sie jedoch dem Jagdrecht, so bedarf es zwar nicht des Einvernehmens mit dem Jagdausübungsberechtigten, es ist aber auf dessen berechtigte Interessen Rücksicht zu nehmen (§ 40a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BNatSchG). 71 Problematisch an dem Erfordernis des Einvernehmens mit dem Jagdausübungsberechtigten ist, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, das Einvernehmen zu ersetzen, sodass zwischen den Belangen des Schutzes vor invasiven Arten und dem Jagdrecht im Einzelfall keine praktische Konkordanz hergestellt werden kann, das Gesetz verzichtet lediglich bei Gefahr im Verzug auf das Einvernehmen nach den Sätzen 2-5. Dies gilt umso mehr, als der Jagdausübungsberechtigte – zumeist eine Privatperson – in keiner Weise demokratisch legitimiert und nicht unmittelbar an Recht und Gesetz gebunden ist, sodass es ihm freisteht, sein Einvernehmen aus beliebigen Gründen, die er nicht einmal benennen muss, zu verweigern. Anders ist dies etwa bei der Entnahme von Wölfen nach § 45a Abs. 4 Satz 2 BNatSchG geregelt, wonach der Jagdausübungsberechtigte die Beseitigung von Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden hat (Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 40a BNatSchG Rn. 6). 72 Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darf aus unionsrechtlicher Sicht die Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen in einer frühen Phase der Invasion, zu der die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1, 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verpflichtet sind, nicht am fehlenden Einvernehmen eines Jagdausübungsberechtigten scheitern. 73 Nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts obliegt es dem nationalen Gericht, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (EuGH, Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 159). Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – C-844/19 –, Rn. 53 - 54, juris m.w.N). Ebenfalls nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 –, Rn. 160, juris m.w.N). 74 Eine den Anforderungen des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 konforme Vorgehensweise ließe sich dadurch erreichen, dass das Einvernehmenserfordernis der Sätze 3 und 5 des § 40a Abs. 1 BNatSchG nicht auf den Anwendungsbereich des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erstreckt wird. Allerdings soll Satz 3 gemäß seinem Wortlaut und im Umkehrschluss zu Satz 2 nicht nur in Bezug auf Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2, sondern für sämtliche Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln, Geltung beanspruchen, was durch das Einvernehmenserfordernis für die Durchführung von Managementmaßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel nach § 28a Abs. 2 Satz 2 BJagdG bestätigt wird. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze – zu denen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört – begrenzt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – C-844/19 –, Rn. 54, juris); im Einzelfall muss die Vorschrift des nationalen Rechts dann wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. 75 Eine solche gebotene unionsrechtskonforme Anwendung des § 40a BNatSchG ist jedoch – wie es der Antragsgegner getan hat – über die entsprechende Auslegung des § 40a Abs. 1 Satz 6 BNatSchG möglich, wonach es des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht in Fällen bedarf, in denen Gefahr im Verzug ist. Der Begriff Gefahren im Verzug ist insoweit autonom unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen. Solche Eilfälle, bei denen Gefahr im Verzug in diesem Sinne anzunehmen ist, kommen insbesondere bei invasiven Arten in Betracht, die noch nicht etabliert sind und bei denen – wie vorliegend bei dem Chinesischen Muntjak – ein sofortiges Handeln zur Verhinderung der Einbringung oder zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen erforderlich ist. In einer solchen Lage können Maßnahmen mit jagdlichen bzw. fischereilichen Mitteln auch ohne das Einvernehmen der zuständigen Jagd- bzw. Fischereibehörden und des Jagd- bzw. Fischereiausübungsberechtigten durchgeführt werden (so zutreffend Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020 Rn. 10, 11, BNatSchG § 40a Rn. 11). Insbesondere in Fällen, in denen unionsrechtlich ein solches Handeln geboten ist, muss sich die Behörde über das fehlende Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten, das hier nicht erteilt wurde, bzw. des Fischereiausübungsberechtigten hinwegsetzen, um eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Antragsgegner ist nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verpflichtet Beseitigungsmaßnahmen anzuwenden und muss dabei nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung sicherstellen, dass die angewendeten Methoden möglichst effektiv die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population sicherstellen. Die nun ergriffenen Maßnahmen sind – nachdem Maßnahmen in Eigenverantwortung keinen Erfolg hatten – nunmehr erforderlich, um das Unionsrecht wirksam durchzusetzen. Der Antragsgegner kann sich deshalb über das fehlende Einvernehmen hinwegsetzen. 76 Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung vor. Angesichts der konkreten Möglichkeit, dass sich die derzeit wahrscheinlich noch in einem überschaubaren Raum in der Umgebung von Xxx lebenden Tiere während der Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache, das sich über Jahre erstrecken könnte, vermehren und ihren Lebensraum deutlich ausbreiten könnten, was ihre unionsrechtlich geforderte sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion erheblich erschweren könnte, besteht eine besondere Dringlichkeit für die angeordnete Maßnahme und damit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Duldungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. 77 Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung in Höhe von 20.000 € ergibt sich aus §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das nach § 237 Abs. 3 LVwG mindestens 15, höchstens 50.000 € beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung. Dem wird das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € angesichts der von dem Antragsgegner dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gerecht. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.