Beschluss
11 B 55/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0708.11B55.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ihm drohende Abschiebung. 2 Er ist armenischer Staatsangehöriger und reiste am 27.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 05.10.2015 stellte er einen Asylantrag, der am 21.04.2017 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde. Die gegen den Bescheid erhobene Klage (Az.: 16 A 697/19) wurde am 16.08.2019 abgewiesen. 3 Durch Ordnungsverfügung vom 30.01.2020 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin ausgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch vom 07.02.2020 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2020 zurückgewiesen. Die daraufhin am 14.04.2020 erhobene Klage (Az.: 11 A 87/20) ist noch rechtshängig. Die Klage wurde damit begründet, dass sich der Kläger um seine gesundheitlich schwer eingeschränkte und pflegebedürftige Nichte in Deutschland kümmere. 4 Mit Schreiben vom 15.06.2021 beantragte die Antragsgegnerin die Anordnung einer Abschiebungshaft beim Amtsgericht A-Stadt. Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller diverse Aufforderungen zur Passbeschaffung ignoriert habe, er seiner Meldeauflage nicht nachgekommen sei und schon zahlreiche Strafverfahren gegen ihn durchgeführt worden seien, von denen auch viele mit Verurteilungen geendet hätten. 5 Aus der Verhandlungsniederschrift vom 16.06.2021 beim Amtsgericht A-Stadt geht hervor, dass der Antragsteller vortrug, er widersetze sich nicht der Abschiebung. Er habe bereits seit längerer Zeit einen Termin bei der armenischen Botschaft in Berlin am 07.07.2021 aus Gründen der Passbeschaffung. Er wäre auch bereit freiwillig auszureisen, dabei würde er aber nach Russland wollen. Die Antragsgegnerin erwiderte, dass von einem Termin bei der Botschaft nichts bekannt sei. Sie habe den Antragsteller aber bereits im Mai 2017, September 2020 und November 2020 auf seine Passbeschaffungspflicht hingewiesen. 6 Durch Beschluss vom 16.06.2021 ordnete das Amtsgericht A-Stadt eine Abschiebungshaft des Antragstellers bis längstens 20.07.2021, 24:00 Uhr an. 7 Am 15.06.2021 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren (Az.: 11 A 87/20). 8 Er beantragt, 9 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen und ihr aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung umgehend aufzuheben. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie verweist auf ihren Abschiebungshaftantrag und den Haftbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt, sowie die Verhandlungsniederschrift vom 15.06.2021. Der Antragsteller habe gezeigt, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkomme, daher habe die Aufenthaltsbeendigung nunmehr zu erfolgen. Die Rückführungsmaßnahme des Antragstellers sei für den 20.07.2021 terminiert und werde auch nicht storniert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az.: 11 A 87/20; 11 B 55/21) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 14 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig aber unbegründet. 15 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 16 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. 17 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist nicht ersichtlich. 18 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen, sind hier vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. 19 Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich u.a. aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben. Zwar gewähren Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sie können jedoch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus familiären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 MB 81/19 –, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 f.). Allerdings verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 26). Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen (vgl. Haedicke in HTK-AuslR, § 60a AufenthG - zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmglkeit aus and. Gründen, Stand: 13.10.2020, Rn. 2 ff.). Zu beachten ist, dass es in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung geht und deshalb sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, u.U. auch vom Alter von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Zu beachten ist immer, dass bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig ist (Beschluss der Kammer vom 01. Juli 2019 – 11 B 93/19 –, S. 2 f.). 20 Der Antragsteller verweist lediglich auf sein Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren (Az.: 11 A 87/20), in welchem er sich darauf beruft, dass er sich um seine gesundheitlich schwer eingeschränkte und pflegebedürftige Nichte in Deutschland kümmern müsse. Ob der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK überhaupt die Beziehung des Antragstellers zu seiner Nichte umfasst, kann dahinstehen (bejahend BeckOK GG/Uhle GG Art. 6 Rn. 14a; Uhle NVwZ 2015, 272 (275)). Der Antragsteller macht jedenfalls nicht glaubhaft, dass er sich auch tatsächlich um seine kranke Nichte kümmern muss. Hiergegen spricht das Gerichtsverfahren seiner Nichte selbst (Az.: 8 A 367/17), aus dem sich ergibt, dass ihre Mutter ebenfalls in Deutschland ist und sich um sie sorgt. Davon, dass der Antragsteller für die Pflege verantwortlich sei, ist dort keine Rede. Gegenteilige Annahmen wurden nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Aktuelle ärztliche Atteste über den Gesundheitszustand seiner Nichte wurden nicht vorgezeigt. Familiäre Bindungen des Antragstellers, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, sind daher nicht glaubhaft gemacht worden. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.