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Beschluss

2 B 31/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0713.2B31.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.05.2021 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 19.05.2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 85.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig und begründet. 2 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Vorliegend geht die Abwägung zugunsten des Antragstellers aus, weil sich der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 19.05.2021 im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. 3 Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, muss die Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung aussprechen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Folge der Zurückstellung ist die Aussetzung der Entscheidung über den noch offenen Bauantrag oder die noch offene Bauvoranfrage. Die Bauaufsichtsbehörde erhält dadurch die Möglichkeit, die Entscheidung über die Bauvoranfrage/den Bauantrag zeitlich befristet aufzuschieben (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10/10 -). 4 Vorliegend war die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage des Antragstellers am 19.05.2021 nicht mehr möglich, weil der begehrte Bauvorbescheid bereits am 10.03.2021 fiktiv entstanden war. Gemäß § 66 LBO ist vor Einreichen des Bauantrages auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach Satz 3 der Vorschrift gelten §§ 64, 67 Abs. 1, 2 und 5, 69 Absatz 5 bis 9, 72, 73 Absatz 1 bis 4 und 75 Abs. 2 LBO entsprechend. Hinsichtlich der Verweisung auf § 69 LBO handelt es sich nach der Rechtsprechung der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass auch im Vorbescheidsverfahren die Genehmigungsfiktion entsprechend § 69 Abs. 9 LBO nur eintritt, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fällt oder durch Entscheidung des Bauherrn fallen könnte (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 08.12.2015 -2 A 277/13-, m.w.N.). Vorliegend geht die Kammer von einer Anwendbarkeit des § 69 LBO aus, weil es sich bei dem geplanten Gebäude nicht um einen Sonderbau iSd § 51 LBO handelt. In Erwägung zu ziehen wären hier allenfalls Abs. 2 Nr. 10 (Wohnheime) oder Abs. 2 Nr. 11 (Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen). Vorliegend fehlt dem Bauvorhaben aber bereits der erforderliche Einrichtungscharakter. Einrichtungen sind die organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers. Vorliegend gibt es aber diesen Träger nicht. Die Wohnungen werden von den Interessenten losgelöst von einem Pflege-/Betreuungsvertrag gemietet. Im Erdgeschoss befindet sich zwar ein ca. 51 qm großer Bereich, in dem ein unabhängiger Pflegedienst einen 24-stündigen Service anbietet, jedoch müssen die Mieter diesen nicht in Anspruch nehmen oder hierfür eine Vorsorgepauschale entrichten. Zudem befinden sich im Erdgeschoss noch ein ca. 51 qm großer Gemeinschaftsraum für Seniorensport sowie eine ca. 31 qm große Gemeinschaftsküche, die zwar von den Bewohnern genutzt werden dürfen; jedoch fehlt es insoweit an einer organisatorischen Zusammenfassung mit den 26 Wohnungen. Letztlich befindet sich im Erdgeschoss noch eine Bäckerei mit einem eigenen Betreiber. Auch andere Gesichtspunkte zur Begründung eines Sonderbaus sind nicht erkennbar. 5 Der Antragsgegner hat die Frist von 3 Monaten aus § 69 Abs. 6 LBO zur Bearbeitung der ordnungsgemäß nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO bei der Beigeladenen eingereichten und bei ihm am 10.12.2020 eingegangenen Bauvoranfrage versäumt, sodass gemäß § 69 Abs. 9 LBO der Bauvorbescheid bereits am 11.03.2021 entstanden war. Eine Aussetzung der Entscheidung über diese Bauvoranfrage war daher durch die Zurückstellung erst mit Bescheid vom 19.05.2021 nicht mehr möglich. Gegenwärtig erweist sich die Zurückstellung daher als rechtswidrig. 6 Angemerkt sei noch, dass auch Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des Zurückstellungsbescheides bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen. Die Festsetzung der Frist obliegt der Bauaufsichtsbehörde; auch wenn an die Verpflichtung zur Bestimmung einer kürzeren Frist keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss sich doch zumindest durch Auslegung die genaue Dauer der Hemmung durch Auslegung ermitteln lassen. So verhält es sich hier aber nicht. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid 19.05.2021 schlicht den Gesetzestext in den Tenor der Verfügung übernommen, ohne selbst die erforderliche Festlegung der Dauer der Hemmung vorzunehmen. Auch in der Begründung der Verfügung findet sich zur Dauer der Zurückstellung kein Wort. Auch der Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung kann nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden, weil sich auch darin keine Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Zurückstellung finden. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ausführt, es sei eindeutig, dass durch die gewählte Formulierung die Höchstdauer von einem Jahr gewählt worden sei, überzeugt dies nicht, weil diese Formulierung des Gesetzgebers gerade nur eine Höchstdauer der Hemmung eröffnet. Für die Kammer entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Antragsgegner sich nicht einmal darüber bewusst war, dass er die Frist ausfüllen muss. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner diesen Mangel im Widerspruchsverfahren noch heilen könnte, weil die Verfügung zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls unbestimmt ist. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Spruchpraxis der Kammer, in Zurückstellungsverfahren den Genehmigungswert zu halbieren, weil die Entscheidung über die Genehmigung nur zeitlich ausgesetzt, aber die Genehmigung des Bauvorhabens gerade nicht abgelehnt wird. Vorliegend beinhaltet das Bauvorhaben u.a. die Errichtung von 26 Wohnungen, für die sich ein Genehmigungswert von 260.000 € ergibt. Zudem befinden sich im Erdgeschoß eine ca. 82 qm große Bäckerei, die ca. 51 qm großen Räumlichkeiten des Servicestützpunktes, ein ca. 51 großer „Gemeinschaftsraum für Seniorensport“ und eine ca. 31 qm große „Gemeinschaftsküche“. Für die Bäckerei wird ein Wert von 40.000 €, für den Servicestützpunkt ein Wert von 20.000 € und für die beiden anderen Räumlichkeiten ein Wert von zusammen 20.000 € in Ansatz gebracht. Der sich danach ergebende Genehmigungswert von 340.000 € ist danach im Zurückstellungsverfahren auf 170.000 € zu halbieren. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren erfolgt eine weitere Halbierung auf 85.000 €.