Urteil
11 A 7/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1014.11A7.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 2 Die Kläger sind ein Ehepaar und reisten 1991 gemeinsam mit ihren beiden Kindern ins Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Der Antrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) am 24.02.1992 abgelehnt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde abgewiesen (Az.: 7 A 133/92). Die Kläger wurden in der Folgezeit aufgrund ihrer Passlosigkeit geduldet. 3 Mit Schreiben vom 23.03.1992 forderte der Beklagte die Kläger auf, Pässe oder Passersatzpapiere für die Familie vorzulegen und aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 06.07.1993 gab der Kläger zu 2 an, dass er sich darum bemühen werde, bei der mazedonischen Botschaft vorzusprechen und dort Reisedokumente zu beantragen. 4 Auf Nachfrage bei der mazedonischen Botschaft teilte diese am 18.09.1994 mit, wo und mit welchen Unterlagen ein Pass zu beantragen sei. Am 28.03.1995 übersandte die Botschaft dann die Passersatzpapiere für die Familie der Kläger, die bis zum 27.04.1995 gültig waren. 5 1995 gestellte Asylfolgeanträge wurden durch Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. 6 Am 31.07.1995 stellte das Sozialamt des Kreises xxx fest, dass die Kläger ab dem 28.07.1995 untergetaucht seien. Sie hätten sich zum vereinbarten Ausreisetermin nicht eingefunden. 7 1998 tauchten die Kläger wieder auf und stellten erneut Asylfolgeanträge, die wiederum abgelehnt wurden. 8 Mit Schreiben vom 27.07.1998 teilte die Botschaft der Republik xxx mit, dass der Kläger zu 2 und dessen Kinder keine Staatsbürger aus xxx seien. Das Auswärtige Amt erwiderte darauf mit Schreiben vom 03.12.1998, dass es von einer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rücknahme der Kläger ausgehe und bat deshalb um Ausstellung der erforderlichen Heimreisedokumente. 9 Mit Schreiben vom 19.04.1999 machte das Auswärtige Amt den Beklagten auf die Verbalnote der Botschaft der Republik xxx vom 15.01.1997 aufmerksam, aus der sich ergibt, dass sich die Botschaft bereit erklärt, auf persönliche Anfrage und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden Ersatzpapiere und ein Visum zu erteilen, wenn der betroffene Ausländer mit einem mazedonischen Staatsbürger in einer Ehe lebt. 10 Mit Schreiben vom 16.06.1999 und vom 09.08.1999 forderte der Beklagte die Kläger auf, persönlich bei der Botschaft der Republik xxx in xxx vorzusprechen und einen Passersatz zu beantragen. 11 Mit Schreiben vom 04.08.2000 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Den Klägern würden keine Pässe von der xxx Botschaft ausgestellt werden. 12 Mit Urteil vom 14.11.2000 wurden die Kläger vom Amtsgericht xxx jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 13 Durch Bescheid vom 17.05.2001 wurden die Anträge abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht sichern könnten, da sie von Sozialhilfeleistungen leben würden. Außerdem seien die Kläger ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Pässen nicht nachgekommen. 14 Der dagegen am 05.06.2001 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 zurückgewiesen. Eine daraufhin erhobene Klage, gerichtet auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, wurde am 29.10.2002 abgewiesen (Az.: 16 A 270/01). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin zu 1 einen Pass besitze und in Bezug auf sie schon deshalb kein Abschiebungshindernis bestehe. Der Kläger zu 2 besitze zwar keinen Pass oder Passersatz, er könne sich einen solchen aber bei der xxx Botschaft beschaffen. Er habe seine Passlosigkeit selbst zu vertreten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht am 16.12.2002 abgelehnt. 15 Mit Urteil vom 05.06.2003 wurde der Kläger zu 2 vom Amtsgericht A-Stadt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 16 Durch Ordnungsverfügung vom 07.11.2003 wurde der Kläger zu 2 aus der Bundesrepublik Deutschland auf unbestimmte Zeit ausgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Verurteilungen vom 14.11.2000 und vom 05.06.2003 Bezug genommen. 17 Mit Schreiben vom 19.11.2003 wurde Widerspruch eingelegt. 18 Der Beklagte forderte daraufhin den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 mit Schreiben vom 14.07.2004 und vom 30.09.2004 auf, eine anwaltliche Versicherung abzugeben, dass die auf der Vollmacht geleistete Unterschrift tatsächlich von dem Kläger zu 2 stammt. Die Unterschrift weiche erheblich von den vorliegenden Unterschriften des Klägers zu 2 ab. Eine Widerspruchsbearbeitung werde ohne entsprechende Versicherung nicht erfolgen. 19 Mit Schreiben vom 29.12.2005 teilten die Kläger mit, dass sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen würden. Zuvor würden sie Pässe bei der xxx Botschaft beantragen. 20 Im Rahmen eines später stattfindenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens teilte der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 24.10.2006 mit, dass er sich weigere, Passersatzpapiere für die xxx Botschaft auszufüllen bzw. zu unterzeichnen. 21 Mit Schreiben vom 23.12.2006 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung der Innenminister der Länder vom 16./17.11.2006. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 19.03.2007 abgelehnt mit Bezugnahme auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers zu 2. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 27.03.2007 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29.07.2008 zurückgewiesen. 22 Mit Schreiben vom 21.06.2013, 13.01.2014 und vom 12.08.2014 forderte der Beklagte den Kläger zu 2, unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten, erneut zur Passbeschaffung auf. 23 Mit Schreiben vom 23.12.2014 beantragten die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da die Klägerin zu 1 erkrankt und damit reiseunfähig sei. Aus dem beigefügten Entlassungsbericht der xxx Klinik xxx vom 19.09.2014 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1 aufgrund einer Schwäche und Taubheit des rechten Armes in die stationäre Aufnahme kam. Sie leide wohl an einer somatoformen Angststörung. In dem beigefügten Attest vom 16.11.2014 der Stationsärztin xxx wird ausgeführt, dass die Klägerin zu 1 nicht reisefähig sei, da sie an einer schweren Anpassungsstörung mit ausgeprägten Panikzuständen leide. 24 Der Antrag wurde in der Folgezeit nicht beschieden. Mit Schreiben vom 11.02.2015, 19.08.2015, 12.07.2018 und vom 10.01.2019 forderte der Beklagte den Kläger zu 2 vielmehr erneut zur Passbeschaffung auf. 25 Am 14.01.2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Anträge der Kläger durch den Beklagten nicht beschieden wurden. Die Kläger reichen zwei Bescheinigungen ein, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zu 2 am 05.09.1999 und am 24.10.2005 einen Passersatzpapierantrag bei der xxx Botschaft gestellt hat, die jeweils abgelehnt wurden, da er kein xxx Staatsangehöriger sei. Außerdem nehmen sie Bezug auf ärztliche Atteste vom 10.02.2020 der Neurologie im Gesundheitszentrum A-Stadt, vom 13.09.2016 der xxx Kliniken, vom 12.01.2016 der xxx Kliniken, vom 26.06.2018 der Radiologischen Gemeinschaftspraxis A-Stadt und auf eine Befundmitteilung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 02.08.2020. 26 Durch Bescheide jeweils vom 16.01.2020 hat der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Die Klägerin zu 1 habe ihre Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht erfüllt. Die ärztlichen Atteste würden die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegen. Der Kläger zu 2 sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung ebenfalls nicht nachgekommen. Die beiden Kinder der Kläger hätten seit 2014 xxx Pässe, obwohl die Republik xxx zuvor auch deren xxx Staatsangehörigkeit verneint hätte. Außerdem bestehe aufgrund der Ausweisung vom 07.11.2003 ein Aufenthaltsverbot für den Kläger zu 2. Einer Abschiebung beider Kläger würden auch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegenstehen, da die beiden Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, bereits volljährig seien. 27 Durch Bescheid vom gleichen Tag hat der Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausweisungsverfügung vom 07.11.2003 bezüglich des Klägers zu 2 auf sechs Monate befristet. 28 Der gegen die Ablehnungsbescheide eingelegte Widerspruch ist durch Widerspruchsbescheide jeweils vom 01.04.2020 zurückgewiesen worden. 29 Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, hilfsweise über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu entscheiden. 30 Sie beantragen nunmehr, 31 die beiden Bescheide des Beklagten vom 16.01.2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen und 32 festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung verweist er auf die streitgegenständlichen Bescheide. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Klage ist unbegründet. 38 Die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse durch den Bescheid vom 16.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 39 Von den Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen kommt für sie einzig § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht. 40 Den Klägern steht jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise ( Zeitler in HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29.02.2020, Rn. 29 m.w.N.). 41 Weder die Abschiebung, noch die freiwillige Ausreise ist für die Klägerin zu 1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Die Klägerin zu 1 macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Krankheit reiseunfähig sei und deshalb eine freiwillige Ausreise nicht möglich sei. Eine Abschiebung ist im Hinblick auf § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand eines Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 11 S 447/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig, sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Februar 2012 – 2 M 29/12 –, juris Rn. 8). Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Gutachten bzw. Stellungnahmen sollten stets Aussagen über die Befundtatsachen, die Diagnose sowie die Prognose (prognostische Diagnose) und, wenn möglich auch über die für die Diagnoseerstellung angewandten Methoden enthalten. Beruhen die Befundtatsachen allein oder überwiegend auf den Angaben des Betroffenen, ist die Diagnose und Prognose nicht verwertbar ( Bruns in NK-AuslR/ AufenthG § 60a, 2. Aufl. 2016, Rn. 14). 42 Die eingereichten Atteste sind nicht dazu geeignet, die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit zu widerlegen. Die Atteste vom 11.11.2014 und vom 26.11.2014 diagnostizieren eine schwere Anpassungsstörung mit ausgeprägten Panikzuständen und eine schwere Angststörung. Diese beiden Atteste, sowie die Atteste vom 12.01.2016 und 13.09.2016 sind schon aufgrund ihres Alters nicht dazu geeignet, eine aktuelle Reisefähigkeit zu widerlegen. Davon abgesehen wird in dem Attest vom 13.09.2016 aus den xxx Kliniken zusammenfassend festgestellt, dass die Kriterien einer Multiplen Sklerose weiterhin nicht erfüllt seien und die Befunde ohne eindeutigen aktuellen Krankheitswert seien. Das Attest vom 26.06.2018 aus der radiologischen Gemeinschaftspraxis A-Stadt stellt keine Unregelmäßigkeiten im Kniegelenk der Klägerin zu 1 fest. Das einzig aktuelle Attest vom 10.02.2020 aus dem Gesundheitszentrum A-Stadt ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Es werden eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Anfälle und eine Panikstörung diagnostiziert. Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, der Schweregrad der Erkrankung, und die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 werden nicht genannt. Auch die Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, wurden nicht dargelegt. Vielmehr wird angegeben, dass der behandelnde Arzt als Neurologe dazu keine Stellung nehmen kann und er stattdessen die Einholung eines spezialisierten psychotraumatologischen Gutachtens empfiehlt. Soweit die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sie in xxx nicht behandelt werden könne, ist dies ein zielstaatsbezogener Einwand, der für die Frage der vollstreckungsbezogenen Reisefähigkeit nicht relevant ist. Auch die Befundmitteilung vom 02.08.2020 von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ist nicht dazu geeignet, die Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1 nachzuweisen, da sie außer einer Diagnose keinen Inhalt hat. 43 Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich auch nicht aus der Passlosigkeit der Klägerin zu 1. Schon im Jahr 1998 teilte die Botschaft der Republik xxx mit, dass die Klägerin zu 1 xxx Staatsangehörige sei und sie bereit ist, ihr einen Pass auszustellen. Zwar ist die Passlosigkeit ein tatsächliches Hindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 hat das Ausreisehindernis zu verschulden, da die Beantragung eines Passes oder Passersatzes bei der xxx Botschaft ohne weiteres zumutbar ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung angab, dass Sie davon ausgehe, so wie ihre Kinder bei der xxx Botschaft einen Pass erhalten zu können, diese damals aber nicht begleitet zu haben. Sie hat auch nicht dargelegt, warum sie bis heute keinen Pass besitzt und hat keine aktuell bestehenden Hinderungsgründe vorgetragen. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass ihr eine Fahrt zur xxx Botschaft nicht möglich oder zumutbar ist. 44 Der Kläger zu 2 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. 45 Es gilt insoweit zunächst festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG, das dem Kläger zu 2 durch die Ausweisungsverfügung vom 07.11.2003 erteilt wurde, der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegensteht. Die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung, die nach dem bis 2004 gültigen Ausländergesetz 1990 begründet wurde, soll gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Die Rückführungsrichtlinie verbietet es auch, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie verhängt wurden, über die vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris Rn. 44). Die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 07.11.2003 ist daher mittlerweile wirkungslos (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 03. Juni 2020 – 11 A 558/18 –, juris Rn. 27 ff.). Es mangelt aber an den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Ausreise ist auch für den Kläger zu 2 weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. 46 Ein tatsächliches Ausreisehindernis kann vorliegen, wenn ein Ausländer staatenlos ist und kein aufnahmebereiter Staat vorhanden ist ( Zeitler in HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29.02.2020, Rn. 54). Zwar teilte die Botschaft der Republik xxx im Jahr 1998, sowie im Jahr 1999 und 2005 mit, dass der Kläger zu 2 keine xxx Staatsangehörigkeit besitze. Daher ist die Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2 derzeit ungeklärt. Der Kläger zu 2 hat das Ausreisehindernis der Passlosigkeit aber ebenfalls zu verschulden, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder eines Passersatzes ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 2 kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich sei, einen Pass zu beschaffen. Nach der Verbalnote der Botschaft der Republik xxx vom 15.01.1997 können Ausländern, die mit xxx Staatsangehörigen verheiratet sind und in einer Ehe leben, Ersatzpapiere und Visa erteilt werden. Da die Ehefrau des Klägers zu 2 – die Klägerin zu 1 – die xxx Staatsangehörigkeit besitzt und die beiden Kläger in ehelicher Gemeinschaft leben, wäre es möglich und zumutbar gemeinsam die Erteilung eines Passes bzw. Passersatzes bei der xxx Botschaft zu beantragen (so auch: VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 16 A 270/01 –, S. 6 der Urteilsfassung). Der Kläger zu 2 hat keine Anstrengungen unternommen, einen Pass zu beantragen. Es wäre erforderlich und auch zumutbar für den Kläger zu 2 gewesen, die Botschaft der Republik xxx gemeinsam mit seiner Frau, der Klägerin zu 1, aufzusuchen und gemeinsam einen Antrag auf Ausstellung eines Passes zu stellen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Botschaft ihn weiterhin zurückweisen würde. Die beiden Kinder der Kläger, die laut der Mitteilung der Botschaft aus dem Jahr 1998 ebenfalls keine xxx Staatsangehörige seien, haben im Jahr 2014 einen xxx Pass erlangt. Er kann sich daher nicht auf seine Passlosigkeit berufen. Darüber hinaus erstreckt sich die Mitwirkungspflicht des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf die Aufklärung der Staatsangehörigkeit des Klägers. Soweit er dazu in der mündlichen Verhandlung einwendet, dass er nicht sämtliche Botschaften der Welt aufsuchen könne, um seine Staatsangehörigkeit herauszufinden, ist dies nicht der Maßstab, den der Kläger zu 2 bei seinen Bemühungen zu erfüllen hätte. Auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik xxx gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Nachfolgestaaten. Auf diese müssten sich die Bemühungen beschränken. Der Kläger zu 2 müsste daher Bemühungen anstrengen, die Botschaften der Nachfolgestaaten aufzusuchen und dort seine Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Dies wäre innerhalb des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von nunmehr fast 30 Jahren auch zumutbar gewesen. Darüber hinaus ergibt sich aus der o.g. Verbalnote, dass dem Kläger Reisepapiere ausgestellt würden – unabhängig von der Frage der Staatsangehörigkeit und der Passausstellung, sodass vor diesem Hintergrund keine Unmöglichkeit der Ausreise angenommen werden kann. 47 Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es mangels Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten nicht. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.