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Beschluss

11 B 84/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1029.11B84.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2021 Az. 33.00-BA-078715 anzuordnen, 3 hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Widerspruch abzusehen, 4 ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 5 Mangels eingelegtem Widerspruch – ein solcher ist dem Gericht bisher trotz entsprechendem Hinweis nicht zur Kenntnis gegeben worden – ist der Ablehnungsbescheid vom 20.08.2021 mittlerweile bestandskräftig und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO folglich unzulässig. 6 Der Antrag ist zudem aber auch unbegründet. 7 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06. August 1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 8 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Der pauschale Verweis des Antragsgegners auf die Corona-Pandemie genügt nicht, um eine unzumutbar lange Wartezeit für das Visumverfahren zu begründen. Es wäre mindestens erforderlich, konkret darzulegen, welche Bemühungen der Antragsteller bisher unternommen hat, welche Wartezeiten er dabei ermittelt hat und wie sich diese Wartezeit konkret auf die – bisher ebenfalls nur sehr abstrakt dargelegte – Erkrankung der Ehefrau auswirkt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Verfahrensakte der Antragsteller seine Ehefrau eigentlich nur besuchen wollte und lediglich durch die Corona-Pandemie an einer Rückreise gehindert wurde (Schreiben der ehemaligen Bevollmächtigten vom 30.09.2020, Bl. 44 der Beiakte). Von einer Pflegebedürftigkeit der Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt also nicht die Rede. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.