Beschluss
11 B 78/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1104.11B78.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig zu unterlassen, solange der Antragsgegner kein amts- oder fachärztliches Gutachten über die Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 eingeholt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/8 und der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu ½. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine ihnen drohende Abschiebung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2 Sie sind armenische Staatsangehörige und reisten am 08.03.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4. Die Antragsteller stellten am 20.03.2019 einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 21.05.2019 als unzulässig abgelehnt wurde, da Griechenland seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärte. Nachdem eine Überstellung nach Griechenland wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt wurde, wurde der ursprüngliche Asylbescheid aufgehoben und daraufhin ein nationales Asylverfahren durchgeführt. Durch Bescheid vom 28.07.2020 wurden die Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt, Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt und den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht, sollten diese das Bundesgebiet nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen. Eine dagegen erhobene Klage ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch anhängig (Az.: 16 A 229/20). 3 Die Antragsteller wurden in der Folgezeit geduldet. 4 Mit Schreiben vom 29.09.2020 beantragten die Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller zu 1 habe ein Schilddrüsenkarzinom, das im Jahr 2019 operiert worden sei. Auch der Antragsteller zu 3 sei an diesem seltenen Tumor erkrankt. Es sei auch nach der Operation sehr wahrscheinlich, dass die Erkrankung des Antragstellers zu 1 wieder aktiv werde, wenn eine regelmäßige Behandlung ausbleibe. Die beigefügte ärztliche Bescheinigung vom 17.08.2020 und vom 10.02.2020 aus dem xy Ambulanzzentrum diagnostiziert für den Antragsteller zu 1 ein medulläres Schilddrüsenkarzinom. Der Zustand des Antragstellers zu 1 sei derzeit stabil, er sei jedoch nicht geheilt. Sowohl Kontrolluntersuchungen als auch eine Schmerztherapie sei erforderlich. Er habe keine Schilddrüse mehr und er leide gegenwärtig an Schmerzen, die durch die Metastasen bedingt seien. Seine Schilddrüsenhormone müssten gegenwärtig durch das Hormon Levothyroxin ersetzt werden und ein Absetzen dieses Hormons würde zu einer hohen Sterblichkeit führen. Der beigefügte Ambulanzbrief vom 11.08.2020 und vom 14.01.2020 vom xy führt aus, dass der Antragsteller zu 3 an einem MEN 2 Syndrom leide. Die Schilddrüse sei auch bei ihm entfernt worden und auch er erhalte ein Hormon als Ersatz. Der Antragsteller zu 3 habe die Therapie gut überstanden und es werde zum jetzigen Zeitpunkt von einer Tumorfreiheit ausgegangen, wobei das Risiko einer weiteren Tumorerkrankung ein Leben lang erhöht sei. Aus dem ebenfalls beigefügten Bericht des xy Ambulanzzentrum vom 24.07.2020 ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1 Anlageträger für das erbliche MEN2-Syndrom und assoziierte Tumorerkrankungen sei. Deshalb sei eine Untersuchung und Überprüfung seiner Kinder wichtig. 5 Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte der Antragsgegner die Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und kündigte ihnen eine Abschiebung an. Das bisher vorliegende Abschiebungshindernis in Form von nicht gültigen Reisepässen sei nun entfallen. 6 Mit Schreiben vom 03.06.2021 reichten die Antragsteller noch folgende ärztliche Atteste nach: Ein Attest vom 26.04.2021 vom xy Ambulanzzentrum, das bei dem Antragsteller zu 1 einen Tumorprogress bei steigenden Tumormarkerkonzentrationen diagnostiziert. Ein hausärztliches Attest vom 12.04.2021 führt aus, dass die täglich einzunehmende Schilddrüsenhormontablette lebenswichtig sei. Trotz Strahlentherapie seien Krebsabsiedelungen in den Knochen bestehen geblieben, was zu täglichen Schmerzen beim Antragsteller zu 1 führe. Die Beweglichkeit des Antragstellers zu 1 sei schmerzhaft eingeschränkt. Ihm sei aufgrund der Befunde ein Grad der Behinderung von 100 zugesprochen worden. 7 Durch Bescheid vom 16.06.2021 wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus § 25 Abs. 3 AufenthG schon nicht möglich sei, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Abschiebungsverbote festgestellt habe. Bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG sei eine Ausreise für den Antragsteller zu 1 zwar beschwerlich, aber nicht unmöglich. Bei einer Krebserkrankung komme es temporär zu Krankheitsphasen, in denen Reisen nicht möglich sei. Diese Hindernisse würden aber regelmäßig in absehbarer Zeit wegfallen. Auch der Antragsteller zu 3 sei reisefähig, da er seine Therapie gut überstanden habe. 8 Mit Schreiben vom 14.06.2021 reichten die Antragsteller einen Arztbericht vom 12.06.2021 vom xy nach, der davon berichtet, dass sich der Antragsteller zu 1 vom 25.05.2021 bis zum 12.06.2021 in stationärer Behandlung befunden habe. Es sei eine operative Versorgung mittels Dekompression, Tumorexstirpation und dorsaler Stabilisierung durchgeführt worden. 9 Mit Schreiben vom 15.07.2021 legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dort verweisen sie auf die zahlreichen ärztlichen Atteste. Diese seien durch den Antragsgegner nicht gewürdigt worden. 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Aus den ärztlichen Attesten ergäbe sich nichts zu der Frage der Reisefähigkeit. Daher gelte die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit fort. 11 Am 17.08.2021 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, dass das Gericht im Beschluss vom 11.05.2021 – 16 B 39/20 – bereits auf die Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 hingewiesen habe. Der Antragsgegner habe die ärztlichen Atteste, die mit Schreiben vom 03.06.2021 eingereicht wurden, vollständig missachtet. Außerdem reichen die Antragsteller noch folgende ärztliche Bescheinigungen zur Akte: In der Bescheinigung vom 10.09.2021 vom xy wird angegeben, dass der Antragsteller zu 1 sich wegen einer metastasierten Krebserkrankung der Schilddrüse in ärztlicher Behandlung befinde. Aus dem fortgeschrittenen Erkrankungsstadium resultiere die kurz- und langfristige Reiseunfähigkeit. Eine adäquate medizinische Versorgung sei im Heimatland nicht sichergestellt. Aufgrund der körperlichen Möglichkeiten sei die Antragstellerin zu 2 als Hilfe zur Sicherung der körperlichen Grundversorgung und Wahrnehmung der medizinischen Versorgung unverzichtbar. Die Bescheinigung vom 23.09.2021 vom xy diagnostiziert eine multiple endokrine Neoplasie Typ 2, ein medulläres Schilddrüsenkarzinom und ein Phäochromozytom (Tumor des Nebennierenmarkes). Für den Antragsteller zu 1 sei eine systematische Therapie mit Lenvatinib notwendig. Dieser Wirkstoff sei in Armenien nicht selbstverständlich erhältlich. Ohne Therapie drohe ihm bei Progress des Tumors und der Metastasen eine rasche Beschwerdezunahme bis hin zum zeitnahen Versterben. Neben den starken körperlichen Einschränkungen durch die Erkrankung selbst sei auch die Therapie von Nebenwirkungen begleitet, die die körperliche Belastbarkeit zusätzlich und potenziert einschränken würden, so dass der Antragsteller zum aktuellen Zeitpunkt nicht reisefähig sei. 12 Die Antragsteller beantragen wörtlich, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fortzuführen und für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 14 Der Antragsgegner stellt keinen Antrag und verweist auf seine streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 16 Der Antrag der im gerichtlichen Verfahren nicht vertretenen Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wird gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass sie beantragen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Klage in der Hauptsache vorläufig verschont zu bleiben. Dies entspricht ihrem tatsächlichen Begehren, nicht im Laufe des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgeschoben zu werden. 17 Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und auch teilweise begründet. 18 Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Die Antragsteller können sich aber weder auf § 81 Abs. 3 AufenthG noch auf § 81 Abs. 4 AufenthG berufen, da sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bereits aufgrund der vollziehbaren Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausreispflichtig waren und sich dementsprechend weder rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten noch im Besitz eines Aufenthaltstitels waren. Einer ihnen drohenden Abschiebung ist daher nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegenzuwirken. 19 Der Antrag ist auch teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 20 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. 21 Eine Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 22 Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Gem. § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Insoweit ist durch das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine medizinische Behandlung der körperlichen Erkrankung der Antragsteller im Heimatland möglich und für sie zugänglich ist; hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote. Diesbezügliche Ausführungen in den vorgelegten ärztlichen Attesten sind daher nicht zu berücksichtigen. 23 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich aber aus einer zumindest möglichen Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich der Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss auch unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG § 60a Rn. 12-13). 24 Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG spricht zunächst für die Reisefähigkeit der Antragsteller (Bergmann/Dienelt/Dollinger, AufenthG § 60a Rn. 52). 25 Diese hat der Antragsteller zu 3 auch nicht widerlegt. Zwar litt er gemäß den ärztlichen Attesten vom 11.08.2020 und vom 14.01.2020 an einem MEN 2 Syndrom und ihm musste in der Folge die Schilddrüse operativ entfernt werden, er hat die Therapie jedoch gut überstanden und ist derzeit tumorfrei. Weitere ärztliche Atteste bezüglich des Antragstellers zu 3 liegen nicht vor und die Antragsteller beziehen sich in ihrem Eilantrag auch ausschließlich auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. 26 Für den Antragsteller zu 1 bestehen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die zu seiner Reiseunfähigkeit führen könnte. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Ausländers, die Vermutung der Reisefähigkeit aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Bestehen aber tatsächliche Anhaltspunkte und damit beachtliche Zweifel an der engeren oder weiteren Reisefähigkeit des Ausländers, hat die Behörde den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 B 187/19 –, juris Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte sind hier gegeben. Im Eilrechtsschutz ist im Hinblick auf die Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung ein herabgesetzter Maßstab anzulegen (VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2019 – 25 L 446.19 A –, juris Rn. 10). Zwar genügt es nicht, dass mehrere ärztliche Bescheinigungen in Hinblick auf den Antragsteller zu 1 die Reisefähigkeit verneinen. In solchen Fällen ist es nicht ausreichend, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, da die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2019 – 3 B 394/18 –, juris Rn. 13). So ist das ärztliche Attest vom 10.09.2021, das eine kurz- und langfristige Reiseunfähigkeit diagnostiziert, nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu wiederlegen, da es diese Behauptung nicht begründet, sondern lediglich auf die Erkrankung des Antragstellers zu 1 verweist. Das ärztliche Attest vom 23.09.2021 vom xy ist ebenfalls nicht geeignet, die Reisefähigkeit abschließend zu begründen. Das Attest begründet die vermeintliche Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 vorwiegend damit, dass eine Therapie des Schilddrüsenkarzinoms in Armenien nicht möglich sei. Dieser Umstand ist als mögliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aber nicht im Rahmen der Reisefähigkeit zu prüfen. Diese Prüfung obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Gericht in dem laufenden Asylverfahren (Az.: 16 A 229/20). Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert wird und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstehen, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen lassen, ist der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Erkrankung nicht reisefähig ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, juris Rn. 6). Das Attest vom 23.09.2021 enthält einige Hinweise, die bei der Prüfung der Reisefähigkeit von Relevanz sein könnten. So wird ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1 an starken körperlichen Einschränkungen leide und dass die Therapie von Nebenwirkungen begleitet sei, die die körperliche Belastbarkeit zusätzlich und potenziert einschränken würden. Das Gericht hat aufgrund der vorgelegten Atteste keine Zweifel daran, dass der Antragsteller zu 1 an der vorgetragenen Erkrankung leidet. Dass es aufgrund der Metastasen an der Wirbelsäule des Antragstellers zu 1 zu beachtlichen Einschränkungen kommen kann, wird ebenfalls angenommen. Es fehlt jedoch an Angaben dazu, welche gesundheitlichen Folgen im Rahmen einer Abschiebung zu erwarten wären. Insofern wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass dem Antragsteller zu 1 im Falle einer Abschiebung nach Armenien der Tod drohe, da er dort nicht behandelt werden könne. Da dies jedoch nicht der Maßstab der hiesigen Prüfung ist, fehlt es gänzlich an diesen nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG notwendigen Angaben. Diese Anhaltspunkte begründen jedoch Zweifel an der uneingeschränkten Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 und führen zu der Annahme, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 83 LVwG verpflichtet ist, dieser Frage nachzugehen, da für deren Beantwortung medizinische Sachkunde erforderlich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 4 MB 96/17 –, Seite 8 des Beschlusses, n.v.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, juris Rn. 5;Beschluss der Kammer vom 04. Mai 2018 – 11 B 50/18 –, n.v.). Der Antragsteller zu 1 ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet, § 82 Abs. 1, 4 AufenthG. Für die Prüfung der Reisefähigkeit eignet sich insbesondere eine amtsärztliche Überprüfung, da die Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes dessen Beurteilung ein höheres Gewicht verleihen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 10 CE 19.704 –, juris Rn. 9). 27 Die Antragsteller zu 2 bis 4 haben, abgeleitet vom Antragsteller zu 1, ebenfalls einen Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 28 Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht der Abschiebung der Antragsteller der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK entgegen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 19). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt der Kinder zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder dient und die Kinder beide Eltern brauchen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 26). 29 Vorliegend sind die Antragsteller zu 3 und 4, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 16 und 14 Jahre alt sind, nicht von ihrem Vater, dem Antragsteller zu 1 zu trennen. Das gleiche gilt auch für die Antragstellerin zu 2, die Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragsteller zu 3 und 4. Es herrscht eine familiäre Lebensgemeinschaft, da alle Antragsteller zusammen wohnen. Die noch minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4 sind auf die Betreuung ihrer Eltern angewiesen. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind daher ebenfalls zu dulden, bis eine Begutachtung der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 erfolgt ist. 30 Ein Anordnungsgrund besteht ebenfalls, da die Klage in der Hauptsache keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 26.03.2021 die Abschiebung angekündigt hat und zugleich darauf hingewiesen hat, dass nun sämtliche Abschiebungshindernisse entfallen sind. 31 Der Antrag der Antragsteller ist nur teilweise begründet, da die ausgesprochene Sicherungsanordnung nur bis zur Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme durch den Antragsgegner andauert, nicht jedoch bis zum Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens (Az.: 11 A 238/21). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Es erscheint billig, die Kosten zu teilen, da die Antragsteller nur teilweise obsiegen und weil die ärztlichen Atteste nach wie vor trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen. 33 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt, da eine Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz gerichtlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht eingereicht wurde, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 34 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.