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Beschluss

6 B 58/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1111.6B58.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 6. September 2021 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 166,13 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf 2 „Vollstreckungsschutz auf der Grundlage der hier beigefügten Vollstreckungsankündigung vom 06.09.2021“ bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig. 3 Die Kammer legt den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass er gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin begehrt, um sich gegen die am 6. September 2021 angekündigte Vollstreckung von Verwaltungsgebühren einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 166,13 € zur Wehr zu setzen. 4 Dem so verstandenen Antrag fehlt jedoch das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist wie hier im gerichtlichen Eilverfahren dann zu verneinen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf andere, einfachere, schnellere und wirksamere Art und Weise erreichen kann oder bereits erreicht hat (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123, Rn. 120 f.). 5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes mehr bedarf, weil das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel bereits erreicht ist. So begründet der Antragsteller seinen Antrag auf „Vollstreckungsschutz“ insbesondere damit, dass noch eine Klage beim Verwaltungsgericht in Schleswig anhängig sei. Tatsächlich hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht ein Klageverfahren durchgeführt, dem das Verwaltungsverfahren zugrunde lag, dessen Kosten nunmehr vollstreckt werden sollen (Az.: 6 A 114/18). Zwar ist dieses durch klagabweisendes Urteil vom 5. August 2021 abgeschlossen worden. Allerdings hat der Antragsteller hierzu im Nachgang Rechtsschutz beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht nachgesucht, indem er einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat (Az. 3 LA 64/21). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Insofern kommt es dem Antragsteller erkennbar darauf an, dass eine Vollstreckung durch die Antragsgegnerin solange nicht vorgenommen wird, bis das Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht abschließend beendet ist. 6 Dabei kann die Frage offenbleiben, ob eine Vollstreckungsankündigung wie die der Antragsgegnerin vom 6. September 2021 ausreichend Anlass für das Nachsuchen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren bietet (verneinend: VG Cottbus, Beschl. v. 3. November 2021 - 6 L 189/21 - juris, Rn. 12; bejahend VG Schleswig Beschl. v. 4. April 2019 - 4 B 10/19 - juris, Rn. 6 f.). Bei dieser handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung der vollstreckenden Behörde, vollstrecken zu wollen, durch die keine Festsetzung weiterer Gebühren erfolgt. 7 Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter dem 23. September 2021 allerdings erklärt, bis zu einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts von der Fortsetzung der Vollstreckung zunächst abzusehen, obwohl sie von der Rechtskraft des Urteils des beschließenden Gerichts vom 5. August 2021 ausgeht. Damit verliert die Vollstreckungsankündigung vom 6. September 2021 ihre Wirkung, sodass der Antragsteller sich derzeit der Forderung zur Entrichtung der Gebühren nicht ausgesetzt sieht. Dies entspricht vollumfänglich dem Antragsbegehren, sodass nicht erkennbar ist, dass sich die Rechtsposition des Antragstellers selbst durch eine gerichtliche Eilentscheidung zu seinen Gunsten in irgendeiner Weise verbessern kann. 8 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).