Beschluss
9 B 10001/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1130.9B10001.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Beurlaubung ihrer am xx.xx.xxxx geborenen Tochter X vom Schulbesuch. 2 Die Tochter der Antragsteller ist gemäß Aufnahmebescheid vom 24.11.2020 seit Beginn des Schuljahr 2021/2022 am 04.08.2021 Schülerin der Antragsgegnerin. Sie hat den Unterricht bisher nicht besucht. 3 Mit Schreiben vom 12.08.2021 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihre Tochter vom Unterricht im Klassenverband in Präsenz zu befreien. Sie begründeten dies mit einem bei einem persönlichen Gespräch am 03.08.2021 vorgelegten ärztlichen Attest vom 02.08.2021, wonach ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Infizierung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihr oder einem Haushaltsangehörigen bestehe. 4 Mit Bescheiden vom 16.08.2021 und 18.08.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, dem vorgelegten Attest lasse sich keine konkrete Diagnose entnehmen, sodass eine besondere Gefährdung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Gefährdung durch das SARS-CoV-2-Virus könne durch das Impfangebot für Personen über 12 Jahren, das schuleigene Hygienekonzept und die zweimalige Selbsttestung pro Woche minimiert werden. Weiter verwies die Antragsgegnerin auf die Handreichung für Schulen zum Umgang mit vulnerablen Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2021/22 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Gleichzeitig wies die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch eine schulärztliche Untersuchung hin sowie auf die Möglichkeit individueller Formen der Beschulung in besonders geschützter Präsenz. 5 Den mit fehlender Begründung der Ablehnung begründeten Widerspruch vom 18.08.2021 wies das Schulamt des Kreises Plön mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2021 als unbegründet zurück. Ergänzend führte es an, dass die nach Erlass vom vorigen Schuljahr geltende sofortige Genehmigung eines Beurlaubungsantrags in diesem Schuljahr nicht fortgesetzt worden sei, da dies mit der Schulpflicht nicht zu vereinen gewesen wäre. Im Einzelfall komme eine Beurlaubung bei klar erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf der Schülerinnen oder Schüler oder von mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen in Betracht, wobei auch das Infektionsgeschehen vor Ort und die Menge des bereits verpassten Unterrichts einbezogen werden müsse. Die Tochter der Antragsteller sei seit Schuljahresbeginn noch nicht einen Tag im Unterricht gewesen. Das Infektionsgeschehen im Schul- und Wohnort sei sehr gering. Das Attest genüge mangels Aussagekraft nicht zur Glaubhaftmachung eines klar erhöhten Risikos. Besonders die Lehrinhalte des ersten Schuljahrs ließen sich ohne systematische Anleitung nicht so vermitteln, dass ein echtes fachliches Lernen möglich sei. Außerdem werde durch das Fernbleiben der Tochter der Antragsteller vom Unterricht der Bereich der emotionalen und sozialen Fähigkeiten beeinträchtigt. 6 Die Antragsteller haben am 10.11.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und am 24.11.2021 Klage erhoben (Az. 9 A 10009/21). Zur Begründung tragen sie vor, für die Ablehnung ihres Antrags fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Das Ministerium sei nicht rechtlich in der Lage, durch veränderte Erlasse, das Landesschulgesetz und den darauf gegründeten Hygieneleitfaden, den die Antragsgegnerin selbst erlassen habe, die nach Schulgesetz bestehende Rechtslage zu verändern. Mit Vorlage des ärztlichen Attestes sei glaubhaft gemacht worden, dass ihre Tochter bzw. die Familie zur Risikogruppe für schwere Verläufe einer Covid-19-Infektion zähle und bei Andauern der endemischen Lage nationaler Tragweite die Schule nicht besuchen könne. Die Vorlage weiterer Gesundheitsdaten widerspreche dem Datenschutz. 7 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 8 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter X seit dem 04.08.2021 vom Schulunterricht zu beurlauben. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 11 Sie vertieft ihre Begründungen aus den Bescheiden dahingehend, dass der Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Beurlaubung insbesondere durch den Beurlaubungserlass begrenzt werde. Das Attest genüge den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht; neben der konkreten Diagnose fehle auch eine andere ärztliche Erklärung für eine besondere Vulnerabilität, ein erhöhtes Risiko sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Infektionslage vor Ort oder mögliche besondere Schutzformen im Präsenzunterricht berücksichtigt worden seien oder in welchem Zeitraum die Ärztin die Patientin betreut habe. Datenschutzrechtliche Gründe stünden der Vorlage eines aussagekräftigen Attests nicht entgegen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des Verfahrens 9 A 10009/21 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 13 Der Antrag der Antragsteller ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller lediglich eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht begehren. Aus ihrem sonstigen Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin ist erkennbar, dass sie ein Homeschooling wünschen, dem auch eine etwaige erhöhte Gefährdung nicht im Wege stünde. 14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 15 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2005 – 3 MB 38/05 – juris Rn. 7). Vorliegend zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Denn die hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte Regelung würde die Tochter der Antragsteller auf unbestimmte Zeit von der Teilnahme am Unterricht seit dem 04.08.2021 befreien. 16 Das Hauptsacheverfahren hat allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg, sodass es auf die oben genannten Zumutbarkeitserfordernisse nicht ankommt. Denn die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und zulässigen summarischen Sachprüfung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Beurlaubung ihrer Tochter vom Präsenzunterricht haben. 17 Nach § 22 Abs. 1 SchulG werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.1986 – 1 BvR 794/86 – NJW 1987, 180). Die am 07.07.2014 geborene Tochter der Antragsteller ist demnach zum Schulbesuch verpflichtet. 18 Der Anspruch der Antragsteller auf Beurlaubung ihrer Tochter beurteilt sich nach § 15 SchulG. Danach kann ein⸱e Schüler⸱in auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden. Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Gesundheitliche Gesichtspunkte, die einer Unterrichtsteilnahme entgegenstehen, können einen wichtigen Grund im Sinne des § 15 SchulG darstellen (vgl. LT-Drs. 16/1000, S. 165). 19 Die Antragsteller haben einen solchen wichtigen Grund nicht glaubhaft gemacht. Abzuwägen ist, ob die geltend gemachten Gründe von solchem Gewicht sind, dass das persönliche Interesse der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers an der Abwesenheit das öffentliche Interesse an der Erfüllung des Schulverhältnisses – aus dem, ebenso wie aus der Schulpflicht in Art. 12 Abs. 1 LVerf, grundsätzlich auch die Pflicht des Schulbesuchs folgt – überwiegt (Popken, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum Schulgesetz (G 1 SH), Stand: 2.2019, § 15 Rn. 2.). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist, mithin den Antragstellern ausnahmsweise ein gebundener Anspruch auf Beurlaubung ihrer Tochter – unbefristet oder bis zum Ende des aktuellen Schuljahres oder -halbjahres – zusteht. 20 Grundsätzlich ist – trotz der eventuellen Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen – in der bundesweiten Rechtsprechung anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall sowohl für Schüler⸱innen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung an COVID-19 einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, als auch für Schüler⸱innen, die mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.10.2020 – 6 B 187/20 – juris Rn. 23; VG Osnabrück, Beschluss vom 14.10.2020 – 3 B 63/20 – juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.10.2020 – 4 L 1325/20 – juris Rn. 28-29; VG Aachen, Beschluss vom 25.11.2020 – 9 L 855/20 – juris Rn. 26; VG Würzburg, Beschluss vom 03.12.2020 – W 8 E 20.1838 – juris Rn. 26-27). Dies gilt nach der Handreichung für Schulen zum Umgang mit vulnerablen Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2021/22 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und auch schon wegen der möglichen Tangierung der Rechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG auch für Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss der Kammer vom 30.03.2021 – 9 B 11/21 – juris Rn. 10). Ob ein solcher begründeter Fall vorliegt, obliegt aber stets der Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unterschiedlichen Ausprägungen sowie der Lebensgestaltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich ist. Ein solcher Einzelfall liegt hier aber nicht vor. 21 Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihres Antrags auf Befreiung von der Präsenzpflicht für ihre Tochter auf ein ärztliches Attest, dem zufolge „mehrere im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder […] definitionsgemäß zur Risikogruppe für schwere Verläufe einer Covid-19-Infektion an[gehören]. Daher kann X die Schule bei Andauern der endemischen Lage nationaler Tragweite bei einer Sars-Cov-2-Pandemie nicht besuchen.“ 22 Hinsichtlich der Darlegung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe ist in Anlehnung an die zur Befreiung von der Maskenpflicht entwickelten Grundsätze die Glaubhaftmachung durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste zu fordern. Aus diesen muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Schulleitung bzw. das Gericht muss, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2021 – 7 L 1811/21 – juris Rn. 33; OVG Münster Beschluss vom 01.04.2021 – 13 B 104/21 –, juris Rn. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 03.12.2020 – W 8 E 20.1838 – juris Rn. 28-32; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2020 – 2 B 11333/20 –, juris Rn. 18; VG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2020 – 2 E 4692/20 – BeckRS 2020, 31759 Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 25.11.2020 – 9 L 855/20 –, juris Rn. 29; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 15.10. 2020 – 5 L 827/20.NW – juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 11; VG Regensburg, Beschluss vom 17.09.2020 – RO 14 E 20.2226 – juris Rn. 41-43). 23 Der medizinischen Bewertung kommt dabei ein erhebliches Gewicht zu. Die Einschätzung des vorlegenden Arztes muss aber für die Verwaltung – hier die Schulleitung – und das Gericht zumindest in ihrer Plausibilität überprüfbar sein, wofür konkrete Diagnosen und gesundheitliche Einschränkungen zu benennen sind. Auch wenn Verwaltung und Gericht regelmäßig über keine besonderen medizinischen Sachkenntnisse verfügen, ist eine Plausibilitätsprüfung möglich und wird in verschiedenen Bereichen ständig durchgeführt. Der medizinischen Einschätzung des Arztes unterliegen in keinem Fall die weiteren Tatbestandsmerkmale, etwa die Frage, ob eine Person mit dem oder der betroffenen Schüler⸱in in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies zu prüfen ist allein Aufgabe der Verwaltung bzw. des Gerichts. 24 Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfüllt keine dieser Anforderungen. Weder ergibt sich daraus, welche Person oder Personen konkret nach Einschätzung der ausstellenden Ärztin ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Infektion haben, noch worauf diese Einschätzung basiert. 25 Der Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Attestes stehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Vorliegend ist Ziel der Antragsteller, mithilfe der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, namentlich die Feststellung, dass ihre Tochter einem Ausnahmetatbestand unterfalle. In derartigen Konstellationen muss, wie bereits ausgeführt, die Verwaltung bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Insofern tragen die Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. 26 Ungeachtet dessen stellen § 30 SchulG in Verbindung mit der SchulenCoronaVO und den gemäß § 9 dieser Verordnung erteilten Hinweisen des Ministeriums auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, die die Schule im Grundsatz berechtigt, die in einem solchen Attest enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers zu verarbeiten. Bei den zu verarbeitenden Daten (insbesondere der im Attest dargestellten Diagnose) handelt es sich um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), nämlich um Gesundheitsdaten. Deren Verarbeitung ist vorliegend gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich. Dieser bezieht sich ausweislich des Erwägungsgrundes 52 Satz 3 DSGVO neben gerichtlichen auch auf Verwaltungsverfahren. Erforderlich ist die Verarbeitung, wie oben dargelegt, weil ohne Erhebung der Daten eine Entscheidung über den geltend gemachten Rechtsanspruch nicht möglich ist. 27 Des Weiteren haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass einem erhöhten Risiko – falls ein solches vorliegen sollte – nicht mit anderen Maßnahmen in adäquater Weise unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Schulpflicht und des Präsenzunterrichts für die Entwicklung ihrer Tochter begegnet werden könnte. Insbesondere haben sie keinerlei Angaben zu persönlichen Schutzmaßnahmen wie der Durchführung einer Impfung gemacht, wobei dem Gericht bewusst ist, dass für die hier betroffene siebenjährige Tochter der Antragsteller derzeit (noch) keine Impfempfehlung seitens der Ständigen Impfkommission vorliegt. Zu Möglichkeiten einer haushaltsinternen (zumindest teilweisen) Separierung liegen keine Angaben vor. Auch auf seitens der Beklagten angebotene besondere Schutzmaßnahmen im Präsenzunterricht sind die Antragsteller nicht eingegangen. 28 Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Dieser setzt voraus, dass die begehrte Regelung für den oder die Antragsteller⸱in dringend sein muss. Da es sich bei dem Verfahren gemäß § 123 VwGO um ein Eilverfahren handelt, muss es besondere Gründe geben, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den oder die Antragsteller⸱in zur Durchsetzung seines oder ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Hierfür genügt nicht jeder unwiederbringliche Zeitverlust, insbesondere nicht der zeitliche Nachteil, der für jedermann mit einem durch mehrere Rechtszüge geführten Hauptsacheverfahren verbunden ist. Es müssen sich vielmehr darüber hinausgehende Belastungen feststellen lassen, die die Dringlichkeit der erstrebten Regelung begründen, wobei – je nach materiellem Regelungsgehalt – bei der Feststellung des Anordnungsgrundes ein strenger Maßstab anzulegen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2010 – 4 MB 59/10 – n. v.). Die Tatsachen, die die besondere Dringlichkeit begründen, müssen von dem oder der Antragsteller⸱in glaubhaft gemacht werden. 29 Zunächst ist anzumerken, dass kein Anordnungsgrund für die begehrte Befreiung vom Präsenzunterricht für die Vergangenheit besteht. In der Vergangenheit eingetretene Nachteile oder Beeinträchtigungen können grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren verfolgt werden (Puttler, in Sodan/Ziekow: Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 86). Für eine vorliegend allenfalls mögliche Feststellung – ungeachtet einer etwaigen Subsidiarität entsprechend § 43 Abs. 2 VwGO – fehlt es ebenfalls an einer besonderen Eilbedürftigkeit, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen würden, welche nicht nach einer für die Antragsteller positiven Entscheidung in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden könnten. 30 Eine gewisse Eilbedürftigkeit ergibt sich zwar (für die Zukunft) daraus, dass die Schulpflicht für die Tochter der Antragsteller auch aktuell gilt. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbaren Nachteile durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entstehen würden. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangwertes im Eilverfahren kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen werden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.11.1993 – 2 O 12/93 – juris Rn. 1, 5).