Urteil
9 A 249/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1203.9A249.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2019 verpflichtet, eine Lese-Rechtschreib-Schwäche der Klägerin anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche. 2 Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist zurzeit Schülerin des Gymnasiums A-Stadt. Im Mai 2018 wurden ihre Rechtschreibleistungen im Rahmen eines Verfahrens zur förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche überprüft. 3 Mit Bescheid vom 14.11.2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche ab. Zur Begründung führte er an, Schulleistungsprobleme seien bei der Klägerin erst auf dem Gymnasium aufgetreten. Zwar liege ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit über dem Durchschnitt, ihre Rechtschreibleistungen bei der Überprüfung dagegen weit unter dem Durchschnitt. Es liege aber kein partielles Versagen vor, da ihre Leistungen im Fach Mathematik – ob mit oder ohne Berücksichtigung der Rechtschreibung – nicht überwiegend befriedigend seien. 4 Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie insbesondere an, sie habe bereits in der Grundschule Probleme im Bereich der Rechtschreibung gehabt, dort werde aber keine LRS-Überprüfung vorgenommen. Ihr Hörvermögen sei einseitig vermindert, was sich auf die Rechtschreibleistung auswirke. Das Abstellen der Beklagten nur auf die Leistungen im Fach Mathematik sei unverständlich, nach der gesamten schulischen Entwicklung lägen ihre Leistungen im befriedigenden bis guten Bereich. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2019 zu verpflichten, ihre Lese-Rechtschreib-Schwäche anzuerkennen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vertieft es dahingehend, dass auch die Grundschule der Klägerin grundsätzlich LRS-Überprüfungen durchführe, weder die Deutschfachlehrkraft noch die Eltern hätten damals einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach den FAQs zum Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) seien für die Feststellung befriedigende Leistungen in Mathematik erforderlich, was der Verwaltungspraxis entspreche. Mathematik sei ein für die Feststellung einer Teilleistungsschwäche wesentliches Fach, wohin andere Fächer wie etwa Kunst, Sport und Musik in diesem Kontext weniger relevant seien. Die Hörverminderung hätte nach dem nun vorgelegten ärztlichen Attest durch eine Hörgeräteversorgung ausgeglichen werden können, ein Zusammenhang zu einer Lese-Rechtschreib-Schwäche sei ausgeschlossen. 10 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 03.04.2020 bzw. 16.04.2020 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Der ablehnende Bescheid vom 14.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Grundlage des Anspruchs auf förmliche Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG infolge einer ständigen Verwaltungspraxis im Umgang mit anzuerkennender Legasthenie. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend einer regelmäßig geübten Verwaltungspraxis, insbesondere, wenn diese Praxis Ausfluss eines an die Verwaltung adressierten Erlasses ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch, dem Erlass entsprechend behandelt zu werden (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 – 3 C 25.02 – juris Rn. 17; Urteil vom 08.04.1997 – 3 C 6.95 – juris Rn. 19). Im schleswig-holsteinischen Schulrecht regelt der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche vom 31.08.2018 (NBl.MBK.Schl.-H. 2018), unter welchen Voraussetzungen die Schulen eine Legasthenie anerkennen. Nach Satz 2 der Nr. 2.2.3.2 des Erlasses liegt eine Legasthenie im Sinne des Erlasses vor, wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz mangelhafte Leistungen im Lesen oder in der Rechtschreibung auftreten; d. h. in der Regel neben dem partiellen Versagen im Lesen oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Schulfächern erzielt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.01.2021 – 3 MB 28/20 – n. v., BA S. 4-5). 15 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist der Testung zufolge überdurchschnittlich intelligent, ihre Rechtschreibleistungen fielen im Test weit unterdurchschnittlich aus und werden jedenfalls seit dem Schuljahr 2017/18 (Klasse 5) als mangelhaft bewertet. Aus den Grundschulzeugnissen lässt sich eine weitgehend kontinuierliche Verschlechterung der Rechtschreibleistungen der Klägerin ablesen von noch vollständig sicheren Rechtschreibkompetenzen im ersten Halbjahr der Klasse 1 über einzelne nur überwiegend sichere Kompetenzen bis hin zu überwiegend teilweise unsicheren Kompetenzen im zweiten Halbjahr der vierten Klasse. Dies wird bestätigt durch eine schriftliche Stellungnahme der Deutsch- und Klassenlehrerin der Klägerin, der zufolge außerdem ihre Leistungen nur aufgrund fleißigen Übens der Lernwörter noch ausreichend waren. Darin liegen zwar noch keine mangelhaften Leistungen. Die gesamte schulische Leistungsentwicklung, die dabei nach Satz 6 der Nr. 2.2.3.2 des Erlasses zugrunde zu legen ist, beschreibt aber mangelhafte Leistungen in der Rechtschreibung. Auch der Erlass selbst geht in Nr. 2.2.4 davon aus, dass in Einzelfällen eine Legasthenie erst in der weiterführenden Schule erkennbar wird. Das impliziert, dass auch in Fällen einer anzuerkennenden Legasthenie nicht zwingend die Rechtschreibleistungen die gesamte Schullaufbahn hindurch mangelhaft gewesen sein müssen, sondern dass die damit verbundenen Schwierigkeiten sich gegebenenfalls auch erst im späteren Verlauf des Schulbesuchs zeigen können, jedenfalls in so deutlicher Form, dass die Leistungen als mangelhaft zu bewerten sind. 16 Gleichzeitig sind die Leistungen der Klägerin „in den Schulfächern“ im Sinne des Erlasses als überwiegend befriedigend zu beurteilen. Über ihre gesamte bisherige Laufbahn am Gymnasium sind ihr Leistungen in den Zeugnissen mit Ausnahme von Mathematik und in einem Schuljahr Geografie in allen Fächern stets befriedigend oder besser gewesen. Dass der Beklagte für diese Beurteilung allein auf das Fach Mathematik abstellt, ist willkürlich und damit rechtswidrig. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Verwaltungspraxis des Beklagten tatsächlich stets nur auf Leistungen in Mathematik abstellt, was jedenfalls für den bis auf die Ersetzung des Wortes „Hauptfächer“ durch das Wort „Schulfächer“ insoweit identischen Vorgängererlass nicht immer der Fall war (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 31.10.2007 – 9 A 326/06 – n. v.; Urteil vom 17.05.2006 – 9 A 321/05 – n. v.; Urteil vom 15.02.2006 – 9 A 198/05 – n. v.; Urteil vom 15.06.2005 – 9 A 68/05 – n. v.; Urteil vom 26.09.2001 – 9 A 113/01 – n. v.). 17 Eine Verwaltungspraxis, die generell von den relevanten Verwaltungsvorschriften abweicht, verstößt damit nicht schon gegen das Gleichbehandlungsgebot, das sich in diesen Fällen allein an der tatsächlichen Verwaltungspraxis bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 – BVerwGE 143, 50, juris Rn. 32). Allerdings kann sich ein Verstoß daraus ergeben, dass diese Abweichung der Verwaltungspraxis willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 – BVerwGE 143, 50, juris Rn. 34; vgl. auch die Frage noch offenlassend BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 19). 18 Eine solche Willkür liegt hier vor, es sind keine sachlichen Gründe für die Beschränkung auf die Leistungen im Fach Mathematik ersichtlich. Der Erlass, wie auch der Vorgängererlass, stellt ausdrücklich auf eine Gesamtbetrachtung der Leistungen in mehreren Fächern ab. Soweit der Wortlaut „Hauptfächer“ im Vorgängererlass in „Schulfächer“ geändert wurde, ist damit allenfalls eine Erweiterung der zu betrachtenden Fächer, in keinem Fall jedoch eine Einengung verbunden. Die von dem Beklagten zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich herangezogenen FAQs zum Erlass widersprechen zudem seiner Argumentation. Zwar wird dort aufgeführt, dass die Leistungen in Deutsch ohne Rechtschreibung und Mathematik „sinngemäß […] durchschnittlich (befriedigend) sein“ sollten. Weiter heißt es jedoch, dass eine Teilleistungsschwäche eher nicht zu vermuten sei, wenn alle Leistungen eher im ausreichenden oder schlechteren Bereich angesiedelt seien, wobei die Leistungen in Kunst, Sport und Musik weniger relevant erschienen. Es könne nicht schematisch verfahren werden. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten stellen die FAQs nicht eindeutig nur auf die Noten in Mathematik ab, sondern heben diese lediglich besonders hervor, während sie die Noten in Kunst, Musik und Sport als weniger relevant einstufen. Zu den anderen an weiterführenden Schulen üblichen Schulfächern (Fremdsprachen wie Englisch, Französisch oder Latein; gesellschaftswissenschaftliche Fächer wie Geschichte, Geographie oder Philosophie/Religion/Ethik; Naturwissenschaften wie Biologie, Chemie oder Physik) äußern sich die FAQs nicht. Dem Beklagten ist zuzustimmen, wenn er aufführt, dass in den Fächern Deutsch und Mathematik Schlüsselkompetenzen für den weiteren Bildungsweg erworben werden. Dies ist jedoch nicht auf diese beiden Fächer beschränkt, denen nach der Kontingentstundentafel für das Gymnasium, Sekundarstufe I, in der die Klägerin sich befindet, jeweils weniger Stunden zustehen als den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern und nur etwas mehr als der ersten Fremdsprache oder den naturwissenschaftlichen Fächern (Erlass vom 01.08.2011 mit den Änderungen vom 12.06.2013 und 21.08.2014 und 29.06.2019 zu Kontingentstundentafeln für die Grundschule, für die Regionalschule, für die Gemeinschaftsschule und für das Gymnasium (Sekundarstufe I) (NBl.MBK.Schl.-H. 2011)). Entgegen den von ihm als maßgeblich herangezogenen FAQs verfährt der Beklagte schematisch und betrachtet ausschließlich die Noten im Fach Mathematik. Soweit der Beklagte eine erhöhte Gefahr für Ungleichbehandlungen befürchtet, wenn weitere Fächer in die Beurteilung einbezogen werden, ist nicht ersichtlich, woher diese Gefahr bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens rühren soll. 19 Die Verpflichtung zur Anerkennung kann auch direkt ausgesprochen werden, denn die Sache ist spruchreif. Unabhängig davon, welche weiteren Fächer genau mit einzubeziehen sind bei der Ermittlung, ob die Leistungen der Klägerin in den Schulfächern überwiegend befriedigend sind, was im durch das oben Gesagte eingeschränkten Ermessen des Beklagten steht, ist dies in jedem Fall gegeben, denn außer in Mathematik sind die Leistungen der Klägerin durchgehend gut oder befriedigend mit Ausnahme von sehr guten Leistungen in Biologie in Klasse 5 und ausreichenden Leistungen in Geografie in Klasse 7. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.