Urteil
12 A 22/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0217.12A22.20.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist Richter im Ruhestand und beim Land Schleswig – Holstein zu 70 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 26.08.2019 machte er u. a. Aufwendungen aus einer Rechnung vom 20.08.2019 in Höhe von 1.216,94 € für eine von seiner Tochter, Frau Dr. xx A. – xxx, durchgeführte ärztliche Behandlung geltend. 2 Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 10.09.2019 Aufwendungen in einem Umfang von 306,17 Euro für Sachkosten als beihilfefähig an. Die Erstattung von Aufwendungen für die Tätigkeit der Tochter lehnte er als nicht beihilfefähig ab. 3 In seinem dagegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass seine Tochter ihn nur als Ärztin behandelt und er freie Arztwahl habe. Sein Recht auf Arztfreiheit könne der Beklagte ihm nicht bestreiten. 4 Durch Bescheid vom 27.01.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (BhVO) u. a. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheitsfällen eine Beihilfe erhielten. Aufwendungen seien beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Nicht beihilfefähig seien gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 6 BhVO Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung. Zu den nahen Angehörigen gehörten auch Kinder der jeweils behandelten Person. Das Wort „Heilbehandlung“ sei eng auszulegen. Darunter fielen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Heilpraktiker-Behandlungen und Behandlungen durch Angehörige der Heilhilfsberufe. Die von der Tochter des Klägers durchgeführte Tätigkeit falle unter den Begriff der Heilbehandlung; eine Beihilfefähigkeit für deren Erbringung sei aber ausgeschlossen. Insoweit seien nur die entstandenen Sachkosten in Höhe von 306,17 € als beihilfefähig anzuerkennen. Dies habe im Übrigen auch die Rechtsprechung bestätigt. Der Beihilfeausschluss für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger sei von der Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen, u. a. auch vom Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 16.09.1992 bestätigt worden. 5 Der Kläger hat unter dem 13.02.2020 Klage erhoben. 6 Er trägt im Wesentlichen vor, dass sich die Frage der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen nach Schleswig – Holsteinischem Recht richte. Unerheblich sei, wie in anderen Bundesländern oder dem Bund verfahren werde. Die von dem Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen seien zum einen sehr alt, zum anderen beträfen sie die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern (Bundesverfassungsgericht) und Niedersachsen (Bundesverwaltungsgericht). 7 Vom Ausschluss seien im Übrigen lediglich Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung (vgl.§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) betroffen. Eine solche liege nicht vor. Bei der Heilbehandlung handele es sich nur um verordnete Hilfsleistungen, wie Physiotherapie, Krankengymnastik, Massagen u. ä. Das entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2020 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine weitere Beihilfe in Höhe von 637,54 € zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Ergänzend zu den Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid trägt er vor, dass sämtliche von ihm genannten Gerichtsentscheidungen die ehemalige Beihilfeverordnung des Bundes beträfen, die wortgleich mit der Schleswig-Holsteinischen Vorschrift des § 8 Abs. 5 Nr. 6 BhVO sei. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 16 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Nr. 6 BhVO vom 19.03.2018 in der bis zum 30.07.2020 gültigen Fassung. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Aufwendungen ausweislich der Rechnung der Ärztin Dr. A. – xxx im Zeitraum vom 24.08.2018 bis zum 21.07.2019 entstanden. Die Beihilfefähigkeit ist somit anhand der seinerzeit geltenden, vorstehend bezeichneten Fassung der BhVO zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 – 5 C 6/16 – juris Rn. 8 m.w.N.). 17 Danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten u. a. auch Kinder der jeweils behandelnden Person. Aufwendungen zum Ersatz der oder den nahem Angehörigen entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig. 18 Bei der Ärztin Dr. A. xxx handelt es sich – das ist unstreitig – um die Tochter des Klägers und somit um eine nahe Angehörige im Sinne der genannten Vorschrift. 19 Es handelt sich bei den streitigen Aufwendungen auch um solche, die anlässlich einer Heilbehandlung entstanden sind 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird als Heilbehandlung „jede ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in dem Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderund der Krankheit abzielt“, verstanden (statt vieler: BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95 – juris Rn. 12). Ähnlich definiert auch der Bundesfinanzhof den Begriff der Heilbehandlung: „Heilbehandlungen … dienen danach der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen“ (Urteil vom 04.12.2014 – V R 16/12 – juris Rn. 11 b). Dass die Heilbehandlung auch und insbesondere die ärztliche Behandlung umfasst, ist im Übrigen ausdrücklich im Sozialrecht geregelt (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2, 7. Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII: „Die Heilbehandlung umfasst insbesondere . . . ärztliche Behandlung“). Schließlich finden sich auch in der Literatur vergleichbare Definitionen. Danach umfasst die Heilbehandlung alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/heilbehandlung-32642 ). 21 Bei den Kosten für die Tätigkeit der Tochter des Klägers handelt es sich mithin um nicht beihilfefähige Aufwendungen für Heilbehandlungen. 22 Hintergrund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für entstandene Aufwendungen durch die Behandlung eines nahen Angehörigen ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderungen auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird. Im letzteren Fall würden Honorarforderungen deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenkasse die Aufwendungen zu tragen haben. Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in einen persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zu nahen Angehörigen zu klären (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 80/10 – juris Rn. 13 f. m.w.N.). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.