Beschluss
6 B 36/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0223.6B36.21.00
5Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bürgerbegehren in der Gemeinde A-Stadt betreffend Windpotentialflächen ... und ... bis zur Entscheidung in der Hauptsache für zulässig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die von den Antragstellern am 26.04.2021 beantragten Bürgerbegehren in der Gemeinde A-Stadt betreffend Windpotentialflächen ... und ... im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zuzulassen, 3 ist zulässig und begründet. 4 Zunächst wird der Antrag dahingehend verstanden, dass sich die Formulierung, die Bürgerbegehren vorläufig zuzulassen, auf die Rechtsschutzform des § 123 VwGO bezieht. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 23.08.2021, in welchem die Antragsteller die Wortwahl des Antrages ausdrücklich mit dem Charakter des einstweiligen Anordnungsverfahrens begründen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon das zusprechen, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Insoweit entspricht diese Auslegung auch den Besonderheiten der vorliegenden Antragsart. 5 Der Antrag ist auch begründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 7 Dabei spricht das Gericht die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung nur aus, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in jenen Fällen daher in einem über das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2019 – 6 B 42/19 –, juris Rn. 6, m. w. N.). 8 Zunächst ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Gefahr vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller verteilt oder wesentlich erschwert werden kann oder die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 23). So liegt es hier. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller existieren mehrere Genehmigungsanträge für Windkraftanlagen mit einer Höhe von über 150 m, deren Bescheidung bevorsteht. Es sind für die Windpotentialfläche ... bereits zwei Anlagen genehmigt worden. Durch die zu erwartenden Genehmigungen besteht die Gefahr, dass die von den Antragstellern angestrengten Bürgerbegehren ins Leere gehen. 9 Auch ein Anordnungsanspruch wurde glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben einen Anspruch nach § 16g Abs. 3, Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO). Danach können die Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach § 16g Abs. 5 Satz 1 GO entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 10 Die Bürgerbegehren mit dem Wortlaut 11 „ Sind Sie dafür, dass 12 1. die Gemeinde A-Stadt für den Bereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 35 – Windeignungsfläche ..., südlich der Ortschaft ..., westlich des Waldgebietes ... / der Ortschaft ..., nördlich der ... der Ortschaft ... und östlich der ... der Ortschaften ... und ... 13 einen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes fasst 14 mit dem Ziel, in diesem Gebiet die Höhe von Windkraftanlagen auf maximal 150 m zu beschränken. 15 2. die Gemeinde A-Stadt zur Sicherung dieser Planung folgende Satzung über eine Veränderungssperre erlässt: 16 Satzung der Gemeinde A-Stadt über eine Veränderungssperre für den Bereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 35 – Windeignungsfläche ..., südlich der Ortschaft ..., westlich des Waldgebietes X der Ortschaft ..., nördlich der ... der Ortschaft ... und östlich der ... der Ortschaften ... und ... 17 Gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 4 und 16 Abs. 8 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird durch den Bürgerentscheid vom [Datum des angestrebten Bürgerentscheids] folgende Satzung erlassen: 18 § 1 Mit Bürgerentscheid vom [Datum des angestrebten Bürgerentscheids] wurde ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im Bereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 35 – Windeignungsfläche ... – südlich der Ortschaft ..., westlich des Waldgebietes ... der Ortschaft ..., nördlich der ... der Ortschaft ... und östlich der ... der Ortschaften ... und ... – gefasst mit dem Ziel, in diesem Gebiet die Höhe von Windkraftanlagen von 150 m zu beschränken. 19 (1) Zur Sicherung dieser Planung wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen. 20 (2) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen im künftigen Planbereich des aufzustellenden Bebauungsplans nicht durchgeführt werden 21 § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 22 A-Stadt, den 23 Der Bürgermeister“ 24 und 25 „ Sind Sie dafür, dass 26 1. die Gemeinde A-Stadt für den Bereich der Windeignungsfläche ..., östlich des Ortsteiles ..., südlich der Ortschaften ... und ..., nordwestlich der Ortschaft ..., nördlich des Ortsteils ... 27 einen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes fasst 28 mit dem Ziel, in diesem Gebiet die Höhe von Windkraftanlagen auf maximal 150 m zu beschränken. 29 2. die Gemeinde A-Stadt zur Sicherung dieser Planung folgende Satzung über eine Veränderungssperre erlässt: 30 Satzung der Gemeinde A-Stadt über eine Veränderungssperre für den Bereich der Windeignungsfläche ..., östlich des Ortsteiles ..., südlich der Ortschaften ... und ..., nordwestlich der Ortschaft ..., nördlich des Ortsteils 31 Gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 4 und 16 Abs. 8 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird durch den Bürgerentscheid vom [Datum des angestrebten Bürgerentscheids] folgende Satzung erlassen: 32 § 1 Mit Bürgerentscheid vom [Datum des angestrebten Bürgerentscheids] wurde ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für einen Bebauungsplan im Bereich der Windeignungsfläche ... -östlich des Ortsteiles ..., südlich der Ortschaften ... und ..., nordwestlich der Ortschaft ..., nördlich des Ortsteils ... – gefasst mit dem Ziel, in diesem Gebiet die Höhe von Windkraftanlagen von 150 m zu beschränken. 33 (1) Zur Sicherung dieser Planung wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen. 34 (2) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen im künftigen Planbereich des aufzustellenden Bebauungsplans nicht durchgeführt werden 35 § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 36 A-Stadt, den 37 Der Bürgermeister“ 38 wurden schriftlich eingereicht und enthalten eine zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung erarbeitete Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme (Schätzung des Amtes ... vom 30.03.2021), vgl. § 16g Abs. 3 Satz 2 GO. Die Bürgerbegehren benennen nach § 16g Abs. 3 Satz 3 GO die beiden Antragsteller als Vertretungsberechtigte. 39 Auch das erforderliche Quorum erfüllen die Bürgerbegehren. Bei Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern muss ein Bürgerbegehren nach § 16g Abs. 4 Satz 1 GO von mindestens 10% der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben werden. Ausweislich des Internetauftritts der Gemeinde A-Stadt (...) waren zu der letzten Kommunalwahl am 06.05.2018 insgesamt 2.896 Personen wahlberechtigt, 10 % davon entsprechen 289 Personen. Laut unwidersprochener Auskunft der Antragsteller haben 369 Personen das Bürgerbegehren hinsichtlich der Windpotentialfläche ... unterschrieben, in Bezug auf die Windpotentialfläche ... seien es noch mehr Unterschriften gewesen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Erfüllung des Quorums nicht selbst überprüft zu haben, kann den Antragstellern hieraus kein Nachteil erwachsen. 40 Inhaltlich steht das Thema des Bürgerbegehrens im Einklang mit dem Recht. Es hat eine Selbstverwaltungsangelegenheit zum Gegenstand, die nicht durch den Negativkatalog des § 16g Abs. 2 GO ausgeschlossen ist. Nach § 16g Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 GO sind Bürgerentscheide grundsätzlich über Themen der Selbstverwaltungsaufgaben zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung. Die planerischen Entscheidungen sind mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses und dessen Änderung oder Aufhebung von Bürgerentscheiden ausgenommen. Vorliegend betrifft die jeweils erste Frage beider Bürgerbegehren gerade die Aufstellung eines Aufstellungsbeschlusses mit bestimmten Zielvorgaben. 41 Aus der genannten Norm ergibt sich, dass lediglich Entscheidungen, die im Verfahren der Bauleitplanung selbst zu treffen sind, dem Bürgerentscheid entzogen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Durchführung der Bauleitplanung nach einem Aufstellungsbeschluss auch weiterhin in die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung fallen. Abwägungen und Beteiligungsverfahren sind also auch weiterhin nicht durch Bürgerentscheide zu ersetzen, Grundsatzentscheidungen hingegen sehr wohl. Die eigentliche Abwägung der Bauleitplanung muss bei der Gemeindevertretung verbleiben (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10.4.2014 – 6 A 199/13 –, n. v.). Die jeweils erste Frage der beiden gegenständlichen Bürgerbegehren betreffen im Kern die Festlegung eines konkreten Ziels in einem Aufstellungsbeschluss. Dies ist kein unzulässiger Eingriff in den Abwägungsprozess der Gemeindevertretung. Der Aufstellungsbeschluss darf entsprechende Zielvorgaben enthalten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10.4.2014 – 6 A 199/13 –, n. v.). Die Gemeindevertretung wird nicht in dem ihr ausschließlich selbst zugewiesenen Abwägungsprozess unzulässig beschränkt. Zugrunde zu legen ist dabei die sehr eingeschränkte Funktion des Aufstellungsbeschlusses. Dieser ist bloßer Anstoß der Bauleitplanung ohne erhebliche Bindungswirkung. Ein Aufstellungsbeschluss initiiert den Abwägungsprozess, bindet aber nicht das Abwägungsergebnis. Denn in den Aufstellungsbeschluss wird mittels der Ergänzung eine konkrete Zielvorgabe im Sinne einer Option für die spätere Konkretisierung des Bebauungsplans aufgenommen. Diese Option bindet die Gemeinde in der nachfolgenden Abwägung nicht, vielmehr ist es die Pflicht der Gemeinde, die Vorstellung auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit unter Vereinbarkeit mit den übrigen zu berücksichtigen Belangen zu prüfen. Die Gemeinde ist auch nicht gehindert, die Umsetzbarkeit anderer Optionen zu prüfen. Es verbleibt der Gemeinde ein Abwägungsspielraum von nicht unerheblichen Gewicht. Der Gesetzgeber gibt hier ausdrücklich zu erkennen, dass die Bürger den Aufstellungsbeschluss in Gänze mit plebiszitären Mitteln beeinflussen können sollen. Sie können ihn aufstellen, ändern, ergänzen oder sogar aufheben – also vollumfänglich gestalten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10.4.2014 – 6 A 199/13 –, n. v.). 42 Auch der mit der jeweils zweiten Frage verfolgte Erlass einer Veränderungssperre kann Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, denn bei der Veränderungssperre handelt es sich nicht um eine von plebiszitären Einflüssen ausgeschlossene Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik: Im ersten Teil des Baugesetzbuches ist ausweislich der Überschrift die Bauleitplanung geregelt, der zweite Teil des Baugesetzbuches betrifft die Sicherung der Bauleitplanung. § 14 BauGB, welcher die Veränderungssperre normiert, befindet sich im zweiten Teil des Baugesetzbuches. Gleiches ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BauGB, welcher die Aufgabe der Bauleitplanung definiert. Dort heißt es, Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Eine Veränderungssperre dient jedoch nicht der Vorbereitung oder Leitung, sondern der Sicherung. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Systematik des § 16g GO selbst. Die Ausnahme von Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung aus dem plebiszitären Einwirkungsbereich ist eine Ausnahmeregelung und als solche einer weiten Auslegung – über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus – nicht zugänglich. 43 Die Formulierungen der zur Abstimmung gestellten Fragen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Verbot einer Irreführung im Hinblick auf die Begründung eines Bürgerbegehrens sind auch bereits auf die Fragestellung anwendbar (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.12.2021 – 4 CE 21.2576 –, juris Rn. 28). Die Begründung des Bürgerbegehrens soll einerseits die Bürgerschaft zu einer sachlichen inhaltlichen Auseinandersetzung veranlassen, andererseits aber auch der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss das begehrte Anliegen zweifelsfrei deutlich machen. Dieser Zweck ist nur erfüllt, wenn die Begründung zum einen die sie tragenden Tatsachen zumindest im Wesentlichen richtig darstellt und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen. Die Begründung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie zur Täuschung über die wahren Absichten des Bürgerbegehrens geeignet ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht überspannt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2006 – 2 LB 8/06 –, juris Rn. 63, m. w. N.). An die sprachliche Abfassung dürfen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden, damit auch juristische Laien mit Erfolg Bürgerbegehren einreichen können (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2019 – 6 B 42/19 –, m. w. N.). Bei der Bewertung der Begründung ist auch zu berücksichtigen, dass diese vor Durchführung des Bürgerentscheides als eigentlichem plebiszitären Akt in eine politische Auseinandersetzung mündet, in der für alle Beteiligten und die kommunalen Organe die Möglichkeit besteht, sich mit den in der Begründung angeführten Angaben und Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2006 – 2 LB 8/06 –, juris Rn. 63, m. w. N.). 44 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die gewählte Formulierung der zur Abstimmung gestellten Frage nicht irreführend, täuschend oder sonst zu beanstanden. Die Abfassung der Frage und insbesondere die Wahl des Wortes „Ziel“ machen deutlich, dass keine unmittelbare Festschreibung oder Umsetzung der begehrten Höhenbegrenzung erfolgt, sondern dies vielmehr ein Wunsch ist, der durch die vorliegenden Bürgerbegehren gefördert werden soll. Auch der Hinweis darauf, dass die Bürgerbegehren einen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes anvisieren, macht hinreichend deutlich, dass es sich bei der zur Abstimmung gestellten Frage lediglich um eine Vorfrage, aber keinesfalls bereits um eine endgültige Festlegung handelt. 45 Die zur Abstimmung gestellte Frage nach einer Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen widerspricht auch nicht den Zielen des Regionalplans oder des Landesentwicklungsplans. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies umfasst sowohl die Raumordnung des Bundes als auch die Raumordnung der Länder. Die Anpassungspflicht gilt jedoch nur für Ziele und nicht für andere Leitentscheidungen der Raumordnung, wie etwa den sog. Grundsätzen. Ziele sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, während es sich bei Grundsätzen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG lediglich um Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen handelt. Mit anderen Worten hat bei Zielen eine Letztentscheidung der Landesplanung stattgefunden, bei Grundsätzen muss eine weitere Abwägungsentscheidung auf einer unteren Ebene noch erfolgen (vgl. Dirnberger in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 53. Edition, Stand: 1.8.2021, § 1 Rn. 61 ff., m. w. N.). 46 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht hinsichtlich einer Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen noch Abwägungsspielraum für die nachfolgende Planungsebene der Bauleitplanung. Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans vom 30.10.2010 (LEP) enthält in Kapitel 3.5.2 (Sachthema Windenergie an Land) in 5G ausdrücklich den Grundsatz, dass in den Vorranggebieten Windenergie und in den Vorranggebieten Repowering keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden sollen, es sei denn, aus fachlichen Gründen sind Höhenbegrenzungen erforderlich. In der weiteren Begründung dieses Grundsatzes heißt es: 47 „Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, insbesondere durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung sowie unter dem Aspekt des Repowering, ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen zur Windenergienutzung in den Regionalplänen grundsätzlich zu verzichten. Fachliche Kriterien, z. B. Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes oder die Gewährleistung der Flugsicherheit, können im Einzelfall eine Höhenbegrenzung rechtfertigen, die dann im Genehmigungsverfahren festzulegen wäre. Höhenbegrenzungen aufgrund städtebaulicher Erfordernisse im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung bleiben grundsätzlich weiterhin möglich, dürfen aber den Vorrang der Windenergienutzung nicht konterkarieren.“ 48 Da es sich um einen Grundsatz handelt, kann im weiteren Planungsverfahren von dieser Maßgabe abgewichen werden. Der Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein vom 29.12.2020 (Regionalplan) enthält in Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) weder eine ausdrückliche Festsetzung einer Höhengrenze für die hier betroffenen Windvorranggebiete noch einen expliziten Ausschluss einer solchen Höhengrenze. Ausführungen zur Höhenbegrenzungen enthält der Regionalplan lediglich im Hinblick auf andere Flächen als ... und .... Die Festsetzung einer Höhenbegrenzung in den gegenständlichen Gebieten ... und ... kann im Rahmen der gemeindlichen Planung mangels entgegenstehender abschließender Entscheidung der Landesplanung noch erwogen werden, insbesondere auf der Grundlage städtebaulicher Erfordernisse. 49 Die Bürgerbegehren sind auch nicht wegen einer mangelhaften Begründung unzulässig. Das normierte Erfordernis einer Begründung ist nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Begründung abgegeben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2006 – 2 LB 8/06 –, juris Rn. 63). Wie bereits oben dargestellt, muss die Begründung eine sachliche Auseinandersetzung zu der Sache ermöglichen und darf nicht täuschend oder irreführend sein. Sofern der Antragsgegner sich darauf beruft, die Begründung sei mangelhaft, da die dort aufgeführten Argumente bereits durch die Landesplanung letztabgewogen und einer gemeindlichen Feinsteuerung nicht mehr zugänglich seien, ist dem nicht zu folgen. Die Begründungen der Bürgerbegehren beziehen sich im Wesentlichen auf eine befürchtete optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, den Schutz der Bewohner im Außenbereich und in der Splittersiedlung sowie hinsichtlich des Gebiets ... auf den Schutz der geplanten Bau- und Gewerbegebiete und der Trinkwassergewinnung. 50 Zuerst schadet es der Begründung nicht, dass das Schlagwort der städtebaulichen Erfordernisse nicht ausdrücklich genannt wird. Die Erwartung von einschlägigen Rechtsbegriffen wäre nach der Auffassung der Kammer eine deutliche Überspannung der o. g. Maßstäbe und würde juristische Laien unrealistischen Anforderungen für ein erfolgreiches Bürgerbegehren aussetzen. 51 Inhaltlich ist es jedenfalls möglich, dass die genannten Gründe in der Bauleitplanung noch zu beachten sind. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist zwar zu berücksichtigen, dass die Standortwahl im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Regionalplanes letztabgewogen wurde. Dort wurde ausdrücklich auch berücksichtigt, dass sich ein Teil der Potentialfläche innerhalb des Naturparks ... befindet. Allerdings wurde dieses Argument nur hinsichtlich der Standortwahl der Windpotentialflächen letztabgewogen. Hinsichtlich einer Höhenbegrenzung hat noch keine bindende Letztabwägung stattgefunden, sodass keines der genannten Argumente abschließend abgearbeitet ist. 52 Die in den Bürgerbegehren genannten Gründe können auch unter die städtebaulichen Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 BauGB gefasst werden und damit im Hinblick auf die Einführung einer Höhenbegrenzung auf Ebene der gemeindlichen Abwägung Relevanz entfalten. Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes als städtebaulicher Belang ist von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB erfasst, sodass dieser Begründungsteil nicht von vornherein ungeeignet ist, die begehrte Höhenbegrenzung zu stützen. Gleiches gilt für den Schutz der im Außenbereich oder in Splittersiedlung lebenden Familien vor den Auswirkungen der Windkraftanlagen und der Stärkung ihrer Rechte. Auch wenn die Formulierung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche Rechte konkret geschützt werden sollen, hat die Bauleitplanung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. Gleiches gilt für die Planung der Bau- und Gewerbegebiete und den Schutz der Besucher und Anwohner vor der optischen Beeinträchtigung. 53 Auch der Hinweis in dem Bürgerbegehren ... auf das Trinkwassereinzugsgebiet kann in Zusammenhang mit verschiedenen städtebaulichen Erfordernissen bedacht werden. So regelt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wie oben gezeigt die gesunden Wohnverhältnisse, zu denen eine Versorgung mit qualitativ unbedenklichem Trinkwasser gehört. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB beinhaltet die Einwirkungen auf das Wasser und § 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser. Dass die Anlagenhöhe selbst Einfluss auf die Trinkwassergewinnung oder die Trinkwasserqualität hat, liegt zwar nicht offensichtlich auf der Hand. Gleichzeitig besteht jedoch ein Zusammenhang der Bauarbeiten an einer Windkraftanlage zu der Trinkwassergewinnung und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlagenhöhe Auswirkungen auf Art und Ausmaß der Bauarbeiten und damit auch auf die Trinkwassergewinnung haben kann. 54 Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, die Lage in einem Trinkwassereinzugsgebiet würde die Frage nach einer Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen augenscheinlich nicht berühren, führt die Aufnahme eines unpassenden Arguments nicht zur Mangelhaftigkeit der gesamten Begründung. Die Kammer ist unter Weiterführung der o. g. Grundsätze der Auffassung, dass andernfalls unzumutbare Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens gestellt würden. Es kann den gegebenenfalls juristisch nicht kundigen Initiatoren nicht zum Nachteil gereichen, wenn eines von mehreren Argumenten nicht zur Begründung der zur Abstimmung gestellten Frage geeignet ist. Insoweit muss vor dem Hintergrund des Stellenwertes und zum Schutz der plebiszitären Gestaltungsmöglichkeiten ein weiter Maßstab angelegt werden. 55 Gleiches gilt für die mit den jeweils zweiten Fragen der Bürgerbegehren angestrebten Veränderungssperren. Da diese lediglich der Sicherung dienen und keinen eigenständigen Regelungsgehalt entfalten, sind die obigen Ausführungen entsprechend heranzuziehen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass eine Veränderungssperre auch im Hinblick auf die Windpotentialfläche ... noch möglich ist, obwohl bereits Anlagen mit einer Höhe von über 150 m genehmigt wurden. Zwar werden nach § 14 Abs. 3 BauGB Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, nicht von der Veränderungssperre berührt. Diese Vorschrift dient dem Bestandsschutz und damit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. Hornmann in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 53. Edition, Stand: 1.8.2021, § 14 Rn. 80, m. w. N.). Zukünftig geplante oder beantragte Anlagen sind jedoch nicht von § 14 Abs. 3 BauGB erfasst, sodass von einer Veränderungssperre weiterhin (Schutz-)Wirkungen für kommende Anlagen ausgehen können. 56 Liegen die Voraussetzungen vor, so ist ein Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. § 16g GO eröffnet keinen Beurteilungs- oder Ermessenspielraum. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese sich mangels eines Sachantrages nicht am Prozessrisiko beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. 58 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 22.6 und 1.5 des Streitwertes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. der am 31.5./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).