Beschluss
11 B 72/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0511.11B72.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge des Antragstellers, 2 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über den Asylfolgeantrag vom 15.06.2021 nach Griechenland abzuschieben und 3 2. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag aufzugeben, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, 4 bleiben ohne Erfolg. 5 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. 7 Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Gemäß § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Insoweit ist durch das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine medizinische Behandlung der vorgetragenen psychischen Erkrankung des Antragstellers im Zielstaat möglich und für ihn zugänglich ist; hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote. Der Umstand, dass der Antragsteller einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG gestellt hat, ändert daran nichts, da er in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2020 – 11 B 16/20 –, juris Rn. 38). Griechenland zählt als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zu den sicheren Drittstaaten. Der Antragsgegner muss daher vor der Vollziehung der Ausreisepflicht nicht die Entscheidung des Bundesamtes abwarten, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 8 Die Zuständigkeit für die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Aussetzung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung hat, um sein Asylfolgeverfahren von Deutschland aus weiter bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über seinen Antrag betreiben zu können, liegt vorliegend allein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht bei der Ausländerbehörde als Antragsgegnerin. Damit richtet sich der vorliegende Antrag gegen den falschen Rechtsträger, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. In die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamts fallen sowohl die Entscheidungen über Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG), mit denen über die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung internationalen Schutzes befunden wird, als auch die Entscheidungen darüber, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG). Gleiches gilt für die Bescheidung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 – 9 B 714.95 –, juris Rn. 4). Ein Antrag ist folglich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass – entgegen der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylG – vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, juris Rn. 15, m.w.N.). 9 Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht kommt. Zwar gibt es Ausnahmekonstellationen in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme. In solchen Fällen gebietet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine solche Rechtsschutzmöglichkeit (Art. 19 Abs. 4 GG). Allerdings kann angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 7 B 11544/18.OVG –, beck-online Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bundespolizei xxx teilte auf entsprechende Nachfrage mit, dass die am heutigen Tag beabsichtigte Abschiebung fehlgeschlagen sei, da der Antragsteller passiven Widerstand geleistet habe. Er habe daher den Flughafen mit den Sicherheitskräften des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge verlassen und solle anschließend einem Haftrichter vorgeführt werden. Unter diesen Umständen bleibt nicht zu erwarten, dass eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu spät käme. 10 Schließlich hat der Antragsteller auch keine Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG – für deren Prüfung die Antragsgegnerin zuständig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, juris Rn. 16) - vorgetragen. Es fehlt insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein solcher ergibt sich vorliegend nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (Satz 1) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3). Hierzu wurde weder etwas vorgetragen noch ist ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sonst ersichtlich. Die Gründe, mit denen der Antragsteller seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begründet hat, sind ausschließlich zielstaatsbezogen und damit in der hier gegebenen Konstellation ausschließlich durch das Bundesamt im asylrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller punktuell auf seine psychische Erkrankung eingeht und dabei auf den ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.02.2022 verweist, kann er damit seine gesetzlich vermutete Reisefähigkeit gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegen. Der Bericht verhält sich zu der Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers nicht und bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers vorliegen könnte. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.