Beschluss
2 B 17/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0524.2B17.22.00
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 02.12.2021 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.03.2021 zum Neubau einer Lagerhalle mit Sozialräumen auf dem Grundstück D-Straße (Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt) anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 3 Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gem. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. 4 Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. 5 Nach diesem Maßstab überwiegend das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10.03.2021 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. 6 Soweit die Antragsteller bzw. die anderen Nachbarn, die gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben haben, befürchten, aufgrund der Ausgestaltung der Lagerhalle mit zwei Geschossen und diversen Fenstern sei davon auszugehen, dass es sich hierbei letztlich doch um die Firmenzentrale mit Büro und Kundenverkehr der Firma H. handeln werde, so dass von einem erheblichen An- und Abfahrtverkehr auszugehen sei, sind diese Befürchtungen weder substantiiert noch gerechtfertigt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Regelungsinhalt der erteilten Baugenehmigung, der im Wesentlichen bestimmt wird durch den Bauantrag selbst und die grün gestempelten Bauvorlagen. Nur im Falle eines sog. Etikettenschwindels kann ausnahmsweise auf das tatsächlich Gewollte abgestellt werden. Ein sogenannter Etikettenschwindel liegt nur ganz ausnahmsweise dann vor, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Bauherr das Bauvorhaben gar nicht so errichten und nutzen will, wie er es in den Bauvorlagen angegeben hat. Hierfür liegen hier aber keine belastbaren Anhaltspunkte vor. In dem Bauantragsformular vom 20.09.2020 wird das Bauvorhaben eindeutig bezeichnet als „Neubau einer Lagerhalle mit Sozialräumen“. Auch aus den zum Bauantrag eingereichten Bauvorlagen ergibt sich nichts Anderes. In der Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass die Halle zur Lagerung von Material und Zubehör sowie zur PKW-Abstellung diene. Geräusche würden nur verursacht durch den Fahrzeugverkehr. In der Lagerhalle würden keine Produktions- oder Montagearbeiten ausgeführt. Die Halle diene zur Lagerung der Materialien, die auf den Baustellen montiert würden. Weiterhin würden die Montagefahrzeuge in den Nachtzeiten in der Halle abgestellt. Auch in den eingereichten Grundrissen für das Erd- und das Obergeschoss finden sich keine Büroräume. Die Räume im Obergeschoss werden als Lager 1 und 2 bezeichnet. Lediglich ein ganz kleiner Raum soll für die EDV und die Akten dienen. Im Erdgeschoss finden sich Küche, WCs, Umkleideräume und ein Aufenthaltsraum, der als Pausenraum dienen soll. Eine Verlagerung des Firmensitzes mit den dazugehörigen Büroräumen des Betriebes von der D-Straße in die neue Lagerhalle in der D-Straße ist damit weder beantragt noch genehmigt worden. Eine von den Antragstellern befürchtete abweichende Nutzung der Lagerhalle könnte daher von der Bauaufsichtsbehörde wegen formeller Illegalität untersagt werden. Wegen der von den Nachbarn aufgestellten Behauptungen wurde die Beigeladene vom Antragsgegner auch schon bereits mit Schreiben vom 03.05.2022 darauf hingewiesen, dass die Halle nur nach den genehmigten Unterlagen errichtet und später auch genutzt werden dürfe. Büroräume seien zu keinem Zeitpunkt Antragsgegenstand gewesen und die Räumlichkeiten im Obergeschoss dürften entsprechend den genehmigten Unterlagen nur als Lagerräume und für EDV und Akten genutzt werden. 7 Gleiches gilt für die Befürchtung, der Lieferverkehr der Großhändler werde nicht wie in der Betriebsbeschreibung angegeben zwischen 07.00 und 17.00 Uhr, sondern zu nachtschlafender Zeit stattfinden, weil dieses bei Handwerksbetrieben üblich sei, damit das gelieferte Material morgens ab 07.00 Uhr tatsächlich zur Verarbeitung bereitstehe. Die Beigeladene hat in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich erklärt, dass auch der Anlieferverkehr nicht vor 07.00 Uhr stattfindet (im Vorbescheidsverfahren 2016 war noch die Rede von einer Anlieferung zwischen 6 und 18 Uhr). An die Angaben in der Betriebsbeschreibung im Baugenehmigungsverfahren muss die Beigeladene sich halten und ggf. ihre Lieferanten auf diese von ihr selbst so beantragte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgrundstücks hinweisen. Sollte die Beigeladene später tatsächlich eine andere Form der Nutzung der Lagerhalle wünschen, müsste sie hierzu eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragen. 8 Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften lässt sich nicht ausmachen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe „gemäß § 67 der Landesbauordnung“ in der Baugenehmigung vom 10.03.2021 um einen Schreibfehler handeln dürfte. Gestellt worden ist nämlich von der Beigeladenen ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO. Im Bearbeitungsbogen des Antragsgegners ist unter der Rubrik „Verfahren“ auch eingetragen:“§ 69 LBO“. Weder lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass das Verfahren vom Antragsgegner in ein Verfahren nach § 67 LBO überführt worden wäre, noch hätten hierfür die Voraussetzungen vorgelegen, weil es sich bei der geplanten Lagerhalle nicht um einen Sonderbau handelt. Auch ist die Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 LBO vom Antragsgegner im Genehmigungsverfahren gar nicht geprüft worden (ein Lageplan mit den eingetragenen Abstandsflächen ist weder angefordert noch eingereicht worden). In einem Verfahren nach § 69 LBO werden aber bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsflächen, grundsätzlich nicht geprüft und sind nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Angemerkt sei hierzu allerdings, dass entgegen der nicht substantiierten Behauptung der Antragsteller ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen nicht ersichtlich ist. Bei dem eingereichten Lageplan (Beiakte C, Bl. 63) handelt es sich ersichtlich um einen solchen im Maßstab von 1:500. Die geringste Entfernung zwischen dem Grundstück A-Straße und der zur Genehmigung gestellten Halle beträgt danach ca. 4,50 m. Bei einer Höhe der Lagerhalle von 9,90 m beträgt die nach § 6 LBO einzuhaltende Abstandsfläche aber lediglich 3,96 m. 9 Auch können sich die Antragsteller nicht auf einen Verstoß gegen das Bauplanungsrecht berufen. 10 Allerdings begegnet es bereits Bedenken, dass die Beteiligten den Vorhabenstandort für die Lagerhalle noch einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB zuordnen. Für den Bebauungszusammenhang ist stets der Eindruck der Geschlossenheit maßgeblich. Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, wobei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt. Zum Bebauungszusammenhang gehört aber nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage, sondern nur eine solche Bebauung, die maßstabsbildend ist, die also einerseits optisch wahrnehmbar ist und andererseits ein gewisses Gewicht besitzt, so dass sie geeignet ist, das Gebiet mit einem Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zu diesem Bebauungszusammenhang werden auch noch sogenannte bauakzessorische Flächen wie Hausgärten gerechnet. Auf Flur- und Grundstücksgrenzen kommt es hingegen bei der Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich nicht an. Die gartenbauakzessorischen Flächen werden nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auch nur in einem derart geringen Umfang zum Bebauungszusammenhang gerechnet, dass sie selbst nicht zur Aufnahme einer weiteren Hauptnutzung geeignet sein dürfen. Vorliegend befindet sich in dem Bereich D-Straße bis D-Straße eine straßenrandständige Bebauung mit Hauptgebäuden. Im hinteren Bereich befinden sich Gärten und untergeordnete Nebenanlagen. Selbst unter Berücksichtigung der untergeordneten Nebenanlagen reicht die Bebauung allenfalls bis zu einer Tiefe von ca. 55 m. Östlich davon schließt sich dann über weitere ca. 55 m eine teils mit Bäumen bestandene freie Fläche an. Der Bebauungszusammenhang östlich der D-Straße endet daher nach den oben aufgestellten Maßstäben spätestens mit Ende der Gartenbereiche der dort straßenrandständig vorhandenen Bebauung. Der Vorhabenstandort und die sich daran nördlich und südlich anschließenden Flächen gehören danach nicht zum Bebauungszusammenhang iSd § 34 BauGB. Die Kammer vermag auch der Auffassung des Antragsgegners, die weiter östlich verlaufende Bahnfläche stelle eine topographische Besonderheit dar, die diese Freiflächen an den Bebauungszusammenhang herandrücke und sie selbst zum Teil des Bebauungszusammenhanges mache, nicht zu folgen. Kleinere Flächen können durchaus durch Bahnlinien oder Autobahnen oder Bundesstraßen an einen Bebauungszusammenhang herangedrückt werden, so verhält es sich hier aber nicht. Der Antragsgegner geht in seiner Anhörung vom 30.03.2022 selbst davon aus, dass auf dieser Fläche sechs weitere Gebäude errichtet werden könnten. Die Kammer geht aufgrund der Kartenlage eher von der Möglichkeit der Errichtung von weiteren zehn Gebäuden aus. In jedem Fall stellt eine Freifläche, die zur Aufnahme von sechs oder gar zehn Gebäuden geeignet wäre, keine Baulücke im Sinne des § 34 BauGB dar. Es muss also dabeibleiben, dass diese Freiflächen östlich der vorhandenen Bebauung und der bauakzessorischen Gartenflächen, die zusammen immerhin eine Größe von ca. 9.000 qm haben dürften, nach den allgemeinen Grundsätzen dem Außenbereich zugeordnet werden. Allerdings würde diese fehlerhafte Einstufung der planungsrechtlichen Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Innenbereich kein Umstand sein, den die Antragsteller rügen könnten. Der Schutz des Außenbereichs vor nicht privilegierter Bebauung nach § 35 BauGB erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Nachbarn können sich auf einen Verstoß gegen § 35 BauGB nicht berufen. 11 Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg auf einen sogenannten Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen können. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebietes eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird. Jenes beruht auf dem Gedanken, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer faktisch vorhandenen Gebietsart sich ergebenden Beschränkungen seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet werde. Ein solcher Abwehranspruch steht indes nur Grundstückeigentümern zu, deren Grundstücke in demselben Baugebiet liegen. Denn nur diese sind zu einer wechselbezüglichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den beeinträchtigungsunabhängigen Gebietserhaltungsanspruch begründet. Aus diesem Grunde kann der Gebietserhaltungsanspruch nur dann zur Geltung kommen, wenn sowohl das Grundstück des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn wie auch der Vorhabenstandort im Innenbereich und beide im selben Baugebiet liegen. Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil der Vorhabenstandort – wie ausgeführt – dem Außenbereich zuzurechnen ist. 12 Der Gebietserhaltungsanspruch wäre aber aus Sicht der Kammer auch dann nicht verletzt, wenn man mit den Beteiligten davon ausginge, dass der Vorhabenstandort noch dem Innenbereich zugerechnet werden könnte. Die Bestimmung der maßgebenden näheren Umgebung für die in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Merkmale erfolgt für jedes Merkmal gesondert. Während z. B. für die Bestimmung der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nur wenige Grundstücke in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstückes Berücksichtigung finden können, wird die nähere Umgebung bei der Bestimmung der Art der baulichen Nutzung hingegen weit gefasst (vom Antragsgegner deutlich zu eng gefasst in seiner planungsrechtlichen Stellungnahme vom 09.08.2016, Bl. 47 Beiakte B). Die Kammer hat daher keine durchgreifenden Bedenken, dass die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 06.05.2020 aufgeführten gewerblichen Nutzungen auch westlich der D-Straße sowie der Speditionsbetrieb in der D-Straße bei der Bestimmung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der Nutzung Berücksichtigung finden können. Es handelt sich hierbei um mehrere dominante gewerbliche Nutzungen, die der näheren Umgebung entweder das Bild eines Mischgebiets oder einer Gemengelage verleihen. Die von den Antragstellern angenommene Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet lässt sich angesichts dieser dominanten gewerblichen Nutzungen nicht herleiten. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch läge daher auch bei Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Innenbereich nicht vor, weil die Lagerhalle im Mischgebiet zulässig wäre; bei Annahme einer Gemengelage gäbe es per se keinen Gebietserhaltungsanspruch. 13 Die geplante Lagerhalle verstößt hinsichtlich ihrer Ausmaße auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer optisch bedrängenden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine optisch bedrängende Wirkung wird angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile v. 13.03.1981, - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ und v. 23.05.1986, - 4 C 34.85 -, sog. „Silo-Fall“). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert und dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (Beschluss der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier angesichts der Lage und Entfernung des Vorhabens zum Wohnhaus der Antragsteller von ungefähr 26 m offenkundig nicht vor. Hält ein Bauvorhaben – wie hier – die nach der Landesbauordnung vorgesehenen Abstandsflächen ein, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Schutzgüter Belichtung und Besonnung sowie angemessene Sozialabstände und den Belangen des Brandschutzes grundsätzlich ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht feststellen. Besonderheiten, die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung erfordern, liegen nicht vor. Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude einschließlich des Terrassenbereichs der Antragsteller zur westlichen Außenwand der Halle beläuft sich immerhin auf ca. 26 m. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wohnbereichs der Antragsteller ist daher nicht zu befürchten. Einen Anspruch darauf, dass ihr Garten von jeglichen Beeinträchtigungen, insbesondere Verschattungen verschont bleibt, haben die Antragsteller naturgemäß nicht. Auch der Umstand, dass durch die genehmigte Lagerhalle der Beigeladenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Gartengrundstück der Antragsteller in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen werden, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Einsichtsmöglichkeiten in Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden. Im konkreten Fall der genehmigten Lagerhalle ist ohnehin nicht damit zu rechnen, dass sich - abgesehen von kurzen Aufenthalten - Menschen im Obergeschoss der Lagerhalle aufhalten werden, weil auch die Räume im Obergeschoss lediglich als Lagerräume genehmigt worden sind. 14 Würde man mit den Beteiligten den Vorhabenstandort dem Innenbereich zurechnen, so würde sich die Frage stellen, ob sich die Lagerhalle gemäß § 34 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (hier also der Bebauungstiefe) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Dies ist von der Sachbearbeiterin der Unteren Bauaufsichtsbehörde in ihrer planungsrechtlichen Stellungnahme vom 18.11.2020 zunächst zutreffend verneint worden. Soweit der Antragsgegner dann am 09.12.2020 eine andere Bewertung vorgenommen hat, verkennt er, dass § 34 BauGB nicht erlaubt, eine Ersatzplanung vorzunehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob es städtebaulich vertretbar wäre, entlang der D-Straße in diesem Bereich eine Bebauung in zweiter Reihe zu erlauben, sondern dass § 34 BauGB die Funktion eines Planersatzes hat. Dies bedeutet, dass die vorgegebene Bebauung grundsätzlich den Rahmen für das geplante Bauvorhaben vorzugeben hat. Dies ist hier aus den zutreffenden Gründen der Anhörung vom 18.11.2020 ersichtlich nicht der Fall. 15 Gleichwohl führt auch diese unzutreffende Einschätzung des Antragsgegners – abgesehen davon, dass der Vorhabenstandort nach Auffassung der Kammer ohnehin wohl eher dem Außenbereich zuzuordnen ist – nicht zu einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Antragsteller. Auch insoweit können sich die Nachbarn lediglich auf einen etwaigen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Zwar ist das erstmalige Vordringen von Bebauung in rückwärtige Ruhebereiche grundsätzlich problematisch. Vorliegend ergeben sich hieraus für die Antragsteller aber keine nennenswerten Beeinträchtigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in der Lagerhalle – abgesehen von dem im Erdgeschoss befindlichen Pausenraum, der keine Fenster zum Grundstück der Antragsteller hin besitzt - keine Aufenthaltsräume befinden. Die Halle dient ausschließlich als Lager für Material und zum Abstellen von Firmenfahrzeugen. In der Halle selbst werden keinerlei Arbeiten verrichtet. In der Halle ist nicht einmal ein Kran installiert. Aus dem Betrieb der Halle werden sich daher für die Antragsteller keine nennenswerten Beeinträchtigungen ergeben. 16 Problematisch könnte vorliegend allenfalls der An- und Abfahrtverkehr zur Lagerhalle sein. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die neue Zufahrt nicht entlang des Grundstücks der Antragsteller befindet. Vielmehr befindet sich die Zufahrt an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks D-Straße. Die Entfernung zum Grundstück der Antragsteller beträgt immerhin noch 12 m, zudem befindet sich zwischen der Zufahrt und dem Gebäude der Antragsteller noch das Wohngebäude D-Straße. Die im südöstlichen Bereich der Halle angeordneten beiden Tore befinden sich in einer Entfernung von ca. 42 m zur Terrasse der Antragsteller. Die sechs Stellplätze sind fast 60 m entfernt. Die Anzahl der Verkehrsbewegungen wird insgesamt auch gering sein, weil in der Halle selbst keine Arbeiten stattfinden, sondern die Monteure vor Ort zu den Kunden fahren. Nach der Betriebsbeschreibung erfolgt die An- und Abfahrt von und zu den Baustellen werktäglich von 07.00 bis 08.00 Uhr sowie 16.00 bis 17.00 Uhr, also außerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Ziff. 6.5 TA-Lärm. Geht man mit der Kammer davon aus, dass sich das Wohngebäude der Antragsteller selbst in einem Mischgebiet oder einer Gemengelage befindet, können die maßgebenden Emissionsrichtwerte nach der TA-Lärm, also 60 dB(A), durch den zu erwartenden Fahrzeugverkehr nicht überschritten werden. 17 Das vorläufige Rechtschutzgesuch der Antragsteller ist nach alledem wegen der fehlenden Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 18 Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst die Kammer den Streitwert in Eilrechtschutzverfahren regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des entsprechenden Hauptsacheverfahrens, der hier mit 15.000,- € in Ansatz gebracht worden ist.