OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 39/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0720.12B39.22.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.077,04 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie zum 1. August 2022 in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt des höheren Dienstes einzustellen 3 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 4 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl. 5 § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 2. Ob der Antragstellerin – wie vom Antragsgegner vertreten − das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, kann dahingestellt bleiben. Nach dem allgemeinen Prinzip, wonach jede an einen Antrag gebundene Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982, Az. 1 BvL 34/80, Rn. 26, juris), ist es erforderlich, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs (noch) schutzwürdig ist. Die Antragstellerin könnte es versäumt haben, in angemessener Zeit um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen. Die wesentlichen Argumente ihres Vorbringens haben bereits im Jahre 2020 vorgelegen, als der Antragsgegner ihr mitteilte, dass das juristische Studium generell untauglich sei, um an einer Grundschule zu unterrichten (Bl. 23 ff. d. GA). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Antrag aus einem anderen Grund der Erfolg verwehrt bleibt. 7 3. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob hier dem Anordnungsbegehren nicht zu entsprechen ist, weil die erstrebte Anordnung eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der betreffenden Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird. 8 Es erscheint sehr zweifelhaft, ob der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits nicht schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht zugemutet werden kann, auf den nächsten Einstellungstermin zum Vorbereitungsdienst am 1. Februar 2023 (Bl. 3 d. BA, so auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Kapazitätsverordnung Lehrkräfte (KapVO-LK)) oder den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zu warten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Umstand, dass sie durch eine Tätigkeit als Aushilfslehrerin, u.a. im Schuljahr 2022/2023 an einer staatlichen Grundschule (vgl. Bl. 5, 7 d. A) die Zeitspanne überbrücken kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2010, Az. 2 L 1153/10, Rn. 4f. juris). 9 4. Dem Antrag der Antragstellerin ist jedoch auch aus einem anderen Grund der Erfolg versagt. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung, wie hier, die Hauptsache – wenn auch nur vorläufig – vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, Az. 2 VR 1.99, Rn. 24; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999, Az. 10 3 M 11/99, Rn. 3, alle juris). Dies ist hier nicht der Fall. 11 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) oder ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 12 Nach § 24 Abs. 2 Lehrkräftebildungsgesetz (LehrBG) können, soweit keine ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Fach oder eine Fachrichtung vorhanden ist und ein dringender Bedarf besteht, Absolventinnen und Absolventen, die in diesem Fach oder dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Die Voraussetzungen für diesen sogenannten Quereinstieg liegen nicht vor. 4 13 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wurde mit Portalnachricht vom 16. Juni 2022 vom Antragsgegner mitgeteilt, dass eine Einstellung nicht möglich ist, da die freien Ausbildungsplätze mit Lehramtsabsolventen, welche aufgrund ihrer Ausbildung als besser geeignet anzusehen sind, besetzt sind. Dies wurde mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 (Bl. 56, 58 d. GA) bestätigt. 14 Selbst unter den Voraussetzungen, dass der Antragsgegner hier unzutreffende Angaben gemacht hätte, wovon die Kammer nicht ausgeht, ist dies unerheblich, weil die Antragsgegnerin die persönlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LehrBG nicht erfüllt. Sie ist zwar Diplom-Juristin. Das Jura-Studium stellt jedoch kein Fach oder Fachrichtung dar, welches an einer Grundschule unterrichtet wird. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich bei Rechtswissenschaften um eine Sprachwissenschaft handelt, welche logisches Denken voraussetzt und damit die Befähigung zum Unterrichten von Deutsch und Mathematik begründet, überzeugt dies nicht. Die Studieninhalte des Jurastudiums zielen in keiner Weise auf die Kenntnis der Sprachlehre, Literatur o.ä. ab. Allein die Tatsache, dass das Mittel der Argumentation die Sprache ist, ist nicht ausreichend. Auch logisches Denken, welches die Grundvoraussetzung für den Mathematikunterricht darstellt, ist nicht alleiniger Bestandteil des fachwissenschaftlichen Studiums. 15 Zudem steht dem auch der Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 2 LehrBG entgegen, nach dem es sich um „ein Fach“ oder „eine Fachrichtung“ handeln muss. 16 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zurzeit als Vertretungslehrerin tätig ist, ändert daran nichts. Der § 24 Abs. 2 LehrBG stellt eine Ausnahme von § 34 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) dar, wonach die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen Lehrkräften übertragen werden soll, die die Befähigung für ein Lehramt besitzen. In Ausnahmefällen können Personen mit anderen Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden. Eine solche Ausnahmesituation sind die Vertretungsfälle. Die Tätigkeit als Vertretungslehrer oder Vertretungslehrerin ist grundsätzlich nur auf kurze Zeit angelegt, um kurzfristige Bedarfslagen zu kompensieren. Dies ergibt sich auch aus den von der Antragstellerin übermittelten Arbeitsverträgen. 17 Insofern unterscheiden sich diese Fallkonstellationen von den Fällen des § 24 Abs. 2 LehrBG, welche für besondere „Notlagen“ konzipiert sind und zu einer dauerhaften Lehrtätigkeit führen. Daher sind die Anforderungen an die betroffenen Personen auch höher als an Vertretungslehrkräfte. 18 Ein anderes Verständnis würde der Professionalisierung der Grundschullehrer zuwiderlaufen, zumal deren Ausbildung auch nicht nur die fachwissenschaftliche Komponente im Sinne des betreffenden Faches zum Gegenstand hat, sondern auch Pädagogik und Didaktik. Die Lehrkräftebildung vermittelt nach § 2 Abs. 3 LehrBG fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen in Theorie und Praxis. Sie ist ausgerichtet auf die Anforderungen des Berufsfelds Schule und folgt dem Leitgedanken einer phasenübergreifenden Professionalisierung. Dabei erfüllt jede Phase der Lehrkräftebildung eine spezifische Funktion für die Herausbildung, den Erhalt und die Weiterentwicklung der auf die Tätigkeit von Lehrkräften bezogenen Kompetenzen. Die Kompetenzen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und zum Umgang mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsständen, Leistungen, Begabungen, ihrem Alter und Geschlecht sowie ihrer sozialen und kulturellen Herkunft (Heterogenität) sind dabei besonders zu berücksichtigen. 19 Diese Themenbereiche werden – wie die Kammer aus eigener Erfahrung weiß − in einem Jura-Studium nicht gelehrt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie sich pädagogische Fähigkeiten bereits durch ihre Vertretungslehrertätigkeit sowie die Erziehung der eigenen Kinder angeeignet hat, wird dies der Ausbildung der Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer nicht gerecht. Darüber hinaus bestehen Zweifel, dass allein die Erziehung von Kindern einem Pädagogikstudium gleichkommt und folglich jeder Elternteil pädagogisch kompetent ist. 20 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 6. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatlogs 2013. Bei einem Anwärterbezug von A 12 für eine Lehrkraft an Grundschulen in Höhe von 1.512,84 Euro ergibt sich ein Betrag von 9.077,04 Euro (1.512,84 Euro x 12 :2).