Urteil
22 A 4/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0805.22A4.15.00
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Tenor
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des monatlichen Ruhegehalts um ein Fünftel auf die Dauer von drei Jahren erkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des monatlichen Ruhegehalts um ein Fünftel auf die Dauer von drei Jahren erkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie genügt den in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG niedergelegten Anforderungen. Der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten der Beklagte verstoßen haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 2 B 59/10 - juris Rn. 6), und lässt die „Schuldform“ (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) erkennen (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 - juris Rn. 13). Das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten in Bezug auf die neun im Einzelnen benannten und durch Testkäufe nachgewiesenen Handlungen im Zeitraum 25.09.2012 bis 08.01.2013 ist als (schwere) Dienstpflichtverletzung bzw. Dienstvergehen anzusehen. Die Vorwürfe um die freiwillig eingeräumten, aus der Kasse über einen längeren Zeitraum kontinuierlich entnommenen ca. 2.000 € sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beamte hat bei seiner Vernehmung von sich aus, aus eigener Initiative (proaktiv), Angaben zu seinem Verhalten gemacht. Er hat sowohl dort als auch in seiner Klagerwiderung die Veruntreuung von insgesamt etwa 2000,- € zugestanden; sein Geständnis hat er nicht widerrufen und zwar weder bezüglich der Tatumstände noch hinsichtlich des entwendeten Betrages. Somit war es nicht erforderlich, dass die Klägerin eine weitere Substantiierung vornimmt. Der Sinn und Zweck einer geordneten, konkreten Darstellung der Vorwürfe, nämlich dem Beklagten nicht seine Verteidigung zu erschweren, wird insoweit nicht in Frage gestellt. Diese Einlassung kann deshalb bei der Würdigung seines Verhaltens berücksichtigt und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte verwertet und der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Hummel/Baunack in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, S. 444 und Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, S. 566). Wegen dieses - einheitlichen - innerdienstlichen Dienstvergehens wäre der Beklagte grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, stünde er noch im aktiven Dienst. Nach seiner Zurruhesetzung wäre die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BDG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs.1 Sätze 1 bis 3 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - Juris, Rdnr. 26) Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.10.2013 – 1 D 1.12 – Juris, Rdnr. 39f. und vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 – Juris, Rdnr. 19f.). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 a.a.O.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 – Juris, Rdnr. 21). Die Unterschlagung bzw. Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und damit bei Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgabe ist aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten (Hummel/Köhler in: / Hummel/Köhler Mayer/Baunack, BDG, S. 377m.w.N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen. Begeht ein Beamter unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 a.a.O.). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.3.2002 - 1 D 8.01 – Juris, Rdnr. 26 f.). Nach der - früheren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu von Beamten begangenen Zugriffsdelikten, die nach Auffassung der Kammer hier entsprechend herangezogen werden kann, soll der Zugriff auf geringe Werte im Gegensatz zu einem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte allerdings noch vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente enthalten (vgl. Mayer in: Hummel/Köhler Mayer/Baunack, BDG, S. 277). Der Beklagte hat danach eine schwere Verfehlung im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten begangen, indem er ihm dienstlich anvertraute Geldbeträge nachgewiesenermaßen neun Mal und darüber hinaus etwa 2000,- € über einen Zeitraum von etwa einem Jahr in kleineren Beträgen nicht verbucht, sondern für sich genommen hat. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten, der als Schalterbeamter bei der Deutschen Post AG unter anderem für die Buchung von Zahlungen für Verkäufe zuständig ist, war gerade die Voraussetzung für den dem Beklagten übertragenen Aufgabenbereich, zumal dieser bei seiner Tätigkeit keiner ständigen und lückenlosen Kontrolle unterlag. Der korrekte und redliche Umgang mit anvertrauten Geldern ist eine Grund- und Kernpflicht des Beamten und die Grundlage des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Der Zugriff auf anvertraute oder dienstlich zugängliche Gelder führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei einem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten zur Aberkennung des Ruhegehaltes (vgl. Mayer in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, S. 264 – 266). Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringfügige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom. 03.05.2007 - 2 C 9/06 – Juris, Rdnr. 22 f.). Der Beklagte hat das Dienstvergehen zwar nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat er angegeben, dass er nicht auf das Geld angewiesen gewesen war. Der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation lag angesichts des sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstreckenden Fehlverhaltens ebenfalls nicht vor. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn der Beklagte unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei muss das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend indes nicht. Der Beklagte beging das Dienstvergehen vielmehr - wie ausgeführt - über einen längeren Zeitraum im Rahmen seiner gewohnten Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation des Beklagten im Zeitpunkt der Tat-begehung bestehen ebenfalls nicht. Eine solche Situation setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 – 1 D 24.98 – Juris, Rdnr. 15). Ein Schockzustand kann durch ein Ereignis begründet werden, das den Beamten derart aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst vorgegebenen Wertvorstellungen zu handeln. Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich. Der Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass er die Taten in einem die Schuld ausschließenden Zustand begangen hat; im Ergebnis steht ihm auch nicht der Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Seite. Schuldunfähigkeit bedeutet Unzurechnungsfähigkeit, Unfähigkeit das Unrecht seiner Taten einzusehen. Für eine solche Annahme sprechen bereits nicht die vom Beamten eingereichten Atteste und werden auch vom gerichtlich beauftragten Gutachter ausgeschlossen (siehe dazu unten). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Es ist insofern Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) vorliegen oder ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Es muss selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59/07 – Juris, Rdnr. 29). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichte Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB hängt von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffs- und Aneignungsdelikten nur in Ausnahmefällen erreichen, m.a.W. (lediglich) verminderte Schuldfähigkeit kann die Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses grundsätzlich dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten des Beamten handelt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 – Juris, Rdnr. 29 und Beschluss vom 27.10.2008 – 2 B 48.08 – Juris, Rdnr. 9). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen xxx vom 19.10.2019, dem die Kammer folgt, kommt zu dem Ergebnis, dass entsprechend der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der aktenkundigen Vorgeschichte des Beklagten, der anamnestischen Angaben und der Befunde der aktuellen freien und standardisierten klinischen Erhebungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht vorliegen. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass sich keine Hinweise auf einen isolierten paranoiden Reaktionsmodus, eine psychische Störung oder auf eine spezifische (z. B. psychopathische) Persönlichkeitsstörung ergeben haben. Diese klaren, eindeutigen, nachvollziehbaren und für das Gericht überzeugenden Aussagen des Gutachters sind von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden. Dem Beklagten steht hinsichtlich der Veruntreuung von etwa 2000,- € indes der Milderungsgrund des Offenbarens des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung zur Seite. Der Beamte hat zwar erst auf den entsprechenden Hinweis der Klägerin, dass es in der Vergangenheit (ebenfalls) zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, bei seiner Vernehmung reagiert, aber dann von sich aus das gesamte Ausmaß seiner Verfehlungen offenbart. Unabhängig von der Frage, ob es der Klägerin gelungen wäre, weitere, einzelne Verfehlungen bzw. Taten des Beklagten zu ermitteln, was die Kammer für zweifelhaft hält, ist durch das aktive Zutun des Beamten - vor einer eventuellen Entdeckung - der Schaden bekannt geworden. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte habe lediglich aus Angst vor Entdeckung gehandelt. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass er „reinen Tisch“ machen wollte. Nach Auffassung der Kammer stellt das Offenbaren der Veruntreuung von insgesamt etwa 2000,- € vor Aufdeckung der Taten deshalb einen gravierenden Milderungsgrund dar, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, Juris, Rdnr. 36 f., und vom 05.05.1990 – 1 D 81.89 –, Juris, Rdnr. 16). Die vorstehenden Ausführungen gelten allerdings nicht für die nachgewiesene Veruntreuung von insgesamt 94,36 €. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer indes (noch) um einen Betrag unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, was im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beamten ebenfalls (mildernd) zu berücksichtigen ist. Geringwertigkeit wird zwar von einer verbreiteten Auffassung lediglich bis zu einem Betrag von 50,- € angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2013 - Juris, Rdnr.53 m.N.). Allerdings stellt diese Summe keinen unumstößlichen Wert dar. Vielmehr obliegt es der Rechtsprechung, eine Wertgrenze als „gegriffene Größe“ zu ziehen. In jedem Falle handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzes nicht um eine starre gesetzliche Grenze wie bei steuer- oder sozialgesetzlichen Einkommens- oder Wertgrenzen. Deshalb haben die Gerichte einen gewissen Spielraum, namentlich was die Feststellung der Verkehrsauffassung über Geringwertigkeit angeht. Zudem ist es möglich und geboten, Preis-, Lohn- und Geldwertentwicklungen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Vogel in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen; vgl auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 Ss 266/99 - Juris Rdnr. 6 f., welches seinerzeit einen geringen Wert bis 100,- DM angenommen hat). Knüpft man an die vorgenannte Entscheidung an und bezieht die Preisentwicklung und die Inflation seit dem Entscheidungsjahr, dem Jahr 2000, ein, dürfte gegen die Einschätzung, die Geringfügigkeitsschwelle bei nunmehr etwa 100,- € anzusiedeln, nichts zu erinnern sein. Für den Beklagten spricht letztlich auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Beamte hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kollegen heraushebt. In der Gesamtschau kann festgestellt werden, dass sich der Beklagte zwar eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Dienst- und Treuepflichten schuldig gemacht hat, dass bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes die Höchstmaßnahme, namentlich die Aberkennung des Ruhegehalts, indes nicht die unumgängliche Folge ist. Das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit erscheint nicht unwiederbringlich verloren. Die angemessene, zugleich notwendige Disziplinarmaßnahme ist daher die Ruhegehaltskürzung gemäß § 11 BDG. Bei der Festsetzung von Höhe und Dauer hat das Gericht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beklagten berücksichtigt. Dies führt vorliegend dazu, dass der Beklagte gemäß den in § 11 BDG normierten Grenzen eine Ruhegehaltskürzung mit der Höchstdauer von drei Jahren hinnehmen kann. Gleiches gilt für die Kürzungsquote von zwanzig Prozent. Die Kürzung bewegt sich zwar hinsichtlich der monatlichen Höhe im obersten Bereich, erscheint aber wegen des doch erheblichen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht erforderlich. Das Fehlverhalten des Beklagten ist damit angemessen geahndet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der xxx geborene Beklagte stand seit 1984 im Dienst der Deutschen Post AG und war zuletzt als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) tätig. Er war in verschiedenen Filialen, vor allem als Schalterbeamter, beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei 1988 und 1993 geborene Söhne. Er erhielt für den Monat Juli 2015 Bezüge in Höhe von brutto 2130,57 € (= 1856,64 € netto). Dazu kam noch Kindergeld von monatlich 184,- €, welches aber mit Erreichen des 25. Lebensjahres des jüngsten Sohnes (18.12.2018) weggefallen ist. Im Jahr 2002 gab es bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten, da man den Verdacht hatte, er würde „in die Kasse greifen“. Es ging dabei um kleinere, aber sehr viele Beträge, die er von den Kunden eingenommen und nicht ordnungsgemäß im Kassensystem verbucht haben soll. Nach Erhebung des Vorwurfs unternahm der Beklagte einen Suizidversuch und verbrachte danach einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in einer Klinik. Außerdem bat er selbst um seine sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, was zunächst auch umgesetzt wurde. Nach Widerspruch gegen die Entlassung wurde diese aber wieder aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wurde 2006 eingestellt. Im Jahr 2011 und 2012 bzw. Anfang 2013 kam es zu den Vorgängen, die Grundlage des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind. Anlässlich einer Vernehmung am 09.01.2013 räumte der Beamte auf den Vorhalt, dass bei insgesamt 11 Testkäufen in der Zeit vom 25.09.2012 bis 08.01.2013 (Im Einzelnen: Bl. 3 - 25 BA C) neun Mal eine Buchung nicht habe festgestellt werden können, ein, dass er das Geld nicht verbucht, sondern für sich genommen habe. Insgesamt handelte es sich um eine Summe von 94,36 €. Er führte darüber hinaus von sich aus weiter aus, bereits seit ungefähr einem Jahr kleinere Beträge nicht gebucht, sondern ebenfalls für sich verbraucht zu haben. Dabei habe es sich um durchschnittlich 10,- € pro Tag gehandelt, was bei ca. 200 Arbeitstagen insgesamt eine Summe von etwa 2.000,00 € ergebe. (Bl. 10 f. BA A). Der Beklagte ließ sich dahin ein, es sei ihm nicht um das Geld gegangen, das System habe es ihm einfach gemacht; er habe sich sicher gefühlt. Die Taten hätten ihm ein Gefühl der Überlegenheit verschafft. Auf die Vernehmung Anfang Januar 2013 folgten einige Tage später insgesamt drei Suizidversuche des Beklagten und eine stationäre Behandlung von Januar bis März 2013. Im Anschluss wurde er krankgeschrieben und im September 2013 wegen seiner psychischen Probleme als dauernd dienstunfähig eingestuft und in den Ruhestand versetzt. Mit Verfügung vom 27.02.2013 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, welches wegen des (teilweisen) sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht C-Stadt erließ wegen der durch Testkäufe nachgewiesenen Vorfälle zunächst einen Strafbefehl, in dem es dem Beklagten wegen neun Fällen von Untreue eine Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 50 €, insgesamt 4250,- €, auferlegte. Nach Einspruch des Beklagten und Übersendung mehrerer ärztlichen Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft C-Stadt nach § 153 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 22.08.2013 eingestellt (241 Cs 156/13). Das Disziplinarverfahren wurde sodann weitergeführt. Dem Beklagten werden im Rahmen dieser Disziplinarklage wegen der bei der Vernehmung zugegebenen Verstöße Untreue und ein Verstoß gegen die Kassenvorschriften vorgeworfen. Der zunächst ebenfalls bestehende Verdacht, der Beklagte habe Sendungen aus dem Briefverkehr gestohlen, ist fallen gelassen worden. Die Klägerin hat unter dem 15.10.2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der Vorwurf der weiteren Pflichtverletzung über das gesamte Jahr 2012 (Veruntreuung von etwa 2000,- €), die sich aus dem Geständnis des Beklagten ergebe, ausreichend substantiiert sei. Einzelne Beträge und Tatzeitpunkte hätten nicht genannt werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen einen entsprechenden Substantiierungsmangel nicht gerügt, was aber nach § 54 Abs. 2 BDG (gemeint ist wohl § 55 Abs. 2 BDG) seine Pflicht gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beklagte seine beamtenrechtlichen Kernpflichten verletzt. Ausweislich der Vorlage von vier Attesten liege bei ihm wohl eine allgemeine psychische Erkrankung vor. Aus den Attesten ergebe sich aber weder das Vorliegen einer verminderten noch einer absoluten Schuldunfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine verminderte Schuldfähigkeit schlösse zudem die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht aus. Nach der Rechtsprechung sei eine Minderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen relevant. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die dauernde psychische Erkrankung keinen plötzlichen Ausnahmezustand bewirkt habe, der insoweit geeignet wäre, die Schuldhaftigkeit der Dienstpflichtverletzung auszuschließen. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen und weist darauf hin, dass sich eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar eine (absolute) Schuldunfähigkeit aus der Zusammenschau der ärztlichen Atteste ergebe. Aus allen Attesten sei eine eindeutige Verbindung der psychischen Krankheit zu den Dienstvergehen ersichtlich. Darüber hinaus habe er die weiteren Taten gestanden, obwohl diese nicht nachweisbar gewesen wären. Der Vorhalt der Klägerin sei insoweit substanzlos, als sie keine einzelnen Taten mit Tatzeit und Tatobjekt definieren könne. Das insoweit abgegebene Geständnis solle aber ausdrücklich nicht widerrufen werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des xxx - Facharzt xxx - zur Frage der Schuldfähigkeit, der verminderten Schuldfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 19.10.2019 (Bl. 106 - 132 der GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin verwiesen.