Urteil
22 A 1/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:1130.22A1.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. I. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen und hierdurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 BDG. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig, sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 52 Abs. 1 S. 1 BDG. Denn der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu entnehmen. Sie führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten der Beklagte verstoßen haben soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.03.2011 – 2 B 59/10 –, Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 11.02.2009 – 2 WD 4/08 –, Rn. 13, jeweils juris). 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Sie führt zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, § 60 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1 BDG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 2 S. 1 BDG. Der Beklagte hat durch die wiederholte Veruntreuung von Geldbeträgen aus der ihm anvertrauten Kasse (dazu a)) gegen die Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG, die Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG und gegen die Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 S. 2 BBG verstoßen, wodurch er ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 77 BBG begangen hat (dazu b)), welches die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (dazu c)); der Ausspruch der Höchstmaßnahme erweist sich insbesondere auch als verhältnismäßig (dazu d)). a) Die Kammer geht in tatsächlicher Hinsicht von den gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts C-Stadt-xxx – Schöffengericht – vom 25.02.2015 – 950 Ls 501/11 – aus. Auf dieser Grundlage steht fest, dass der Beklagte als Mitarbeiter des Verkaufsdienstes der S-Bahn C-Stadt GmbH in der Zeit von 2005 bis 2010 in 552 Fällen durch die fingierte Stornierung von Fahrkarten und der damit verbundenen Manipulation seiner Tagesabrechnungen Fehlbeträge i.H.v. insgesamt 59.711,35 € zulasten der S-Bahn C-Stadt GmbH veruntreut hat. Mit der in § 57 Abs. 1 S. 1 BDG getroffenen Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen insoweit einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden (vgl. Köhler, in: Hummel u.a., BDG, 5. Aufl. 2012, § 57 Rn. 1 ff.). b) Der Beklagte hat durch die hiernach feststehenden Handlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflicht aus § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 BBG (Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsausübung, achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten) und aus § 62 Abs. 1 S. 2 BBG (Folgepflicht) verstoßen. Nach diesen Vorschriften haben Beamte das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen; ihr Verhalten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte verstoßen, indem er in Kenntnis über die Pflichten als Kassenbeschäftigter sowie der Dienstanweisung über den Umgang mit Kassenfehlbeträgen wiederholt Stornierungsbelege fingierte und hierdurch die Abrechnungen der ihm anvertrauten Kasse zulasten der S-Bahn C-Stadt GmbH manipulierte. Da er diese Dienstpflichtverletzungen kausal und logisch in die mit seinem Amt als Bahnhauptsekretär verbundene dienstliche Tätigkeit als Kassenbeschäftigter eingebunden hat, handelt es sich um ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 77 BDG im Kernbereich seiner Aufgaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, Rn. 10, jeweils juris). c) Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Den Verwaltungsgerichten ist nach § 60 Abs. 2 S. 2 BDG die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe von § 13 BDG, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten; an die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 A 5/09 –, Rn. 29, juris). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist, vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4, Abs. 2 S. 1 BDG. Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 13, juris). Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 2 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris). aa) Hiervon ausgehend ist das verfahrensgegenständliche Dienstvergehen des Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 BDG der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuzuordnen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungsweisend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet; dies gilt auch bei einem sog. Zugriffsdelikt. Begeht ein Beamter innerdienstlich und unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, Rn. 19 f., juris). Nach dieser Maßgabe reicht der Orientierungsrahmen im vorliegenden Fall bis zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil der gesetzliche Strafrahmen für den von ihm in 552 Fällen verwirklichten Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. bb) Die in Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens nach § 13 BDG zu treffende Bemessungsentscheidung führt vorliegend auch zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies steht unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beklagten. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei den dem Dienstvergehen des Beklagten zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht lediglich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Seinem Verhalten kommt vielmehr dadurch erhebliches Gewicht zu, dass er über Zeitraum von fünf Jahren in 552 Fällen Fehlbeträge i.H.v. 59.711,35 € zulasten der S-Bahn C-Stadt GmbH veruntreute. Die Dauer und die Vielzahl dieser Handlungen sowie die Höhe des veruntreuten Betrags sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Dies wird zudem noch dadurch verstärkt, dass die Handlungen des Beklagten in den Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten als Kassenbeschäftigter fallen. Der Kernbereich umfasst den Pflichtenkreis des Beamten, der im Mittelpunkt seines Dienstpostens als Amt im konkret-funktionellen Sinne steht (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 –, Rn. 27, juris). Die Kernpflichten eines funktional mit den Kassengeschäften betrauten Beamten – wie dem Beklagten – umfassen insbesondere die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Führung der Schalterkasse und der Kassenunterlagen (sog. Grundsatz der Kassenwahrheit und -klarheit). Da der Dienstherr den Bestand seines Vermögens dauerhaft unter Kontrolle halten und deshalb jederzeit in der Lage sein muss, Einnahmen und Ausgaben sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zu überblicken, muss es ihm auch möglich sein, festzustellen, ob die vorhandenen Kassenbestände mit dem Soll nach den Kassenunterlagen übereinstimmen und eventuelle Abweichungen möglichst schnell und lückenlos aufklären zu können. Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechnungswesens hinwegsetzt, verstößt deshalb regelmäßig nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig. Daher ist der Dienstherr insoweit im besonderen Maße auf das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit seiner im Kassenwesen tätigen Beamten angewiesen. Er kann dies nicht durch eine ständige Überprüfung ersetzen, auch weil lückenlose Kontrollen mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht vereinbar sind. Deshalb muss es möglich sein, jederzeit einen klaren Überblick über den augenblicklichen Kassenbestand zu gewinnen. Wer sich an diese Grundsätze nicht hält, gefährdet schon allein dadurch die Vermögensinteressen seines Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 67 f. m.w.N., juris). Daran gemessen hat der Beklagte im erheblichen Maße das besondere, von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht, indem er in Kenntnis seiner besonderen Pflichtenstellung Stornierungen fingierte und durch die hierauf beruhenden manipulierten Tagesabrechnungen die vorbezeichneten Fehlbeträge gegenüber der S-Bahn C-Stadt GmbH veruntreute. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der „Bescheinigung über die Unterweisung über den Umgang mit Kassenfehlbeträgen im Verkaufsdienst bei der S-Bahn C-Stadt GmbH“ im Jahr 2003 sowie mit der in den Jahren 2007 und 2009 unterzeichneten „Erklärung für die Verwendung als Kassenbeschäftigter“ über seine besonderen Pflichten als Kassenbeschäftigter, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Kassenfehlbeträgen und Wechselgelddifferenzen, belehrt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass entsprechende Verstöße sowohl straf- als auch disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. Sofern der Beklagte betont, in seinen Handlungen sei sein Bemühen zum Ausdruck gekommen, nicht für das Fehlverhalten anderer einstehen zu müssen, indem er Fehlbeträge verschleiert habe, die dadurch entstanden seien, dass Dritte unbefugten Zugriff auf die ihm anvertraute Kasse genommen hätten, wirkt sich dies in Ansehung seiner Pflichtenstellung und des Umfangs seines Dienstvergehens besonders erschwerend aus. Denn er war nicht nur aufgrund seines Dienst- und Treueverhältnisses zur Klägerin nach § 4 BBG, sondern auch nach Ziff. 5.2 der Richtlinie über Kaufmännische- und Kassenangelegenheiten (Merkblatt über wichtige Bestimmungen im Kassengeschäft, Bl. 30 ff. der Gerichtsakte) als Kassenbeschäftigter gegenüber der S-Bahn C-Stadt GmbH ausdrücklich dazu verpflichtet, seine Personalverantwortlichen bei Unregelmäßigkeiten sowie Mängeln in der Kassensicherheit hierüber in Kenntnis zu setzen. Er war hiernach zudem für den Fall von unerlaubten bzw. gesetzwidrigen Handlungen – auch bei einem hinreichendem Verdacht – ausdrücklich dazu verpflichtet, die Konzernsicherheit zu informieren. Vor diesem Hintergrund leuchtet es der Kammer nicht ein, warum der Beklagte einerseits sinngemäß meint, die Fehlbeträge seien insbesondere dadurch entstanden, dass Dritte von ihm unbemerkt Gelder der Kasse entnommen hätten, er andererseits aber zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis der ihn treffenden Dienstpflichten hiergegen nichts zu unternehmen versucht hat, um diesen Missstand – auch in seinem eigenen Interesse – zu beheben. Unter Berücksichtigung der in dem Strafurteil bindend niedergelegten Sachverhaltsalternativen zur Entstehung der Fehlbeträge deutet dies indiziell vielmehr darauf hin, dass der Beklagte diese Fehlbeträge überwiegend in eigener Verantwortlichkeit zulasten der S-Bahn C-Stadt GmbH verursacht hat. Daher liegt in den wiederholten und planvoll durchgeführten Manipulationen seiner Abrechnungen auch aus diesen Gründen – unabhängig von der jeweiligen Sachverhaltsalternative – ein derart augenfälliges Fehlverhalten, welches sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch der Klägerin in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten im Umgang mit dienstlichen Vermögenswerten als Ausdruck der Funktionsfähigkeit der Verwaltung endgültig erschüttert. Auf eine von der Klägerin mit dem Dienstvergehen angenommene Bereicherungsabsicht des Beklagten kommt es insoweit nicht an. Denn wer sich als Beamter über diese Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit, deren Notwendigkeit für jedermann leicht einsehbar ist, hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2002 – 1 D 6/02 –, Rn. 31, juris). cc) Der Beklagte kann auch keine Umstände für sich geltend machen, die eine andere disziplinarrechtliche Maßnahme zweckmäßig erscheinen ließen. Bildet die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 S. 1 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 17 m.w.N., juris). In diesem Zusammenhang dringt der Beklagte insbesondere nicht mit seinem Einwand durch, das verfahrensgegenständliche Dienstvergehen passe nicht zu seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild, weil er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Schalterverkauf im Jahr 1987 kein anderes Dienstvergehen begangen habe. Dieser anerkannte Milderungsgrund i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 2 BDG erfasst die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach Tatbegehung. Er erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, Rn. 6, juris). Für die Annahme einer derartigen Notlage oder psychischen Ausnahmesituation des Beklagten über einen Zeitraum von fünf Jahren mit nahezu werktäglichen Abrechnungsmanipulationen bestehen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie können auch nicht darin gesehen werden, dass er sich bemüht habe, nicht für das Fehlverhalten Dritter einstehen zu müssen, welche durch von der S-Bahn C-Stadt GmbH zu vertretende Missstände erst ermöglicht worden seien und dazu geführt hätten, dass er sich in einem Dilemma gesehen habe. Hierin kann aus den bereits dargelegten Gründen schon deshalb weder eine Notlage im vorbezeichneten Sinne noch ein ihn betreffendes Dilemma gesehen werden, weil er in der für ihn günstigsten Sachverhaltsalternative gerade dazu verpflichtet war, die von ihm angenommenen Unregelmäßigkeiten bereits im Verdachtsfall unverzüglich seinen Personalverantwortlichen oder der Konzernsicherheit anzuzeigen. Dass sich der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geständig eingelassen hat, kann ihm ebenfalls nicht entlastend angerechnet werden. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor ihrer Aufdeckung erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 36 f., juris). Diese Voraussetzungen treffen auf den Beklagten indes nicht zu, weil er die Tat erst gestanden hat, als er infolge umfangreicher Ermittlungen bereits überführt worden war. Vielmehr hat er in seiner ersten Anhörung durch die Klägerin, nachdem ihr ein anonymer Hinweis zugegangen war, noch vorgetragen, dass er infolge des Absetzens eines Medikaments seit Oktober 2009 im Schalterdienst gelegentlich unkonzentriert gewesen sei und hierdurch Fahrausweise herausgegeben habe, ohne hierfür das entsprechende Entgelt entgegenzunehmen. Hierdurch hat er vielmehr seine Taten weiter zu verschleiern versucht, indem er sie auf einen verhältnismäßig geringen Teilzeitraum zu beschränken versucht und sich damit zugleich in Widerspruch zu seiner nunmehrigen Einlassung, die den bindenden Feststellungen des Strafurteils entspricht, gesetzt hat. Im Übrigen bestehen auch weder Anhaltspunkte für die anerkannten Milderungsgründe der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ noch des „Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“. dd) Es sind auch keine anderweitigen Umstände ersichtlich, die den Beklagten entlasten und nach ihrem Gewicht eine Maßnahmemilderung für das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen rechtfertigen würden. Liegen zugunsten des Beamten keine „anerkannten“ Milderungsgründe vor, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht zusammen mit weiteren mildernden Umständen in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, Rn. 21, jeweils juris). Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, dass der S-Bahn C-Stadt GmbH durch die Fehlbeträge bereits ein Schaden entstanden sei, den er – nachdem er sie erkannt habe – durch seine Verschleierungshandlungen lediglich vertieft habe, weshalb sich der von ihm verursachte Schaden auf die Beträge beschränke, die sein Dienstherr tatsächlich zurückerlangen könne. Denn nach dem Ergebnis des sachgleichen Strafverfahrens beruhen die Fehlbeträge entweder auf der Möglichkeit, dass Dritte – von dem Beklagten unbemerkt – unberechtigten Zugriff auf die ihm anvertraute Kasse genommen haben oder dass er aus Fahrlässigkeit die Fehlbeträge in der Kasse unmittelbar selbst verursacht hat, indem er zu viel Wechselgeld an Kunden herausgegeben hat bzw. unbewusst Fahrkarten herausgegeben hatte, ohne diese zu kassieren. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, es sei im Sinne des Zweifelsgrundsatzes zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass die Fehlbeträge ausschließlich durch die Bargeldentnahme unberechtigter Dritte entstanden seien, kann sich dies nicht mindernd, sondern unter Berücksichtigung seiner besonderen Dienstpflichten und der – nach erstmaligen Erkennen im Jahr 2005 – fortwährenden und sehenden Inkaufnahme lediglich erschwerend auswirken, weil er hierdurch das Entstehen eines weiteren Schadens nicht unterbunden, sondern dies durch seine Verschleierungshandlungen vielmehr weiterhin zulasten seiner Beschäftigungsstelle ermöglicht hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich der tatsächlich von ihm verursachte Schaden auf die Beträge beschränke, die die Klägerin (zivilrechtlich) tatsächlich wiedererlangen könne. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann in seiner Pflicht, von ihm erkannte Unregelmäßigkeiten mitzuteilen, auch kein Eingriff in seine Selbstbelastungsfreiheit gesehen werden, da ihn in diesem Fall – bei pflichtgemäßen Einschreiten – schon kein vorwerfbares Verhalten hätte angelastet werden können. Auch führen die von dem Amtsgericht erkannten „erheblichen Missstände im Bereich der Kassensicherheit“ bei der S-Bahn C-Stadt GmbH zu keiner Bewertung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Der Dienstherr kann nicht im Einzelnen überwachen, ob sich der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit stets gesetzes- und dienstvorschriftenkonform verhält. Er ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Schon aus Gründen einer sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel ist eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen sind für jeden Beamten leicht einsichtig (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 –, Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 29.10.2013 – 1 D 1.12 –, Rn. 49, jeweils juris). Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung nur mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beamten unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, Urt. v. 10.01.2007 – 1 D 15.05 –, Rn. 22, juris). Im vorliegenden Fall bestanden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für besondere Umstände, die eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Beschäftigungsstelle des Beklagten gegenüber ihm erforderlich gemacht hätten. Vielmehr hat er durch die nahezu arbeitstägliche Manipulation seiner Abrechnungsunterlagen systematisch und planvoll scheinbar ordnungsgemäße Stornierungsabrechnungen fingiert und damit bewusst den für die Prüfung der Abrechnungen zuständigen Mitarbeiter bewusst getäuscht. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte hierfür war die S-Bahn C-Stadt GmbH daher auch nicht zu einer „Vollkontrolle“ der Abrechnungen des Beklagten verpflichtet. Zudem nahm die Klägerin, nachdem ihr aufgrund des anonymen Hinweises konkrete Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorlagen, unverzüglich die Ermittlungen auf, indem sie die Kassenführung des Beklagten überprüfte und insoweit die weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen ergriff. Sofern er zudem vorwiegend geltend macht, die Fehlbeträge seien in erster Linie durch unberechtigte Dritte verursacht worden, die auf seine Kasse zugegriffen hätten, wäre er aus den bereits genannten Gründen vielmehr verpflichtet gewesen, seine Vorgesetzten bzw. die Konzernsicherheit über diese Unregelmäßigkeiten in Kenntnis zu setzen. Dies hat er jedoch unterlassen und hierdurch – trotz der ihm zukommenden besonderen Vertrauensstellung – selbst zu den Missständen erheblich beigetragen. Daher ist es insbesondere weder nachvollziehbar noch plausibel, inwiefern ihn die von dem Amtsgericht erkannten Missstände im Bereich der Kassensicherheit zu den Manipulationen seiner Abrechnungen verleitet haben sollen, wenn er für diese schon nicht selbst verantwortlich gewesen sein will. Sofern aus das Amtsgericht festgestellt hat, dass bei der Pausenvertretung, die überwiegend zum Monatswechsel in den letzten zwei Tagen und den ersten zwei Tagen des Monats eingesetzt war, der jeweilige Vertreter mit der Kasse und im Kassensystem unter dem Namen des Vertretenden weiterarbeitete, ohne dass die erforderliche Zwischenabrechnung vorgenommen wurde, ist nicht zu erkennen wie sich dies auf die Verschleierungshandlungen des Beklagten auswirken soll. Denn der Beklagte hat diese Taten nicht lediglich zu Monatsanfang und Monatsende, sondern nahezu arbeitstäglich begangen und damit Beträge von erheblicher Höhe veruntreut. Vielmehr stellt sich das Fehlverhalten des Beklagten aus den bereits genannten Gründen als derart erheblich dar, dass den Missständen im Bereich der Kassensicherheit seiner Dienststelle kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommt, welches eine mildere disziplinarrechtliche Maßnahme rechtfertigen würde. Für den Beklagten sprechen zwar seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Allerdings führt das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen – wie sie hier in Rede stehen – neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01. 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris). ee) Eine Maßnahmemilderung zugunsten des Beklagten kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 BDG in Betracht. Dieses Bemessungskriterium erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 15, juris). Die Würdigung aller Aspekte unter Berücksichtigung des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 BDG führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass die Klägerin und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen Pflichten verstoßen, die leicht einsehbar sind und deren strikte Einhaltung ein berechtigtes und zentrales Anliegen der Allgemeinheit ist, wodurch er sich als Beamter untragbar gemacht hat. Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die Missstände im Bereich der Kassensicherheit zwischenzeitlich behoben sein dürften, zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Dienstherr – hier die Klägerin – muss auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit seiner mit den Kassengeschäften betrauten Beamten vertrauen können. Hierfür ist es erforderlich, dass die Beamten die Gewähr bieten, ihre Dienstpflichten aus eigenem Antrieb ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Gewähr ist im Hinblick auf den Beklagten nicht mehr zu erwarten, da er aufgrund der Anzahl und Häufigkeit seiner Verfehlungen, die erst durch die Ermittlungen der Klägerin ein Ende fanden, das Vertrauensverhältnis ihr gegenüber unwiederbringlich zerstört hat. d) Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der dargelegten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt. Hat ein Beamter – wie der Beklagte – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, da sie auf seinen schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen beruht und ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse bei derartigen Rechtsverletzungen vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen ist. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd elf Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, Rn. 53 m.w.N., juris). 3. Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert gemäß § 10 BDG unter anderem den Anspruch auf Dienstbezüge; ihre Zahlung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 24.10.1957 in xxx geborene Beklagte steht seit dem 01.05.1974 im Dienst der Klägerin. Im Rahmen der Bahnreform wurde er ab dem 01.01.1994 kraft Gesetzes der Deutschen Bahn AG, Regionalbereich Nahverkehr, Zweigniederlassung C-Stadt S-Bahn zugewiesen und dort als Mitarbeiter im Verkaufs- und Auskunftsdienst beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.1997 wurde er unter Wahrung seiner Rechtsstellung der S-Bahn C-Stadt GmbH unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes zugewiesen. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.10.2004 zum Bundesbahnhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) ernannt; seine letzte dienstliche Beurteilung vom 30.10.2009 weist als Gesamteinschätzung seiner Arbeitsleistung die Notenstufe „Sehr gut“ aus. Die von ihm im Jahr 1978 und ihm Jahr 1985 eingegangenen Ehen wurden rechtskräftig geschieden. Er ist Vater von zwei Söhnen und zwei Töchtern, die jeweils volljährig sind. Mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe ist er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Am 22.01.2010 wurde die Klägerin aufgrund eines anonymen Briefs darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Kassenbeschäftigter in seinen Abrechnung Stornobelege manipulieren würde. Nachdem sie infolge erster Ermittlungen entsprechende Manipulationen feststellte, hörte sie den Beklagten hierzu am 27.01.2010 an. Dabei gab der Kläger an, infolge der Absetzung von Medikamenten im Oktober 2009 im Schalterdienst gelegentlich unkonzentriert gewesen zu sein, wodurch er Fahrausweise herausgegeben, ohne den entsprechenden Betrag von den Kunden entgegengenommen zu haben. Die hieraus resultierenden Fehlbeträge habe er entweder aus eigenen Mitteln oder durch Stornierungen, für die kein Fahrausweis mit dem zugehörigen Gegenwert vorhanden gewesen sei, ausgeglichen. Mit Schreiben vom 23.02.2010 zeigte die S-Bahn C-Stadt GmbH diesen Sachverhalt gegenüber der Staatsanwaltschaft C-Stadt an. Nachdem die Klägerin eigenständig weitere Ermittlungen vornahm, leitete sie mit Verfügung vom 03.03.2010 gemäß § 17 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dieses nach § 22 Abs. 3 BDG sogleich wieder aus. Mit der Einleitungsverfügung teilte sie ihm mit, dass sie ihm ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) vorwerfe, indem er seit 2001 regelmäßig für verkaufte hochpreisige Fahrausweise manipulierte Stornobelege gefertigt habe. Nachdem ein Kunde den ihm verkauften Fahrausweis bezahlt und er – der Beklagte – das Entgelt zunächst ordnungsgemäß in seiner Kasse verbucht habe, habe er den Fahrausweis wieder storniert und sodann einen niedrigpreisigen Fahrausweis ausgedruckt, den er dem Stornobeleg beigeheftet habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass er die Preisdifferenz zwischen beiden Fahrausweisen jeweils als Barbetrag der Kasse entnommen und sodann für sich verwendet habe, wodurch er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und gegenüber der S-Bahn C-Stadt GmbH für die Zeit von 2001 bis 2010 ein Schaden i.H.v. 122.409,22 € verursacht habe. Mit Verfügung vom 15.04.2010 enthob die Klägerin den Beklagten sodann unter Einbehaltung von 10 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes. Die Staatsanwaltschaft C-Stadt setzte die Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2011 unter Übersendung der Anklageschrift – 3201 Js 140/10 – darüber in Kenntnis, dass sie den Beklagten anklage, sich in C-Stadt in der Zeit vom 22.08.2005 bis 26.01.2010 durch 552 selbstständige Handlungen der Untreue im besonders schweren Fall nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 53 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht und der S-Bahn C-Stadt GmbH dadurch einen Schaden i.H.v. 59.711,35 € verursacht zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift (Bl. 122 ff. der Beiakte F) verwiesen. Das Amtsgericht C-Stadt-xxx – Schöffengericht – verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 25.02.2015 – 950 Ls 501/11 – gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB wegen Untreue in 552 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Aus dem Urteil gehen im Wesentlichen folgende Feststellungen hervor: „Der Angeklagte arbeitete seit 1987 als Beamter der Deutschen Bahn im Schalterverkauf. Im Tatzeitraum 2005 bis 2010 war er als Mitarbeiter der S-Bahn C-Stadt im Verkaufsdienst im Kundenbüro C-Stadt-Hauptbahnhof tätig. In den nachfolgend aufgeführten Einzelfällen fingierte er jeweils nach dem Verkauf von Fahrkarten Stornierungen und heftete zu den jeweiligen erstellten Stornobelegen auf den Tagesabrechnungen durch Tackerklammern verdeckt minderwertige oder keine Fahrkarten ab, so dass der Eindruck einer ordnungsgemäßen Stornierungsabrechnung entstand. Diese Abrechnungen reichte er jeweils zum 20. eines Monats bei dem Zeugen Eckmann ein, der für die Prüfung der Abrechnungen zuständig war und diese grob stichprobenartig kontrollierte. Der Angeklagte wollte durch die dargestellte Vorgehensweise den Anschein einer ordnungsgemäßen Tagesabrechnung erwecken, um zu verschleiern, dass er entweder aus Fahrlässigkeit Fehlbeträge in der Kasse verursacht hatte, ohne diese zu kassiere, oder das andere – von ihm unbemerkt – Gelder seiner Kasse entnommen hatten. Insgesamt verschleierte der Angeklagte hierdurch Fehlbeträge in Höhe von 59.711,35 €. Die S-Bahn C-Stadt unterließ es daher, Nachforschungen hinsichtlich der Ursache der ihr aufgrund der Handlung des Angeklagten nicht bekannten Fehlbeträge anzustellen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Im Einzelnen manipulierte der Angeklagte die Abrechnungen in Höhe folgender Beträge: 1. am 22.08.2005 89,50 € […] 552. am 26.01.2010 171,00 € Im Einzelnen ging der Beschuldigte so vor, dass er durchgeführte und abgeschlossene Fahrkartenverkäufe stornierte bzw. fingierte, dass diese gegen weit günstigere Fahrkarten umgetauscht wurden. Auf dem jeweils täglich anzufertigenden Abrechnungsbogen (EFD-Nachweis) heftete er dann unter den jeweiligen Stornierungsbeleg statt der zurückgenommenen Fahrkarte in den Fällen […] eine Fahrkarte mit dem Wert 0,00 € und in den Fällen […] eine Fahrkarte mit dem Wert 1,30 € ab. In den Fällen […] wurde kein Ticket hinter die Stornierung geheftet. In den Fällen […] wurde ein Ticket mit dem Wert 21,20 €, im Fall […] von 3,00 €, im Fall […] von 33,50 €, im Fall […] von 1,55 €, im Fall […] von 2,50 €, im Fall […] von 3,20 €, im Fall […] von 5,50 €, im Fall […] 1,10 €, in den Fällen […] von 2,60 €, im Fall […] von 1,50 €, in den Fällen […] von 1,60 € und in den Fällen […] 2,70 € abgeheftet. Ein Ticket über 1,65 € wurde in den Fällen […] angeheftet. In den Fällen […] kam es zu mehreren derartigen Stornierungsvorgängen innerhalb eines Tages. Im Tatzeitraum herrschten erhebliche Missstände im Bereich der Kassensicherheit bei der S-Bahn C-Stadt. Die Vorschriften über die Kassensicherheit wurden überwiegend nicht beachtet. Die Kassenschubladen waren in der Verkaufsstelle am xxx Hauptbahnhof nicht abschließbar bzw. wurden bei Abwesenheit des Schaltermitarbeiters aufgrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses unter den Kollegen tatsächlich nicht abgeschlossen, obgleich dies Vorschrift war. Bei der Pausenvertretung, die überwiegend zum Monatswechsel in den letzten zwei Tagen des Monats eingesetzt war, arbeitete der jeweilige Vertreter mit der Kasse im Kassensystem unter dem Namen des Vertretenden weiter, ohne dass die nach Kassensicherheitsvorschrift erforderliche Zwischenabrechnung vorgenommen wurde. Bei Stornierungen und Erstattungen war weder eine Unterschrift des Kunden noch eines Kollegen erforderlich. Ferner wurden die EFD-Nachweise, welche die Erstattungs- und Stornierungsvorgänge dokumentieren, nur grob stichprobenartig einmal im Monat kontrolliert. Eine Vollkontrolle fand nicht statt.“ In den Strafzumessungsgründen heißt es: „Zugunsten des Angeklagten wirkt sich vorliegend aus, dass dieser bislang unbestraft ist. Ferner war er umfassend geständig. Darüber hinaus wurde ihm aufgrund der fehlenden Kontrolle durch den Dienstherrn die Tat sehr leicht gemacht. Der Dienstherr hat die ihn treffende Fürsorgepflicht verletzt. Erheblich strafmildernd hat sich ferner die lange Verfahrensdauer ausgewirkt. Strafmildernd wurde ferner die dem Angeklagten drohenden disziplinarischen Folgen berücksichtigt. Strafschärfend wirkt sich der lange Tatzeitraum aus, in dem der Angeklagte handelte.“ Wegen der Einzelheiten, insbesondere der festgestellten Taten sowie der Gesamtstrafenbildung, wird auf die Urteilsabschrift (Bl. 180 ff. der Beiakte F) Bezug genommen. Das Urteil ist seit dem 05.03.2015 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 19.08.2015 setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 BDG fort und weitete es auf die im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen festgestellten und in dem Urteil des Amtsgerichts zugrunde gelegten Handlungen aus. Zugleich teilte sie ihm mit, dass sie seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beabsichtige und holte gemäß § 20 BDG die bei Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst unterbliebene Anhörung des Beklagten nach. Der Beklagte nahm unter dem 10.10.2015 zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen der Klägerin Stellung und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien. Aus den bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ergebe sich nicht, dass er die Preisdifferenz zwischen beiden Fahrausweisen jeweils als Barbetrag der Kasse entnommen und für sich verwendet habe. Vielmehr gehe aus den Gründen hervor, dass er dies getan habe, um zu verschleiern, dass er entweder aus Fahrlässigkeit Fehlbeträge in der Kasse verursacht habe oder aber andere Personen unbemerkt Geld aus der Kasse entnommen hätten. Da er nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, wiege seine Schuld gering. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass erhebliche Missstände im Bereich der Kassensicherheit seiner Beschäftigungsstelle bestanden hätten, welche die Klägerin geduldet und damit die Entnahme von Geldern erst ermöglicht habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die ihm ungünstigere Sachverhaltsalternative eines eigenen fahrlässigen Fehlverhaltens. Zudem sei ein Schaden nicht i.H.v. 59.711,35 € entstanden. Als er die Fehlbeträge erkannt und sodann verschleiert habe, sei der S-Bahn C-Stadt GmbH bereits ein Schaden in der Höhe des Fehlbetrags entstanden, weshalb er diesen Schaden allenfalls vertieft habe. Der Schaden umfasse daher lediglich diejenigen Fehlbeträge, die die Klägerin habe zurückerlangen können. Auch sei zu berücksichtigen, dass er zuvor keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen habe, weshalb das vorgeworfene Dienstvergehen nicht mit seinem Persönlichkeitsbild übereinstimme. Vielmehr habe er sich bemüht, nicht für ein von der Klägerin geduldetes Fehlverhalten Dritter einstehen zu müssen. Im Übrigen müsse von einer zukünftigen pflichtgemäßen Amtsausübung ausgegangen werden, weil er zu der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung erst durch die von der Klägerin zu vertretenen Missstände bewegt worden und anzunehmen sei, dass diese Umstände zwischenzeitlich behoben worden seien. Mit Schreiben vom 05.11.2015 setzte die Klägerin den Personalrat auf Antrag des Beklagten über das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren in Kenntnis. Unter dem 20.06.2016 übersandte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen; der Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 29.07.2016 Stellung. Die Klägerin hat am 23.10.2017 Disziplinarklage erhoben. Sie trägt im Wesentlich vor, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Straftatbestände auch als beamtenrechtliche Pflichtverletzungen zu werten seien. Insbesondere habe er durch die ihm vorgeworfenen Handlungen gegen seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung (§ 63 Abs. 1 S. 1 BBG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 63 Abs. 1 S. 2 BBG) verstoßen. In seinem Handeln liege ein einheitliches Dienstvergehen im Form eines besonders schwerwiegenden Zugriffsdelikts. Ein Mitverschulden sei nicht ihr, sondern der Beschäftigungsstelle des Beklagten anzulasten. Er sei über die Deutsche Bahn AG der S-Bahn C-Stadt GmbH zugewiesen, wodurch die personalrechtliche Verantwortung für den Beklagten auf diese übergangen sei. Es müsse auch angenommen werden, dass er den durch die fingierte Stornierung erzielten Kassenüberschuss der Kasse in bar für sich entnommen habe. Sofern er vortrage, er habe die Entnahme von Geldern durch Dritte zu verschleiern beabsichtigt, habe er diesen Verdacht zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinen Vorgesetzten geäußert. Sein Vorbringen sei als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu werten, da ein vernünftig handelnder Mensch die ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmaßnahmen ergriffen gehabt hätte. Als Schaltermitarbeiter sei er für seine Kasse alleine verantwortlich gewesen, weshalb er verpflichtet gewesen sei, sowohl eine bei Schichtende im Rahmen der vorzunehmenden Kassenprüfung festgestellte Unregelmäßigkeit wie auch die Vermutung eines unbefugten Zugriffs Dritter in seine Kasse unverzüglich anzuzeigen. Dies gelte erst Recht aufgrund der Missstände im Bereich der Kassensicherheit. Durch eine Anzeige der Unregelmäßigkeit habe die Möglichkeit bestanden, etwaige Bargeldentnahmen durch Dritte zeitnah zu unterbinden. Daher könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beklagte als langjähriger und vermeintlich zuverlässiger Kassenbeschäftigter über mehrere Jahre seine Abrechnungen manipuliert habe. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Dritte Zugriff auf seine Kasse gehabt hätten. Zudem sei weder die Verschleierung von Entnahmen durch Dritte über eine Dauer von fünf Jahren glaubhaft noch sei es vorstellbar, dass ein Beamter über diesen Zeitraum durch eigene Fahrlässigkeit Fehlbeträge verursacht habe. Dies könne auch aufgrund der zum Teil sehr hohen Fehlbeträge nicht überzeugen und sei überdies bereits strafschärfend berücksichtigt worden. Er sei sich auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen, da ihn als Kassenbeschäftigter eine besondere Vermögensfürsorgepflicht getroffen habe. Er sei durch verschiedene Dienstanweisungen und Merkblätter aus den Jahren 2003, 2007 und 2009 seiner Pflichten, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Kassenfehlbeträgen im Verkaufsdienst, bewusst gewesen und dabei auch ausdrücklich auf straf- sowie disziplinarrechtliche Folgen hingewiesen worden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass zuvor nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und im Jahr 2001 aufgrund herausragender dienstlicher Leistungen vorzeitig in die nächsthöhere Besoldungsgruppe aufgestiegen sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass dies geraume Zeit vor dem Bekanntwerden seines Dienstvergehens der Fall gewesen sei. Erschwerend wirke sich die Kenntnis der besonderen Pflichten als Kassenbeschäftigter aus, weshalb er in elementarer Weise gegen seine Kernpflichten verstoßen habe. Hierin liege eine Enttäuschung des in ihn gesetzten Vertrauens sowie eine grobe und langanhaltende Verletzung seiner Dienstpflichten, wodurch er das zu ihm bestehende Vertrauensverhältnis auf Dauer unwiederbringlich zerstört und dem Berufsbeamtentum einen irreparablen Schaden zugefügt habe. Es sei daher nicht mehr zu erwarten, dass er seinen Dienst in Zukunft pflichtgemäß ausüben würde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten gemäß § 10 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er macht ergänzend geltend, dass die Klägerin die Bindung an die im Urteil des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen verkenne, wenn sie eine hieraus nicht hervorgehende Bereicherungsabsicht des Beklagten annehme. Die Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 2 BDG bemesse sich zudem an dem gesetzlichen Strafrahmen, wobei dem konkrete Strafausspruch lediglich indizielle Wirkung zukomme. Dabei treffe die Beklagte ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden; er könne sich insbesondere nicht durch die Verweisung auf nachgeordnete Stellen seiner Verantwortung entziehen, da ihn eine Schadensabwendungspflicht als Ausfluss der Fürsorgepflicht treffe. Seine Schuld wiege daher insgesamt nur gering. Die prognostische Gesamtwürdigung führe unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes dazu, dass das Vertrauensverhältnis zur Klägerin nicht vollends zerstört sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten A – F) Bezug genommen.