Beschluss
3 B 52/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2013:0523.3B52.13.0A
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Leitsätze
1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen in dem Sinne zwischen Gemeinde- und Kreiswahl differenziert wird, dass Parteien und Gruppierungen, die zu beiden Wahlen antreten, mehr Plakate genehmigt werden als solchen Parteien und Gruppierungen, die nur zu einer der beiden Wahlen antreten.(Rn.9)
2. Die Differenzierung ist aber nicht sachgerecht, wenn dies zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Parteien führt, die lediglich zur Kreistagswahl antreten.(Rn.9)
3. Es ist nicht durch sachliche Besonderheiten der Kreistagswahl zu rechtfertigen, dass für diese pro Partei lediglich 13 Plakate und diese auch nur auf den Plakatwänden der Gemeinde angebracht werden dürfen, wo sie aufgrund der Anbringung von jeweils insgesamt 11 Plakaten pro Stellwand hinsichtlich der optischen Wahrnehmung eher „untergehen“.(Rn.9)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 96 Einzelplakaten an 48 Standorten für die Wahlwerbung zur Kreistagswahl zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen in dem Sinne zwischen Gemeinde- und Kreiswahl differenziert wird, dass Parteien und Gruppierungen, die zu beiden Wahlen antreten, mehr Plakate genehmigt werden als solchen Parteien und Gruppierungen, die nur zu einer der beiden Wahlen antreten.(Rn.9) 2. Die Differenzierung ist aber nicht sachgerecht, wenn dies zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Parteien führt, die lediglich zur Kreistagswahl antreten.(Rn.9) 3. Es ist nicht durch sachliche Besonderheiten der Kreistagswahl zu rechtfertigen, dass für diese pro Partei lediglich 13 Plakate und diese auch nur auf den Plakatwänden der Gemeinde angebracht werden dürfen, wo sie aufgrund der Anbringung von jeweils insgesamt 11 Plakaten pro Stellwand hinsichtlich der optischen Wahrnehmung eher „untergehen“.(Rn.9) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 96 Einzelplakaten an 48 Standorten für die Wahlwerbung zur Kreistagswahl zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung (weiterer) Wahlplakate für die Kreistagswahl am 26. Mai 2013. Die Antragsgegnerin hat Sondernutzungserlaubnisse für die zu den Gemeinde- und Kreistagswahlen am 26. Mai 2013 antretenden Parteien und Wählergemeinschaften nach folgendem System erteilt: Für die zur Kreistagswahl antretenden Parteien (das sind neben der Antragstellerin die SPD, CDU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke) sind Sondernutzungserlaubnisse für die Anbringung von je einem Plakat bis zur Größe DIN A 1 auf 13 von der Gemeinde gestellten Plakatwänden erteilt worden (vgl. den der Antragstellerin erteilten Bescheid vom 17.04.2013, Bl. 6 ff Gerichtsakte). Die Plakatwände bieten jeweils Platz für 12 Plakate. Den zur Gemeindewahl antretenden Parteien und Gruppierungen (das sind SPD, CDU, FDP sowie zwei Wählergemeinschaften) sind ebenfalls Sondernutzungserlaubnisse für die Anbringung von je einem Plakat bis zur Größe DIN A 1 auf den 13 von der Gemeinde gestellten Plakatwänden erteilt worden, so dass auf jeder Plakatwand insgesamt 11 Flächen vergeben worden sind. Zusätzlich sind den zur Gemeindewahl antretenden Parteien und Gruppierungen 96 Plakate (bis zur Größe DIN A 0) an weiteren 48 Standorten genehmigt worden (Doppelplakate, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos, Bl. 29 Gerichtsakte). Damit sind insgesamt 623 Wahlplakate genehmigt worden. Auf die sowohl zur Gemeinde- wie auch zur Kreiswahl antretenden Parteien (SPD, CDU und FDP) entfallen davon jeweils 122, auf die nur zur Gemeindewahl antretenden beiden Wählergemeinschaften jeweils 109 und auf die nur zur Kreiswahl antretende Antragstellerin, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke jeweils 13 Plakate. Nachdem der Antragstellerin nach diesem System lediglich die Sondernutzungserlaubnis zu Anbringung von 13 Wahlplakaten an den gemeindlichen Stellwänden erteilt worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 30.04.2013 (Bl. 10 Gerichtsakte) eine Sondernutzungserlaubnis für weitere 96 Einzelplakate an 48 Standorten. Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin nicht beschieden. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gegeben, wenn eine – in der Regel aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende – Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache (vorläufig) vorweg, sind an einen solchen Antrag besondere Anforderungen zu stellen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Eine Durchbrechung dieses Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98 – NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfGE 79, 69; BVerwGE 109, 258, 262; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 212 m. w. N.). Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz (§ 21 StrWG) bedarf. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) müssen die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72, zitiert nach Juris). Dabei braucht die Antragsgegnerin jedoch die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern kann in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung trägt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.06.2009 – 1 B 347/09 in ZfS 8/2009, S. 477 f.). Dabei kann sie auch die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, zitiert nach Juris). Dazu gehört auch die Ermessensentscheidung, die Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum auf die Nutzung von Sondertafeln zu beschränken, sofern diese in ausreichender Anzahl und in einer der Bedeutung der Örtlichkeiten angemessenen örtlichen Verteilung zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten ist in jedem Fall, dass das Ermessen dahingehend auszuüben ist, dass eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit sichergestellt, der allgemein in Art. 3 GG und speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG normierte Gleichheitssatz beachtet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 – VII C 43.72). Der Antragstellerin stehen ein Anordnungsgrund (aufgrund der in drei Tagen stattfindenden Kommunalwahlen) sowie ein Anordnungsanspruch zu. Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Grundsätze verletzt die konkludente Ablehnung des Antrages vom 30.04.2013 die Antragstellerin in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemacht Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 96 Einzelplakaten an 48 Standorten für die Wahlwerbung zur Kreistagswahl zu. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen bei der Zuteilung der Sondernutzungserlaubnisse rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das von ihr festgelegte Verteilungssystem ist nicht sachgerecht und in sich nicht konsistent. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen in dem Sinne zwischen Gemeinde- und Kreiswahl differenziert wird, dass Parteien und Gruppierungen, die zu beiden Wahlen antreten, mehr Plakate genehmigt werden als solchen Parteien und Gruppierungen, die nur zu einer der beiden Wahlen antreten (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2011, 7 G 601/01, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin eine solche Differenzierung allerdings nicht sachgerecht vorgenommen. Sowohl hinsichtlich der Aufstellungsorte als auch hinsichtlich der Zahl der Plakate findet eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Parteien statt, die - wie die Antragstellerin - lediglich zur Kreistagswahl antreten. Es ist nicht durch sachliche Besonderheiten der Kreistagswahl zu rechtfertigen, dass für diese pro Partei lediglich 13 Plakate und diese auch nur auf den Plakatwänden der Gemeinde angebracht werden dürfen, wo sie aufgrund der Anbringung von jeweils insgesamt 11 Plakaten pro Stellwand hinsichtlich der optischen Wahrnehmung eher „untergehen“. Demgegenüber können die weiteren Wahlplakate an 48 (eingeschränkt) frei wählbaren Standorten (insbesondere an Hauptverkehrsstraßen) eine ungleich größere Aufmerksamkeitswirkung erzielen, zumal auch noch ein größeres Format (DIN A 0) zulässig ist. Die bewilligte Zahl ist angesichts der Größe der Gemeinde (ca. 27.000 Einwohner) und auch angesichts der Zahl der Wahlkreise für die Kreistagswahl unverhältnismäßig gering. Abgesehen davon trägt die hier vorgenommene Differenzierung auch der Tatsache nicht Rechnung, dass die Öffentlichkeit die Plakate ohnehin nicht ohne weiteres der Gemeinde- oder der Kreiswahl zuordnet und auch auf den Stellwänden direkt nebeneinander für beide Wahlen geworben wird. Das von der Antragsgegnerin zugrundegelegt Verteilungssystem wird auch nicht durch die grundsätzlich legitimen Bestrebungen der Gemeinde gerechtfertigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw. der Ortsgestaltung Zahl und Ort der Wahlwerbeplakate zu begrenzen. Dieses Ziel kann durch entsprechende Regelungen ohne weiteres erreicht werden, ohne die lediglich zur Kreistagswahl antretenden Parteien in dem hier vorliegenden Umfang zu benachteiligen. In Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der Tatsache, dass die Antragsgegnerin auch bei den anderen Parteien und Wählergemeinschaften nicht hinsichtlich ihrer Größe differenziert hat, hält es das Gericht im Rahmen seines Ermessens für sachgerecht, der Antragstellerin zur Vermeidung sachwidriger Ungleichbehandlung einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung von weiteren 96 Einzelplakate an 48 Standorten (nach Maßgabe der den anderen Parteien entsprechend erteilten Genehmigungen, d.h. insbesondere mit den entsprechenden Auflagen) einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.