Beschluss
3 B 125/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:0629.3B125.16.0A
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Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 02.03.2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 02.03.2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend auszulegen, dass er sich allein gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung richtet. Dass sich der Eilantrag auch gegen die Kostenfestsetzung (94,65 €) richten soll, ist dagegen nicht anzunehmen, denn diese wird in der Antragsbegründung nicht erwähnt; andernfalls wäre der Eilantrag insoweit im Hinblick auf § 80 Abs. 6 VwGO als unzulässig abzulehnen gewesen. Entsprechendes gilt bezüglich der Zwangsgeldandrohung, die sich durch Abgabe des Führerscheins erledigt hat, und für deren Anfechtung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen würde. Was die Bitte um Abgabe des Führerscheins angeht, ist vom Antragsgegner kein Sofortvollzug angeordnet worden, so dass insoweit keine entsprechende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt. Die streitige Sofortvollzugsanordnung bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert in ausreichendem Maße mit einem besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind. In einem solchen Fall ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich anzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat; dabei ist bezüglich des Gewichts der betroffenen Interessen der jeweilige Sachvortrag der Beteiligten zugrunde zu legen. Vorliegend spricht nach dem jetzigen Sach- und Streitstand sehr viel dafür, dass die Fahrerlaubnisentziehung unter dem Gesichtspunkt des Cannabis-Konsums einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird, denn es bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Fahreignung des Antragstellers, und sein Vorbringen ist insgesamt wenig überzeugend. Allerdings ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht offensichtlich rechtmäßig, denn die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage, ob mehrfach Cannabis konsumiert wurde, und damit ein mindestens gelegentlicher Cannabis-Konsum vorliegt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Es kommt hier somit auf eine Folgenabschätzung an. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund erneuter Fahrten unter Drogeneinfluss ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.2.1 iVm Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Nach Nr. 9.2.2 ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist. Vorliegend bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV. Eine fehlende Trennungsfähigkeit in dem vorgenannten Sinne ist hier aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) anzunehmen. Maßgebend für die Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens ist, ob der oder die Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13). Die Kammer geht davon aus, dass eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 -2007-, 311). Danach ist ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung möglich, so dass dies als Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG festgelegt wurde. Die im September 2015 aktualisierten Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Beurteilung des Trennungsvermögens beinhalten keine Abkehr von dem vorgenannten Grenzwert, so dass sie keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieses Gesichtspunktes bieten (so auch z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2016, 9 K 4303/15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2015, 14 L 3652/15). Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des UKSH vom 05.02.2016 ergibt sich hier, dass in der Blutprobe des Antragstellers eine THC-Konzentration von 1,6 ng/ml festgestellt wurde; die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH beträgt ca. 6 ng/ml. Damit ist belegt, dass der Antragsteller mit einer Cannabiskonzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, bei dem eine nachteilige Beeinflussung seines Fahrverhaltens nicht ausgeschlossen war. Da dem ein bewusster Konsumakt zugrunde liegt, ist anzunehmen, dass hier eine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht gewährleistet ist. Streitig ist hier zwischen den Beteiligten allerdings die Frage, ob der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ob es also zumindest zwei selbständige Konsumakte gegeben hat. Während die Fahrerlaubnisbehörde von mehreren Konsumakten ausgeht, macht der Antragsteller geltend, dass es nur einen einzigen Konsumakt -am 15.01.2016- gegeben habe, nachdem ein früherer Cannabiskonsum vor mehr als 10 Jahren beendet worden sei. Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu dieser Problemlage ausgeführt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Kontrolle gerate. Zwar sei ein solcher Ausnahmefall nicht absolut auszuschließen, zu erwarten sei aber ein substantiierter Vortrag zu einem solchen atypischen Geschehensablauf (OVG Schleswig, Beschluss vom 13.01.2010, 2 MB 2/10; Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13). Vorliegend hat der Antragsteller zum Thema Cannabis-Konsum nur sehr vage bzw. unglaubhafte Angaben gemacht, so dass es zweifelhaft ist, ob es nur einen einzigen Konsumakt gegeben hat. Soweit der Antragsteller behauptet, es habe ausschließlich einen -intensiven- Cannabis-Einzelkonsumakt drei Tage vor der Kontrolle gegeben, ist dieses nicht näher substantiierte Vorbringen angesichts des schnellen Abbaus von THC bei gelegentlichen Konsumenten sehr zweifelhaft (vgl. zum Abbau von THC z.B. Möller et al,. Blutalkohol 2006, S. 361). THC-Konzentrationen oberhalb 1 ng/ml können nach einem Zeitintervall oberhalb von 1 Tag zwischen letzter Drogenaufnahme und Fahrtantritt noch beobachtet werden, wenn der Betroffene durch regelmäßigen/täglichen Konsum THC-Speicher im Körper aufgebaut hat (vgl. Daldrup, Blutalkohol 2011, S. 72 ff.). Laut Polizeibericht vom 18.01.2016 soll der Antragsteller angegeben haben, am 15.01.2016 einen Joint konsumiert zu haben; Art (Inhalation) und Menge (1 Joint) der behaupteten Drogenaufnahme sind danach nicht besonders intensiv gewesen, so dass ein solcher Konsumakt kaum die Ursache einer THC-Konzentration von 1,6 ng/ml in der Blutprobe am 18.01.2016 gewesen sein kann. Vor diesem Hintergrund besteht Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller entweder Falschangaben zum Zeitpunkt des letzten Konsumaktes gemacht hat, oder er ein regelmäßiger Cannabiskonsument ist, bei dem sich ein THC-Speicher gebildet hat, der sich auch Tage nach dem letzten Konsumakt noch in einer Blutprobe abbilden kann. Im letzteren Falle käme hier die Annahme einer mangelnden Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in Betracht. Hiervon ausgehend läge eine fahreignungsrelevante Cannabis-Problematik vorliegt, bei der die Fahrerlaubnis -ohne weitere Begutachtung- zu entziehen wäre. Bei dieser Sachlage ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der jeweils der von den Beteiligten vertretene Standpunkt zugrunde zu legen ist. Dabei überwiegt deutlich das öffentliche Interesse daran, dass der Antragsteller vorläufig keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer möglichen Unfallgefahr aufgrund erneuter Fahrten unter Cannabiseinfluss wiegt schwerer als das Interesse, vorläufig weiter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Da es somit bei dem angeordneten Sofortvollzug bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung bleibt, kommt eine Anordnung zur Herausgabe des Führerscheins auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.