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Beschluss

3 B 24/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0329.3B24.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2022 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2022 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Beseitigung der aufgehängten oder aufgestellten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin aufgegeben wird. Am 08.05.2022 finden die Wahlen zum Schleswig-Holsteinischen Landtag und die Bürgermeisterwahlen in der Stadt Quickborn statt. Der Antragssteller ist der Ortsverein einer Partei, die zu beiden Wahlen jeweils mit eigenen oder von ihr unterstützten Kandidaten antritt. Mit Bescheid vom 04.03.2022 (Bl.2 der Beiakte) erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis, im Stadtgebiet in der Zeit vom 26.03. bis zum 22.05.2022 Stellschilder für Wahlwerbung aufzustellen. Der Bescheid enthielt keine Angaben hinsichtlich möglicher Standorte. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, mit Sondernutzungserlaubnis vom 04.03.2022 habe sie dem Antragssteller das Aufstellen oder Aufhängen von Plakaten an öffentlichen Straßen ab dem 26.03.2022 gestattet. Entsprechende Erlaubnisse hätten auch die weiteren antragstellenden Parteien erhalten. Nach einer Anzeige bei der Polizei seien jedoch bereits am 25.03.2022 um 20:43 Uhr Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum festgestellt worden. Bei der Überprüfung durch die Polizei seien Wahlplakate, darunter auch solche des Antragstellers vor Ablauf des 25.03.2022 im öffentlichen Straßenraum festgestellt worden. Es sei somit hinreichend sicher erwiesen, dass Wahlplakate des Antragstellers gegen die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes und entgegen der Sondernutzungserlaubnis nicht mehr vereinzelt rechtswidrig bereits vor Ablauf des 25.03.2022 im öffentlichen Raum angebracht worden seien. Die Festlegung einer Zeitspanne für Plakatwerbung diene der Chancengleichheit aller Parteien. Der Antragsteller habe sich den Vorteil einer längeren Sichtbarkeit verschafft. Auch habe er sich Zugriff auf die gewünschten Standorte verschafft, da diese noch nicht mit Plakaten von werbenden Parteien belegt gewesen seien. Standorte für Wahlplakate unterschieden sich in ihrer Attraktivität deutlich. Daher müsse der Zugriff auf diese Standorte allen Parteien gleichermaßen ermöglicht sein. Mitbewerbende müssten nun mit einer limitierten Standortauswahl vorliebnehmen, weil der Antragsteller bereits attraktive Plätze belegt habe. Dieser Nachteil für Mitbewerberinnen und Mitbewerber wiege schwer, wenn der beschriebene Zustand bis zum Wahltag fortdauere. Der Effekt der frühzeitigen Plakatierung könne sich bis zum Wahltag fortsetzen und die Ordnungsgemäßheit der Wahl beeinträchtigen, wenn der Mangel nicht beseitigt würde. Die Chancengleichheit der Wahl sei Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde müsse diese wiederherstellen. Der Nachteil von Parteien, die um 0:00 Uhr an der Belegung von Vorzugsstandorten gehindert worden seien, weil diese bereits belegt gewesen seien, wachse mit zunehmender Dauer des in Rede stehenden Zustands an und sei daher unverzüglich zu beenden, um den Schaden einzudämmen. Ein Verstoß gegen den geltenden Rechtsrahmen dürfe nicht die Handlungsfreiheit von Mitbewerbern einschränken. Ein Nachteilsausgleich könne auch nicht dadurch gewährleistet werden, dass die Anzahl der zulässigen Plakate der Mitbewerber erhöht werde. Eine Begrenzung bestehe ohnehin nicht. Es komme auch nicht auf einen Nachweis darüber an, welche Plakate verfrüht und welche Plakate nach Beginn des 26.03.2022 aufgehängt oder aufgestellt worden seien. Da eine Vielzahl verfrüht angebrachter Plakate festgestellt worden sei, ließen sich ordnungsgemäße Zustände und Rechtsfrieden nur herbeiführen, indem der gesamte Bestand vorübergehend neutralisiert werde, bevor sich alle Interessenten um alle Standorte bemühen könnten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Anordnung der Beseitigung als einzige taugliche und angemessene Maßnahme dar. In der Folge sei bei allen Parteien die Möglichkeit eröffnet, an einem neuen Stichtag im fairen Wettbewerb auf alle freien und geeigneten Standorte zuzugreifen. Als Termin für die Freigabe aller Standorte für alle Parteien und Bewerber und Bewerberinnen werde "Mittwoch, der 29.03.2022" (Datumsangabe wie im Bescheid) angestrebt. Zu Beginn der 13. Kalenderwoche würden alle Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber angehört. Danach werde der Termin mitgeteilt. Ein in der Begründung im Wesentlichen gleichlautender Bescheid erging auch gegenüber dem A-Ortsverband A-Stadt, siehe dazu das Parallelverfahren 3 B 23/22. Mit seinem am 27.03.2022 eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines noch zu erhebenden Widerspruchs. Er ist der Auffassung, für den Eingriff bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Beseitigung nach dem Straßen- und Wegegesetz erfordere einen anhaltenden Verstoß, der nicht vorliege. Die Gewährleistung eines fairen Wahlkampfes sei abschließend geregelt, demnach ein Zugriff auf die Generalklausel versagt. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, es seien von der Anordnung auch Plakate an Standorten erfasst, die für die anderen Parteien unattraktiv gewesen seien oder nicht in Betracht gekommen wären. Überdies sei die Anordnung unverhältnismäßig, beim Abhängen der Plakate sei davon auszugehen, dass einige davon beschädigt oder zerstört würden. Auch ergebe sich ein Nachteil des Antragstellers gegenüber anderen Parteien, insbesondere H-Partei die schon plakatiert hätten und nicht von der Anordnung betroffen seien. Es handele sich um eine Bestrafung, die nur durch Bußgelbescheid erfolgen könne. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden. Der Antragsteller sei bereit, im Rahmen einer konsensualen Lösung mit den anderen politischen Parteien diesen subjektiv als attraktiv wahrgenommene Standorte zu überlassen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Ergänzend führt sie aus, welche genaue Anzahl des angebrachten Plakatbestandes des Antragstellers vorfristig angebracht worden sei, ließe sich schwerlich nachweisen, da eine flächendeckende Nachschau vor Ablauf des 25.03.2022 nicht erfolgt sei. Der Vortrag des Anzeigenden bei der Polizei spreche gegen die Tatsache, dass nur eine geringe Zahl von Plakaten vor Mitternacht plakatiert worden sei. Der Bürgermeister und Bewerber um das Bürgermeisteramt habe angegeben, dass bereits vor Mitternacht flächendeckend an den relevanten Standorten plakatiert worden sei. Aus diesem Grunde hätten er und die F-Partei von einem Aushang ihrer Plakate abgesehen, da die attraktivsten Standorte bereits belegt gewesen sein. Dass sich einzelne Standorte nur für eine bestimmte Partei eignen, werde generell nicht angenommen. Eine solche Bewertung könne die Ordnungsbehörde nicht vornehmen. Die verfrühte Plakatierung habe an besonders attraktiven Standorten stattgefunden. Eine Differenzierung zwischen verfrüht angebrachten Plakaten und solchen, bei denen es keinen Beleg für eine vorfristige Anbringung gebe, sei nicht sinnvoll, weil eine Partei, die bereits vor Beginn der Wahlkampfphase Plakate angebracht habe, im weiteren Verlauf einen Vorteil bei der Plakatierung habe. Auch dies mindere die Chancengleichheit von Mitbewerbern. Der schwerwiegendere Vorteil ergebe sich aus der Belegung besonders attraktiver Plätze, bevor Mitbewerber zulässig auf diese zugreifen konnten. Zwar ließe der angegriffene Bescheid offen, welcher Zeitpunkt für die "Wiederfreigabe des Plakatwahlkampfes" gelten solle. Dies sei jedoch der Tatsache geschuldet, dass zuvor eine Abstimmung mit den Erlaubnisinhabern durchgeführt werden solle. Das Akzeptieren eines verfrühten Beginns des Plakatwahlkampfs habe Vorbildwirkung. Bei künftigen Wahlen wäre zu befürchten, dass der Beginn weiter aufgeweicht werde. Eine Verpflichtung zur Beseitigung einzelner Plakate könne die Chancengleichheit nicht wiederherstellen, dies würde voraussetzen, dass die Mitbewerbenden im Einzelnen Kenntnis darüber hätten, welches Plakat verfrüht angebracht worden sei. Dies könne nicht erwartet werden. Dass sich die Plakate nicht wiederverwenden lassen würden, decke sich nicht mit der Erfahrung der Behörde. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht schon nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO formell rechtswidrig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung erfordert eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darstellung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Funktion dieser formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bewusst wird, wenn sie die sofortige Vollziehbarkeit anordnet. Sie dient auch dem Rechtsschutz des Betroffenen, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs besser abschätzen kann. Diesen Maßstäben wird die getroffene Begründung insoweit gerecht. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als rechtmäßig, so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass des Bescheides selbst hinausgehendes überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen. Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers, da die Beseitigungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann eine solche Anordnung nicht auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel nach §§ 173, 174, 176 Abs. 1 LVwG gestützt werden. Gemäß § 173 Abs. 1 LVwG führen die Ordnungsbehörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Gemäß § 173 Abs. 1 LVwG ist der Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nach §§ 174 – 227 LVwG nur dann möglich, wenn besondere Gesetze oder Verordnungen fehlen. Für den Bereich der straßenrechtlichen Sondernutzung besteht mit § 21 Abs. 7 S. 2 StrWG eine solche Spezialermächtigung. Danach kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn Anordnungen nach Satz 1 nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Nach § 21 Abs. 7 S. 1 StrWG kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der der Auflagen anordnen, wenn die Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder ein Erlaubnisnehmer oder eine Erlaubnisnehmerin ihren oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei der Nutzung von Gemeindestraßen für Wahlplakate handelt es sich um Sondernutzung, für die die spezielle Regelung des § 23 Abs. 2a S. 1 StrWG gilt. Danach sind Werbeanlagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen stehen, für einen Zeitraum von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach der Wahl zu erlauben. Soweit es sich um einfache Stellschilder oder mit Kabelbinder oder Ähnlichem an Bäumen oder Masten befestigte Plakate handelt, findet im Allgemeinen keine feste Zuteilung von Plätzen durch die Behörde statt, sondern es gilt das sog. Windhundprinzip: Wer zuerst kommt, darf einen freien Platz nutzen, sofern der Platz geeignet ist. Gemäß § 23 Abs. 2a S. 3 StrWG dürfen Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 1 nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. Sie betrifft nur die Frage, wo und wie Wahlplakate allgemein zulässig sind, nicht jedoch, auf welche Weise diese allgemein zulässigen Standorte an die einzelnen Parteien verteilt werden. Soweit die Beseitigungsanordnung Wahlplakate des Antragstellers betrifft, die nach dem 26.03.2022, 0:00 Uhr aufgehängt wurden, ist sie offenkundig rechtswidrig. Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 21 Abs. 7 StrWG ist, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil entweder eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder unter Überschreitung einer erteilten Erlaubnis stattfindet. Das Aufhängen bzw. Aufstellen der Plakate durch den Antragsteller nach 0:00 Uhr geschah in rechtmäßiger Weise im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis. Die Grenzen dieser Erlaubnis wurden nicht dadurch überschritten, dass der Antragsteller andere Plakate verfrüht und damit ohne Erlaubnis aufgehängt hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der abgestuften Gleichbehandlung der politischen Parteien nach § 5 Abs. 2 PartG. Danach sollen bei der Gewährung öffentlicher Leistungen – dazu gehören auch Sondernutzungserlaubnisse – alle Parteien gleichbehandelt werden, wobei der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Partei abgestuft werden kann, das zur Erreichung des Zweckes erforderliche Mindestmaß jedoch nicht unterschritten werden darf. Die sogenannte Sichtwerbung für Wahlen ist auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2019, 1 BvQ 45/19, Rn. 18, juris). Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich dadurch einen personellen Vorteil verschafft und seine Schlagkraft auf andere Standorte ausrichten können, verfängt nicht. Damit ist keine Verletzung der Chancengleichheit von einigem Gewicht dargelegt. Diese vermeintliche Kausalität geht weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus der Antragserwiderung oder dem Verwaltungsvorgang hervor, sondern wird von der Antragsgegnerin nur behauptet. In der Sache ist zunächst mangels ausreichender Darlegung, wie viele Plakate bis Mitternacht schon hingen, nicht ersichtlich, wie groß ein unterstellter Vorteil überhaupt gewesen sein soll. Anzeichen dafür, dass ein politischer Mitbewerber im Laufe der Nacht attraktive Standorte für Plakate aufsuchte, aber unverrichteter Dinge wieder abrücken musste, weil sie bereits durch den Antragsteller belegt waren, finden sich in dem Verwaltungsvorgang nicht. Unklar bleibt, warum es anderen Parteien unmöglich sein soll, ihre Plakate in unmittelbarer Nähe der schon vorhandenen aufzustellen. Es erscheint fernliegend oder ist zumindest nicht dargelegt, dass sich die attraktiven Plakatstandorte in A-Stadt auf so wenige Quadratmeter Straßenfläche oder so wenige Lichtmasten beschränken, dass schon ein Plakat wenige Meter entfernt eine messbare Benachteiligung der zu kurz gekommenen Partei darstellen würde. Sofern die Antragserwiderung darauf abstellt, die F-Partei habe bislang überhaupt nicht plakatiert und begründe dies mit der "vorzeitigen und flächendeckenden Belegung" durch A-Partei und G-Partei, so liegt darin eine eigenverantwortliche Willensentscheidung ihrer Entscheidungsträger. Selbst wenn ein solcher Vorteil durch die Antragsgegnerin dargelegt würde, führte er nicht zur Rechtmäßigung der Beseitigung sämtlicher Plakate. Eine solche Infizierung von rechtmäßigen Handlungen durch den Makel vorhergegangener rechtswidriger Handlungen ist dem Gefahrenabwehrrecht fremd und widerspricht dem Schutzzweck der Norm. Durch die Erlaubnispflicht für die Sondernutzung soll diese in geregelte Bahnen geleitet werden, um den Gemeingebrauch weiterhin sicherstellen zu können und das Interesse des Einzelnen an der Sondernutzung und das der Allgemeinheit am Gemeingebrauch in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Straßenrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht verfolgt gerade nicht die Sanktionierung von in der Vergangenheit liegenden Verstößen, sondern die Abwehr zukünftiger oder die Beseitigung gegenwärtiger rechtswidriger Zustände. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin eine Störung des gefahrenabwehrrechtlichen Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit durch die andauernde Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf annehmen würde, wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände, d.h. der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf nicht geeignet. Sofern in der Antragserwiderung von einer "Wiederfreigabe des Plakatwahlkampfes" nach Abstimmung mit den Erlaubnisinhabern die Rede ist, verkennt die Antragsgegnerin die geltende Rechtslage: Nach § 23 Abs. 2a S. 1 StrWG sind Sondernutzungserlaubnisse für Wahlwerbung derzeit zu erteilen. Die Antragsgegnerin kann die 6-Wochen-Frist des Gesetzes nicht eigenmächtig nach hinten verschieben. Sämtliche politischen Mitbewerberinnen und Mitbewerber des Antragstellers (mit Ausnahme der G-Partei, die einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid erhielt), die Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis sind, können derzeit ihre Plakate im Gebiet der Antragsgegnerin aufstellen. Das mit der Beseitigungsanordnung verfolgte Ziel, den gesamten Plakatbestand zu "neutralisieren," bevor sich alle Interessenten um alle Standorte bemühen konnten, ist rechtlich unmöglich. Eine Beseitigung aller Plakate wäre auch nicht angemessen im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Durch die schon mögliche Plakatierung der politischen Mitbewerber des Antragstellers wäre dieser nun seinerseits in seiner Chancengleichheit betroffen. Eine, wenn auch nur vorübergehende, Entfernung aller Plakate des Antragstellers würde ihn gegenüber den anderen Parteien benachteiligen, nicht nur hinsichtlich der Standortwahl, sondern auch des zu tätigenden Aufwands. Es würde ein vermeintlicher Vorteil überkompensiert durch einen unangemessenen Nachteil. Auch hinsichtlich der noch am 25.03.2022 angebrachten Plakate ist der Bescheid offenkundig rechtswidrig. Dies ergibt sich zunächst aus der Unbestimmtheit des Bescheids, der keine Differenzierung zwischen den vor und nach 0:00 Uhr angebrachten Plakaten zulässt. Aber auch bei isolierter Betrachtung der verfrüht angebrachten Plakate liegen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 21 Abs. 7 S. 1 StrWG nicht vor. Auch diesbezüglich mangelt es aktuell an einem rechtswidrigen Zustand. Zwar wurden die Plakate zu einem Zeitpunkt aufgehängt, als noch keine Sondernutzungserlaubnis bestand. Diese wurde von der Antragsgegnerin wirksam aufschiebend auf den 26.03.2022 befristet. Damit bestand bis Ablauf des 25.03.2022 ein rechtswidriger Zustand. Mit Beginn des 26.03.2022 und damit andauernd bis heute sind die Plakate jedoch von der Sondernutzungserlaubnis umfasst. Ähnlich wie bei einem Schwarzbau, der nach einer Baugenehmigung legalisiert wurde, kann nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem er rechtmäßig ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancengleichheit annehmen würde, ist mangels Darlegung, um welche Standorte es sich handelt, eine Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht möglich. Ein Widerruf der Sondernutzungserlaubnis ist nicht erfolgt. Selbst wenn man den Bescheid auch als einen Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnis verstehen würde, wäre dieser seinerseits rechtswidrig. Nach § 117 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVwG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn der Widerruf -wie hier- im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Ausübung eines vorbehaltenen Widerrufs setzt jedoch eine pflichtgemäße Ermessensausübung voraus. Aus den vorgenannten Gründen wären die Grenzen des Ermessens überschritten. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass das vorfristige Anbringen der Plakate ein Ärgernis ist und auch in Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entstehen darf. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes ist die streitige Ordnungsverfügung nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Antragsgegnerin bleibt auf das Recht der Ordnungswidrigkeiten verwiesen (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 StrWG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. GKG.