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Urteil

3 A 228/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1018.3A228.20.00
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Leitsätze
1. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO räumt der Gemeinde ein Vetorecht gegen die Anordnung von Tempo-30-Zonen ein.(Rn.34) 2. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte allenfalls in Extremfällen möglich sein.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO räumt der Gemeinde ein Vetorecht gegen die Anordnung von Tempo-30-Zonen ein.(Rn.34) 2. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte allenfalls in Extremfällen möglich sein.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl für die Beigeladene niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden. In der Ladung wurde gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Ablehnung der Anordnung einer Tempo-30-Zone durch den Beklagten ist rechtmäßig und der Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Anordnung. Nach § 45 Abs. 1c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Hier liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone nicht vor, sodass es auf die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Ermessensausübung (es handelt sich trotz des Wortlauts der Norm um eine Ermessensentscheidung, vgl. nur König, in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 45 Rn. 37 m. w. N.) des Beklagten nicht ankommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Straße vorliegend um ein Wohngebiet im Sinne der Vorschrift handelt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Anordnung einer Tempo-30-Zone für eine einzelne Straße überhaupt möglich ist, wogegen die Bezeichnung als „Zone“ und die Anordnung für „Gebiete“ spricht (s. a. Rn. 39 zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung: „einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone“). Eine Tempo-30-Zone kann durch die Straßenverkehrsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet werden. Einvernehmen bedeutet, dass die Gemeinde der Maßnahme förmlich zustimmen muss. Insofern verhält es sich hier ebenso wie im Falle des notwendigen gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. Dort verhindert die Versagung der Zustimmung der Gemeinde die Erteilung einer Baugenehmigung. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO enthält zum Schutz der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegenüber bestimmten, ihr nicht erwünschten Anordnungen der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 17.93 –, juris Rn. 14 ; BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 9 C 10.07 –, juris Rn. 16 ; Rebler, NZV 2006, 113 ). Gegen eine Übertragung dieser insbesondere zu § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO ergangenen Rechtsprechung auf das Einvernehmen bezüglich der Anordnung einer Tempo-30-Zone spricht nicht, wie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertreten, dass eine solche Anordnung auch dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dienen kann. Zum einen enthält § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO ebenfalls eine solche drittschützende Komponente („zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen“). Zum anderen haben Betroffene die Möglichkeit, bei tatsächlich bestehenden Gefahren die Anordnung geeigneter Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unter Berufung auf § 45 Abs. 9 StVO zu erstreiten. Eine (Rechts-)Schutzlücke besteht deshalb auch dann nicht, wenn die Entscheidung der Gemeinde, ihr Einvernehmen im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu verweigern, gerichtlich nicht überprüfbar ist. Das demnach konstitutive Einvernehmen zwischen Beklagtem und Beigeladener besteht vorliegend nicht. Das hat die Beigeladene mehrfach erklärt. Anders als § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB sieht § 45 Abs. 1c StVO auch keine Möglichkeit vor, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen durch die Straßenverkehrsbehörde zu ersetzen. Auch andere Möglichkeiten zur Überprüfung der gemeindlichen Entscheidung bestehen nicht (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1087 m. w. N.). Das folgt auch daraus, dass § 45 Abs. 1c StVO – anders als § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB – keine materiellen Vorgaben macht, woran die Gemeinde ihre Entscheidung auszurichten hat. Angesichts dessen kommt es auf die Frage der Qualität der vom Beklagten durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen nicht an. Auch ob sich aus der örtlichen Situation eine Gefährdungslage ergibt ist angesichts des Fehlens des Einvernehmens für die Frage eines Anspruchs auf Anordnung einer Tempo-30-Zone unerheblich. Selbst wenn trotz des Fehlens gesetzlicher Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, dass eine gerichtliche Überprüfung der Verweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladene möglich ist (so wohl Jahn, NZV 1990, 209 : „denkbar“), wäre vorliegend nicht ersichtlich, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene ergeben sollte. Die Beigeladene ist nicht an das Entscheidungsprogramm des § 45 Abs. 1c, Abs. 9 Satz 1 StVO gebunden; dieses richtet sich an die Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung der Gemeinde richtet sich hingegen nach ihrer Verkehrsplanung (vgl. Rn. 37 zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung). Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1087; Wolf, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 45 StVO Rn. 33, 46 m. w. N.). Eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung wäre deshalb nur dann denkbar, wenn die Gemeinde durch die Verweigerung des Einvernehmens ihre staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Eine solche Verletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 –, juris, Rn. 41 m. w. N.). Dass davon auch der Kläger nicht ausgeht, zeigt sich bereits daran, dass er stets (und trotz des Eingehens des Beklagten auf die Möglichkeit der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung) nur die Anordnung einer Tempo-30-Zone beantragt hat, für die wegen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO das in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO enthaltene Erfordernis einer Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt, nicht gilt. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Untermaßverbot. Das gilt auch deshalb, weil die staatliche Schutzpflicht für die Teilnehmer des Straßenverkehrs in erster Linie die Straßenverkehrsbehörden trifft, denen das Instrument der Anordnungen nach § 45 Abs. 9 StVO zur Verfügung steht, ohne dafür das Einvernehmen mit der Gemeinde zu benötigen. Ein Verstoß der Beigeladenen gegen ihre (allenfalls mittelbare) Schutzpflicht durch ihre Entscheidung über das Einvernehmen im Rahmen des § 45 Abs. 1c StVO ist deshalb nur in Extremfällen denkbar. Das kann aber letztlich offenbleiben, weil ein solcher hier selbst dann nicht vorläge, wenn die Darstellungen des Klägers zutreffen sollten. II. Weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO nicht erfüllt sind und die Sache damit spruchreif ist, ist auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag nicht begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anordnung einer Tempo-30-Zone in der Straße „...“ in ... durch den Beklagten. Der Kläger ist Anlieger dieser Straße, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 Stunden Kilometer beträgt. Er bat die Beigeladene um verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Straße. Dies lehnte die Gemeindevertretung der Beigeladenen im Mai 2017 ab. Gegenüber dem Bürgermeister der Beigeladenen gab der Kläger an, dass er im Dezember 2017 „mittelbar“ von einem ca. 60 km/h fahrenden SUV angefahren worden sei, dessen rechter Seitenspiegel seine Hundeschleppleine erfasst habe. Von einzelnen „allseits bekannten Anwohnern des nördlichen Drittels der Straße“ werde „mit 50-70 km/h die Straße auf und ab gerast“. Bei einer neunzigminütigen Geschwindigkeitsmessung durch den Beklagten am 9. Januar 2018 fuhr von vier Fahrzeugen das schnellste 31 km/h. Die Tatsache und das Ergebnis der Messung bestritt der Kläger im weiteren Verlauf. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 erläuterte das Amt ..., dem die Beigeladene angehört, dem Kläger, dass die sachlichen und objektiven Gründe für die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Verkehrszeichen VZ-274-30) nicht vorlägen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h könne deshalb ausschließlich durch die Einrichtung einer Tempo-30-Zone erreicht werden. Dafür sei jedoch das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, das zu diesem Zeitpunkt nicht vorliege. Entsprechende Erläuterungen erhielt der Kläger auch seitens des Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2018. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 teilte das Amt ... dem Kläger mit, dass sich die Gemeindevertretung der Beigeladenen erneut mit der Situation befasst habe. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, die Verkehrssituation so zu belassen, wie sie sei. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2019 beantragte der Kläger die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Maßnahme nach § 45 Abs. 1c Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Straße ... in .... Hierfür sei der Beklagte auch ohne einen entsprechenden Antrag der Beigeladenen zuständig. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone sei zulässig. Aufgrund der durch zwei Kurven schwierigen Sichtverhältnisse liege zudem eine Gefahrenlage vor, die der Kreis bei seiner Entscheidung berücksichtigen müsse. Diese werde noch dadurch verschärft, dass entlang der Straße kein Gehweg verlaufe. Das Ermessen des Beklagten reduziere sich wegen seiner Schutzpflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf Null. Mit Bescheid vom 23. März 2020 lehnte der Beklagte die Anordnung einer Tempo-30-Zone und die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 Stunden Kilometer durch Verkehrszeichen 274-30 ab. Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen sei nur im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich. Ein Einvernehmen der Beigeladenen liege nicht vor. Die Einrichtung sei auch nicht zwingend erforderlich. Die Kurven seien so rechtzeitig zu erkennen, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit problemlos anpassen könne. Weder die Polizeidirektion Ratzeburg, noch die Polizeistation Lauenburg hätten Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung. Auch stellten die Verkehrsverhältnisse in der Straße keine außergewöhnlichen Umstände dar. Es bestehe keine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der Straßenverkehrsordnung genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Mit Schreiben vom 6. April 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Darin wiederholte und vertiefte er seinen vorherigen Vortrag. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone sei auch ohne oder gegen den Willen der Gemeinde möglich. Die Einschätzung des Beklagten zur Gefährdungslage sei angesichts der tatsächlich stattfindenden und in jüngster Zeit sogar noch vermehrt auftretenden Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht haltbar. Am 14. April 2020 und am 16. April 2020 führte der Beklagte erneut Geschwindigkeitsmessungen in der Straße durch. Von 20 erfassten Fahrzeugen fuhren fünf Fahrzeuge über 30 km/h, davon drei Fahrzeuge über 35 km/h und keines über 43 km/h. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020, dem Kläger zugestellt am 28. April 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin wiederholte und vertiefte sie ihren bisherigen Vortrag, ergänzt um die Auffassung, dass sich aus der Straßenverkehrsordnung zwar nicht ergebe, dass eine Tempo-30-Zone nur im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet werden könne, die Verweigerung des Einvernehmens aber angemessen zu berücksichtigen sei. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mittlerweile mehrfach deutlich versagt. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Einrichtung einer Tempo-30-Zone zwingend erforderlich sei. Dabei nahm sie Bezug auf die erneuten Geschwindigkeitsmessungen. Am 25. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Auffassung, dass der Beklagte auch gegen den ausdrücklichen Willen der Beigeladenen eine Tempo-30-Zone anordnen könne. Im Rahmen dieser Entscheidung habe der Beklagte das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen falsch gewichtet. Die Ablehnung der Anordnung sei aber auch losgelöst davon rechtswidrig. Die Anordnung sei im Hinblick auf die Verkehrssituation der Straße verhältnismäßig. Ob die Verkehrsmessungen überhaupt durchgeführt wurden und, falls ja, ob dies ordnungsgemäß geschehen sei, sei zu bezweifeln. Das tatsächliche Fahrverhalten der Autofahrer in der Straße sei nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst. So sei der Sohn des Klägers im Jahr 2017 von einem vorbeifahrenden Fahrzeug erheblich mit Schlamm bespritzt worden. Am 9. Juli 2020 sei ein Fahrzeug so nah an dem Kläger vorbeigefahren, dass dessen Seitenspiegel den Ellenbogen des Klägers touchiert habe und der Spiegel eingeklappt sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 zu verpflichten, die von ihm beantragte verkehrsrechtliche Anordnungen zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Straße ... in ... zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23 März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21 April 2020 zu verpflichten, über die vom Kläger beantragte verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Straße ... in ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es handele sich bei der Straße schon nicht um ein Wohngebiet, da der Bereich von keinem Bebauungsplan erfasst sei. Der Bereich sei deutlich geprägt von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, sodass die Eigenschaft eines „Wohngebiets“ im Sinne von § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sei. Zudem sei die Anordnung einer Tempo-30-Zone nicht zwingend geboten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, dass sie sich über Jahre mehrfach und eingehend mit der Thematik auseinandergesetzt habe. Es seien sowohl Verkehrsbelastung als auch die örtliche Straßensituation mehrfach betrachtet worden. Sie komme nach wie vor zu dem Entschluss, dass keine objektiv zwingenden Gründe zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone vorlägen. Am 7. Oktober 2022 hat der Beklagte eine weitere einstündige Geschwindigkeitsmessung in der Straße durchgeführt. Von acht Fahrzeugen fuhr keines schneller als 31 km/h. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat zwei Anträge des Klägers auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt der Beschlüsse vom 17. Oktober 2022 Bezug genommen.