Urteil
3 A 291/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1221.3A291.20.00
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Leitsätze
Den Ländern steht eine Gesetzgebungskompetenz für eine Reglung zur erkennungsdienstlicher Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge nicht zu, weshalb § 183 Abs. Abs. 1 Satz 3 LVwG (juris: VwG SH) verfassungswidrig sein dürfte, soweit er eine solche Maßnahme auch zur Aufklärung einer künftigen Straftat zulässt.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Ländern steht eine Gesetzgebungskompetenz für eine Reglung zur erkennungsdienstlicher Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge nicht zu, weshalb § 183 Abs. Abs. 1 Satz 3 LVwG (juris: VwG SH) verfassungswidrig sein dürfte, soweit er eine solche Maßnahme auch zur Aufklärung einer künftigen Straftat zulässt.(Rn.33) Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). B. Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist dahingehend umzudeuten (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung ), dass er entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2020 begehrt. C. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (hierzu I.) als auch hinsichtlich der Vorladung zu dieser (hierzu II.). I. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtswidrig. Nach § 183 Abs. Abs. 1 Satz 3 LVwG dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person dringend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 179 Abs. 2 LVwG begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Es bestehen jedoch massive Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, soweit sie zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zum Zweck der Aufklärung künftiger Straftaten ermächtigt. Den Ländern steht insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die Strafverfolgungsvorsorge in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das „gerichtlichen Verfahren“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil sie der Sicherung von Beweismitteln für ein künftiges Strafverfahren dient (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris Rn. 101). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das ist im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge jedenfalls dann der Fall, wenn der Bundesgesetzgeber strafprozessuale Ermächtigungen dazu geschaffen hat, wie dies in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO für die erkennungsdienstliche Behandlung der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –juris Rn. 35 f.; Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 19; s. a. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 5 B 2562/98 –, juris Rn. 8 ff.; Ogorek/Molitor, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, PolG NRW § 14 Rn. 9). In Niedersachsen wurde deshalb eine vergleichbare Teilregelung im dortigen Polizeirecht bereits 2009 gestrichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, juris Rn. 16 ff.). Die Beklagte hat die in ihrem Ermessen („dürfen“) liegende Entscheidung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausschließlich mit Erwägungen der Strafverfolgungsvorsorge begründet. Das gilt sowohl für das Verwaltungs- wie auch für das gerichtliche Verfahren. Stets ist die Rede von der Aufklärung zukünftiger Straftaten. Als Maßstab für die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme wird im Widerspruchsbescheid auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO Bezug genommen. Noch in der Klageerwiderung heißt es, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Aufklärung künftiger Straftaten dienten (und die effektive Gefahrenabwehr unterstützten). Die Maßnahmen seien auch geeignet, um die Aufklärung prognostizierter Straftaten zu fördern. Soweit gelegentlich floskelhaft davon die Rede ist, dass die Maßnahme (auch) präventiv-polizeilichen Zwecken diene, wird in keiner Weise im Hinblick auf den Einzelfall begründet, inwieweit erkennungsdienstlichen Maßnahmen zukünftige Straftaten des Klägers verhindern könnten (vgl. in einem ähnlichen Fall OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, juris Rn. 28-30). Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie keine Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge zulässt, ist nicht möglich. Das würde dem eindeutigen Wortlaut („Aufklärung künftiger Straftaten“) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 12/1575, S. 49) widersprechen. Außerdem verbliebe für diesen Teil der Norm kein Anwendungsbereich mehr, was einer den Fachgerichten nicht zustehenden faktischen Nichtigkerklärung gleichkäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, juris Rn. 85 ff., 97; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4/20 –, juris Rn. 12 ff.). Dennoch ist eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer und eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt. Denn die Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. Abs. 1 Satz 3 LVwG, soweit die Vorschrift die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch zur Strafverfolgungsvorsorge zulässt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer noch nicht vollzogenen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 20 m. w. N. ). Zu den im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge „erforderlich“ im Sinne von § 183 Abs. Abs. 1 Satz 3 LVwG ist, zu berücksichtigenden Umständen gehören das Ergebnis der Ermittlungen zu dem ursprünglichen dringenden Tatverdacht sowie Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris Rn. 14 f. und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris Rn. 12; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18 –, juris Rn. 10 m. w. N. ) Auch an die Prognose der Wiederholungsgefahr bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen sind andere Anforderungen zu stellen als bei einem erwachsenen dringend Tatverdächtigten. Es muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich der Beginn einer kriminellen Laufbahn gegeben ist oder doch eher ein typischerweise vorübergehendes jugendliches Fehlverhalten vorliegt. Außerdem ist gerade der Umstand eines länger zurückliegenden Tatverdachts bei Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden, von besonderem Gewicht (OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 5 B 2562/98 –, juris Rn. 19 ; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – OVG 1 S 234.13 –, juris Rn. 5, 9, 12 m. w. N. ). Das muss in besonderem Maße gelten, wenn der Verdächtige zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat noch ein Kind war. Diesen doppelt gesteigerten Begründungsanforderungen wird die Beklagte in verschiedener Hinsicht nicht gerecht. So würdigt sie schon hinsichtlich der Frage des dringenden Tatverdachts im Hinblick auf den Steinwurf entlastende Umstände nicht (Frage der Sichtbarkeit des Wurfs eines Steins dieser Größe bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h und bewölktem Himmel, Angabe eines der Augenzeugen, keinen Steinwurf erkannt zu haben, Tatsache, dass kleinere Steine auf Mittelstreifen von Autobahnen keine Seltenheit sein dürften). Auch geht sie nicht darauf ein, dass der Kläger sich bei dem Geschehen im April 2020 möglicherweise in einem psychischen Ausnahmezustand befand, worauf auch hindeutet, dass er sich bei einer Temperatur von ca. 11,5 °C (Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs) nach Angaben der Polizeibeamten in T-Shirt und ohne Schuhe im Freien aufhielt (Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs). Den Vortrag des Klägers zu seiner Erkrankung und der besonderen Belastung durch den Corona-Lockdown gibt die Beklagte zwar wieder und stellt diesen Einwänden insbesondere den noch länger zurückliegenden Vorfall und das „Nachtatverhalten“ des Klägers gegenüber. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um besonderen Umständen, der Krankheit des Klägers oder beidem geschuldetes und deshalb möglicherweise vorübergehendes jugendliches (bzw. damals sogar kindliches) Verhalten handelte, liegt darin jedoch nicht. Angesichts des Vortrags des Klägers wären wohl sogar weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich gewesen (vgl. § 83 Abs. 1 LVwG). Darauf, dass seit dem Anlassgeschehen mittlerweile gut zweieinhalb Jahre vergangen sind, ist die Beklagte überhaupt nicht – auch nicht im gerichtlichen Verfahren – eingegangen. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger zwischenzeitlich wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die zum Anlasszeitpunkt Kinder waren, nach Ablauf von zwei Jahren grundsätzlich nicht mehr verhältnismäßig ist, indizieren schon die Löschungsregelungen in § 196 LVwG. Nach § 196 Abs. 1 LVwG sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn bei der bei nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Andernfalls ist eine neue Prüffrist festzulegen. Die Gründe hierfür müssen sich aus den Unterlagen ergeben. Die Prüffrist darf bei Kindern nach § 196 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVwG zwei Jahre nicht überschreiten, wobei die Frist regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, beginnt (§ 196 Abs. 3 Satz 2 LVwG). II. Auch die Vorladung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtswidrig. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 LVwG kann eine Person schriftlich oder mündlich vorgeladen werden, wenn dies zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen erkennungsdienstlichen Maßnahme erforderlich ist. Diese Voraussetzung war vorliegend jedoch nicht gegeben. Wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, war die erkennungsdienstliche Maßnahme gesetzlich nicht zulässig. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. E. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf polizeirechtlicher Grundlage durch die Beklagte. Gegen den am 8. Juli 2007 geborenen Kläger wurde Anzeige erstattet, weil er im April 2020 von einer Autobahnbrücke einen ca. 3,5 cm x 2,5 cm x 2 cm großen Stein in Richtung eines fahrenden Pkw geworfen haben und gegen seine anschließende Festnahme massiven Widerstand geleistet haben soll. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Eltern des Klägers mit, dass sie das Verfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 19 des Strafgesetzbuches (StGB, Schuldunfähigkeit des Kindes) eingestellt habe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 lud die Beklagte den Kläger gemäß § 199 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 183 LVwG vor. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei notwendig, denn es bestehe wegen der Art, Ausführung und Schwere der Straftat ein besonderes polizeilich-präventives Interesse an der Erfassung der Daten gerade vor dem Hintergrund möglicherweise weiterer zu erwartender mit Strafe bedrohter Handlungen. Der Kläger habe versucht, Menschen zu töten, in dem er hinterhältig einen Stein auf ein fahrendes Fahrzeug geworfen habe. Er habe obgleich seines kindlichen Alters massiv Polizisten angegriffen und versucht, diese zu verletzen. Dabei habe er noch gedroht, einen Polizisten zu töten, auch die ausgesprochenen Beleidigungen und weiteren Angriffshandlungen gegenüber den Beamten sei nicht kindgerecht gewesen und dürften aus einem grundsätzlich vorhandenen Gewaltpotenzial stammen. Dabei sei maßgebend, dass hier ein berechtigter Verdacht bestehe, dass der Kläger in ähnlicher Weise wieder mit Strafe bedrohter Handlungen begehen und dass die gesammelten Unterlagen zur Verhütung oder zur Aufklärung der erwarteten künftigen Straftaten geeignet erschienen. Der Kläger habe schon zuvor gezeigt, dass ihm Gewaltanwendungen nicht fremd seien. Im Jahr 2017 habe eine Lehrerin mit Faustschlägen und Fußtritten attackiert. Durch die in Rede stehende Anlasstat habe sein Handeln nun eine erhebliche Gewaltpotenzierung erfahren, die die Prognose erlaube, dass der Kläger auch künftig Konflikte mit Gewalt zu lösen versuche. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien zur Förderung möglicherweise in Zukunft zu führender Ermittlungen geeignet. Der Zugriff auf die erkennungsdienstlichen Unterlagen könne bei zu erwartenden zukünftig zu führenden Verfahren die Feststellung der Person erleichtern. Die Maßnahmen seien dazu geeignet, die prognostische zu erwartenden Straftaten aufzuklären oder gar zu verhindern. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar, womit die Maßnahme verhältnismäßig sei. Am 5. Juni 2020 legte der Kläger Widerspruch ein. Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürften nicht gegen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, durchgeführt werden. Mit Widerspruchsbescheid 29. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 183 Abs. 1 Satz 3 LVwG handele es sich um eine polizeiliche Präventivmaßnahme, bei der der erkennungsdienstliche Zweck der vorbeugenden und sichernden Maßnahme, die der Polizei bei ihrer künftigen Tätigkeit die Identifizierung Tatverdächtiger Personen erleichtern solle, diene. In diesem Zusammenhang bemesse sich die Notwendigkeit erkennungsdienstliche Maßnahmen danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistische Erfahrung – insbesondere der Art, der Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er in Erscheinung getreten sei, Anhaltspunkte für die Annahme liefere, dass er zukünftig oder anderweitig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch nicht aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen geeignet erschienen. Diese Ausführungen ergänzte die Beklagte mit dem Hinweis „Analogie BVerwGE E 66, 192, 199“. Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergebe sich anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Kindes, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil es sich verdächtig gemacht habe oder angezeigt worden sei. Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen, welcher Art das zukünftig aufzuklärenden Delikt sei. Je schwerer das Delikt wiege, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter zu veranschlagen sei und je größer die Schwierigkeit einer Aufklärung sei, desto mehr Gewicht erlange das öffentliche Interesse. Im Fokus der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 183 Abs. 1 Satz 3 LVwG stehe primär die Verhütung von Straftaten und die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten, die durch erkennungsdienstliche Unterlagen möglich werde. Die Anordnung der Erfassung von Finger- und Handflächen abdrücken sowie die Fertigung von Lichtbildern sei geeignet, da diese bei der Identifizierung von Tatverdächtigen anhand persönlicher Merkmale insbesondere im Zusammenhang mit Rohheitsdelikten besondere Bedeutung zukomme und somit stelle vorhandenes Identifizierungsmaterial häufig die einzige Möglichkeit der Identifizierung von unbekannten Tätern dieses Deliktsbereichs dar. Darüber hinaus könnten sich zukünftig über erfasste persönliche Merkmale Zuordnungen von Beweismitteln ergeben. Es sei des Weiteren auch erforderlich, Hand- und Fingerabdruckspuren zu nehmen, weil nach kriminalistische Erfahrung bei Beschuldigten von Gewaltdelikten die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei der Tatbegehung eine Spurenlage hinterlassen werde, welche durch einen Spurenabgleich an Tatobjekten und Tatwerkzeugen diesen Taten zugeordnet werden könnten. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie das Interesse an vorbeugender Verbrechensbekämpfung überwiege die betroffenen Rechtspositionen des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die sehr geringe Eingriffsintensität und die grundsätzlich verkürzte Speicherdauer der Unterlagen von zwei Jahren. Am 31. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Die Anzeige hinsichtlich des Vorfalls in der Schule sei ohne Ermittlungen eingestellt worden. Er sehe den Tatbestand der Körperverletzung als nicht gegeben an, weshalb dieser nicht im Weiteren für die Prognose heranzuziehen sei. Hinsichtlich des Vorfalls im April 2020 bestreite er den Steinwurf. Bei ihm sei eine impulsive Form des ADS diagnostiziert worden und er befinde sich in medikamentöser und psychologischer Behandlung. Im Rahmen dieser Therapie würden Strategien entwickelt, um die Impulsivität zu kontrollieren und abzuarbeiten. Zunehmendes Alter erhöhe ebenso die Eigenkontrolle. Er arbeite eigenmotiviert in der Therapie mit, die gute Erfolge zeige. Er wachse in einem sicheren sozialen Umfeld auf, sodass davon auszugehen sei, dass ein solches Verhalten nicht wieder vorkommen. Die Situation im coronabedingten Lockdown sei Auslöser für das Verhalten im April 2020 gewesen. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. § 183 Abs. 1 Satz 3 LVwG ermächtige im Vergleich zur bundesgesetzlichen Norm des § 81b StPO gerade zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von laufenden Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt würden. In Betracht kämen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die beispielsweise, wie vorliegend, aufgrund von Strafunmündigkeit oder rechtskräftiger Verurteilung nicht Beschuldigte im Sinne von § 81b StPO seien. Dies ergebe sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Normen sowie aus dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gehe es nicht um die Frage von Schuld und einer möglichen Verurteilung, sondern um präventives Handeln. Es diene der Erleichterung der Ermittlungstätigkeit der Polizei und sei als Strafverfolgungsvorsorge ein Teil der Gefahrenabwehr. In diesem Rahmen dürften auch Strafunmündige nicht ausgenommen werden, sofern das Begehen weiterer Straftaten zu befürchten sei. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Kläger künftig weitere Straftaten begehen werde. Die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen bemesse sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger an ADS leide und sich in einer Therapie befinde. Das offenbar vorhandene erhebliche Gewalt- und Aggressionspotenzial des Klägers könne jederzeit wieder ausbrechen. Auch die Umstände der Corona-Pandemie könnten an der Negativprognose nichts ändern. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sei auch verhältnismäßig. Sie dienten der Aufklärung künftiger Straftaten und unterstützten damit die effektive Gefahrenabwehr. Die erwähnten Maßnahmen seien auch geeignet, um die Aufklärung prognostizierter Straftaten zu fördern. Das Interesse der Allgemeinheit an der Vorbeugung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Gewalt-, Straßenverkehrs- oder gar Tötungsdelikte überwiege die privaten Interessen des Klägers. Mit Schriftsätzen vom 13. August 2020 und vom 28. Oktober 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.