Urteil
4 A 184/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:1021.4A184.14.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Angemessenheit eines Kostenerstattungsanspruchs kommt der Gemeinde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu.(Rn.64)
2. Nur erforderliches Kosten kann die Gemeinde geltend machen. Hierfür trifft sie die Beweislast.(Rn.66)
3. Bei einem Kostenerstattungsanspruch kommt es nicht auf die Angemessenheit von Einzelpreisen an, sondern darauf, ob die Kosten der Gesamtmaßnahme angemessen sind.(Rn.78)
4. Bauleitungskosten als allgemeine Ausgaben des Einrichtungsträgers sind bei der Berechnung der Verbrauchgebühren, nicht aber bei den Erstattungskosten für Grundstücksanschlüsse zu berücksichtigen.(Rn.84)
Tenor
1. Der Kostenerstattungsbescheid vom 16.06.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.08.2014 werden insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 16.208,97 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden vom Kläger zu 77 % und von der der Beklagten zu 23 % getragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Angemessenheit eines Kostenerstattungsanspruchs kommt der Gemeinde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu.(Rn.64) 2. Nur erforderliches Kosten kann die Gemeinde geltend machen. Hierfür trifft sie die Beweislast.(Rn.66) 3. Bei einem Kostenerstattungsanspruch kommt es nicht auf die Angemessenheit von Einzelpreisen an, sondern darauf, ob die Kosten der Gesamtmaßnahme angemessen sind.(Rn.78) 4. Bauleitungskosten als allgemeine Ausgaben des Einrichtungsträgers sind bei der Berechnung der Verbrauchgebühren, nicht aber bei den Erstattungskosten für Grundstücksanschlüsse zu berücksichtigen.(Rn.84) 1. Der Kostenerstattungsbescheid vom 16.06.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.08.2014 werden insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 16.208,97 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden vom Kläger zu 77 % und von der der Beklagten zu 23 % getragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit die Kläger verpflichtet werden, einen Betrag von mehr als 14.389,30 € an die Beklagte zu zahlen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist § 9a KAG S-H in Verbindung mit §§ 1 Nr. 2, 3 Nr. 1 der Kostenerstattungssatzung Abwasser der Beklagten. § 9a Abs. 1 KAG S-H regelt, dass in einer Satzung bestimmt werden kann, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 der Kostenerstattungssatzung Abwasser ist der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen der Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kläger wenden sich vorliegend ausschließlich gegen die Höhe des mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs. Die Kostenfestsetzung des Beklagten ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Kosten für das Aufnehmen, Lagen und Setzen der Betontiefbordsteine (Positionen 1.03.043 und 1.03.044) in Höhe von 95,04 € brutto und der geltend gemachten Bauleitungskosten i. H. v. 459,38 € rechtmäßig. Die Kosten für den Grundstücksanschluss sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte, also solche Aufwendungen, die angemessen sind (vgl. VGH München, Urt. v. 24.07.1996 – 23 B 90.776 – juris; Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommentar zum KAG S-H, Stand: 12/2012, § 9a Rn 24, 46 m. w. N.). Bezüglich der Frage, was im Einzelfall bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs erforderlich ist, besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfendes Ermessen der Gemeinde (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.08.1985 – 2 R 71/85 – juris). Voranzustellen ist, dass sich die Kläger im Hinblick auf die Rüge der Höhe des Erstattungsanspruchs nicht darauf berufen können, die Beklagte hätte ihnen vor Beginn der Bauarbeiten die Nichtüberschreitung eines Höchstbetrags zugesichert. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung an. Weder aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten noch aus den Angaben der Kläger selbst lässt sich entnehmen, dass Mitarbeiter der Beklagten den Klägern rechtsverbindlich die Einhaltung eines Höchstbetrags bzw. einer Höchstbetragsspanne zugesichert hätten. Für das Vorliegen einer solchen Zusicherung sind die Kläger auch darlegungs- und beweispflichtig, da es sich insoweit um eine für sie günstige Tatsache handelt. Im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass die konkrete Höhe des Erstattungsanspruchs von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und den insoweit erforderlichen Baumaßnahmen abhängt und daher die Angabe eines verbindlichen Höchstbetrages nicht möglich sei. a) Der Teil des Kostenerstattungsanspruchs, welcher auf der Rechnung der Firma … beruht, ist jedenfalls nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von der Beklagten beauftragte Unternehmen ihr gegenüber in dieser Höhe Rechnung gelegt und sie diese Kosten bezahlt hat. Bei der rechtlichen Würdigung ist vielmehr davon auszugehen, dass den Einrichtungsträgern ein Anspruch auf Kostenerstattung nur insoweit zusteht, als sie die Aufwendungen für erforderlich halten durften. Die Darlegungs- und ggf. die Beweislast für die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten trägt der Einrichtungsträger, weil er seinen Kostenerstattungsanspruch darauf stützt (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 22.06.2009 – 5 K 1796/05 – juris). Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe gilt für die allein zwischen den Beteiligten umstrittenen Kostenpositionen Folgendes: aa) Die Beklagte vermochte es nicht, die Erforderlichkeit bezüglich der Kostenpositionen 1.03.043 und 1.03.044 – Betontiefbordsteine aufnehmen, lagern und setzen – einer Höhe von 95,04 € brutto nachzuweisen. Die Kläger haben insoweit substantiiert bestritten, dass für die Herstellung der Baugrube 3 m Bordsteine bewegt worden sind. Vielmehr sei nur 1 m Bordsteine aufgenommen und auch wieder gesetzt worden. Die Beklagte hat zwar abstrakt nachvollziehbar geschildert, dass für die arbeitssichere Herstellung der streitgegenständlichen 1,8 m breiten Baugrube das Entfernen von 3 m Bordsteine erforderlich gewesen wäre. Allerdings waren die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen diesbezüglich unergiebig. Die Zeugin L. hat ausgesagt, dass sie keine konkrete Erinnerung daran habe, wie viele Bordsteine entfernt worden seien. Der Zeuge I., der Nachbar des Klägers, hat ebenfalls angegeben, dass er nicht mehr wisse, wie viele Bordsteine entfernt wurden. Die Aussagen der Zeugen R. und O., Mitarbeiter der bauausführenden Firma …, sind ebenfalls nicht geeignet, um beim Gericht die hinreichende Überzeugung hervorzurufen, dass 3 m Bordsteine bewegt worden sind. Der Zeuge R. hat zunächst angegeben, dass 2 m oder 3 m Bordsteine entfernt worden seien. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigen des Klägers und Vorhalt eines Lichtbildes (Anlage B 3, Bl. 92 d. A.) hat er dann ausgeführt, dass nur der mittlere Bordsteine aufgenommen worden sei und die anderen Bordsteine mit Bohlen abgesichert worden sein dürften. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, dass die beiden äußeren Bordsteine weggenommen wurden. Diese Aussage bestätigt insoweit den Vortrag des Klägers. Der Zeuge R. hat sodann angegeben, dass seiner Meinung nach 4 bis 5 Bordsteine weggenommen worden seien. Auf Nachfrage äußerte der Zeuge, dass er sich an die genaue Anzahl der Bordsteine nicht mehr erinnern könne. Die unterschiedlichen Aussagen der Zeugen O. und R. sind angesichts des zeitlichen Abstands von der streitgegenständlichen Baumaßnahme bis zur mündlichen Verhandlung von circa zweieinhalb Jahren und der Vielzahl von – wahrscheinlich ähnlichen – Baustellen, bei denen die Zeugen tätig waren, erklärbar. Insbesondere die Aussage des Zeugen R. ist aufgrund der abweichenden Angaben unergiebig. Die Aussage des Zeugen O. bestätigt vielmehr den Vortrag des Klägers. Die Nichterweislichkeit der Tatsache, dass insgesamt 3 m Bordsteine aufgenommen und wieder gesetzt wurden, geht hier zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. bb) Das Gericht hat aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die gem. § 108 VwGO notwendige Überzeugung gewonnen, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahmen eine Wasserpumpe eingesetzt wurde und die Position 1.08.005 zu Recht von der Firma … in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, Erstattung von den Klägern zu verlangen. Der Einsatz der Wasserpumpe wurde zunächst auf dem Tagesbericht vom 27.03.2014 (Bl. 78 d. A.) vermerkt. Auch der Vortrag der Beklagten zur Notwendigkeit des Einsatzes einer Wasserpumpe beim Herstellen der streitgegenständlichen Anschlusskanäle ist schlüssig und nachvollziehbar. Da im Zuge der Arbeiten der Schmutzwasserhauptkanal geöffnet werde musste, wäre es ohne ein Umpumpen in der Baugrube zu einem Eintrag von Schmutzwasser und Fäkalien gekommen. Die Erforderlichkeit des Einsatzes einer Wasserpumpe haben auch Zeugen O. und R. übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Die Aussagen des Klägers zu 2) und des Zeugen I. sind insgesamt nicht geeignet, den fehlenden Einsatz der Wasserpumpe zu belegen. Die Angaben des Zeugen I. zu der Frage des Einsatzes der Wasserpumpe sind unergiebig. Er hat geschildert, dass er von ca. 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr nicht zu Hause gewesen sei und nicht mitbekommen habe, ob eine Wasserpumpe eingesetzt wurde. Bezüglich eines (Nicht)Einsatzes einer Wasserpumpe hat der Zeuge somit keine eigenen Wahrnehmungen. Er hat lediglich noch angegeben, dass der Kläger zu 2) ihm gegenüber nicht geschildert habe, dass es Probleme mit einer Wasserpumpe gegeben hätte. Der Kläger zu 2) hat im Wesentlichen angegeben, dass eine Pumpe nicht eingesetzt worden sei. Die Mitarbeiter der Firma … hätten das Wasserrohr angeritzt und einen mit Sand gefüllten Sack und das Rohr gelegt. Er habe dann mitbekommen, dass eine vorhandene Pumpe nicht funktioniert habe. Das Anliefern einer zweiten Pumpe habe er nicht mitbekommen. Er sei zwischenzeitlich auch in seinem Haus gewesen. Demgegenüber haben die Zeugen O. und R. übereinstimmend und unabhängig voneinander geschildert, dass bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme eine Wasserpumpe eingesetzt wurde. Das Gericht hält die Aussagen für glaubhaft. Insbesondere die Angaben des Zeugen O. waren detailliert und lebensnah. Er hat angegeben, dass die vorhandene Pumpe zunächst nicht funktioniert habe. Das Sieb der Pumpe hätte gesäubert werden müssen. Eine Ersatzpumpe wäre nicht zum Einsatz gekommen. Um das Umpumpen zu ermöglichen sei ein mit Sand gefüllter Sack eingesetzt worden. Der Zeuge R. hat ebenfalls angegeben, dass bei der Pumpe zunächst ein Stein aus dem Sieb entfernt werden musste, bevor sie eingesetzt werden konnte. Er hat ebenfalls geschildert, dass bei dem Pumpvorgang ein Sandsack eingesetzt worden sei. Bezüglich des Einsatzes des Sandsacks stimmen die Aussagen der Zeuge R. und O. überdies mit den Angaben des Klägers überein. Ferner schildern die benannten Personen ebenfalls übereinstimmend, dass es zunächst Probleme mit der vorhandenen Wasserpumpe gegeben habe. Dass der Kläger zu 2) letztlich nicht wahrgenommen hat, dass eine Pumpe tatsächlich nicht eingesetzt wurde, mag damit zu erklären sein, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich in sein Haus gegangen sei. Demzufolge kann er die Arbeiten in der Baugrube nicht durchgängig beobachtet haben. Insoweit ist der Vortrag des Klägers zu 2) während des gerichtlichen Verfahrens auch nicht konsistent. Im Rahmen des Erörterungstermins hat er noch angegeben, dass er die Arbeiten bis zum Aufsetzen der Muffe auf das Rohr beobachtet habe (Bl. 66 d. A.). Dem widersprechen die Ausführungen des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung. Letztlich hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Schilderung der Zeugen R. und O. und ist davon überzeugt, dass die Pumpe entsprechend dem Tagesbericht und der Abrechnung der Firma … eingesetzt wurde. cc) Die von den Klägern gegen die Kostenpositionen 1.04.003, 1.04.005, 01.04.2025 und 01.04.2027 – Bodenaushub und Verbau – vorgetragenen Einwendungen greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Das Gericht schließt sich insoweit der von der Beklagten in der Klageerwiderung dargelegten Berechnung für diese Kostenpositionen an. Die Berechnung ist – unter Bezugnahme auf die beigefügten Aufmaßblätter nachvollziehbar. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass der Bereich der Baugrube bei der Berechnung der Positionen Bodenaushub und Verbau in zwei verschiedene Bereiche unterteilt wird. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit einer Tiefe von insgesamt von 0 bis 4 m und von 4 bis 6 m. Die Annahme des Klägers, die Baugrube sei maximal vier Meter tief gewesen, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem nicht bestätigt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Aufmaßblätter und ihren Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Baugrube eine Tiefe von bis zu 5,31 m aufgewiesen hat. Der Zeuge O. hat zudem geschildert, dass die Baugrube nicht aus einer Ebene bestanden habe, da sich der Regenkanal höher befunden habe als der Schmutzwasserkanal. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen bestehen insoweit nicht. Im Übrigen hat auch der Kläger zu 2) im Erörterungstermin am 06.09.2016 geschildert, dass die Baugrube definitiv tiefer als 4 m gewesen und keinen Versatz aufgewiesen habe (Bl. 67). Die Aussage des Zeugen I., wonach die Baugrube etwa 4 m tief gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Der Zeuge I. hat angegeben, dass es sich insoweit um eine Schätzung handele. Legte man die Aussagen des Klägers im Erörterungstermin zu Grunde wäre die Berechnung der Firma … sogar zugunsten des Klägers ausgefallen, da in diesem Falle sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Positionen mit der Prämisse zu berechnen gewesen wären, dass die Baugrube durchgängig eine Tiefe von über 4 m aufgewiesen hat. dd) Die von den Klägern gegen die Kostenposition 1.04.034 – Rohre sichern – vorgetragenen Einwendungen stehen ihrer Erstattungsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass während der Baumaßnahme mehrere Versorgungsleitungen in der Baugrube gesichert worden sind. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild (Bl. 91 d. A.) ergibt sich, dass in der streitgegenständlichen Baugrube mindestens zwei Versorgungsleitungen gesichert wurden. Die Zeugen I. und O. haben übereinstimmend angegeben, dass auf dem Lichtbild die streitbefangene Baugrube abgebildet wurde. Der Zeuge R. hat ebenfalls angegeben, dass mehrere Leitungen gesichert wurden. Die Aussagen widerlegen somit den Vortrag der Kläger, wonach nur ein Wasserrohr gesichert worden sei. Die Berechnung der Firma … ist daher nicht beanstanden. Die Baugrube wies eine Länge von 4,50 m auf. Da vorliegend zwei Leitungen gesichert wurden, ist die Mengenangabe von 9,00 m nicht richtig. Die Kläger können sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der Kostenansatz für das Sichern von zwei Leitungen mittels einer Seilverbindung an der Verschalung der Baugrube überhöht wäre. Sofern die Preise aufgrund einer Ausschreibung ermittelt wurden und die Preise im Leistungsverzeichnis der betreffenden Firma genannten Preise auf einer Mischkalkulation beruhen, wovon hier jeweils mangels entgegenstehender Angaben auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Posten des Leistungsverzeichnisses von anderen Unternehmen hätten billiger erbracht werden können. Die Kläger sind daher mit Einwendungen gegen die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen, soweit sie sich auf die Unangemessenheit von Einzelpreisen beziehen (vgl. VG München, Urt. v. 13.01.2011 – M 10 K 10.1416 – juris, m. w. N.). Für die Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens ist es nicht von Bedeutung, ob einzelne Maßnahmen, wie hier evtl. das Sichern von Leitungen in der Baugrube, im Detail einen angemessenen Preis haben, sofern die Kosten der Gesamtmaßnahme angemessen sind und marktüblichen Preisen entsprechen. Gegen die Angemessenheit des Gesamtkostenerstattungsanspruch haben die Kläger keine substantiierten Bedenken vorgetragen. Für das Gericht bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Gesamtkosten von den marktüblichen Preisen abweichen würden. Weitere Einwendungen gegen die einzelnen Rechnungspositionen der Firma … haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. b) Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten als sog. Bauleitungskosten bezeichneten Kosten für den Einsatz eigenen Verwaltungspersonals schließt sich das Gericht der Auffassung an, wonach allgemeine Verwaltungs- und Bauleitungskosten durch den Einsatz ohnehin vorhandenen Personals keinen zu erstattenden Aufwand darstellen. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass (allgemeine) Verwaltungskosten, die bei der Herstellung einer Erschließungsanlage durch den Einsatz vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde entstehen, nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1968 – IV C 82.67 – BVerwGE 31, 90). In der Kommentarliteratur wird daraus der Schluss gezogen, dass allgemeine Verwaltungskosten, Bauleitungskosten sowie Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener gemeindeeigener Dienstkräfte und Arbeitskräfte auch beim Kostenersatz für Hausanschlüsse oder Grundstücksanschlüsse nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehörten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass insoweit von der Gemeinde keine zusätzlichen, gerade durch diese Maßnahmen veranlassten finanziellen Mittel aufgewandt würden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn z. B. die Gemeinde ausschließlich zu dem Zweck, einen bestimmten Kanalanschluss oder eine bestimmte Anzahl von Anschlussleitungen herzustellen, besondere Dienstkräfte angestellt habe (vgl. Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 10 Rn 40, m. w. N.; so auch Thiem/Böttcher, Kommentar zum KAG S-H, Stand: November 2015, § 8 Rn 890 zum Beitragsrecht, m. w. N.). Nach Auffassung des VGH Kassel (Urt. v. 15.12.1994 – 5 UE 2016/94 – juris) hingegen erforderten die Besonderheiten des Kostenersatzanspruchs für Grundstücksanschlüsse eine differenzierte Betrachtung bei der Ermittlung des Kostenanteils für solche Tätigkeiten, die die Gemeinde selbst ausgeführt hat. Zum einen lasse sich hier – anders als bei allgemeinem Verwaltungsaufwand (z. B. für das Erstellen des Kostenbescheids) – ohne weiteres ein ganz bestimmter Arbeitsaufwand einem konkreten Arbeitsvorhaben zurechnen. Zum anderen könne durchaus davon gesprochen werden, dass die Gemeinde "zusätzliche" Arbeitskraft beschäftigt habe. Im Übrigen wäre bei Würdigung der beteiligten Interessen auch nicht einzusehen, weshalb derjenige Anschlussnehmer, bei dem die Gemeinde einen Teil der Arbeiten von eigenen Kräften ausführen lässt, im Ergebnis besser gestellt sein sollte – die Kosten würden nämlich letztlich von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen – als derjenige, bei dem sämtliche Arbeiten von Fremdfirmen ausgeführt werden. Der Auffassung des VGH Kassel folgt das erkennende Gericht nicht. Die aufgrund der Einstellung und Beschäftigung der Bauleiterin anfallenden Lohn- und Fahrtkosten gehören vielmehr zu den allgemeinen Ausgaben des Einrichtungsträgers bei der Herstellung und Unterhaltung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und könnten ggf. in die Berechnung der Verbrauchsgebühren, nicht aber zusätzlich in den Erstattungsaufwand von Grundstücksanschlusskosten eingebracht werden (so auch VG Regensburg, Urt. v. 25.05.2005 – RN 3 K 0401596 – juris, vgl. zudem Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommentar zum KAG S-H, Stand: 12/2012, § 9a Rn 28, wonach allgemeine Verwaltungskosten nicht erstattungsfähig, wohl aber gem. § 6 Abs. 2 KAG gebührenfähig sind). Rechnungsprüfung und Überwachung der Arbeiten bei der Herstellung von Grundstücksanschlüssen gehören – wie hier – zum nicht konkret erstattungsfähigen Aufgabenbereich, wenn die Arbeiten von Fremdfirmen und nicht durch eigene Arbeitskräfte ausgeführt werden. Die Regelung in § 9a KAG enthält ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Erstattungsfähigkeit. Dies spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass zum erstattungsfähigen Aufwand nur solche Kosten gehören, die der Gemeinde durch die Herstellung des konkreten Grundstücksanschlusses zusätzlich entstehen. Vorliegend wurde die Zeugin L. im Rahmen der allgemeinen Bauleitung, die zu ihrem üblichen Aufgabenbereich gehört, tätig. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde Frau L. eigens dafür eingestellt, um Bauarbeiten der Beklagten für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen zu überwachen und zu überprüfen. Die für Tätigkeit der Zeugin L. angefallen Kosten sind nach den obigen Ausführungen hier nicht erstattungsfähig. Aus den vorgenannten Gründen war der Beweisantrag bereits wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO). Des Weiteren hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des Beweismittels. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussage des benannten Zeugen zur Aufklärung über die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Bauleitungskosten hätte beitragen können. Eine entsprechende Substantiierung enthielt der Beweisantrag nicht. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Vertreter der Beklagten vielmehr angegeben, dass sich die Bauleitungskosten aus der von der Zeugin L. im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme aufgewandten Stundenzahl in Höhe von 10,5 Stunden und einem Stundensatz von 43,75 € ergibt. Es wäre daher sachnäher gewesen, die Zeugin L. zu dem angegebenen Stundenumfang als Zeugin vernehmen. Die Aussage des benannten Zeugen … wäre wohl darauf beschränkt gewesen, ob er eigene Wahrnehmungen zu dem Arbeitseinsatz der Zeugin L. gehabt hätte. Dies dürfte fernliegend sein. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussagen des Zeugen … einen Beitrag zur Höhe des Stundensatzes hätte leisten können. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass sich weder im Verwaltungsvorgang der Beklagten noch in den angefochtenen Bescheiden Tatsachen angegeben wurden, welche die Berechnung der Bauleitungskosten nachvollziehbar machen ließen. Sofern jedoch die von der Zeugin L. in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden relevant sein sollen, wäre es zu erwarten gewesen, dass die Beklagte über schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen verfügt, die sie hätte vorlegen können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und resultiert aus dem teilweisen Obsiegen der Kläger und der Beklagten. Die Kläger haben die Klage auf einen Teilbetrag von 2.374,09 € des Gesamterstattungsanspruchs beschränkt. Hiervon obsiegen sie in einer Höhe von insgesamt 554,47 €. Dies entspricht einem Anteil von ca. 23 %. Der Anteil des Obsiegens der Beklagten entspricht demzufolge ca. 77 %. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Höhe eines von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs für die Errichtung von Grundstücksanschlusskanälen. Die Kläger und seine Eigentümer des Grundstücks … in … und beantragten am 18.12.2013 bei der Beklagten die Herstellung von Grundstücksanschlusskanälen jeweils für Schmutz- und Regenwasser. Der Antrag enthielt den Hinweis, dass der Aufwand für die Herstellung von Grundstückanschlusskanälen in der tatsächlich geleisteten Höhe zu erstatten ist. Die Kläger wünschten die Abwicklung der Kostenerstattungspflicht über einen Bescheid (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs). Die Arbeiten für die streitbefangenen Anschlüsse wurden im Auftrag der Beklagten von der Firma … vom 25.03. bis 01.04.2014 durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Baumaßnahme wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Aufmaßblätter Bezug genommen (Bl. 5a f.). Die Firma … forderte die Beklagte mit Rechnung vom 07.05.2014 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 16.304,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer auf. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsstellung wird auf deren Inhalt Bezug genommen (Bl. 3-5 des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 16.06.2014 forderte die Beklagte die Kläger zu Zahlung von 16.763,39 € für die Herstellung der Anschlusskanäle auf. Der Betrag setzt sich ausweislich des Bescheides aus Kosten in Höhe von 16.304,01 € für die Arbeiten der Firma … und Bauleitungskosten in Höhe von 459,38 € zusammen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 legten die Kläger gegen den Kostenerstattungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass ihnen nach der Bitte um einen schriftlichen Kostenvorschlag mitgeteilt worden sei, dass die Arbeiten etwa 12.000,-– € kosten würden. Ihnen sei von einer Mitarbeiterin mitgeteilt, dass pro laufenden Meter Kosten in Höhe von 1.800 € – 2.000 € anfallen würden. Bei insgesamt sechs laufenden Metern würden die festgesetzten Kosten aber mindestens 25 % hierüber liegen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 und folgender Begründung zurück: Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung sei § 3 der Satzung über Kostenerstattungen im Bereich Abwasserbeseitigungen der Landeshauptstadt Kiel vom 29.05.2007 (Kostenerstattungssatzung Abwasser). Die Kosten seien im Vorfeld der Maßnahme lediglich geschätzt worden. Eine Kalkulation der voraussichtlichen Kosten erfolge auf der Basis vorhandener Bestandspläne. Bei der Durchführung einer Maßnahme könne es jedoch vorkommen, dass unvorhersehbare örtliche Gegebenheiten zu Tage treten, welche die Höhe der Kosten beeinflussen könnten. Die tatsächlich angefallen Kosten würden sich aus der Rechnung der Firma … ergeben. Die bauleitende Architektin Frau L. habe die Baukontrolle und Bauüberwachung durchgeführt. Ferner habe sie die Rechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Hierfür seien die benannten Bauleitungskosten angefallen. Die Kläger haben am 29.08.2014 Klage erhoben und sind der Ansicht, dass die Beklagte für die Erstattung der Kosten der Baumaßnahme maximal einen Betrag in Höhe von 14.389,30 € hätte festsetzen dürfen. Im Einzelnen rügen die Kläger folgende Kostenpositionen: - Position 1.03.043: Betontiefbordsteine aufnehmen und lagern Von den abgerechneten 3 m für das Aufnehmen und Lagern von Betontiefbordsteinen sei nur 1m gerechtfertigt. Es seien nur auf 1 m Steine beschädigt und bewegt worden. Hier seien 11,14 € netto zu viel berechnet worden. - Position 1.03.04: Betontiefbordsteine setzen Es seien nur auf 1 m Steine bewegt worden. Hier seien 68,72 € netto zu viel berechnet worden. - Position 1.04.003: Bodenaushub bis 4m und Pos. 1.04.005: Aushub bis 6 m Tiefe Die berechneten Massen könnten unmöglich angefallen sein, vermutlich seien sie vertauscht worden. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass es überhaupt erforderlich gewesen sei, in mehr als 4 m Tiefe Aushub vorzunehmen. Zudem sei eine durchgehend waagerechte Baugrube ausgehoben worden. Der Aushub könne aber von null bis 4 m Tiefe nicht geringer sein als in derselben Baugrube von 4 m bis 6 m Tiefe, zumal sich die Baugrube nach unten verjüngt habe. Für die beiden Positionen seien insgesamt 665,22 € netto zu viel berechnet worden. - Position 1.04.025: Verbau bis 4 m und Pos. 1.04.027: Verbau bis 6 m Tiefe Analog zur Vorposition verhalte es sich mit dem zum Schutz der Baugrube hergestelltem Verbau mittels Holzbohlen. Hier seien die Massen ebenfalls irrtümlich vertauscht worden. Der Verbau könne von null bis 4 m Tiefe nicht geringer sein als in derselben Baugrube im Bereich von 4 m bis 6 m. Für die beiden Positionen seien insgesamt 321,72 netto € zu viel berechnet worden. - Position 1.04.034: Rohre sichern Diese Position sei nicht erbracht worden. Es sei nur ein Wasserrohr mit einem Seil umschlungen worden. Eine Sicherung der Rohre habe nicht stattgefunden. Es seien 451,26 € netto zu viel berechnet worden. - Position 1.008.005: Abwasserumleitung herstellen: Diese Position sei nicht erbracht worden. Die Pumpe sei defekt gewesen. Eine Umleitung des Abwassers sei unterblieben. Es seien 476,97 € netto zu viel berechnet worden. Die Bauleitungskosten in Höhe von 459,83 € seien nicht belegt worden. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 16.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 14.389,30 zur Erstattung festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte habe die festgesetzten Kosten zu Recht auf der Grundlage von § 9a Abs. 1 KAG S -H in Verbindung mit §§ 1 Nr. 2, 3 Nr. 1 Kostenerstattungssatzung Abwasser erhoben. Die Forderung sei auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Im Einzelnen führt die Beklagte hierzu Folgendes aus: - Position 1.03.043: Betontiefbordsteine aufnehmen und lagern Mit dieser Position sei nur das Aufnahmen und Lagern und nicht das Ersetzen der Bordsteine berechnet worden. Es seien Steine auf der Länge der kompletten Baugrube von 3 m aufgenommen und gelagert worden. Für die Herstellung der Baugrube müssten die Bordsteine immer auf der gesamten Baugrubenbreite ausgebaut werden. Sonst bestehe die Gefahr, dass sie in die Grube fallen und Schäden verursachen könnten. Die Aufnahme der Bordsteine sei bereits aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich. - Position 1.03.04: Betontiefbordsteine setzen Bordsteine seien auf einer Länge von 3 m gesetzt worden. - Position 1.04.003: Bodenaushub bis 4m und Pos. 1.04.005: Aushub bis 6 m Tiefe Die berechneten Massen seien nicht irrtümlich vertauscht worden. Die Baugrube sei nach der Tiefe in den Bereich mit eine Aushubtiefe von 4 m und in den Bereich mit einem Aushub über 4 m bis 6 m zu unterteilen. Bei den Positionen würde der Bodenaushub nach der Aushubtiefe von der Oberfläche der auszuhebenden Baugrube bis zur Sohle der Baugrube gerechnet. Diese Abrechnung sei allgemein üblich und entspreche der VOB/C Din 18300 (Erdarbeiten), deren Geltung zwischen der Beklagten und der Firma … vereinbart gewesen sei. Zu den Einzelheiten der Berechnung verweist die Beklagte auf das beigefügte Aufmaßblatt (Bl. 26 d. A.) und gab folgende Einzelberechnungen an: Pos. 1.004.003 – Bodenaushub bis 4 m Tiefe: Länge: 1,50 m; Breite 1,80 m; Tiefe (4,15 m + 1,95) x 0,5 – 0,20 Kiesbettung = 1,50 m x 1,80 m x 2,85 m = 7,965 m3 x 64,17 € = 493,79 € Pos. 1.004.005 – Bodenaushub bis 6 m Tiefe: Länge: 3,00 m; Breite 1,80 m; Tiefe 5,31 m – 0,20 m = 3,00 m x 1,80 m x 5,11 m = 27,594 m3 x 97,60 € = 2.693,17 € Die Baugrube sei bis zu einer Tiefe von 5,31 m ausgehoben worden, da sich in dieser Tiefe der Hauptkanal befinde. Die Baugrube sei mit lotrechter Wandung und einem Verbau nach den arbeitssicherheitsrechtlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft hergestellt worden. Die Baugrube sei nicht verjüngt gewesen. Dies wäre auch nicht zulässig gewesen. - Position 1.04.025: Verbau bis 4 m und Pos. 1.04.027: Verbau bis 6 m Tiefe Entsprechend zu den Ausführungen zur vorgenannten Position verhalte es sich hier. Die Angaben seien nicht irrtümlich vertauscht worden. Auch hier sei die Baugrube nach der Tiefe zu unterteilen in den Bereich mit einer Aushubtiefe bis 4 m und in den Bereich mit einem Aushub über 4 m bis 6 m. Die Vorgaben der VOB/C DIN 18303 (Verbauarbeiten) seien beachtet worden und würden folgende Berechnungen ergeben: Pos. 1.004.025 – Holzbohlenverbau für Kanalgruben bis 4,00 m Tiefe: Stirnseite 1,80 m + Seitenlänge 1,50 m + Seitenlänge 1,50 m = 4,80 m x 126,74 € = 608,35 € Pos. 1.004.025 – Holzbohlenverbau für Kanalgruben bis 6,00 m Tiefe: Stirnseite 1,80 m + Seitenlänge 3,00 m + Seitenlänge 3,00 m = 7,80 m x 233,98 € = 1.825,04 € - Position 1.04.034: Rohre sichern Die Rohre seien mit einem Seil in Richtung Verbau und in Richtung fester Stahlleitungen gesichert worden, um ein Abfallen, Reißen oder Brechen der Rohre zu verhindern. Mit dem Seil seien die Rohre derart zur Seite gehalten worden, dass der Einsatz eines Baggers möglich gewesen sei. Ohne den Einsatz des Baggers wäre ein weiterer Aufwand in Form der Handschachtung angefallen. - Position 1.008.005: Abwasserumleitung herstellen: Diese Position sei erbracht worden. Das Auftrennen eines vorhandenen und in Betrieb befindlichen Schmutzwasserhauptkanals ohne Umpumpen sei nicht möglich, ohne dass Schmutzwasser und Fäkalien in die Baugrube gelangen würden. Dass die Kosten höher ausgefallen sind als sie den Klägern von der Bauleiterin benannt wurden, sei unerheblich. Den Klägern seien lediglich die durchschnittlichen Kosten, die bei der Herstellung eines Grundstücksanschlusskanals im Gebiet der Beklagten entstehen würden, mitgeteilt worden. Dies seien im Jahr 2013 1.800 € – 2.000 € gewesen. Es werde regelmäßig mitgeteilt, dass es sich nicht um eine verbindliche Aussage handele, weil durch Besonderheiten bei der Herstellung des einzelnen Kanals, etwa durch eine überdurchschnittliche Tiefenlage, Hindernisse wie Gas- oder Frischwasserleitungen höhere Kosten anfallen könnten. Nach Erinnerung der Bauleiterin seien die Kläger auf wahrscheinlich höhere Kosten hingewiesen worden, da der Hauptkanal vergleichsweise tief liegt und im gewünschten Anschlussbereich mit Hindernissen durch bereits vorhandene Versorgungsleitungen zu rechnen gewesen sei. Die Sach- und Personalkosten, die bei der Herstellung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses durch eigenes Personal der Körperschaft angefallen sind, seien als Aufwand und Kosten der einzelnen Maßnahme gem. § 9a Abs. 1 Satz 2 KAG erstattungsfähig. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 07.07.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die streitgegenständlichen Örtlichkeiten im Rahmen eines Erörterungstermins am 06.09.2016 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin Bezug genommen (Bl. 65-67 d. A.). Mit Schriftsatz vom 07.09.2016 übersandte die Beklagte sechs Tagesberichte der bauausführenden Firma … (Bl. 76 – 81 d. A.). Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 übersandte die Beklagte zwei Lichtbilder der streitgegenständlichen Baugrube (Bl. 91 – 92 d. A.). In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2016 wurden die Zeugen L., I., O. und R. vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den kaufmännischen Leiter der Abteilung Stadtentwässerung im der Beklagten, Herrn … , zum Beweis der Tatsache, dass im Zuge der Herstellung der Grundstücksanschlusskanäle für das streitbefangene Grundstück in der Zeit vom 25.03.2014 bis 01.04.2014 durch den Einsatz der Mitarbeiter der Beklagten Frau L. als Bauleiterin durch Zahlungen Personalkosten in Höhe eines Stundensatzes von 43,75 € entstanden sind, als Zeugen zu vernehmen, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.