Beschluss
4 B 21/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0216.4B21.17.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 306,23 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 306,23 festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Antragstellerin sich gegen die von ihr vorgelegte Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners vom 23.01.2017 betreffend die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen wendet, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bestehen (§ 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt hier zwar vor, da die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht. Ein Anordnungsanspruch ist indes nicht gegeben, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Festsetzungsbescheide des … vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 gegenüber der Antragstellerin wirksam bekanntgegeben sind. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zur einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalles derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2007 – 5 LA 136/06 -, NVwZ-RR 2007, 365 m. w. N.). Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 wurden mit Postauslieferungsdatum vom 13.04.2015, 12.05.2015 und 11.08.2015 an die aktuelle Adresse der Antragstellerin versandt, ohne dass auch nur einer der Briefe als unzustellbar zurückgekommen wäre. Dies ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen History-Aufstellung. Nach den Umständen des vorliegenden Falles reicht das bloße Bestreiten der Antragstellerin, die Beitragsbescheide vom 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.08.2015 erhalten zu haben, nicht aus, um ernsthafte Zweifel am Zugang dieser Bescheide zu begründen. Die Antragstellerin behauptet, alle drei Bescheide nicht erhalten zu haben. Dass die Antragstellerin drei Briefsendungen des … , die an ihre aktuelle Postanschrift gerichtet gewesen sind, nicht erhalten hat, ist äußerst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners vom 23.01.2017, die an dieselbe Anschrift der Antragstellerin adressiert ist, die Antragstellerin beanstandungsfrei erreicht hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die History-Aufstellung des Teilnehmerkontos der Antragstellerin, aus der ersichtlich ist, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide abgesandt wurden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind, für den Zugang der Bescheide spricht und kein substantiiertes Bestreiten der Antragstellerin vorliegt, das gegen den Zugang der Bescheide spricht. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass dem Beitragsservice die eigene Rechtsfähigkeit fehlt. Vollstreckungsgläubiger ist nicht der Beitragsservice, sondern der … . Dass es sich vorliegend um eine Forderung des … handelt, ergibt sich auch eindeutig aus der Vollstreckungsankündigung vom 23.01.2017. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt.