Beschluss
4 B 35/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:0629.4B35.18.00
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Leitsätze
Der NDR ist eine Behörde nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG).(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.
3. Die Höhe des Streitwertes wird auf 113,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der NDR ist eine Behörde nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG).(Rn.23) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %. 3. Die Höhe des Streitwertes wird auf 113,00 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner führt den Antragsteller als Rundfunkbeitragsschuldner unter dem Beitragskonto.... Anfänglich wurde der Antragsteller mit der Anschrift... in ... erfasst. Im Dezember 2015 erhielt der Antragsgegner durch die Deutsche Post AG einen Nachsendeauftrag für die Anschrift ... in.... Der Antragsgegner erfasste dies als „Empfänger verzogen“ (Blatt 56 des Verwaltungsvorgangs). Mit Festsetzungsbescheiden vom 3. Juni 2016, 1. Juli 2016, 2. November 2017 und 2. Januar 2018 wurden Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festgesetzt: Bescheid- datum Beitragszeitraum Wohnung Rundfunkbeitrag Säumniszuschlag 03.06.2016 01/2016 – 03/2016 52,50 € 8,00 € 01.07.2016 04/2016 – 06/2016 52,50 € 8,00 € 02.11.2017 07/2016 – 06/2017 210,00 € 8,00 € 02.01.2018 07/2017 – 12/2017 105,00 € 8,00 € Der Antragsteller legte jeweils Widerspruch ein. In dem Widerspruchsschreiben vom 19. Juni 2016 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2016 und dem Widerspruchsschreiben vom 7. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 1. Juli 2016 beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Vollzuges nach § 80 Abs. 4 VwGO. In dem undatierten Widerspruchsschreiben gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 und dem Widerspruchsschreiben vom 17. Januar 2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2018 machte der Antragsteller u.a. geltend, in dem betreffenden Zeitraum unter der angegebenen Adresse weder gewohnt zu haben noch dort gemeldet gewesen zu sein. Beide Schreiben enthalten keinen Aussetzungsantrag. Mit weiterem Widerspruchsschreiben vom 21. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Vollzuges nach § 80 Abs. 4 VwGO. Die Widersprüche des Antragstellers gegen die zuvor genannten Festsetzungsbescheide wurden mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018, zugestellt am 15. Februar 2018, zurückgewiesen. Die Festsetzungen seien rechtmäßig. Mit Schreiben vom 7. März 2018, dem Antragsgegner am 14. März 2018 zugegangen, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung für noch nicht verbeschiedene Widersprüche sowie hilfsweise nochmals Aussetzung der Vollziehung, da der Antrag mit dem Widerspruchsbescheid abgelehnt worden sei. Der Antragsteller hat am 13. März 2018 Klage erhoben (Az. 4 A 102/18) und das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner habe seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht beantwortet. Der Beitragsservice sei nicht rechtsfähig und könne daher nicht als Gläubiger auftreten. Der Antragsgegner sei ein Unternehmen und keine Behörde. Der Beitragseinzug sei hoheitliche Verwaltung für der es dem Antragsgegner aber an der notwendigen demokratischen Legitimation fehle; er unterliege nicht der Fachaufsicht der Landesregierung. Der Antragsteller beantragt, die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO bis über die Klage gerichtlichen entschieden wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner verteidigt die streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus, die Landesrundfunkanstalten würden bei der Beitragsfestsetzung hoheitlich und als Behörde tätig. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Widerspruch und Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge fallen nach der Kammerrechtsprechung unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 4 B 19/18 –, Rn. 4, juris). 2. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf den Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bezieht, da die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt ist. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Damit wird die erfolglose Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO als Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilrechtsschutz normiert. Die Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde muss bereits im Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags vorliegen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2018 – 11 CS 18.564 –, Rn. 4, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, Rn. 2, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, Rn. 3, juris). Der Antragsgegner hat keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung getroffenen, insbesondere enthält der Widerspruchsbescheid keine solche Ablehnung. Eine vorherige behördliche Ablehnung ist auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Eine angemessene Frist i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO war vor Stellung des Eilantrages nicht verstrichen. Der mit Schreiben vom 7. März 2018 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dem Antragsgegner erst nach Stellung des gerichtlichen Eilantrages zugegangen. Vorher hatte der Antragsteller keinen Antrag bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 2. November 2017 gestellt, insbesondere nicht mit dem diesbezüglichen undatierten Widerspruchsschreiben (vgl. Blatt 168 f. der Beiakte). Auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, da keine Vollstreckung droht. Hierfür sind konkrete Schritte zur Einleitung einer Vollstreckung notwendig, für die nichts ersichtlich ist, insbesondere liegt kein Vollstreckungsersuchen zu dieser Beitragsfestsetzung vor. 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bezüglich der übrigen Festsetzungsbescheide zulässig. Insbesondere, dass der Antragsgegner (noch) keine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung getroffen hat, steht der Zulässigkeit des Eilantrages nicht entgegen, da der Antragsgegner nicht in angemessener Zeit über die gestellten Aussetzungsanträge entschieden hat (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Was ein angemessener Zeitraum ist, kann nur einzelfallbezogen bestimmt werden, da der Gesetzgeber bewusst einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht wie etwa in § 75 VwGO eine konkrete Frist benannt hat. Ein angemessener Zeitraum ist hier verstrichen. In seinen Widerspruchsschreiben zu den Festsetzungsbescheiden vom 3. Juni 2016, 1. Juli 2017 und 2. Januar 2018 – zuletzt dem Widerspruchsschreiben vom 21. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 – beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Das letztgenannte Schreiben ging dem Antragsgegner am 29. Januar 2018 zu. Damit liegen zwischen Zugang des letzten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner und dem an das Gericht gerichteten Eilantrag mehr als ein Monat. In dieser Zeit hat der Antragsgegner über die Widersprüche entschieden und die Rechtmäßigkeit der Bescheide ausdrücklich bejaht. Da keine besonderen Schwierigkeiten oder sonstige besondere Umstände bestehen, ist nicht erkennbar, warum der Antragsgegner trotz der Widerspruchsentscheidung noch Zeit gebraucht hätte, um über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. 4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bezüglich der Festsetzungsbescheide vom 3. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016 jeweils in Gestalt des Widerspruchbescheides unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Derartige Zweifel liegen nur vor, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, NVwZ-RR 1992, 106 [107]). Dies ist hier nicht der Fall. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung sind die Festsetzungsbescheide vom 3. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016 jeweils in Gestalt des Widerspruchbescheides rechtmäßig. a. Rechtsgrundlage für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Verwaltungsakt ist § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Die Rechtsgrundlage begegnet keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, Rn. 23 ff. m.w.N). Insbesondere sind die Regelungen des RBStV von der Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern für das Rundfunkrecht gedeckt (BVerwG, NVwZ 2016, 108, Rn. 12 ff.). Die in der Beitragsfestsetzung per Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Ausübung hoheitlicher Gewalt ist hinreichend demokratisch legitimiert i.S.d. Art. 20 Abs. 2 GG, da die Ermächtigung durch formelles Gesetz, also unmittelbar durch den parlamentarischen Gesetzgeber eingeräumt wurde, und der Antragsgegner nach § 37 Abs. 1 NDR-StV der Rechtsaufsicht unterliegt. b. Dem Antragsgegner kommt in allen für die Rechtmäßigkeit des Bescheides relevanten Aspekten die Behördeneigenschaft zu. Soweit der Antragsteller die Behördeneigenschaft des Antragsgegners in Abrede stellt und vorträgt, er sei ein Unternehmen, ist unklar, welchen Aspekt eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns er damit in Zweifel zieht. Die Eigenschaft eine Behörde zu sein, ist keine absolute Eigenschaft, da es keinen einheitlichen Behördenbegriff gibt, der allen Regelungen zugrunde liegt, die sich auf Behörden beziehen. Insoweit muss die Behördeneigenschaft immer in Bezug zu einer konkreten Norm betrachtetet werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 24, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 02. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z –, Rn. 7 ff., juris; OVG Bautzen Beschl. v. 9.6.2015 – 3 B 136/15– ; BGH, NVwZ-RR 2017, 893, Rn. 30). Der Antragsgegner darf jedenfalls hoheitlich handeln (unter aa.) und ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (unter bb.). aa. Dass der Antragsgegner durch den Erlass von Verwaltungsakten hoheitlich Handeln darf, ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Die Einräumung der sog. Verwaltungsaktsbefugnis an die Landesrundfunkanstalten ist frei von Bedenken. Die rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2003 – 1 BvR 2378/03 –, Rn. 6, juris) und erfüllen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68 –, Rn. 38, juris; Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 –, Rn. 26, juris). Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht (vgl. LT-Drs. 17/1336, S. 66), deren Erfüllung der Sicherstellung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Die Rundfunkanstalten sind mit Blick auf das nationale Recht auch keine Unternehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68 –, Rn. 37, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 35.17 –, Rn. 6, juris). bb. Der Antragsgegner ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Als zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist er unmittelbar die für den Erlass des Festsetzungsbescheides zuständige Behörde (vgl. im Ergebnis OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 3 LA 94/16 –; VGH Mannheim, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 23 ff., juris; OVG Münster, Urteil vom 25. September 2017 – 2 A 2286/15, Rn. 42, juris). Das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) findet auf die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen per Verwaltungsakt Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 LVwG). Es handelt sich schon aufgrund der Handlungsform des Verwaltungsaktes um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit. Der Antragsgegner ist auch nach § 2 Abs. 2 LVwG ein Träger öffentlicher Verwaltung, da er eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt (§ 37 Abs. 1 NDR-StV). Dass die Rechtsaufsicht turnusmäßig zwischen Landesregierungen wechselt, ist unerheblich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 4 LA 357/08 –, Rn. 6, juris). Es bedarf hier auch keiner Klärung, ob und wie der Anwendungsbereich ggf. einzuschränken ist, wenn das Handeln des Antragsgegners keinen Bezug zum Land Schleswig-Holstein hat, da der Antragsteller als Bescheidadressat in Schleswig-Holstein lebt und die beitragsauslösenden Wohnungen in Schleswig-Holstein liegen. Anders als andere landesrechtliche Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält das LVwG auch keine Bereichsausnahme für den Rundfunk. An sich wäre nach den organisationsrechtlichen Vorgaben des LVwG nicht der Antragsgegner selbst Behörde, sondern eines seiner Organe (vgl. § 12 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 3 LVwG und § 16 NDR-StV). § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV stellt jedoch eine speziellere Regelung dar, die insoweit den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen des Erstens Teils des LVwG – Verwaltungsorganisation – vorgeht. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV schreibt vor, dass rückständige Rundfunkbeiträge „durch die zuständige Landesrundfunkanstalt“ festgesetzt werden. Die Vorschrift ist damit formuliert wie eine typische Ermächtigungsgrundlage, die sich an die sachlich zuständige Behörde richtet. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBStV, in der es heißt: „Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren.“ (LT-Drs. 17/1336, S. 66). Auch die Regelungssystematik spricht dafür, da nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV das Handeln des Beitragsservices nicht als Handeln für ein Organ der Rundfunkanstalt ausgewiesen wird, sondern unmittelbar als Handeln der Rundfunkanstalt selbst. Auch auf Sinn und Zweck abstellende Erwägungen tragen dieses Auslegungsergebnis. Die Zuweisung der Festsetzungsbefugnis an ein Organ der Rundfunkanstalt würde zwar nach herkömmlicher Dogmatik die organisationrechtliche Trennung von selbst nicht handlungsfähigem Verwaltungsträger und dem für diesen handelnden Organ (vgl. BVerwG, NJW 1962, 409 [419]) klarer abbilden, jedoch ist diese Trennung nicht zwingend geboten. Verwaltungsverfahrensrechtlich kann der Träger der Verwaltung zugleich die handelnde Behörde sein, wie dies etwa bei Beliehenen der Fall ist (vgl. § 2 Abs. 3 und § 13 LVwG). Vorliegend spricht die Ausgestaltung nach dem RBStV dafür, die Trennung zwischen Verwaltungsträger und handelndem Organ in den Hintergrund treten zu lassen, da die Beitragsfestsetzung durch den Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt erfolgt (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV und § 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787)). Der Beitragsservice ist Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt und handelt für diese, ohne damit jedoch zu deren Organ bzw. zu deren Behörde zu werden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z –, Rn. 11, juris: keine eigenständige Behörde). Eine rein nominelle Aufführung eines Organs der Rundfunkanstalt – wohl des Intendanten als zur Außenvertretung berufenem Organ (vgl. § 39 Abs. 3 NDR-StV) – brächte keinen Mehrwert, da nach der Gesetzeslage eine Zurechnung des Handelns des Beitragsservices unmittelbar zur Rundfunkanstalt erfolgt. Der Antragsgegner ist – wie es § 113 Abs. 3 Satz 1 LVwG fordert und § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG sanktioniert – als erlassende Behörde erkennbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 3 LA 94/16 –). Dass der Antragsgegner als ausstellende Behörde erkennbar ist, ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Antragsgegner ist im Briefkopf der Festsetzungsbescheide aufgeführt. Die Festsetzungsbescheide nennen in der Schlussformel („Mit freundlichen Grüßen“) den Antragsgegner. Die Rechtsbehelfsbelehrungen verweisen darauf, dass der Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einzulegen ist, entweder unter der Anschrift des Beitragsservices oder der Anschrift der Rundfunkanstalt. Dass der Beitragsservice – gleichsam die Schreibstube des Antragsgegners – aus den Bescheiden ebenfalls ersichtlich ist, führt zu keinem Rechtsfehler, da die Erkennbarkeit des Antragsgegners als erlassende Behörde nicht beeinträchtigt wird. Auch sonst ist es üblich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit, wenn neben der Behörde im Bescheid auch die sachbearbeitende untergeordnete Funktionseinheit (z.B. das Referat oder Amt) benannt wird. Auch der Widerspruchsbescheid lässt den Antragsgegners deutlich als erlassende Behörde erkennen. Die Bescheidüberschrift lautet: „Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks“. c. Die Bescheide sind materiell rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt. Der Antragsteller war in den Bescheiden genannten Zeiträumen Inhaber der Wohnung im... in... und damit nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV Beitragsschuldner. Er war von der Rundfunkbeitragspflicht nicht befreit. Leistungen auf die Beitragsschuld hat er nicht erbracht. d. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rund-funkbeiträge. Diese Satzungsregelung beruht auf der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des RBStV. Die Voraussetzungen liegen vor, da der Antragsteller mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge mehr als vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 RBStV) rückständig war. 5. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides unbegründet, da – nach Umdeutung – keinen ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides ist in seiner Erlassfassung rechtswidrig. Er ist jedoch nach § 115a LVwG in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umzudeuten. Dieser Festsetzungsbescheid setzt Rundfunkbeiträge für eine Wohnung mit der Anschrift „... “ fest. Dies ist die ehemalige Wohnung des Antragstellers. Zwar liegt keine klassische Umzugsmitteilung des Antragstellers für den Umzug nach... vor, jedoch hat der Antragsgegner einen Nachsendeauftrag der Deutschen Post erhalten, und das Beitragskonto... auf diese Anschrift umgestellt. Der Antragsgegner hat zudem weder im Widerspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren gelten gemacht, dass er wegen fehlender Abmeldung den Antragsteller (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV) zu beiden Wohnungen heranziehen will. Auch die Beitragszeiträume der streitgegenständlichen Bescheide legen nahe, dass der Antragsgegner den Beitrag nur für eine Wohnung erheben will und bei den letzten beiden Bescheiden irrtümlich die alte Anschrift eingetragen hat. Die herangezogene Wohnung ist wesentlicher Teil der Festsetzung des Rundfunkbeitrags. Setzt der Bescheid Rundfunkbeiträge für eine Wohnung fest, für die der Adressat nicht beitragspflichtig ist, macht dies den Bescheid rechtswidrig. Der Bescheid kann dann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass der Bescheidadressat für eine andere Wohnung beitragspflichtig ist, da dies zu einer Wesensänderung führte. Der vorliegende Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2018 ist jedoch nach § 115a LVwG umzudeuten in eine Festsetzung für die tatsächlich vorhandene Wohnung des Antragstellers im... in... Die gerichtliche Umdeutung ist ein Erkenntnisakt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115a Abs. 1 LVwG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen (vgl. BVerwG, NVwZ 2017, 1474, Rn. 18). Eine gerichtliche Umdeutung setzt dabei voraus, dass der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und dass die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Zudem dürfen sich durch die Umdeutung keine ungünstigeren Rechtsfolgen ergeben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der umgedeutete Verwaltungsakt ist auf das gleiche Ziel, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen, gerichtet. Er hätte In der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können und die Voraussetzungen für seinen Erlass sind erfüllt (vgl. unter 4.). Auch § 115a Abs. 2 LVwG steht der Umdeutung nicht entgegen. Anhaltspunkte für ungünstigere Rechtsfolgen sind nicht ersichtlich, insbesondere wird durch die Umdeutung nicht die Verjährungsfrist gemäß § 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB umgangen, da der (umzudeutende) Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2018 bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen war (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, Rn. 84, juris). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 4 VwGO. Dem Antragsgegner sind nach dem in § 155 Abs. 4 VwGO geregelten Verschuldensgrundsatz die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sich der Antrag auf den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2018 bezieht. Dieser Bescheid ist in seiner konkreten Gestalt rechtswidrig und nur aufgrund einer Umdeutung aufrechtzuerhalten ist. Der Kostenanteil des Antragsgegners ergibt sich dabei aus dem Verhältnis des konkreten Festsetzungsbetrages zum Gesamtbetrag aller Festsetzungsbescheide (113,00 € / 452,00 € = 0,25). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Bedeutung der Sache des Eilverfahrens mit einem Viertel der festgesetzten Beträge angesetzt wird (1/4 * 452,00 € = 113,00 €).