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Urteil

4 A 614/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0805.4A614.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich kein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017. Da sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt, gilt der Widerspruchsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Kläger tatsächlich zugegangen ist (vgl. § 8 Satz 1 VwZG). Nach den Angaben in der Klagschrift ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 19. September 2017 zugegangen, so dass er fristgerecht am 16. Oktober 2017 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hat. II. Die Klage ist unbegründet. Die Abgabenbescheide vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die festgesetzten Fäkalabfuhrgebühren in Höhe von jeweils.... € ist § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015. Formelle Mängel der Satzung sind weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan. Der Kläger bringt – in materieller Hinsicht – vor, die Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Kostenveranlagung in § 14 Abs. 5, die Maßnahmen nach § 7 und der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 2 der Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 würden sich allein auf „herkömmliche“ Kleinkläranlagen beziehen; in den Bestimmungen fehle jedwede Differenzierung. Für die von einer „herkömmlichen“ Kleinkläranlage deutlich abweichende Pflanzenkläranlage halte die Satzung kein passendes Regelungswerk vor. Mit dieser Auffassung dringt der Kläger nicht durch. Nach § 67 Abs. 2 LVwG müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Der – aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit nach Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz – verlangt, dass eine Satzung als allgemein verbindliche Rechtsnorm den zu regelnden Tatbestand und seine rechtliche Bedeutung selbst inhaltlich derart bestimmt festlegen muss, dass die gewollten Bestimmungen von den Normadressaten verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür angewendet werden können (vgl. für die inhaltliche Bestimmtheit von Verordnungen Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Schleswig-Holstein, Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, Stand: 02/2020, Erl. 1 zu § 58 LVwG). Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer normativen Regelung nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; wesentlich ist nur, dass sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und dass der Regelung selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.1991 – 2 BvR 1772/89 –, juris Rn. 4). Die Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 67 Abs. 2 LVwG. Der Satzungsgeber unterscheidet etwa in § 7 Abs. 2 Satz 1 b) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 zwischen „bauartzugelassenen Anlagen (in der Regel technisch belüftete Kleinkläranlagen)“ und „nicht bauartzugelassenen Anlagen“. In § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 wird keine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von Kleinkläranlagen vorgenommen, da die Satzungsbestimmung auf alle Arten von Kleinkläranlagen Anwendung finden soll. Auch die Bedeutung des Begriffs der „Kleinkläranlage“ lässt sich ermitteln. Für die Begriffsbestimmung kann auf § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) zurückgegriffen werden. Danach ist eine „Kleinkläranlage“ eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird. Eine Abwasserbehandlungsanlage wiederum ist eine ortsfeste Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert oder beseitigt wird (§ 2 Abs. 5 AbfKlärV). Die Auffassung des Klägers, § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015, sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar, teilt das erkennende Gericht nicht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 erfolgt bei den technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen (in der Regel Anlagen ohne Bauartzulassung) eine zusätzliche Schlammhöhenmessung in der Vorklärung außerhalb des „normalen“ Wartungsvertrages (alle 2 Jahre). Der Satzungsgeber hat hiermit sein – grundsätzlich weites – Ermessen (vgl. Friedersen/Stadelmann, a.a.O., Erl. 4 zu § 65 LVwG) nicht überschritten. Die vom Kläger beanstandete Satzungsbestimmung steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach § 34 Abs. 1 LWG gelten als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat am 18. März 2008 die DIN 4261 „Kleinkläranlagen“ durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, S. 283) als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt. Nach Ziffer 7.2 („Schlammentnahme“) Buchstabe b) der DIN 4261 hat der Entsorgungspflichtige des Fäkalschlamms sicherzustellen, dass jährlich eine Messung der Schlammhöhen in allen Kammern stattfindet. Die angegriffenen Abgabenbescheide vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 sind formell rechtmäßig. Formelle Mängel der Bescheide sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 liegen vor. Danach werden – kein Ermessen der Behörde – für jeden vergeblichen Abholversuch die durch das Entsorgungsunternehmen entstandenen Kosten dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt, wenn aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube nicht entsorgt werden kann. Die klägerischen Pflanzenkläranlagen auf den Grundstücken Grundstücken „....“ und „.... “ in...., OT.... sind „Kleinkläranlagen“. Es handelt sich um Abwasserbehandlungsanlagen nach § 2 Abs. 5 AbfKlärV, da die Schädlichkeit des Abwassers vermindert oder beseitigt wird. Pflanzenkläranlagen sind mit Pflanzen bewachsene Anlagen (die Anlagen „....“ und „.... “ sind mit Phragmites = Schilfrohr bewachsen), bei denen das in Mehrkammerausfaulgruben vorbehandelte Abwasser einem Bodenkörper zugeführt wird. Das Abwasser wird überwiegend aerob biologisch behandelt, dann gesammelt, zusammengefasst und in ein Gewässer geleitet (vgl. Ziffer 3.2.4 der DIN 4261, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, S. 283, 284). Aus den Anlagen „....“ und „....“ wird mit jeweils 0,2 m³ auch weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet (vgl. § 2 Abs. 6 AbfKlärV). Die Anlagen konnten auch aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, nicht entsorgt werden kann. Der Kläger hat dem beauftragten Entsorgungsunternehmen, der Firma...., die Schlammentleerung am 13. Juni 2017 bewusst verweigert. Die Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens zur Abfuhr (Regelabfuhr alle 2 Jahre) durch den Beklagten war auch rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung nicht erfüllt waren (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 4 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015). Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben werden von dem Amt oder seinen Beauftragten bedarfsgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Bauartzulassung der Kleinkläranlagen und der landesrechtlich eingeführten DIN 4261, entleert oder entschlammt. Eine Entleerung oder Entschlammung, auch von Teilmengen, durch den Grundstückseigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten oder einen von ihm beauftragten Dritten ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 1 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015). Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015, dass a) die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ausreichend dimensioniert ist, b) für diese ein Wartungsvertrag mit einem Fachkundigen abgeschlossen wurde, der bei bauartzugelassenen Anlagen (in der Regel technisch belüftete Kleinkläranlagen) den Anforderungen der Bauartzulassung oder bei nicht bauartzugelassenen Anlagen die Randbedingungen der landesrechtlich eingeführten DIN 4261 erfüllt, c) der Fachkundige für die Wartung dem Amt einen Bericht über die von ihm untersuchte und gewartete Kleinkläranlage innerhalb eines Monats nach der Wartung (der Umfang der Wartung inklusive ermittelter Schlammhöhen in allen Kammern ergibt sich aus den Anlagen zur landesrechtlich eingeführten DIN 4261), bei erforderlicher Schlammentnahme umgehend nach der Untersuchung, vorlegt und d) bei den technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen (in der Regel Anlagen ohne Bauartzulassung) eine zusätzliche Schlammhöhenmessung in der Vorklärung außerhalb des „normalen“ Wartungsvertrages (alle 2 Jahre) erfolgt. Das Amt ermittelt die Schlammhöhen bei technisch belüfteten Anlagen (Anlage ohne Bauartzulassung) alle 2 Jahre, umsichtig zur Wartung. Das Amt kann sich zur Ermittlung der Schlammhöhen eines Dritten bedienen (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015). Es fehlt für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung an der Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015. Bei den Anlagen auf den Grundstücken Grundstücken „....“ und „....“ in...., OT....handelt es sich um technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen (vgl. Ziffer 3.2.4 der DIN 4261, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, S. 283, 284, wonach bei Pflanzenbeeten eine biologische Behandlung ohne technische Belüftung stattfindet) und es ist keine zusätzliche Schlammhöhenmessung in der Vorklärung außerhalb des Wartungsvertrages (alle 2 Jahre) umschichtig zur Wartung erfolgt. Eine Schlammhöhemessung für die Anlagen „....“ und „.... “ in...., OT.... fand im Rahmen des Wartungsvertrages am 24. Juli 2015 statt (vgl. die Wartungsberichte des Dipl.-Ing....., Bl. 27 und 32 Beiakte A). Für die umschichtig zur Wartung vorgesehene Schlammhöhenmessung verweigerte der Kläger dem Beauftragten des Beklagten (Herr.... – Fachkundiger für Kleinkläranlagen) am 27. Oktober 2016 den Zutritt zu den Grundstücken und damit die Ermittlung der Schlammhöhen. Die letzte Abfuhr der Vorklärung für die Anlagen „.... “ und „....“, die am 23. Juli 2011 erfolgte, lag bereits mehr als zwei Jahre zurück. Auch die Höhe der festgesetzten Fäkalabfuhrgebühren von jeweils.... € begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da Kosten in dieser Höhe durch das beauftragte Entsorgungsunternehmen (der Firma.... ) entstanden sind. Da der Beklagte mit seinem Antrag auf Klageabweisung erfolgreich war, bedurfte es keiner Entscheidung über die nur hilfsweise erhobene Widerklage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen zwei Abgabenbescheide (Fäkalabfuhrgebühren). Der Kläger betreibt auf den Grundstücken „....“ und „.... “ in...., OT....zur Abwasserbeseitigung je eine Pflanzenkläranlage, aus denen jeweils 0,2 m³ Schmutzwasser je Tag eingeleitet werden. Die letzte Abfuhr der Vorklärung für die Pflanzenkläranlagen fand am 23. Juli 2011 statt. Die Anlagen sind mit Phragmites (= Schilfrohr) bewachsen. Zur Wartung der Anlagen hat der Kläger mit Herrn Dipl.-Ing....., welcher die Pflanzenkläranlagen am 24. Juli 2015 prüfte und die Schlammhöhen ermittelte (vgl. die Wartungsberichte, Bl. 27 und 32 der Beiakte A), einen Wartungsvertrag abgeschlossen. Am 27. Oktober 2016 versagte der Kläger dem Beauftragten des Beklagten zur Schlammhöhenmessung (Herrn.... ) den Zutritt zu den Grundstücken „....“ und „....“. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein durch ihn – den Beklagten – beauftragter Dritter (Fachkundiger für Kleinkläranlagen) die Schlammhöhen bei technisch unbelüfteten Anlagen (Anlagen ohne Bauartzulassung) alle zwei Jahre, umschichtig zur Wartung ermittele. Den Beauftragten sei zum Zwecke der Schlammhöhenermittlung und der Entleerung oder Entschlammung gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen des Amtes....(Kleinkläranlagensatzung) vom 10. August 2015 ungehindert Zutritt zu gewähren. Der Kläger habe dem Beauftragten den Zutritt verwehrt. Für die Entschlammungshäufigkeit gelte, dass bei Kleinkläranlagen, für die ein Wartungsvertrag mit einem Fachkundigen abgeschlossen worden sei, unabhängig von der Bauartzulassung die 1. Kammer der Vorklärung mindestens einmal in einem Zeitraum von 5 Jahren zu entschlammen sei. Da die letzte Abfuhr der Vorklärung für die Pflanzenkläranlagen auf dem Grundstück „....“ und auf dem Grundstück „....“ am 23. Juli 2011 erfolgt sei, sei eine Abfuhr in Anlehnung an die Entschlammungshäufigkeiten und fehlender Schlammhöhen zwingend erforderlich gewesen. Die Firma.... sei beauftragt worden, den Fäkalschlamm aus der Klärgrube abzufahren. Könne aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten habe, eine Kleinkläranlage nicht entsorgt werden, würden für jeden vergeblichen Abholversuch die durch das Entsorgungsunternehmen entstandenen Kosten dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt. Nachdem die Beteiligten sich zunächst am 8. Mai 2017 telefonisch darauf geeinigt hatten, dass der vom Kläger mit der Wartung der Anlagen betraute Herr Dipl.-Ing.....die Schlammhöhen in den Vorklärungen ermittelt und die Firma.... den Fäkalschlamm vorerst nicht abfährt, brachte der Kläger gegenüber dem Beklagten unter dem 19. Mai 2017 vor, dass Herr Dipl.-Ing..... ihm gesagt habe, dass die von dem Beklagten zusätzlich geforderte Schlammhöhenfeststellung sinnlos und eine Wartung im Abstand von zwei Jahren für diese Kläranlagen ausreichend sei. Für entstehende Kosten der Kläranlagen, die von ihm nicht in Auftrag gegeben worden seien, werde er nicht aufkommen. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 29. Mai 2017, dass die Abfuhr durch einen Beauftragten erfolge, da die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung nicht erfüllt seien. Am 31. Mai 2017 erteilte der Beklagte der Firma.... den Auftrag, bei den Grundstücken „....“ und „........“ jeweils die erste Kammer der Vorklärung zu entschlammen. Der Kläger verweigerte der Firma.... am 13. Juni 2017 die Abfuhr des Fäkalschlamms. Mit Abgabenbescheid vom 27. Juli 2017 erhob der Beklagte für das Grundstück „.... “ Fäkalabfuhrgebühren (Kostenerstattung nach § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015) in Höhe von.... €. Mit Abgabenbescheid vom 27. Juli 2017 erhob der Beklagte für das Grundstück „.... “ Fäkalabfuhrgebühren (Kostenerstattung nach § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015) in Höhe von....€. Unter dem 14. August 2017 legte der Kläger gegen die Abgabenbescheide vom 27. Juli 2017 Widerspruch ein. Seine Hauskläranlagen seien keine Kleinkläranlagen, sondern Großkläranlagen mit einem anschließenden Pflanzenbeet. Für die Fäkalabfuhrgebühren fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Nach § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 würden für jeden vergeblichen Abholversuch die durch das Entsorgungsunternehmen entstandenen Kosten dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt, wenn die Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten habe, nicht entsorgt werden könne. Laut Mitteilung der Firma.... sei die Abfuhr am 13. Juni 2017 verweigert worden. Mit Rechnungsstellung der Firma.... vom 3. Juli 2017 seien je Verweigerung.... € geltend gemacht worden. Diese Kosten seien mit Abgabenbescheiden vom 27. Juli 2017 gegenüber dem Kläger in Ansatz gebracht worden. Ein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides existiert nicht. Der Kläger hat am 16. Oktober 2017 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, er habe den Widerspruchsbescheid am 19. September 2020 erhalten. Die Abgabenbescheide vom 27. Juli 2017 seien rechtswidrig. § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil dieser sich allein auf Maßnahmen zur Messung und Leerung von Klärschlamm bei Kleinkläranlagen beziehe. Bei den von ihm betriebenen Anlagen handele es sich um Pflanzenkläranlagen, deren Besonderheit darin bestehe, dass allenfalls eine äußerst geringe Schlammbildung eintrete, wodurch eine Entleerung wie bei Kleinkläranlagen nicht erforderlich sei. Bei der Pflanzenkläranlage werde die Selbstreinigungskraft der Natur genutzt. Das Abwasser werde in großflächige Wasserbecken mit spezifisch geeigneten Sumpfpflanzen geleitet, wobei infolge der Bildung von Mikroorganismen das Abwasser gereinigt werde, um sodann in einen Kontrollschacht zu gelangen, von wo aus das so gereinigte Abwasser in den Untergrund fließe. Da jedwede Differenzierung in den Bestimmungen der Kleinkläranlagensatzung fehle, bestehe unter Wahrung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes auch kein Raum für eine Auslegung der Satzungsbestimmungen mit einem Inhalt, der ebenfalls die Pflanzenkläranlagen zum Gegenstand haben könne. Die Pauschalierung in § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015, wonach bei den technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen eine zusätzliche Schlammhöhenmessung in der Vorklärung außerhalb des „normalen Wartungsvertrages (alle zwei Jahre) zu erfolgen habe, sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit mit dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar. Nach den eingeleiteten Schmutzwassermengen würden die Kläranlagen „....“ und „....“ zwar unter die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 AbfKlärV fallen. Entscheidend sei aber, dass die Anlagen aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit nicht von der Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 erfasst würden. Die Pflanzenkläranlagen wiesen aufgrund ihres hohen Reinigungsvermögens einen Bemessungswert von weit über 50 Einwohnern auf. Der Kläger beantragt, die Abgabenbescheide vom 27. Juli 2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017, zugestellt am 19. September 2017, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn....€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2019 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 lägen vor. Er – der Beklagte – betreibe gemäß § 1 Abs. 2 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des in Grundstücksabwasseranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) gesammelten Abwassers. Für das Vorliegen einer Kleinkläranlage sei entscheidend, welche Menge an Schmutzwasser der Anlage zugeführt werde. Bei Kleinkläranlagen handele es sich um Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren mittels mehrerer Kammern erfassten häuslichen Abwassers mit einem Schmutzwasserzufluss von weniger bzw. von bis zu 8 m³ am Tag. Dies entspreche bei einem spezifischen Schmutzwasseranfall von 150 l pro Einwohner und Tag einem Anschlusswert von maximal 50 Einwohnern. Auch das Merkblatt „Kleinkläranlagen in Schleswig Holstein“, Stand Januar 2014, vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume stelle auf einen Schmutzwasserzufluss bis 8 m³ ab. Augenscheinlich gehe das Merkblatt davon aus, dass eine Kläranlage mit einer biologischen Nachreinigung in Form eines Pflanzenbeetes und vorheriger mechanischer Reinigungsstufe eine Kleinkläranlage darstelle. Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht behandele in seinem Urteil vom 7. April 2011 – 4 LB 4/10 – die dortige Pflanzenbeetkläranlage als Kleinkläranlage. § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 unterfielen alle Arten von Kleinkläranlagen. Im Übrigen sei unzutreffend, dass der Satzung in Bezug auf Kleinkläranlagen jedwede Differenzierung fehle. So unterscheide der Satzungsgeber etwa in § 7 Abs. 2 Satz 1 b) zwischen „bauartzugelassenen Anlagen (in der Regel technisch belüftete Kleinkläranlage)“ und „nicht bauartzugelassenen Anlagen“. Wo aber eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von Kleinkläranlagen fehle, finde die betreffende Bestimmung der Satzung für alle Arten von Kleinkläranlagen Anwendung. Für die auf verschiedenen Grundstücken gelegenen klägerischen Kleinkläranlagen liege jeweils ein vergeblicher Abholversuch vor. Dies habe der Kläger zu vertreten, da er dem Entsorgungsunternehmen gegenüber die Durchführung der Schlammentsorgung verweigert habe. § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 bringe in seinem Wortlaut nicht zum Ausdruck, dass eine Kostenerstattung voraussetze, dass der Abholtermin von dem Einrichtungsträger in Übereinstimmung mit den (zeitlichen) Vorgaben des § 7 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 angesetzt worden sei. Aber auch diese Voraussetzungen seien gegeben. Er – der Beklagte – habe den Termin für die am 13. Juni 2017 vorzunehmenden Entschlammungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben für die sogenannte „Regelabfuhr“ (§ 7 Abs. 2 Satz 5 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015) angesetzt. Die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung lägen nicht vor, weil keine „zusätzliche Schlammhöhenmessung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 erfolgt sei. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 habe für technisch unbelüftete Anlagen wie für die des Klägers umschichtig zu der aufgrund des „normalen“ Wartungsvertrages erfolgenden zweijährigen Schlammhöhenmessung alle zwei Jahre eine zusätzliche Messung zu erfolgen. Diese zusätzliche Messung sei unabhängig davon erforderlich, ob derjenige Fachkundige, der die Messung der konkreten Anlage im Zuge des Wartungsvertrages durchführe, eine zusätzliche Messung für erforderlich halte. Im Übrigen gehöre es zum (weiten) Ermessen des Einrichtungsträgers, die Häufigkeit der Schlammhöhenmessungen bei der Bedarfsabfuhr generell und nicht für jede einzelne Anlage festzulegen. Vorliegend sei die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung vom 10. August 2015 erforderliche zusätzliche Messung nicht erfolgt, weil der Kläger dem Beauftragten am 27. Oktober 2016 telefonisch den Zutritt zu seinen Grundstücken untersagt habe. Die letzten für die beiden betreffenden klägerischen Kleinkläranlagen vorgenommenen Abfuhren hätten bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Die hilfsweise erhobene Widerklage sei nicht nach § 89 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe die Vorschrift einer einschränkenden Auslegung. Mit der hilfsweise erhobenen Widerklage mache er – der Beklagte – in der Hauptforderung Ersatz der Kosten für die durch das beauftragte Abfuhrunternehmen vergeblich vorgenommenen Grundstücksanfahrten in entsprechender Anwendung des § 304 Alt. 1 BGB geltend. Der Kläger trägt zur hilfsweise erhobenen Widerklage vor, diese sei nach § 89 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Beteiligten stünden sich in einem Über- Unterordnungsverhältnis gegenüber. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Mai 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.