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Urteil

4 A 585/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1103.4A585.17.00
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Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. Dezember 2016 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. Dezember 2016 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von ... € zu zahlen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. Dezember 2016 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. November 2015 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017, des Beklagten vom 12. Dezember 2016 für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von ... € (...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. August 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von ... € zu zahlen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 06. Oktober 2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2020 erklärte Erweiterung der Klage in Form des Rückzahlungsantrags (Antrag zu 7), 1. Teil), des Zinsantrags (Antrag zu 7), 2. Teil) und des Hilfsantrags (Antrag zu 7), 3. Teil) ist als privilegierte Klageänderung (sog. Klagergänzung) gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Das Gericht konnte durch Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2020 anordnen, dass der Antrag zu 7) aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 06. Oktober 2020, 2. Teil (Zinsanspruch) sowie der dazu in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag von dem Verfahren 4 A 585/17 abgetrennt, unter dem Verfahren 4 A 209/20 fortgeführt (§ 93 Satz 2 VwGO) und bis zu einer Entscheidung in den bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvR 2422/17 und 1 BvR 2237/14 ausgesetzt werden (§ 94 VwGO). Durch die Trennung wird das bisher einheitliche Gerichtsverfahren in mehrere selbstständige Prozesse aufgespalten, von denen jeder nach gesonderter Verhandlung durch besonderes Urteil nach § 107 VwGO zu entscheiden ist. (Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 93 Rn. 26) Die Klage ist zulässig und begründet. Statthafte Verfahrensart hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 6) ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Anfechtungsklage. Die Klägerin wendet sich gegen insgesamt sechs Abwassergebührenbescheide vom 12. November 2015 und 12. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. August 2017. Bei dem Antrag zu 7), 1. Teil handelt es sich um einen als allgemeine Leistungsklage (§§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) gerichtet auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt ... € gestellten Anne...antrag (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Bescheide vom 12. November 2015 und 12. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. August 2017 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für zwei Bescheide vom 12. November 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. August 2017 für den Erhebungszeitraum vom 01.Oktober 2011 bis 31.Dezember 2013 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung 2004. Hiernach erhebt der Beklagte von dem Gebührenschuldner, welcher nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner/in der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer (§ 23 Abs. 1 BGS 2004), für die Vorhaltung und Inanspruchnahme, d.h. durch Einleitung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BGS 2004) in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Schmutzwasser), Gebühren zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung (§ 16 Abs. 1 BGS 2004). Rechtsgrundlage für die vier weiteren Bescheide vom 12. November 2015 und 12. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. August 2017 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung 2013. Hiernach erhebt der Beklagte u.a. von dem Grundstückeigentümer (§ 22 Abs. 1 Var. 1 BGS 2013) für die Inanspruchnahme (d.h. durch die Einleitung) und die Vorhaltung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen, Gebühren zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BGS 2013). Die Beitrags- und Gebührensatzungen sind jedoch unwirksam. Die Kammer vermag nicht aus den ihr durch den Beklagten nach Aufforderung (gerichtliche Verfügungen vom 23. und 26. Oktober 2020) zur Übersendung aller Verbandssatzungen des Beklagten ab Gründung, öffentlich-rechtlicher Verträge hinsichtlich einer Aufgabenübertragung an den Zweckverband und öffentlich-rechtlicher Bekanntmachungsnachweise für die zugrundliegenden Satzungen (VAZV-RD, BGS 2004 und 2013, AbwS 2004, SchWS 2013) überzeugende Rückschlüsse auf die Verbandszuständigkeit des Beklagten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des jeweiligen Satzungserlasses (2004 und 2013) zu ziehen. Grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig ist die Gemeinde F. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Fassung vom 06. Januar 2004 (im Folgenden: LWG 2004) und § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Fassung vom 19. März 2010 (im Folgenden: LWG 2010). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 und 5 LWG 2004 und § 30 Abs. 3 Satz 1 und 5 LWG 2010 regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Nach § 31 Abs. 6 und 7 LWG 2004 können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind übertragen (Abs. 6). Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden (Abs. 7 Satz 1). Unbeachtet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert (Abs. 7 Satz 2 Nr. 1) oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann (Abs. 7 Satz 2 Nr. 2). Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 LWG 2010 können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen (Abs. 1 Satz 1). Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden insoweit Anwendung (Abs. 3 Satz 1 und 2). Für die Kammer ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang Aufgaben nach den dargestellten Voraussetzungen auf den Beklagten übertragen worden sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Wasser- und Bodenverband im Sinne des § 31 Abs. 6 LWG 2004 und § 31a Abs. 1 Satz 1 LWG 2010 handelt. Ausweislich der Verbandssatzungen des Beklagten ist dessen Aufgabe Anlagen für die unschädliche Beseitigung der in den Mitgliedsgemeinden anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwasser herzustellen und zu betreiben (vgl. § 3 Abs. 1 VAZV-RD vom 25. Januar 1973). Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes sind dagegen insbesondere gemäß § 2 WVG der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern (Nr. 1), der Bau und die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern (Nr. 2) oder die Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen (Nr.3). Außerdem ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Beklagten um einen Pflichtverband im Sinne von § 31 Abs. 7 Satz 1 LWG 2004 handelt. Vielmehr zeigen die eingereichten Verbandssatzungen, dass ein freiwilliger Zusammenschluss gesucht wurde (vgl. § 1 Abs. 1 VAZV-RD vom 25. Januar 1973), was nach dem dort in der Einleitungsformel zitierten § 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. S. 979) möglich war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Landeswassergesetz erst ab 2008 eine Übertragungsmöglichkeit auf einen freiwilligen Zweckverband vorgesehen hat (§ 31 Abs. 8 LWG in der Fassung vom 11. Februar 2008; anders noch in § 31 LWG in der Fassung vom 06. Januar 2004). Entgegen der durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ergibt sich eine Aufgabenübertragung auch nicht aus der mit öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 14. April 1986 eingegangen Mitgliedschaft der Gemeinde F mit dem Beklagten. Aus § 1 des Vertrages ergibt sich lediglich, dass die Gemeinde F mit Zustimmung der Verbandsmitglieder in den Verband aufgenommen wird. § 2 regelt insoweit nur die Rechte und Pflichten, sowie den Beginn der Mitgliedschaft und trifft keine Regelung über mögliche Aufgabenübertragungen. Einzig aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages ergibt sich, dass „die Entscheidung über den Bau von Abwasseranlagen in der Gemeinde F (…) der Verbandsversammlung vorbehalten (bleibt).“ Der vertraglich manifestierte Vorbehalt über den Bau von Abwasseranlagen reicht jedoch nicht, um als (allenfalls konkludente) Übertragung von Aufgaben hinsichtlich der Abwasserbeseitigung verstanden zu werden, da der Vorbehalt auch aus anderen, nicht notwendigerweise eine Übertragung voraussetzenden Gründen, vereinbart worden sein kann. So ist es beispielsweise denkbar, dass der Verband eine potentielle unwirtschaftliche Konkurrenzsituation unterschiedlicher Verbandsmitglieder verhindern wollte. Für diesen Fall wäre es zwar durchaus zweckdienlich, eine Aufgabenübertragung vorzusehen, jedoch nicht zwingend notwendig. Die Kammer folgt auch nicht der geäußerten Rechtsauffassung, dass mit Beitritt in einen Zweckverband (§ 16 GkZ) gleichzeitig eine Aufgabenübertragung für die Abwasserbeseitigung einhergeht. Hierfür spricht u.a., dass § 5 Abs. 1 GkZ für die Errichtung eines Zweckverbandes einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vorsieht aus dem sich auch die ihm übertragenen Aufgaben ergeben müssen (vgl. Praxis Kommunalverwaltung, § 5 GkZ, Stand: 02/2016, Evl. 2. 1). Für die Aufgabenübertragung auf einen bestehenden Zweckverband kann daher nichts Anderes gelten. Einer abschließenden Bewertung der Verbandszuständigkeit des Beklagten bedarf es allerdings nicht, da die Beitrags- und Gebührensatzungen gegen das Zitiergebot gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verstoßen. Die streitgegenständlichen Satzungen geben nicht die Rechtsvorschriften an, welche zum Erlass der Satzungen berechtigen, § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Dies ist aber insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich (VG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 4 B 245/17 –, juris, Rn. 25; Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 02/2020, § 66 LVwG, Erl. 2, Nr. 2). Die E...ekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (ebenso für Verordnungen: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04 –, juris, Rn. 51; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 34). Insofern gehört zur zutreffenden Angabe der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht nur die genaue Angabe der zur Erhebung der Abgabe berechtigenden Norm des Kommunalabgabengesetzes, sondern bei kommunalen Abgaben auch deren nach dieser Norm namentlich zutreffende Bezeichnung (VG Schleswig, Urteil vom 06 März 2019 – 4 A 115/16 –, juris, Rn. 24). Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben – wie zur Erhebung der Kurabgabe und der Tourismusabgabe –, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 35ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59). Das Zitiergebot umfasst jedenfalls dann, wenn dem Bürger neue Pflichten auferlegt werden und die Satzung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, nicht nur die Bezeichnung der allgemeinen Rechtsgrundlagen, sondern die Pflicht, diese Ermächtigungsgrundlagen vollständig zu zitieren, gemeinsam anzugeben und insbesondere konkret zu benennen, welche einzelne Vorschrift welchen Gesetzes die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthält (OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 – 3 KN 4/14 –, juris, Rn. 33). Es sind jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 52). Hierzu zählt auch die Verbandssatzung (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 52), nicht aber der öffentlich-rechtliche Vertrag (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 53). Einen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet zunächst nicht die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ebenfalls erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 –, juris, Rn. 48). Die fehlerhafte Zitierung darf allerdings nicht irreführend für den Normadressaten sein (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2020 – 2 LB 16/19 –, juris, Rn. 25; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 24/20 –, juris, Rn. 23). Gemessen an diesen Vorgaben verstoßen die Beitrags- und Gebührensatzungen gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Die Beitrags- und Gebührensatzung in der Ursprungsfassung vom 04. November 2004 zitiert die §§ 3, 5 GkZ, § 4 GO, §§ 1, 2, 4, 6, 8 KAG, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 07. Oktober 2011 die § 5 GkZ, § 4 GO, §§ 1, 2, 6, 8, 9 KAG. Die Beitrags- und Gebührensatzungen vom 18. Dezember 2013 und in der Fassung der 1. Änderung vom 12. November 2014 zitieren die §§ 3, 5 GkZ, § 4 GO, §§ 1, 2, 4, 6, 8 KAG. Unterstellt, eine Inkorporation der durch § 1 Abs. 1 BGS 2004 und 2013 mit einbezogenen Abwassersatzung 2004 und Schmutzwassersatzung 2013 entfalten rechtliche Wirkung auch für die Beitrags- und Gebührensatzungen 2004 und 2013 (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 43 ff.), sind die zitierten Vorschriften des LWG teilweise fehlerhaft. Der in der Abwassersatzung 2004 zitierte § 31a LWG 2004 regelt die Beseitigung von Niederschlagswasser. Der in der Schmutzwassersatzung 2013 zitierte § 31 Abs. 5 LWG 2010 ist ebenfalls fehlerhaft. Dieser räumt nur die Befugnis ein, dass die Gemeinden entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in der Abwassersatzung vorschreiben können, in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist. Fehlerhaft ist auch die Zitierung im Hinblick auf § 31 Abs. 8 LWG 2008, da erst mit Einführung dieser Norm eine Übertragung auf einen freiwilligen Zweckverband vorgesehen war, nicht aber bereits 1986. Des Weiteren ergibt sich aus den in den Eingangsformeln der Beitrags- und Gebührensatzungen zitierten Normen nicht zweifelsfrei, welche Vorschriften zur Erhebung kommunaler Abgaben durch den Beklagten berechtigen. Es ist bereits – im Hinblick auf die unklare (verbands-)satzungsrechtliche Situation, wie oben dargestellt – fraglich, ob das alleinige Zitat von §§ 3, 5 GkZ ausreichend ist oder nicht vielmehr auch § 16 GkZ zitiert werden müsste. Jedenfalls ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe eine notwendige Zitierung der Verbandssatzung (§ 3 Abs. 1) unterblieben. Zudem fehlt es an einer absatzgetreuen Zitierung des § 1 Abs. 2 KAG. Erst durch Zitierung dieser Vorschrift ergibt sich, dass u.a. Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben – um eine solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert – kommunale Abgaben erheben können. Die Vorschrift ist auch absatzgetreu zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen 1 und 2 differenziert (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 41; VG Schleswig, Urteil vom 03. November 2020 – 4 A 692/17 –, juris, Rn. 53). Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 33, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 57; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, juris, Rn. 32; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, juris, Rn. 159). § 66 Abs. 1 LVwG ist keine bloße Ordnungsvorschrift, wie der Vergleich mit den Soll-Vorgaben des § 66 Abs. 2 LVwG zeigt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 L 80/99 -, juris, Rn. 39). Ausgehend von der vorstehend wegen Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzungen 2004 und 2013 fehlenden rechtlichen Grundlage zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide, bedurfte es keiner Entscheidung über die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht angesprochenen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gebührenmaßstab (§ 17 Abs. 3 Nr. 6 BGS 2004, § 17 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 5 Nr. 3 BGS 2013), die Einordnung verunreinigten Niederschlagswassers als Schmutzwasser im Hinblick auf die Definition des Abwassers gemäß § 54 Abs. 1 WHG, die konkrete Einleitsituation und des Gebührenschuldners. Entsprechend musste die Kammer den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachgekommen. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Gemäß § 11 Abs. 1 KAG findet das Landesverwaltungsgesetz auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben Anwendung (Satz 1). Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden (Satz 2). Bei der begehrten Rückzahlung handelt es sich nicht um eine Festsetzung oder Erhebung kommunaler Abgaben, sondern um einen eigenen isoliert zu betrachtenden Rückzahlungsanspruch. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Den Rechtsgrund bildet im Grundsatz der jeweilige Abwassergebührenbescheid, welcher hier aber durch Urteil aufzuheben ist und damit nunmehr keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen von dem Beklagten erhobene Abwassergebührenbescheide. Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke ... (Rastanlage ...) und ... (Rastanlage ...), jeweils Flur ..., Gemarkung F an der Bundesautobahn .... Sie ist zudem Inhaberin einer öffentlich-rechtlichen Konzession (§ 15 Abs. 2 FStrG) zur Bewirtschaftung von Nebenbetrieben auf den zuvor benannten Rastanlagen. Der Beklagte ist auf der Grundlage der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes zuletzt in der Fassung vom 27. November 2014 (im Folgenden: VAZV-RD) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes vom 04. November 2004 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 11. Juni 2009 (im Folgenden: AbwS 2004), sowie der Allgemeinen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes vom 18. Dezember 2013 (im Folgenden: SchWS 2013) tätig. Er betreibt jeweils eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und für das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 1 AbwS 2004, § 1 Abs. 2, § 2 SchWS 2013). Darüber hinaus erhebt der Beklagte auf der Grundlage der Satzung zur Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 04. November 2004, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 07. Oktober 2011 (im Folgenden: BGS 2004) Gebühren für die Abwasserbeseitigung. Die Gebührensatzung zitiert dabei in der Eingangsformel folgende Vorschriften: „Aufgrund der §§ 3 und 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 4, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgaberechtlicher Vorschriften vom 24.11.1998 und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 04.11.2004 folgende Satzung erlassen: (…)“ Die Beitrags- und Gebührensatzung 2004 ist mit Beschlussfassung vom 18. Dezember 2013 als Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes neu erlassen und mit der 1. Änderung vom 12. November 2014 angepasst worden (im Folgenden: BGS 2013). Die Beitrags- und Gebührensatzung 2013 zitiert in der Eingangsformel mit Ausnahme des Art. II des Gesetzes zur Regelung abgaberechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998 dieselben Vorschriften. Mit Prüfbericht vom 06. Februar 2013 legte das Ing.-Büro ... eine Bemessung der Niederschlagsflächen der streitgegenständlichen Rastanlagen dem Beklagten vor, welche in der Folge als Grundlage zur Berechnung der Gebührenhöhe diente. Die angeschlossenen Niederschlagsflächen für die Einleitstellen ... und ... beliefen sich insgesamt auf eine Größe von ... m² (Tankstelle ...: ... m², Tankstelle ...: ... m²). Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin insgesamt vier Abwassergebührenbescheide vom 12. November 2015 für den Zeitraum 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2015 für die Tankstellenanlagen ... und .... Im Einzelnen: In dem Zeitraum 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von ... €für die Tankstellenanlage ... (Kassenzeichen: ... / ... Beleg ...) unter Zugrundelegung einer Fläche von ... m². In dem Zeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von ... €für die Tankstellenanlage ... (Kassenzeichen: ... / ... Beleg ...) unter Zugrundelegung einer Fläche von ... m². In dem Zeitraum 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von ... €für die Tankstellenanlage ... (Kassenzeichen: ... / ... Beleg ...) unter Zugrundelegung einer Fläche von ... m². In dem Zeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von ... €für die Tankstellenanlage ... (Kassenzeichen: ... / ... Beleg ...)unter Zugrundelegung einer Fläche von ... m². Zur Begründung der Abwassergebührenbescheide führte er an, dass über das Grundstück der Klägerin Niederschlagswasser von den Tankstellenflächen in den Schmutzwasserkanal gelange. Unter Berücksichtigung der angeschlossenen Niederschlagsfläche sei eine Gebührenpflicht für den jeweiligen Zeitraum begründet. Gegen die Abwassergebührenbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung der Widersprüche trug sie vor, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig seien, da Flächen berücksichtigt würden, die sich nicht in ihrem Eigentum befänden. Für diese Flächen sei ein gebührenfähiger Vorteil nicht entstanden. Außerdem sei eine die Gebührenpflicht ausschließende mittelbare Einleitung infolge eines natürlichen Gefälles im Hinblick auf das Niederschlagswasser, welches auf den Verkehrsflächen anfalle, gegeben. Letztlich sei die Entwässerung der Verkehrsflächen Teil der dem Straßenbaulastträger zufallenden Straßenentwässerung. Nach Auftragserteilung durch den Beklagten legte die Gesellschaft für Kommunalberatung und Kommunalentwicklung mbH (im Folgendem: GeKOM) am 07. November 2016 ein Gutachten zu den Widersprüchen gegen die Abwassergebührenbescheide und zur Entwässerungssituation vor. Das Gutachten kommt dabei u.a. zu dem Ergebnis, dass die Einleit- und satzungsrechtliche Situation insgesamt ungewiss sei. Am 12. Dezember 2016 erließ der Beklagte zwei weitere Abwassergebührenbescheide, welche die Klägerin unter Darlegung der gleichen Erwägungen, wie in den vorherigen Bescheiden, als Gebührenpflichtige heranzog. Im Einzelnen: In dem Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von ... €für die Tankstellenanlage ... (Kassenzeichen: ... / ...) unter Zugrundelegung einer Fläche von ... m². In dem Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von ... €für die Tankstellenanlage ... (Kassenzeichen: ... / ...)unter Zugrundelegung einer Fläche von ... m². Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2017 ebenfalls Widersprüche ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 09. August 2017 wies der Beklagte alle Widersprüche vom 26. November 2015 und 11. Januar 2017 gegen die insgesamt sechs Abwassergebührenbescheide als unbegründet zurück. Zur Begründung der Widerspruchsbescheide wiederholt er zunächst die in den Ausgangsbescheiden dargelegten Erwägungen und trägt ergänzend vor, dass ausschließlich über das Grundstück der Klägerin Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage gelange, sodass diese tatsächlich in Anspruch genommen und ein gebührenrechtlicher Vorteil entstanden sei. Auf den Ort, auf den das Niederschlagswasser auf den Boden treffe, komme es hingegen nicht an. Am 14. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt siezunächst die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände und trägt vertiefend vor, dass nach Aktenlage offen sei, ob der Beklagte überhaupt Abwasser beseitige. Aus den vorgelegten Lageplänen sei nicht zu entnehmen, ob die Klägerin Abwasser einleite. Ausweislich der Antragsunterlagen zur Anschlussgenehmigung vom 30. Juli 2001 sei vielmehr zu erkennen, dass im Hinblick auf die Oberflächenentwässerung ein Anschluss an die Entwässerungseinrichtungen nicht vorgesehen sei. Des Weiteren fehle bereits die Verbandskompetenz für die Beseitigung von Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen, weil die Gemeinde F die Niederschlagswasserbeseitigung nicht auf den Beklagten übertragen habe. Der öffentlich-rechtliche Vertrag des Beklagten mit der Gemeinde F vom 14. April 1986 enthalte keine entsprechende Regelung. Die Wörter „Niederschlagswasser“ oder „Oberflächenwasser“ kämen darin nicht vor. Darüber hinaus verstießen die Beitrags- und Gebührensatzungen gegen das Zitiergebot. Die Satzungen sprächen nur pauschal von „§ 1 KAG“, obwohl nur § 1 Abs. 2 KAG Zweckverbänden gestatte, kommunale Abgaben zu erheben. Zudem fehle eine Zitierung der kompetenzrechtlichen Vorschriften der §§ 18, 19 GkZ. Der Verweis auf die Satzungsvorschriften der § 5 GkZ in Verbindung mit § 4 GO sei nicht ausreichend, da dies nur die Satzungsbefugnis in eigenen Angelegenheiten betreffe. Hier handle der Beklagte aber im Rahmen übertragener Aufgaben. Außerdem verstießen die Beitrags- und Gebührensatzungen gegen § 2 Abs. 1 KAG. Die Beitrags- und Gebührensatzung 2004 beruhe auf der Abwassersatzung 2004, die Beitrags- und Gebührensatzung 2013 auf der Schmutzwassersatzung 2013, welche ihrerseits unwirksam seien. Deshalb sei der Abgabengegenstand nicht normiert und die Beitrags- und Gebührensatzungen verstießen gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Des Weiteren seien die Beitrags- und Gebührensatzungen mit Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Schleswig zu unbestimmt. Ausgangspunkt der Gebührenberechnung sei die „nicht überdachte befestigte Fläche“. Die Satzungen träfen aber keine Regelung darüber, wie diese zu berechnen sei. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2020 hat Sie außerdem angekündigt in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von ... % pro Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat ihr Begehren zudem in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2020 hinsichtlich des Zinsantrags umgestellt bzw. um einen Hilfsantrag erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2015 (Kassenzeichen ... / ... Beleg ...) für den Erhebungszeitraum vom 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe EUR ... für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Rastanlage ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09. August 2017 (Az.: ...) aufzuheben; 2. den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2015 (Kassenzeichen ... / ... Beleg ...) für den Erhebungszeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe von EUR ... für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Rastanlage ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09. August 2017 (Az.: ...) aufzuheben; 3. den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2016 (Kassenzeichen ... / ...) für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe EUR ... für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Rastanlage ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09. August 2017 (Az.: ...) aufzuheben; 4. den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2015 (Kassenzeichen ... / ... Beleg ...) für den Erhebungszeitraum 01. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe von EUR ... für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Rastanlage ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09. August 2017 (Az.: ...) aufzuheben; 5. den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2015 (Kassenzeichen ... / ... Beleg ...) für den Erhebungszeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe von EUR ... für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Rastanlage ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09. August 2017 (Az.: ...) aufzuheben; 6. den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2016 (Kassenzeichen ... / ...) für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe EUR ... für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Rastanlage ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09. August 2017 (Az.: ...) aufzuheben; 7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR ... nebst Zinsen hieraus in Höhe von ... % pro Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Zinsbescheid über Zinsen aus einem Betrag von ... € in Höhe von ... % pro Monat seit 14. September 2017 zu erteilen; 8. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass das Grundstück der Klägerin an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei, sodass durch Einleitung von Abwasser eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen werde. Anderenfalls müsse die Klägerin darlegen, wie das Niederschlagswasser anderweitig abgeleitet werde. Es liege auch kein Fall mittelbarer Einleitung vor. Die Gebührenpflicht entstehe mit Anschluss des Grundstücks und Zuführung von Abwasser vom Grundstück in die Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Ein nicht angeschlossenes Grundstück unterliege schon nicht der Gebührenpflicht. Soweit die Klägerin meine, es fehle die Verbandskompetenz, sei dies unzutreffend. Der Beklagte erhebe von der Klägerin eine Gebühr für Niederschlagswasser, das aufgrund seines Verschmutzungsgrades dem Schmutzwasser gleichgestellt sei. Dies falle in seine Verbandskompetenz. Hierzu bedürfe es der Übertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigefügten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.