Urteil
4 A 104/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0201.4A104.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 27. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 27. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Begehren der Klägerin ist gem. §§ 88, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2020 begehrt, wie sich aus der Überschrift ihrer Klagschrift vom 15. Juni 2020 ergibt. Zwar hat sie keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, dieser war jedoch entsprechend ihres ausdrücklich bezeichneten Begehrens sachdienlich zu formulieren (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid beruht nämlich nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren kommen zunächst – nur – die §§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i. V. m. §§ 4, 6, 12 KAG i. V. m. § 9 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt......(Straßenreinigungssatzung) in der jeweils maßgeblichen Fassung (StrRSa) und der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt...in den jeweils maßgeblichen Fassungen vom 4. März 2014 (Veranlagungsjahre 2015 bis 2017), vom 5. Dezember 2017 (Veranlagungsjahre 2018 und 2019) und vom 23. Dezember 2019 (Veranlagungsjahr 2020) – StrRGebSa 2014, StrRGebSa 2017, StrRGebSa 2019 – in Betracht. Die Straßenreinigungsgebührensatzungen sind jedoch unwirksam. Sie verstoßen zwar nicht gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, indem sie in den Fassungen 2014 und 2017 lediglich § 45 StrWG und § 6 KAG ohne absatzgenaue Zitierung in der Einleitungsformel nennt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 –, juris, Rn. 15, 18). Die Straßenreinigungsgebührensatzungen verstößt jedoch gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (gesetzliche Mindestangaben) und damit gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben. Diesen Anforderungen wird die Straßenreinigungsgebührensatzung nicht gerecht, da es an einer wirksamen Regelung zu dem Entstehungszeitpunkt der Straßenreinigungsgebühr fehlt. Zwar regelt § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2017 und 2019 den Entstehungszeitpunkt der Gebühr. Danach entsteht die Gebühr mit Beginn des Kalenderjahres. Zudem regelt § 4 Abs. 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019, dass die Gebührenpflicht mit dem ersten des Monats entsteht, in dem die satzungsgemäße Reinigung der Straße, an der das Grundstück anliegt bzw. von der es erschlossen wird, aufgenommen wird. Diese Vorschriften sind allerdings unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie stehen im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO. Dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG lässt sich zwar nicht entnehmen, ob mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Gebührenpflicht oder der Zeitpunkt der Entstehung der konkreten Gebührenschuld gemeint ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, unter dem „Zeitpunkt der Entstehung“ sei die abstrakte Gebührenpflicht zu verstehen, da der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, die mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vergleichbar ist, nicht zu entnehmen sei, dass in einer Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich sei und sich ein solches Erfordernis dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 – 4 A 2868/15 SN –, juris, Rn. 17), überzeugt nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28. August 2019 – 4 A 595/17 –, juris, Rn. 24 ff.). Vielmehr lässt sich dem Wortlaut der Norm ebenso wenig entnehmen, dass unter dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe die abstrakte Gebührenpflicht zu verstehen ist. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, in der der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe als Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entsteht, beschrieben wird (LT-Drs. VI/920, S. 18), ergibt sich nicht eindeutig, ob damit die abstrakte Gebührenpflicht oder die konkrete Gebührenschuld gemeint ist. Die Vornahme einer Differenzierung zwischen diesen beiden Begriffen ist vorliegend – anders als bei der Beitragserhebung – allerdings nicht notwendig, da die Begriffe der Gebührenpflicht und der Gebührenschuld ineinander übergehen bzw. synonym verwendet werden (vgl. Arndt, in: Habermann u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2 Rn. 75). Bei der Erhebung von Beiträgen entsteht die sachliche – abstrakte – Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind, und die persönliche – konkrete – Beitragspflicht mit der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Beitragspflichtigen (vgl. Habermann, in: Habermann u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 8 Rn. 291, 299). Vorliegend entsteht der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Entrichtung der Gebühr bzw. sowohl die abstrakte Gebührenpflicht als auch die konkrete Gebührenschuld mit der Erbringung der Leistung durch die Beklagte in Gestalt der Durchführung der Straßenreinigung – siehe dazu auch nachfolgende Ausführungen –, so dass diese berechtigt ist, die Gebühr festzusetzen. Ein vor der Erbringung der Leistung liegender Zeitpunkt, der mit dem in § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG genannten Zeitpunkt vergleichbar ist, existiert vorliegend nicht. Das KAG enthält selbst keine Regelungen, aus denen sich ergibt, wann eine Gebühr im Sinne der §§ 4, 6 KAG entsteht. Gleiches gilt für den hier zum Erlass der Satzung berechtigenden § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Abgabe auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO zurückzugreifen (vgl. Arndt, in: Habermann u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2 Rn. 78; vgl. zum Kommunalsteuerrecht OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 112/99 –, juris, Rn. 24). Danach entstehen die Ansprüche aus dem Gebührenverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht anknüpft. Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 6. Februar 2019 (4 A 10/17 und 4 A 66/16) weiter ausgeführt: „Bei Straßenreinigungsgebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die von dem Träger der Einrichtung durchgeführte Reinigung bzw. der durchgeführte Winterdienst der öffentlichen Straßen (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)). Infolgedessen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, d. h. der Reinigung der entsprechenden Straßen. Nach § 12 der Satzung 2014 entsteht die Straßenreinigungsgebühr jedoch zu Beginn des Kalendervierteljahres, für das sie erhoben wird. § 12 der Satzung 2014 verlagert die Entstehung des Gebührenanspruches damit auf einen Zeitpunkt vor der Durchführung der Straßenreinigung, d. h. vor der Erfüllung des Gebührentatbestandes. Zwar hat es die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise im Bereich der Straßenreinigungsgebühren für zulässig gehalten, den Entstehungszeitpunkt der Straßenreinigungsgebühr vorzuverlegen. So meint das Oberverwaltungsgericht Münster unter entsprechender Heranziehung von § 38 AO (über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), dass eine satzungsrechtliche Regelung, nach dem die Jahresgebühr (Straßenreinigung) mit dem 1. des Monats entstehe, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folge, im Einklang mit übergeordnetem Recht stehe (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (79)). Die erst im Laufe des Jahres zu erbringende Reinigungsleistung stehe zu Beginn des Veranlagungszeitraumes aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung (§ 1 StrReinG NW) sowie aufgrund der Satzungsregelung nach Art und Umfang bereits zu diesem Zeitpunkt fest. Außerdem habe die Stadt zu Beginn des Kalenderjahres durch die Einrichtung und den Betrieb der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ bereits beträchtliche Vorhalteleistungen erbracht, ohne die die Straßenreinigung während des Jahres nicht erbracht werden könnte. Unter diesen Umständen sei das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (§§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben“ (OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)). Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 28) meint ebenfalls, dass der Anspruch auf Zahlung der Gebühr grundsätzlich erst mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung entstehe. An einer satzungsrechtlichen Regelung, die festlegt, dass die Gebühren bereits für ein Kalenderjahr im Voraus berechnet und durch Bescheid festgesetzt werden, hat er dennoch keine Zweifel geäußert. Die Rechtfertigung für die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Gebührenentstehung in diesen Fällen sei darin zu sehen, dass die Erbringung der weiteren Leistungen für den gesamten Leistungszeitraum gesichert sei (VGH Kassel, Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 28). Dem schließt sich die Kammer jedoch nicht an. Den genannten Rechtsauffassungen ist entgegen zu halten, dass die Dauer der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ auch unter Zugrundelegung der Satzung nicht hinreichend gesichert ist, da jederzeit die Möglichkeit besteht, die Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer zu übertragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990, Az.: 9 L 113/89, juris Rn. 24). Hinzu kommt, dass auch wenn man die Erfüllung des Gebührentatbestandes bei Straßenreinigungsgebühren als gesichert ansieht, § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO der Entstehung der Gebühr vor Erfüllung des Gebührentatbestandes entgegensteht. Diesem Umstand lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Einrichtungsträger im Bereich des Straßenreinigungsgebührenrechts erheblich in Vorleistung ginge. Denn dieses Argument kann zum einen den aufgezeigten Widerspruch von § 12 der Satzung 2014 zu § 38 AO nicht beseitigen. Zum anderen lässt das schleswig-holsteinische Landesrecht die Erhebung von Vorausleitungen bei entsprechender Regelung in der Satzung zu, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG. Gegen die Zulässigkeit der Entstehung der Straßenreinigungsgebühr vor Erfüllung des Gebührentatbestandes spricht nach Auffassung der Kammer außerdem, dass dies zu Verkürzungen der Rechtsschutzmöglichkeiten führen kann. So besteht im vorliegenden Fall beispielsweise die Möglichkeit, dass die Straßenreinigungsgebühr am 01.01. für die Monate Januar bis März entsteht und damit grundsätzlich festgesetzt werden kann. Ein im Januar erlassener und bekanntgegebener Bescheid wird regelmäßig bereits im Februar bestandskräftig. Stellt sich heraus, dass der Einrichtungsträger unter Missachtung der Regelungen der Satzung die Reinigung der Straßen im März unterlässt, kann der Betroffene den Gebührenbescheid mit mehr angreifen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in derartigen Fällen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünde (so OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1983, Az.: 2 B 1943/83, KStZ 1984, S. 79 (80)). Denn in derartigen Fällen liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des OVG Lüneburg, das in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 ausführte: „Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31. Oktober 1983, aaO) hilft nicht weiter. Nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG iVm § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist zwar über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. […] Der Adressat eines Gebührenbescheides hat jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil sich nicht die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Entsteht die Gebühr bereits mit Beginn eines Veranlagungszeitraums, ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG findet praktisch nur Anwendung auf Dauerverwaltungsakte. Der Gebührenbescheid ist aber grundsätzlich kein Dauerverwaltungsakt, der eine Regelung für die Zukunft trifft. Es soll keine zukünftige Gebühr vor ihrer Entstehung (hierfür bedürfte es einer speziellen rechtlichen Regelung, siehe oben), sondern eine bereits entstandene Gebühr festgesetzt werden, weil der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde. Selbst wenn die Behörde das Verwaltungsverfahren dennoch wiederaufgreifen sollte, dürfte das Begehren des Gebührenpflichtigen auf Aufhebung oder Änderung des Gebührenbescheides aus den oben genannten Gründen ohne Erfolg sein, weil es weder einen bundesrechtlichen noch landesrechtlichen Rechtssatz gibt, nach welchem ein entstandener Abgabenanspruch deshalb nicht fortbestehen könnte, weil ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nachträglich mit Wirkung ex nunc weggefallen ist (vgl. für das Kanalbaubeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 –– 8 C 39.87 –– KStZ 1989, 213 und für das Erschließungsbeitragsrecht Beschl. d. Sen. v. 22. Januar 1990 –– 9 M 96/89 –-). Der Gebührenschuldner wäre daher darauf angewiesen, daß die Gemeinde ihm aus Billigkeitsgründen einen Teil der festgesetzten Gebühr erläßt, wenn die Reinigungsleistung tatsächlich nicht vollständig erbracht wird oder der Gebührenpflichtige sein Grundstück während des Veranlagungszeitraums veräußern sollte, obwohl eine Veranlagung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen sein dürfte, weil dieser zur Zeit der Entstehung der Gebühr nicht Benutzer der öffentlichen Einrichtung war“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990, Az.: 9 L 113/89, juris Rn. 25 f.).“ Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. auch Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 A 238/18 –). Entsprechend liegt der Fall hier. Mit den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2017 und 2019, § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 wird die Entstehung des Gebührenanspruches auf einen Zeitpunkt vor der Durchführung der Straßenreinigung vorverlagert, d. h. vor der Erfüllung des Gebührentatbestandes. Die von der Beklagten hiergegen angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Zunächst ist ihr nicht darin zuzustimmen, dass die Leistungspflicht nicht an die Reinigung der Straße anknüpfe, sondern dass unter Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG der Gebührentatbestand vielmehr (bereits) erfüllt sei, sobald er Eigentümer oder zur Nutzung dinglich berechtigte Inhaber eines an der Straße anliegendes Grundstück bzw. durch die Straße erschlossenes Grundstück sei. Wie bereits ausgeführt, ist mangels Regelung in dem KAG über den Entstehungszeitpunkt auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO zurückzugreifen. Danach entsteht eine Gebühr, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht anknüpft. Der Gebührentatbestand ist die Gesamtheit der in den materiellen Normen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, an deren konkretem Vorliegen das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge, also die Entstehung der Gebührenpflicht, knüpft (vgl. Koenig/Koenig, 3. Aufl. 2014, AO § 38 Rn. 7 m. w. N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Tatbestandes sind mithin die materiellen Normen sowohl im StrWG, als auch im KAG (und in Umsetzung davon die Straßenreinigungssatzung als auch die Straßenreinigungsgebührensatzung). Aus der Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Entstehung einer Gebührenpflicht tatbestandlich die Reinigung der öffentlichen Einrichtung erfordert. Nach § 45 Abs. 1 StrWG sind alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Reinigungspflichtig sind die Gemeinden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG). Sie sind berechtigt, durch Satzung (…), 2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen, 3. die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung im Sinne des § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StrWG). Benutzungsgebühren sind wiederum zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG). Aus der Zusammenschau der Vorschriften ergibt sich unzweifelhaft, dass die Reinigung der öffentlichen Einrichtung (Straße) maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für das Eintreten der Leistungspflicht (die Rechtsfolge „Entstehung Gebührenpflicht“) ist. Diese ist Gegenstand der Grundnorm in § 45 Abs. 1, 3 StrWG über die Straßenreinigung. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass es im Sinne einer „persönlichen“ Gebührenschuld eines Eigentümers/zur Nutzung dinglich Berechtigten (vgl. auch § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG) eines an der Straße anliegenden oder von ihr erschlossenen Grundstücks bedarf. Der Tatbestand ist aber nicht bereits mit diesem Umstand verwirklicht, sondern erst dann, wenn die Gemeinde die ihnen als Selbstverwaltungsaufgabe obliegende Reinigungspflicht (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG) – vergleichbar mit der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG i. d. F. vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) – selbst durchführt. Erst dann greift § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG, wenn die Gemeinde von der negativen Voraussetzung des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StrWG (ganz oder teilweise Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer) keinen Gebrauch gemacht hat. Sobald also die Gemeinde die Reinigung als „Tatbestandshandlung“ selbst durchführt, kann sie die Eigentümerinnen und Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigten zu den Kosten heranziehen (Nr. 3). Dafür ist die Rechtsform der Benutzungsgebühren gem. § 6 KAG vorgesehen, wobei nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG die Herangezogenen als Benutzer einer Einrichtung gelten. Das Benutzungsverhältnis wird mithin fingiert. Die Fiktion trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung durch die Pflichtigen nicht selbst stattfindet (da sie ja gerade nicht selbst reinigen), die Gemeinde vielmehr dafür sorgt, dass die öffentlichen Straßen sauber gehalten werden (vgl. Höfer, in: Habermann u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, StrWG, § 45 Rn. 37). Durch die Ausgestaltung der Abgaben im Rahmen der Straßenreinigung als Gebühren, wie es § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG fordert, ergibt sich zudem, dass es sich hierbei um Geldleistungen für die Inanspruchnahme einer Leistung oder öffentlicher Einrichtungen handelt (vgl. § 4 Abs. 1 KAG). Im Gegensatz zu Beiträgen, die für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung geschuldet werden, werden Gebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung geschuldet. Auch daraus ergibt sich, dass die Entstehung einer Gebühr von der tatsächlichen Ausführung der Leistung, für die die Gebühr erhoben wird, abhängig ist. Mit diesen Vorgaben korrespondieren die Satzungen der Beklagten, die insbesondere auf die Reinigung der Straßen abstellen (vgl. §§ 1, 6 der StrRSa, §§ 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019). Dafür, dass die Reinigung für die Entstehung der Straßenreinigungsgebühr bereits durchgeführt worden sein muss, spricht zudem der Wortlaut von § 9 StrRSa und § 1 Abs. 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019, der von einer Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die von ihr „durchgeführte“ – und nicht für die „durchzuführende“ – Reinigung spricht und damit die Erhebung der Gebühren an einen Zeitpunkt knüpft, der nach der Durchführung der Straßenreinigung liegt. Zwar ist die Erhebung einer Gebühr zu unterscheiden von ihrer Entstehung. Aus § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG folgt jedoch, dass die Erhebung von Benutzungsgebühren im Normalfall erst nach deren Entstehung erfolgt; anders nur im Fall von Vorauszahlungen. Schließlich ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Entstehung der Gebührenpflicht nicht von der tatsächlichen Reinigung abhängig sein soll, während hingegen das Ende dieser Pflicht gerade an die tatsächliche Einstellung der Straßenreinigung anknüpft (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019). Soweit die Beklagte für ihre Ansicht anführt, dass die Gebühren regelmäßig für drei Jahre kalkuliert würden und es für diese Prognose auf die tatsächliche Durchführung der Straßenreinigung (zunächst) nicht ankomme, verkennt sie, dass dieser Umstand kein Tatbestandsmerkmal für die (fingierte) Inanspruchnahme der öffentlichen Straße ist, sondern ein jeder Gebühr innewohnender Umstand. Jegliche Benutzungsgebühren unterliegen einer prognostischen Kalkulation über eine bestimmte Periode, um darüber einen Gebührensatz zu ermitteln, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchunabhängigen Gebührentatbeständen, es schreibt vielmehr vor, dass die Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Nichts anderes gilt für die Straßenreinigungsgebühren, für die § 6 KAG ausdrücklich anwendbar ist. Im Übrigen handelt es sich bei Straßenreinigungsgebühren ebenfalls um verbrauchabhängige Gebühren, die sich gerade an der Reinigungsintensität/-klasse der zu reinigenden Straße orientieren. Dass die Gebührenschuldner im Fall einer unterbliebenen Reinigung über einen bestimmten Zeitraum (§ 4 Abs. 2 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019) einen etwaigen Erstattungsanspruch haben, hat keinerlei Auswirkungen auf die gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO. Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Argument einer antizipierten Gebührenerhebung durchdringen. Insoweit hält die erkennende Einzelrichterin ebenfalls an der Kammerrechtsprechung fest. Die Kammer hat sich mit diesem Punkt ausführlich auseinandergesetzt, wie oben dargestellt. Eine solche Annahme stünde im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO, der die Entstehung einer Gebührenpflicht gerade nicht auf einen Zeitpunkt vor der Tatbestandsverwirklichung legen will. Bei der Straßenreinigung handelt es sich auch nicht um eine Fallkonstellation, in der der Leistungszweck einer Einrichtung durch verschiedene Teilleistungen erreicht wird. Die zu erbringende Leistung ist gerade die Durchführung der Reinigung und nicht – wie die Beklagte meint – ein an der Straße anliegendes oder von dieser erschlossenes Grundstück. Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich nicht um eine „(Teil-)Leistung“, sondern ist vergleichbar mit einem an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossenen Grundstück als Grundvoraussetzung für eine Inanspruchnahme und hat Auswirkungen auf die Gebührenschuldnerschaft. Aber auch dort ist die Inanspruchnahme anerkanntermaßen nicht bereits das Angeschlossensein des Grundstücks, sondern die tatsächliche Abwassereinleitung. Soweit die Beklagte anführt, dass dem Umstand eines hypothetischen Falls der (Rück-)Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Eigentümer durch Erstattung überzahlter Beträge gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 Rechnung getragen würde, kann dies aus denselben Gründen wie die oben erwähnte Erstattung bei teilweise unterbliebener Reinigung die rechtlichen Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO nicht außer Kraft setzen. Keine Relevanz kann es deshalb auch haben, dass die Straßenreinigungsgebühren zu Beginn des Erhebungszeitraums feststehen. Wie bereits dargestellt, basieren jegliche Benutzungsgebühren auf einer prognostischen (Voraus-)Kalkulation. Auch die Entstehung etwaiger Mehrkosten bei der rechtlich explizit vorgesehenen Vorauszahlungsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG vermag zu keiner anderen Entscheidung, insbesondere zur Nichtbeachtung der verbindlichen Vorgabe in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO führen oder zu einer ausnahmsweisen antizipierten Gebührenerhebung. Die Mehrkosten mögen allenfalls dazu führen, dass von dieser Möglichkeit der Vorauszahlung kein Gebrauch gemacht wird. Aber selbst für den Fall, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist anzumerken, dass eine Vorfinanzierung durch die Gemeinde bei einer endgültigen Festsetzung nach Entstehen der Gebührenpflicht mit erfolgter Reinigungsleistung lediglich für ein Jahr (nämlich das erste nach Aufnahme der Reinigung durch die Beklagte) gegeben wäre. Auch ist es der Gemeinde unbenommen, den Erhebungszeitraum nicht auf ein Jahr, sondern auf ein Halbjahr oder Quartal zu verkürzen, in dessen Anschluss die Gebühr entsteht. Dies würde ebenfalls einen etwaigen Vorfinanzierungszeitraum verkürzen. Da die Beklagte sowieso von der Möglichkeit des § 12 KAG Gebrauch macht, also die Geltung der Festsetzungsbescheide auch für folgende Zeitabschnitte, entstünde auch hier kein Mehraufwand. Gegen die von der Kammer angeführten Gründe einer Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer vorverlagerten Gebührenerhebung hat die Beklagte keine stichhaltigen Argumente vorgebracht. Dies kann – zum widerholten Male – nicht mit einem etwaigen Erstattungsanspruch begründet werden, welcher im Übrigen auch zunächst einmal durchgesetzt werden müsste und ihm zudem die Bestandskraft eines Abgabenbescheides als Rechtsgrund für das Behaltendürfen entgegenstünde. Für eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 116 LVwG, die die Beklagte anführt, ist weder eine Regelungslücke erkennbar noch von der Beklagten dargelegt. Vielmehr ergibt sich eine solche bei einer gesetzeskonformen Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO in der Straßenreinigungsgebührensatzung gerade nicht. Im Übrigen hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gegen eine antizipierte Gebührenerhebung ausgesprochen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2015 – 4 KN 1/14 –, juris, Rn. 85). Da nach alledem kein Zweifel bleiben kann, dass die Entstehung der Straßenreinigungsgebühr voraussetzt, dass die entsprechende Reinigung bereits durchgeführt worden ist, bleibt festzuhalten, dass weder § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2017 und 2019 noch § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung enthält. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2017 und 2019 legt das Entstehen der Gebühr auf den Beginn des Kalenderjahres. Dabei wird keinerlei Bezug zu einer tatsächlich durchgeführten Straßenreinigung hergestellt. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 bestimmt, dass die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Monats entsteht, in dem die satzungsgemäße Reinigung der Straße aufgenommen wird. Diese Vorschrift stellt zwar einen Bezug zur tatsächlichen Reinigung her, legt den Entstehungszeitpunkt der Gebühren jedoch vor den Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Reinigung und damit auf einen verfrühten Zeitpunkt. Nichts anderes resultiert aus der Vorschrift über den Veranlagungszeitraum „Kalenderjahr“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019, wie die Beklagte meint. Denn daraus ergibt sich gerade nicht die von ihr hierzu angeführte doppelte Annahme, dass eine für ein Kalenderjahr festgesetzte Gebühr erst mit Ablauf des Jahres entstehe und die Angabe des Entstehungszeitpunktes deshalb bloße Förmelei sei. Dieser Annahme steht bereits der ausdrückliche Wortlaut der Satzungsvorschriften § 2 Abs. 1 Satz 2 2017 und 2019 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 entgegen, der auf den Beginn des Zeitraums abstellt. Die Vorschrift § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 enthält auch gerade nicht den Zusatz – wie es in Gebührensatzungen anderer Kommunen der Fall ist –, dass die Festsetzung erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt. Dies ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, denn dort heißt es: „Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.“ Dies entspricht auch der tatsächlichen Praxis der Beklagten, wie der angefochtene Festsetzungsbescheid bestätigt. Denn die Beklagte hat zwar rückwirkend eine Festsetzung für die Jahre 205 bis 2019 vorgenommen; für das Kalenderjahr 2020 hat sie tatsächlich keine Festsetzung erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Jahre 2021 vorgenommen, sondern bereits zum 27. Dezember 2019, also genau zu Beginn des Erhebungszeitraums, als die Gebühr tatsächlich noch nicht entstanden war. Dass es einer ausdrücklichen Regelung zum Entstehungszeitpunkt bedarf (selbst wenn sie nicht die Begrifflichkeit der „Entstehung“ verwendet), ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Da eine geltungserhaltende Auslegung der Straßenreinigungsgebührensatzung – wie dargelegt – nicht in Betracht kommt, da die Satzung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG selbst den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe regeln muss, folgt daraus deren Unwirksamkeit, so dass es vorliegend an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2020 durch Bescheid vom 27. Dezember 2019 in der verbösernden Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2020 fehlt. Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung der Kammer an, dass, wenn die Regelungen einer Satzung, die die gesetzlichen Mindestanforderungen enthalten unwirksam sind, dies zur Unwirksamkeit der Satzung führt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 – und vom 28. August 2019 – 4 A 595/17 –, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.; vgl. auch Arndt, in Habermann, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2, Rn. 51 m. w. N.). Die Argumente der Beklagten dagegen vermögen auch insoweit nicht zu überzeugen. Es kann bei der Rechtsfolge keinen Unterschied machen, um welche fehlende Mindestangabe i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG es sich handelt. Soweit die Beklagte eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zitiert (Urteil vom 10. September 2015 – 4 KN 1/14 –, juris), befasst sich dieses gerade nicht mit einer fehlenden Mindestangabe, da sowohl die Entstehung der Gebühr als auch die Fälligkeit – durch Benennung als Jahresgebühr wesensimmanent der 31. Dezember eines jeden Jahres – geregelt waren, sondern mit dem Verstoß einer einzelnen anderen Regelung (halbjährliche Teilfälligkeit) wegen Widerspruchs zu der Jahresfälligkeitsregelung. Dementsprechend wurde vom Senat auch nur diese Regelung als nichtig angesehen, da eine Teilfälligkeit nicht vor Entstehung der Abgabe gegeben sein kann. Ohne die Teilfälligkeit verblieb es aber bei der Jahresfälligkeit und damit der „Lebensfähigkeit“ des übrigen Teils (vgl. OVG Schleswig, a. a. O. Rn. 87). Bei einer gesetzlich vorgegebenen Mindestangabe, wie die Entstehung der Abgabe, handelt es sich auch nicht lediglich – wie die Beklagte meint – um eine bloße Förmlichkeit. Vielmehr bezwecken diese gerade im Sinne einer Normenklarheit, dass der Adressat aus der Satzung heraus erkennen kann, wann was wofür und von wem (ihm) in welcher Höhe von der Behörde verlangt, mithin ihm gegenüber verbindlich festgesetzt werden kann. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, welches erfordert, dass Satzungsregelungen, auf deren Grundlage durch die Erhebung von Abgaben in die Rechte von Bürgern eingegriffen werden soll, eine gewisse Regelungsdichte aufweisen (vgl. Arndt, in: Habermann u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2, Rn. 50). Dieser Mindeststandart an Regelungsdichte soll verhindern, dass der Verwaltung im Bereich grundrechtsrelevanter Maßnahmen allzu große Spielräume verbleiben, die das Verwaltungshandeln unvorhersehbar machen (vgl. Arndt, a. a. O.). Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Forderung von Straßenreinigungsgebühren. Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks ...n...... (Flurstück..., Flur..., Gemarkung...). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 setzte die Beklagte auf Grundlage der jeweils geltenden Fassung ihrer Straßenreinigungs- und der Straßenreinigungsgebührensatzungen die von Klägerin zu entrichtenden Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2015 bis 2020 auf insgesamt...€ fest (2015 bis 2017 je... €; 2018 bis 2020 je...€). Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen einer Prüfung festgestellt worden sei, dass die Straßenreinigungsgebühr für das Grundstück gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung anders zu bemessen sei. Der Bemessungsmaßstab ergebe sich zutreffenderweise aus § 2 Abs. 2 Ziff. 1b Straßenreinigungsgebührensatzung. Danach sei als Straßenfrontlänge anzusetzen, die Hälfte der längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung des Grundstücks, mindestens jedoch die tatsächliche Straßenfrontlänge, sofern das Grundstück mit weniger als 2/3 seiner längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung an die zu reinigende Straße angrenze. Die Parallele sei in Flurstück..., Flur..., Gemarkung...gezogen worden. Die rückwirkende Veranlagung sei zulässig und erfolge im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsfrist. Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren sei nach der Straßenreinigungsgebührensatzung – in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung – die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie Intensität und Häufigkeit der vorgesehenen Reinigungen. Das Grundstück wurde in die Kategorie B und mit...Frontmetern berücksichtigt. In den Jahren 2015 bis 2017 mit...€/m, in den Jahren 2018 bis 2020 mit......€/m. Am 20. Januar 2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte an, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, wonach die Festlegung von Bemessungsgrundlage und Gebührensatz hinreichend bestimmt sein müsse. Unvollständig und in der Folge unwirksam sei eine Gebührensatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabs nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlege, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende Rahmenregelung oder teilweise Regelungen enthalte. Die Gebührensatzung der Beklagten erfülle dies nicht, da dort keinerlei Konkretisierung der Bemessungsgrundlage zu finden sei. Auch der zugrundeliegende Bemessungsmaßstab sei nicht nachvollziehbar, da es sich mitnichten um ein Grundstück handele, welches mit mindestens 2/3 seiner längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung an der zu reinigende Straße angrenze. Dies dürfe bereits durch einen Blick auf ein Luftbild deutlich werden. Das hilfsweise herangezogene Flurstück im Hinterland habe keinerlei Verbindung zum vorderen Grundstücks und sei nur über einen unbefestigten wiesenähnlichen Gehweg zu erreichen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 erläuterte die Beklagte der Klägerin das angewandte Satzungsrecht und insbesondere, dass es sich bei den Flurstücken...(Wohngrundstück) und...(es müsste wohl...heißen) (Hinterlandgrundstück) um ein Grundstück handele, das nach der Bewertung des Finanzamtes als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werde. Zudem wurde die konkrete Ermittlung der angesetzten Frontmeter näher dargelegt. Am 19. Mai 2020 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Zudem wurden in Abänderung des Gebührenbescheides vom 27. Dezember 2019 die Straßenreinigungsgebühren für die Flurstücke...und...neu festgesetzt. Es wurden...Frontmeter und die Reinigungskategorie B zu je... € (Jahre 2015 bis 2017) bzw....€ (2018 bis 2020) zugrunde gelegt. Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen und gab ergänzend an, dass nunmehr auch Gebühren für das im Hinterland liegende Flurstück...erhoben worden seien. Dieses sei von der Straße...erschlossen, dessen Zugang über einen im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehenden Privatweg gesichert sei. Unerheblich sei, dass es sich um Gartenland handele oder ob das Grundstück tatsächlich genutzt werde. Auch die Höhe der festgesetzten Straßenreinigungsgebühr sei nicht zu beanstanden. Es seien...m für das Flurstück... und...m für das Flurstück...anzusetzen. Die rückwirkende Korrektur und Festsetzung sei rechtmäßig; sie sei insbesondere innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Am 18. Juni 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen. Im Zusammenhang mit dem bereits gerügten Bestimmtheitsmangel sei die Änderung und Ergänzung des § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung ab 2020 mit der erstmaligen Konkretisierung in § 2 Abs. 3 zu sehen, was nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Rechtsmäßigkeit der Satzungsvorschriften doch gar nicht nötig gewesen wäre. Es stelle sich auch die Frage nach der Gebührengerechtigkeit der Satzung, im Sinne einer Gleichbehandlung aller betroffenen Grundeigentümer im.... Einige hätten ihre Hinterliegergrundstücke bereits veräußert, weshalb sie (nur) für das Vorderliegergrundstück herangezogen würden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 27. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie an, dass die Einfügung des § 2 Abs. 3 in die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 23. Dezember 2019 der Umsetzung der Rechtsprechung des OVG Schleswig diene. Für den vorliegenden Sachverhalt bedürfe es aber keines Rückgriffs auf diese Norm (fiktive Verlängerung der zu reinigenden Straße). Der Frontmetermaßstab sei im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Beteiligten einen Hinweis zur Rechtsprechung der Kammer im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt der Straßenreinigungsgebühr erteilt (Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 –), welche hier relevant sein könnte, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte führt dazu aus, dass er dieser Rechtsprechung nicht folge. Der in der Straßenreinigungsgebührensatzung gewählte Entstehungszeitpunkt sei rechtmäßig. Die Leistungspflicht knüpfe nicht an die Reinigung der Straße an, sondern unter Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG sei der Gebührentatbestand erfüllt, sobald er Eigentümer oder zur Nutzung dinglich berechtigte Inhaber eines an der Straße anliegendes Grundstück bzw. durch die Straße erschlossenes Grundstück sei. Hintergrund sei, dass die Gebühren regelmäßig für drei Jahre kalkuliert würden und es für diese Prognose auf die tatsächliche Durchführung der Straßenreinigung (zunächst) nicht ankomme. Sollte tatsächlich keine Reinigung über einen bestimmten Zeitraum erfolgen, würde gem. § 4 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung eine Erstattung erfolgen. Unabhängig davon entstehe der Gebührenanspruch zu Beginn des Kalenderjahres im Wege der sog. antizipierten Gebührenerhebung, die in der Rechtsprechung einiger Obergerichte als rechtmäßig anerkannt sei. Zudem sei auch in Schleswig-Holstein anerkannt, dass in Fällen, in denen der Leistungszweck einer Einrichtung durch verschiedene Teilleistungen erreicht werde, diese Einzelleistungen nicht als ein Gebührentatbestand zu behandeln seien, sondern vielmehr gebührenrechtlich eine Einheit im zweckgerichteten Leistungsablauf darstellten. Mit der Durchführung der ersten Teilleistung – hier Eigentümerstellung eines anliegenden/erschlossenen Grundstücks an der zu reinigenden Straße – sei die Inanspruchnahme vollendet, der Gebührentatbestand erfüllt. Die Bedenken der Kammer gegen eine antizipierte Erhebung der Straßenreinigungsgebühren würden vorliegend nicht durchgreifen. Für den hypothetischen Fall, dass die Straßenreinigungspflicht auf den Eigentümer übertragen würde, werde diesem Umstand durch § 4 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung Rechnung getragen. Danach ende die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Satzungsmäßige Straßenreinigung eingestellt werde. Bei überzahlten Beträgen fände sodann eine anteilige Erstattung der zuviel gezahlten Jahresgebühr statt. Auch die Möglichkeit der Vorauszahlung stehe der antizipierten Gebührenerhebung nicht entgegen. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG behalte auch dann seine Bedeutung. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Straßenreinigungsgebühren – anders als verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren – zu Beginn des Erhebungszeitraums feststünden, die auf einer Prognose basierten und sich nicht über die tatsächliche Inanspruchnahme der Straßenreinigung bemesse. Eine Umstellung auf Vorauszahlungen würde erhebliche Mehrkosten mit sich bringen, da dann jährlich die Gebühren abgerechnet werden müssten, was der Erlass ca. 30.000 Bescheide nach sich zöge. Auch eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten könne nicht gesehen werden. Zum einen bestehe ein Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung auf einen zuviel gezahlten Anteil der Jahresgebühr. Einer Leistungsstörung könne mit einer analogen Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 116 LVwG begegnet werden. Selbst wenn der Rechtsprechung der Kammer gefolgt würde, würde ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht zur Nichtigkeit der Satzung führen. Da in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung geregelt sei, dass die Gebühren durch schriftlichen Bescheid jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt würden, bedürfe es keiner ausdrücklichen Regelung in der Satzung über den Entstehungszeitpunkt. Eine Gesamtnichtigkeit sei nicht anzunehmen. Fehle es lediglich an einer Satzungsvorschrift zum Entstehungszeitpunkt – anders bei der unterbliebenen Angabe zum Abgabenschuldner oder der Abgabenhöhe – und werde die Gebühr für ein Kalenderjahr festgesetzt und man davon ausgehe, dass dann die Gebühr erst mit Ablauf des Jahres entstehe, sei die ausdrückliche Benennung der Entstehung der Gebühr eine bloße Förmlichkeit. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 19. November 2020 (Beklagte) und 15. Januar 2021 (Klägerin) einverstanden erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.