Beschluss
4 B 3/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0610.4B3.21.00
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Leitsätze
1. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (juris: AO 1977) unterliegt im Hinblick auf den Zeitraum ab 01.04.2012 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.36)
2. Derjenige der gesetzlich für die Steuerschuld haftet, kann grundsätzlich durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen worden ist und diese Pflichtverletzung kausal einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat. (Rn.41)
3. Für die Festsetzungsverjährung nach §§ 191 Abs. 3 Satz 1, 169 ff. AO (juris: AO 1977) kommt es auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an. (Rn.48)
4. Eine Pflichtverletzung ist für den Haftungsschaden nicht ursächlich, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall fehlt, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel unabhängig davon eingetreten ist, ob die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlichen hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung besteht der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur in dem Umfang (Quote), in dem zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und eine Benachteiligung gegenüber anderen Gläubigern eingetreten ist. Zur Berechnung der Quote ist auf eine Zusammenstellung über die Zu- und Abgänge während des gesamten Haftungszeitraumes sowie die Angabe der Gesamtverbindlichkeiten am des Ende des Haftungszeitraumes abzustellen, wobei es zu den Mitwirkungspflichten des Antragstellers zählt, die erforderlichen Angaben zu machen. Aufklärungsmängel gehen zu seinen Lasten.(Rn.62)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 wird angeordnet, soweit er das Jahr 2006 betrifft und soweit für das Jahr 2007 ein Haftungsbetrag in Höhe von mehr als...€ und Nachzahlungszinsen in Höhe von mehr als ...€ festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf...€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (juris: AO 1977) unterliegt im Hinblick auf den Zeitraum ab 01.04.2012 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.36) 2. Derjenige der gesetzlich für die Steuerschuld haftet, kann grundsätzlich durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen worden ist und diese Pflichtverletzung kausal einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat. (Rn.41) 3. Für die Festsetzungsverjährung nach §§ 191 Abs. 3 Satz 1, 169 ff. AO (juris: AO 1977) kommt es auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an. (Rn.48) 4. Eine Pflichtverletzung ist für den Haftungsschaden nicht ursächlich, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall fehlt, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel unabhängig davon eingetreten ist, ob die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlichen hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung besteht der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur in dem Umfang (Quote), in dem zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und eine Benachteiligung gegenüber anderen Gläubigern eingetreten ist. Zur Berechnung der Quote ist auf eine Zusammenstellung über die Zu- und Abgänge während des gesamten Haftungszeitraumes sowie die Angabe der Gesamtverbindlichkeiten am des Ende des Haftungszeitraumes abzustellen, wobei es zu den Mitwirkungspflichten des Antragstellers zählt, die erforderlichen Angaben zu machen. Aufklärungsmängel gehen zu seinen Lasten.(Rn.62) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 wird angeordnet, soweit er das Jahr 2006 betrifft und soweit für das Jahr 2007 ein Haftungsbetrag in Höhe von mehr als...€ und Nachzahlungszinsen in Höhe von mehr als ...€ festgesetzt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf...€ festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen von der Antragsgegnerin erlassenen Haftungsbescheid betreffend Gewerbesteuerfestsetzungen gegenüber der......der Jahre 2006 und 2007. Der Antragsteller, zunächst Mitglied des Aufsichtsrates, war vom 08.12.2011 bis zum 31.12.2014 einziger Vorstand und gesetzlicher Vertreter der..., vormals... als Rechtsnachfolgerin der.... Zur......sind im Jahr 2009 vier Gesellschaften verschmolzen, die......(Übertragung von 80 % der Anteile mit Rückwirkung auf den 01.01.2007 und der restlichen 20 % zum 01.01.2009, Verschmelzung rückwirkend zum 31.12.2008), die........., die......und die... . Im Zuge dessen erfolgte auch die Änderung der Firma. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der... vom 28.08.2014 Bezug genommen. Die Steuererklärungen für 2006 wurden am 19.01.2008 eingereicht, die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für 2007 wurde am 07.12.2009 eingereicht. In der Zeit vom 07.11.2011 bis 04.06.2013 fand eine Betriebsprüfung der... – wegen der rückwirkenden Verschmelzung einschließlich der ......– statt. Die Schlussbesprechung fand am 21.08.2013 statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichtes über die Außenprüfung vom 02.04.2014 Bezug genommen. Aufgrund geänderter Gewerbesteuermessbeträge forderte die Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 29.04.2014 von der...bis zum 02.06.2014 einen Betrag in Höhe von insgesamt ... € bestehend aus einem Unterschiedsbetrag der Berichtigungsveranlagung für das Jahr 2006 in Höhe von...€ nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von...€ und einem Unterschiedsbetrag der Berichtigungsveranlagung für das Jahr 2007 in Höhe von... € nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von...€. Als Berechnungsgrundlage wurden die Steuermessbescheide des Finanzamtes ... vom 28.04.2014 benannt. Mit Schreiben vom 04.06.2014 beantragte die ... durch ihre Steuerberatungsgesellschaft bei der Antragsgegnerin die Stundung der zum 02.06.2014 fälligen Gewerbesteuer inklusive Zinsen der Jahre 2006 und 2007 und bot eine Ratenzahlung an. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die...seit 2009 nur Verluste erzielt habe. Am 26.06.2014 stellte der Antragsteller für die...bei dem Amtsgericht...– Insolvenzgericht – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 30.06.2014 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 03.07.2014 reduzierte die Antragsgegnerin den Unterschiedsbetrag der Berichtigungsveranlagung für das Jahr 2006 um 210 € und die Nachzahlungszinsen um...€, weswegen sich der Gesamtbetrag auf noch...€ verkürzte. Als Berechnungsgrundlage wurde der Steuermessbescheid des Finanzamtes...vom 10.06.2014 genannt. Über das Vermögen der......wurde am 01.09.2014 das Insolvenzverfahren –...– eröffnet. Mit Schreiben vom 23.12.2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Erlass eines Haftungsbescheides an. Der Antragsteller verwies mit Schreiben vom 01.01.2017 auf eine schwierige Liquiditätslage der... . Um Steuerliches habe sich der Prokurist gekümmert, er selbst habe sich um das operative Geschäft gekümmert. Bereits ab Mitte Juni 2014 hätten keine Lieferanten mehr bezahlt werden können, woraufhin der Insolvenzantrag gestellt worden sei. Mit Haftungsbescheid vom 21.12.2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller als dem gesetzlichen Vertreter der...wegen rückständiger Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2006 in Höhe von ... € nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von...€ sowie für das Jahr 2007 in Höhe von ... € nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von...€ zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von...€ bis zum 22.01.2019 auf. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der...sei erfolglos geblieben und eine Realisierung sei im Insolvenzverfahren nicht zu erwarten. Die Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der Steuerschulden würden sich aus den Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 2006 und 2007 ergeben, die auch zur Insolvenztabelle angemeldet, anerkannt und festgestellt worden seien. Die Forderungen gegen den Antragsteller würden für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 jeweils auf einer Verletzung der Steuerentrichtungspflicht und einer Verletzung der Mittelvorsorgepflicht beruhen. Insoweit würde sich aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 02.04.2014 ergeben, dass der Antragsteller keine Maßnahmen ergriffen habe, um eine ausweislich der Betriebsprüfung im Jahre 2013 zu erwartende Nachzahlung der Gewerbesteuer für die Jahre 2006 und 2007 bedienen zu können. Die persönliche Haftung ergebe sich dabei entweder daraus, dass der Antragsteller trotz Überschuldung der .. .im Jahre 2011 keinen Insolvenzantrag gestellt habe oder daraus, dass er ab dem 04.06.2013 keine Rücklagen für die Nachzahlungen gebildet habe. Damit habe der Antragsteller seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Es sei daher ermessensgerecht den Antragsteller in vollem Umfang als Gesamtschuldner neben dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der ... zur Haftung heranzuziehen. Gegen den Haftungsbescheid erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.01.2019 per Fax Widerspruch und beantragte, die Vollziehung des Haftungsbescheides auszusetzen. Weiter erhob er die Einrede der Verjährung. Dieser unterliege auch die Inanspruchnahme durch den Haftungsbescheid. Mit Schreiben vom 17.01.2020 stellte die Antragsgegnerin durch Befragung des Prokuristen weitere Ermittlungen an. Dieser habe insoweit bestätigt, dass zu den Themen der Finanzbuchhaltung eine regelmäßige Abstimmung mit dem Antragsteller stattgefunden habe. Auch über das Ergebnis der Betriebsprüfung sei der Antragsteller informiert worden. Zum Ausgleich der Steuerforderungen hätte Anfang Juni 2014 noch ein vom Finanzamt ausgezahlter Vorsteuerbetrag zur Verfügung gestanden. Zahlungsschwierigkeiten seien jedoch bereits im Frühjahr 2014 aufgetreten, die mit Hilfe von Stundungen und Beiträgen aber noch hätten aufgefangen werden können. Anfang Juni 2014 sei dann eine Unterdeckung der liquiden Mittel eingetreten und seit Anfang 2014 seien alle Zahlungen nur noch nach Freigabe durch den Vorstand geleistet worden. Ab Anfang Juni seien dann auch andere Gläubiger nicht mehr befriedigt worden. Mit Schreiben vom 21.09.2020 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut an. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Antragstellers vorliege. Er habe nach den weiteren Ermittlungen Kenntnis über die Betriebsprüfung, deren Ergebnisse und die Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin gehabt und habe dennoch die Forderungen nicht beglichen. Die Verjährungsfrist knüpfe außerdem an die Verletzung der Steuerentrichtungspflicht/Vorsorgepflicht. Diese seien im Jahre 2014 verletzt worden, weswegen die Forderungen nicht verjährt seien. Darauf antwortete der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2020. Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit am 02.06.2014 sei es der......bereits nicht mehr möglich gewesen, alle ihre Gläubiger in voller Höhe zu befriedigen, weshalb sie aber noch nicht insolvent gewesen sei. Bis zum 03.06.2014 seien die Verbindlichkeiten der ...... auf ...... € herangewachsen, wovon ...... € bis zum 26.06.2014 abbezahlt worden seien. Zum 26.06.2014 hätten ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters noch... € Verbindlichkeiten bestanden. Außerdem habe noch eine freie Kreditlinie in Höhe von...€ zur Verfügung gestanden. Das etwaige verspätete Stellen eines Insolvenzantrages käme als außersteuerliche Pflichtverletzung gar nicht als Verletzung im Sinne der Abgabenordnung in Betracht. Vorausgesetzt seien steuerliche Pflichtverletzungen. Weiter liege nur dann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, wenn versäumt werde, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen, wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Vorliegend habe in diesem Sinne keine Benachteiligung des Fiskus stattgefunden, da die Zahlungen an den Fiskus und die übrigen Gläubiger im Verhältnis zu den bestehenden Forderungen gleichmäßig erfolgt seien bzw. sei der Fiskus sogar bevorzugt worden, weil das Finanzamt...befriedigt worden sei und eine Verrechnung des Vorsteuerguthabens stattgefunden habe. Bei der Berechnung der Tilgungsquote sei insofern zu berücksichtigen, dass sämtliche Verbindlichkeiten den Zahlungen gegenübergestellt werden müssten, eine Differenzierung also nicht stattfinde. Für die Bildung von Rücklagen habe zudem spätestens ab April 2014 kein Spielraum mehr bestanden. Als Nachweis reichte der Antragsteller Kontoauszüge vom 02. bis 06.06.2014, vom 09. bis 13.06.2014, vom 16. bis 20.06.20214 und vom 23. bis 24.06.2014 ein. Auf den Inhalt der Kontoauszüge wird Bezug genommen. Außerdem hätte ein Zurückhalten von Geldern zu einer Benachteiligung der anderen Gläubiger geführt, was der Fiskus nicht verlangen könne. Auch hafte der Antragsteller nicht für die Nachzahlungszinsen, da die etwaigen Pflichtverletzungen nicht Ursache für die Entstehung der Zinsen – Nichtzahlung der Steuerschuld trotz Fälligkeit – gewesen seien. Fälligkeit habe erst ab dem 02.06.2014 bestanden, die Zinsen würden aber für die Monate April 2008 bzw. April 2009 bis jeweils Mai 2014 verlangt werden. Es sei außerdem zu einer Unterbrechung der Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gekommen, was die grundsätzliche Ablaufhemmung einer Betriebsprüfung entfallen lasse. Es bleibe daher dabei, dass die Forderungen verjährt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020, dem Prozessbevollmächtigten am 18.12.2018 zugestellt, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag, die Vollziehung des Haftungsbescheides auszusetzen, ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ermittlungen zur Entwicklung der Liquiditätslage der......und die Zahlungen, die sich aus den Kontoauszügen ergäben. Der Antragsteller habe seine Steuerentrichtungspflicht für das Jahr 2007 und seine Mittelvorsorgepflicht für die Jahre 2006 und 2007 grob fahrlässig verletzt. Dem Antragsteller sei der Steuerbescheid und damit die Zahlungspflicht bekannt gewesen, jedoch sei für das Jahr 2006 zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Gewerbesteuerbescheides vom 03.07.2014 bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet gewesen sei. Insoweit fehle es an einer Verletzung der Steuerentrichtungspflicht. Bezüglich 2007 habe der Antragsteller aber den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht beachtet. Insoweit seien die Stadt... und das Finanzamt... nicht identisch, weswegen die Zahlung an das Finanzamt und die Verrechnung des Vorsteuerguthabens vielmehr zu einer Benachteiligung der Antragsgegnerin geführt hätten. Außerdem habe der Antragsteller seine Mittelvorsorgepflicht für die Jahre 2006 und 2007 verletzt. Insoweit entstehe die Vorsorgepflicht nicht erst mit dem Erhalt des Steuerbescheides, sondern bereits mit der Entstehung der Steueransprüche. Dass es zu Steuernachforderungen kommen werde, habe der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am 21.08.2013 gewusst, da ihm das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden sei. Eine Liquiditätslücke zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, weswegen die Kausalität der Pflichtverletzung unterstellt werden könne. Dafür spreche auch, dass der Antragsteller erst am 26.06.2014 einen Insolvenzantrag gestellt habe, eine verspätete Antragstellung werde dem Antragsteller gar nicht vorgeworfen. Außerdem sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden sei, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpfe. Die Verletzung der Steuerentrichtungspflicht sei im Jahr 2014 geschehen, die Verletzung der Mittelvorsorgepflichten habe bis in das Jahr 2014 hineingereicht, deswegen sei Verjährung nicht vor dem 31.12.2018 eingetreten. Schließlich seien auch die Zinsen vom Haftungsschaden umfasst, weil sich die Haftung auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beziehe. Darunter würden auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen fallen. Im Rahmen des Ermessens gebiete es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, bestehende Haftungsansprüche auch durchzusetzen. Eine Inanspruchnahme anderer Haftungsschuldner sei nicht möglich, da sich herausgestellt habe, dass der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der... mangels Pflichtverletzungen nicht herangezogen werden könne. Gegen den Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 hat der Antragsteller am 18.01.2021 Klage – 4 A 67/21 – erhoben und um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Zur Begründung führt er aus, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung des Gewerbesteuerbescheides für das Jahr 2006 vom 03.07.2014 die... bereits einen Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzgericht am 30.06.2014 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte. Eine Zahlung sei der ...... damit nicht mehr möglich gewesen und deshalb habe der Antragsteller seine Pflichten nach §§ 34, 69 AO auch nicht verletzt. Hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheides für das Jahr 2007 habe der Antragsteller pflichtgemäß gehandelt. Er habe insbesondere die entsprechenden Informationen zur Liquidität und den fälligen Verbindlichkeiten bestmöglich übersandt. Es sei auch keine Mittelvorsorgepflicht verletzt worden, da der Fiskus keinen Anspruch darauf habe, vor anderen Gläubigern befriedigt zu werden. Weiter würden bereits die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom 29.04.2014 und vom 03.07.2014 der Festsetzungsverjährung unterliegen. Daran ändere auch eine etwaige Mittelvorsorgepflichtverletzung nichts, da eine solche mit Ende der Betriebsprüfung am 04.06.2013 vorgelegen hätte und nicht im Jahre 2014. Jedenfalls aber sei der Bescheid der Höhe nach rechtswidrig, da der Antragsgegner den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht beachtet habe. Dieser Grundsatz gelte sowohl für Steuerentrichtungspflichten als auch für Mittelvorsorgepflichten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass ein gewissenhafter Geschäftsführer oder Vorstand einer Aktiengesellschaft ab dem Zeitpunkt, in dem Steuernachforderungen absehbar würden, hinreichend Vorsorge zu treffen habe. Dies sei auch eine handelsrechtliche Pflicht (§§ 249 Abs. 1, 266 Abs. 3 HGB i. V. m. § 140 AO). Das sei insbesondere der Fall, wenn Nachforderungen Folge einer Betriebsprüfung – hier der im Jahre 2013 – seien. Hinsichtlich einer Reduzierung des Steueranspruches auf eine nur anteilige Tilgung sei zu beachten, dass eine Steuerschuld innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu leisten sei, damit sei die Gewerbesteuerschuld nicht ab dem 02.06.2014 zu erfüllen gewesen, sondern bis zum 02.06.2014. Weiter obliege dem Antragsteller eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Er sei für den Einwand der Illiquidität im Fälligkeitszeitpunkt und damit für das Entfallen der Kausalität der Pflichtverletzung darlegungspflichtig. Der Antragsgegner könne aber von der Zahlungsfähigkeit der ..... ausgehen. Es komme insoweit auf den Zeitraum der Bekanntgabe des Steuerbescheides und den 02.06.2014 an. In dieser Zeit seien noch Zahlungen an Gläubiger erfolgt und auch noch kein Insolvenzantrag gestellt worden. Eine Verjährung der Steuermessbescheide vom 28.04.2014 und vom 10.06.2014 oder der Gewerbesteuerbescheide vom 29.04.2014 und vom 03.07.2014 sei nicht nachvollziehbar. Die Festsetzungsfrist für einen Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid ende nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides. Darauf komme es aber nicht an, sondern auf die Verjährung der Haftungsschuld. Insoweit habe die Frist im vorliegenden Fall aber erst im Jahre 2014 begonnen, weil erst in diesem Jahr die Zahlung trotz Fälligkeit ausgeblieben sei bzw. auch in diesem Jahr gegen die Mittelvorsorgepflicht verstoßen worden sei, denn auch im Jahre 2014 hätten bilanzielle Rückstellungen gebildet werden müssen. II. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Statthafte Verfahrensart im einstweiligen Rechtsschutz ist vorliegend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO. Der Antragsteller ist Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, dessen Vollziehung droht. Zudem ist gleichzeitig Klage – 4 A 67/21 – gegen den Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 eingelegt worden. Dieser Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Haftungsschuld tritt dabei an die Stelle der uneinbringlichen Steuerschuld – hier Gewerbesteuern für die Jahre 2006 und 2007 –, so dass auch die Haftungsschuld dem Finanzierungszweck der öffentlichen Hand dient und daher eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 04.06.2019 – 4 B 37/19 – juris, Rn. 4 f.; VG München, Beschluss vom 23.10.2018 – M 10 S 18.4681 – juris, Rn. 15). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Haftungsbescheid umfassten Nebenleistungen gem. §§ 69, 37, 3 Abs. 4 Nr. 4, 233a AO (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 04.06.2019 – 4 B 37/19 – juris, Rn. 7). Der Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 fordert neben der Gewerbesteuer auch Nachzahlungszinsen ein. Diese sind als streng akzessorische Nebenleistung wie die zugrundeliegende Abgabe zu behandeln. Dies bedeutet, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen den Steuerbescheid (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sich auch auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen erstreckt (so auch OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2017 – 14 B 939/17 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 25.02.2019 – 14 B 1759/18 – juris, Rn. 4; VG Schleswig, Beschlüsse vom 26.04.2019, – 4 B 1/19 und 4 B 2/19 – juris; Beschluss vom 04.06.2019 – 4 B 37/19 – juris; a. A. VG Göttingen, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 B 487/18 – juris, Rn. 21 f.). Der Antragsteller ist als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Des Weiteren ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Diesem steht keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs entgegen. Der Zulässigkeit steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat einen Aussetzungsantrag mit Fax vom 18.01.2019 gestellt, welchen die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020 abgelehnt hat. Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2018 – 2 MB 26/18 – juris, Rn. 4 f. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.07.1981 – 8 C 83.81 – juris). Gemessen daran spricht nach einer summarischen Prüfung mehr dafür, dass die Klage vom 18.01.2021 hinsichtlich der Nachzahlungszinsen für die Jahre 2006 und 2007 ab dem 01.04.2012 (1.) und der Haftung wegen Verletzung der Vermögensvorsorgepflicht in den Jahren 2006 und 2007 begründet sein wird (2.) und hinsichtlich der Haftung wegen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht teilweise begründet sein wird (3.). Es bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Im Übrigen erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein Fall der unbilligen Härte liegt nicht vor (4.). 1. Die Haftung für die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum ab 01.04.2012 bis 02.05.2014 ist für die Jahre 2006 und 2007 rechtswidrig. Der Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 beruht wegen der Nachzahlungszinsen auf §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1, 3 Abs. 4 Nr. 4, 233a, 238 AO. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 4 Nr. 4 AO sind die §§ 233a, 238 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar. Gegen den einheitlichen Zinssatz in Höhe von 0,5 % im Monat (6 % im Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Festsetzungszeiträume ab dem 01.04.2012 bestehen seitens der Kammer ernste verfassungsrechtliche Bedenken und damit gegen die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 01.04.2012 bis 02.05.2014 (vgl. VG Schleswig, Beschlüsse vom 26.04.2019 – 4 B 1/19 und 4 B 2/19 – juris; Beschluss vom 04.06.2019 – 4 B 37/19 – juris). Die Kammer hält ausdrücklich an dieser Rechtsprechung fest, insbesondere auch daran, dass es ernste verfassungsrechtliche Bedenken für die Festsetzungszeit bis zum 31.03.2012 nicht teilt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2019 – 4 B 2/19 – juris). Der Antragsteller hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 4 A 67/21 – gegen den Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 soweit darin Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem 01.04.2012 enthalten sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Dies ergibt sich zum einen aus den erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung in § 238 Abs. 1 AO. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung (der Antragsgegnerin) berühren könnte. Dies ist auch in Anbetracht der Höhe der auf den für mit ernstlichen Zweifeln behafteten Zinszeitraum vom 01.04.2012 bis 02.05.2014 in Höhe von insgesamt ... € (2006 :... € für 25 Monate; 2007:...€ für 25 Monate) nicht anzunehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt ist (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – juris, Rn. 36 ff.; Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 – juris, Rn. 26; VG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2019 – 4 B 1/19 – juris). 2. Der Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 ist betreffend die Verletzung der Vermögensvorsorgepflicht bezogen auf die Jahre 2006 und 2007 nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Der Antragsteller hat zwar die Vermögensvorsorgepflicht für die Jahre 2006 und 2007 verletzt (a.), es ist aber Festsetzungsverjährung eingetreten (b), weswegen es auf die Übrigen Voraussetzungen eines Haftungsbescheides insoweit nicht ankommt. a. Der Antragsteller hat die Vermögensvorsorgepflicht für die Jahre 2006 und 2007 verletzt. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Der Antragsteller war als Vorstand der ... – einer juristischen Person nach § 1 Abs. 1 AktG – nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG deren gesetzlicher Vertreter. Er war vom 08.12.2011 bis zum 31.12.2014 Vorstand, mithin während des überwiegenden Zeitraumes der Betriebsprüfung vom 07.11.2011 bis 04.06.2013 und zum Zeitpunkt des Erlasses der Steuermessbescheide am 28.04.2014 und 10.06.2014 sowie der Gewerbesteuerbescheide vom 29.04.2014 und vom 03.07.2014. Der Antragsteller haftet nach summarischer Prüfung kraft Gesetzes für eine Steuer – hier die Gewerbesteuer der... gem. §§ 1, 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Der Antragsteller haftet, weil infolge grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nicht erfüllt worden sind. Die Plicht, deren Verletzung die Haftung auslöst, bezieht sich damit unter anderem auf die Entrichtung der Steuer (vgl. BFH, Urteil vom 05.03.1991 – VII R 93/88 – juris, Rn. 16). Hierunter fällt auch die Pflicht, für die Entrichtung der Steuern aus dem Vermögen des Steuerschuldners zu sorgen (Vermögensvorsorgepflicht). Die Pflicht entsteht dabei nicht erst mit Fälligkeit der Steuern, sondern wenn die Steueransprüche zu erwarten sind. Bereits vor Fälligkeit der Steuern sind die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist (Mittelvorsorgepflicht) (vgl. Rüsken in: Klein, a. a. O., § 69 Rn. 47). Der Antragsteller hat gegen die Vermögensvorsorgepflicht für die Jahre 2006 und 2007 verstoßen, indem er es unterlassen hat, Rücklagen zu bilden (Mittelvorsorgepflicht). Das gilt auch für Zeiträume vor der Amtszeit des Antragstellers als Vorstand der..., da diese Zeiträume Gegenstand der während seiner Amtszeit durchgeführten Betriebsprüfung waren. Dann erstreckt sich die Pflicht auch darauf, als Nachfolger die Erledigung der bei seinem Amtsantritt offenen steuerlichen Pflichten nachzuholen, d. h. etwaige Steuerrückstände sind auszugleichen (vgl. Rüsken in: Klein, a. a. O., § 69 Rn. 109 m. w. N.) bzw. Rücklagen zu bilden. Insoweit hat die Betriebsprüfung ausdrücklich ergeben, dass mit Nachzahlungen der Gewerbesteuer für die Jahre 2006 und 2007 zu rechnen ist, weil höhere Beträge für die Gewerbesteuer zugrunde gelegt worden sind (Anlage 4 des Berichtes über die Außenprüfung). Das Ergebnis der Betriebsprüfung war dem Antragsteller nach den Angaben des Prokuristen unstreitig bekannt. Des Weiteren zählt es zu den Pflichten eines Vorstandes, sich über das Ergebnis einer Betriebsprüfung zu informieren. Er kann insoweit weder bezüglich einer Betriebsprüfung noch bezüglich etwaiger Konsequenzen auf die ordnungsgemäße Arbeit seines Steuerberaters vertrauen. Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es dabei nicht darauf an, dass die Vermögensvorsorgepflicht bezogen auf die Jahre 2006 und 2007 auch noch im Jahre 2014 verletzt worden ist, sondern es kommt auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an. Diese hat für den Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 21.08.2013 und frühestens mit Übernahme des Amtes als Vorstand der...am 08.12.2011 begonnen, da zu dieser Zeit bereits die Außenprüfung begonnen hatte und dem Antragsteller mithin die offene Situation im Hinblick auf die Gewerbesteuer für die Jahre 2006 und 2007 bekannt sein musste (vgl. insoweit die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 26.02.2020 – 4 A 109/19 – juris, Rn. 71 f.). b. Nach summarischer Prüfung ist wegen der Vermögensvorsorgepflichtverletzung für die Jahre 2006 und 2007 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 ist insoweit nicht innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Festsetzungsfrist richtet sich im Falle von Haftungsbescheiden grundsätzlich nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO. Es sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist, d. h. die §§ 169 ff. AO, auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Haftungsbescheid demnach nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Für den Beginn der Haftungsverjährung kommt es damit auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung an, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuer oder den tatsächlichen Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzbehörden, da die Zahlungsfähigkeit keine Voraussetzung der Haftung ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.07.2019 – 5 K 2887/16 – juris, Rn. 43; BFH, Beschluss vom 04.09.2002 – I B 145/01 – juris, Rn. 14; Rüsken in: Klein, a. a. O., § 191 Rn. 95b). Der Gegenansicht des OVG Münsters (Beschluss vom 21.08.2017 – 14 A 1009/15 – juris, Rn. 16; vgl. auch Specker in: BeckOK AO, 16. Edition, Stand: 01.04.2021, § 69 Rn. 227, 227.2) ist nicht zuzustimmen. Abgestellt auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung – hier der Verstoß gegen die Vermögensvorsorgepflicht für die Jahren 2006 und 2007 spätestens am 21.08.2013 –, hat die vierjährige Verjährungsfrist jeweils zum 31.12.2013 begonnen und endete zum 31.12.2017. Die Festsetzungsfrist ist auch nicht nach § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Hlbs. AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO oder § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt worden. Eine Ablaufhemmung tritt nach § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Hlbs. AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO ein, wenn die Steuer, für die gehaftet wird, festgesetzt worden ist. Dann endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO sinngemäß). Vorliegend ist die Steuer für das Jahr 2006 mit Gewerbesteuerbescheiden vom 29.04.2014 und vom 03.07.2014 festgesetzt worden. Unter Anwendung des § 110 Abs. 2 LVwG sind diese am 02.05.2014 und am 06.07.2014 bekanntgegeben worden, weswegen die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor dem 02.05.2016 bzw. 06.07.2016 ablaufen konnte. Da der Haftungsbescheid am 21.12.2018 erlassen wurde, greift die Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Hlbs. AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO nicht. Gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO läuft, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wurde, die Festsetzungsfrist für die Steuer, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt dies dann nicht, wenn unmittelbar nach Beginn der Außenprüfung eine Unterbrechung für die Dauer von mehr als sechs Monaten stattgefunden hat. Vorliegend hat eine Außenprüfung vom 07.11.2011 bis zum 04.06.2013 mit Unterbrechungen stattgefunden. Die Dauer der Unterbrechungen wird im Bericht über die Außenprüfung nicht genannt. Die Gewerbesteuerbescheide sind am 29.04.2014 und am 03.07.2014 ergangen und wurden unter Anwendung des § 110 Abs. 2 LVwG am 02.05.2014 und am 06.07.2014 bekanntgegeben und mithin am 02.06.2014 bzw. 06.08.2014 unanfechtbar. Da der Haftungsbescheid am 21.12.2018 erlassen wurde, greift auch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht. 3. Die Haftung des Antragstellers wegen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht für die Steuerschuld der... hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020 für das Jahr 2006 verneint (a.). Für das Jahr 2007 ist die Haftung des Antragstellers wegen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht in Höhe von...€ und für die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.03.2012 in Höhe von...€ nach der summarischen Prüfung rechtswidrig und im Übrigen rechtmäßig (b). a. Für das Jahr 2006 verneint die Antragsgegnerin eine Verletzung der Steuerentrichtungspflicht. Aufgrund der Insolvenzantragstellung und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters am 30.06.2014 könne eine Verletzung der Steuerentrichtungspflicht nicht (mehr) angenommen werden, weil die Gewerbesteuer für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 03.07.2014 nochmal angepasst – herabgesetzt – worden sei. Insoweit sei mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der...auf den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits übergegangen. Da die Antragsgegnerin den Haftungsbescheid nicht (mehr) auf die Verletzung der Steuerentrichtungspflicht für das Jahr 2006 stützt, kann dahingestellt bleiben, ob der Argumentation der Antragsgegnerin zu folgen gewesen wäre. b. Betreffend das Jahr 2007 ist die Haftung des Antragstellers wegen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht in Höhe von...€ und für die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.03.2012 in Höhe von...€ nach summarischer Prüfung rechtswidrig und in Höhe von... € bzw.... € rechtmäßig. Der Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 beruht wegen der Haftung für rückständige Gewerbesteuerforderungen auf §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 69, 34 Abs.1 AO i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG und wegen der Nachzahlungszinsen auf §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1, 3 Abs. 4 Nr. 4, 233a, 238 AO. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5, 3 Abs. 2 und 4 Nr. 4 AO sind die § 191 sowie §§ 69, 34, 233a, 238 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar. Eine Haftung nach § 69 AO wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Betracht kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung kausal einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2006 – I R 103/05 – juris, Rn. 12; Urteil vom 05.03.1991 – VII R 93/88 – juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 11.08.2005 – VII B 244/04 – juris, Rn. 9). Der Antragsteller hat als ehemaliger Vorstand der... die Steuerentrichtungspflicht für das Jahr 2007 gemessen an den obigen Ausführungen (2. a.) verletzt, da die Gewerbesteuer für das Jahr 2007 zum 02.06.2014 (Fälligkeit der Steuerschuld) unstreitig nicht entrichtet worden ist. Die Pflichtverletzung – Steuerentrichtungspflicht für das Jahr 2007 – ist auch grob fahrlässig erfolgt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dabei indiziert die Pflichtwidrigkeit das Verschulden (vgl. Rüsken in: Klein, a. a. O., § 69 Rn. 147, 157). Der Vorstand einer AG leitet diese nach § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung, d. h. ist verantwortlich für die Geschäftsführung (vgl. § 77 Abs. 1 AktG). Zu seinen Leitungsaufgaben zählen die Planungs- und Steuerungsverantwortung, die Organisationsverantwortung, die Finanzverantwortung und die Informationsverantwortung (vgl. Fleischer in: beck-online Großkommentar, AktG, Stand: 01.02.2021, § 76 Rn. 18). Der Antragsteller hat keine Gründe für eine Exkulpation vorgetragen. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass es für die...nicht möglich war, Rücklagen zu bilden. Auch kann er sich nicht auf eigenes Unvermögen berufen, da er die Pflicht hat, sich mit den Aufgaben und Verpflichtungen eines Vorstandes vertraut zu machen, zumindest um in der Lage zu sein, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen. Das gilt auch für steuerliche Angelegenheiten (vgl. Rüsken in: Klein, a. a. O., § 69 Rn. 150). Der Antragsgegnerin ist ein Schaden in Höhe von...€ entstanden. Durch die Nichtentrichtung der Gewerbesteuer für das Jahr 2007 durch die mittlerweile insolvente... ist der Antragsgegnerin die Gewerbesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von...€ entgangen. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen in Höhe von... € für das Jahr 2007, wobei es wegen der zuvor erläuterten ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken nur auf den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2012 ankommt. Als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) sind auch die Nachzahlungszinsen gemäß §§ 233a, 238 AO Gegenstand der Haftung (§ 37 AO) und damit des Schadens. Die Antragsgegnerin hat die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 02.05.2014 für das Jahr 2007 grundsätzlich korrekt berechnet. Gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet nach Satz 3 mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, d. h. mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides (vgl. Rüsken in: Klein, a. a. O., § 233a Rn. 16). Gemäß § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraumes, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Erhebungszeitraum ist hier das Kalenderjahr 2007 (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewStG), weswegen der Zinslauf ab dem 01.04.2009 begann. Weiter ist davon auszugehen, dass der Gewerbesteuerbescheid vom 29.04.2014 nach Aufgabe zur Post am 02.05.2014 zugestellt worden ist und damit am 02.05.2014 bekannt gegeben worden ist (§ 110 Abs. 2 LVwG), siehe oben 2. b. Der Schaden beruht kausal auf der Pflichtverletzung – Steuerentrichtungspflicht für das Jahr 2007 – des Antragstellers. Die Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters muss für den Haftungsschaden ursächlich sein. Das ist dann der Fall, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist unter anderem verursacht, wenn durch die unterlassene Rücklagenbildung oder Steuerbegleichung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit der Steuerbehörde vereitelt worden ist. Der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall fehlt, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel unabhängig davon eingetreten ist, ob die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (BFH, Urteil vom 06.03.2001 – VII R 17/00 – juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen (BFH, Urteil vom 26.01.2016 – VII R 3/15 – juris; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 69 AO, Rn. 20 m. w. N. zur Rspr.). Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung besteht der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur in dem Umfang (Quote), in dem zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und eine Benachteiligung gegenüber anderen Gläubigern eingetreten ist (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 01.08.2000 – VII R 110/99 – juris, Rn. 11). Das heißt konkret, dass die Antragsgegnerin im gleichen Umfang (Quote) wie alle anderen Gläubiger im Haftungszeitraum zu befrieden war (VG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2004 – 10 E 2076/02 – juris, Rn. 11; Rüsken in: Klein, a. a. O., § 69 Rn. 58). Zur Berechnung der Quote ist auf eine Zusammenstellung über die Zu- und Abgänge während des gesamten Haftungszeitraumes sowie die Angabe der Gesamtverbindlichkeiten am des Ende des Haftungszeitraumes abzustellen, wobei es zu den Mitwirkungspflichten des Antragstellers zählt, die erforderlichen Angaben zu machen. Aufklärungsmängel gehen zu seinen Lasten (vgl. VG München, Beschluss vom 12.12.2002 – M 10 S 01.1944 – juris, Rn. 69). Die Antragsgegnerin durfte nur bis zum 02.06.2014 (Fälligkeit der Steuerschuld) von der Zahlungsfähigkeit der... ausgehen, weil der Antragsteller im laufenden Widerspruchverfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (vgl. BFH, Urteil vom 08.07.1982 – V R 7/76 – juris; Urteil vom 23.08.1994 – VII R 134/92 – juris, Rn. 13 ff.; VG München, Beschluss vom 12.12.2002 – M 10 S 01.1944 – juris, Rn. 69 f.; Rüsken in: Klein, a. a. O., § 69 Rn. 160) angegeben hat (Schreiben vom 29.10.2020), dass es der...ab Mai 2014 nicht mehr möglich war, alle Gläubiger mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu befriedigen. Die Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 01.01.2017 und des Steuerberaters im Stundungsantrag vom 04.06.2014 waren hingegen nicht hinreichend substantiiert, da die bloße Angabe von Liquiditätsschwierigkeiten nicht ausreicht. Aus der Aktenlage, auf welche das Gericht im Eilverfahren bei der erforderlichen summarischen Prüfung angewiesen ist, ergibt sich, dass nach den Angaben des Antragstellers bis zum 03.06.2014 Verbindlichkeiten der...in Höhe von ... € bestanden (Schreiben vom 29.10.2020, S. 4), denen Zahlungen in Höhe von ...€ bis zum 26.06.2014 gegenüberstanden (Schreiben vom 29.10.2020, S. 6). Ausweislich des Gutachtens in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der...vom 28.08.2014 (S. 19) bestanden zum 26.06.2014 Verbindlichkeiten in Höhe von...€, woraus sich allerdings rechnerisch Zahlungen in Höhe von...€ ergeben ( ...€ – ...€). Weil sich die Zahlungen in Höhe von...€ aus den eingereichten Kontoauszügen nicht ergeben und auch im Übrigen nicht nachgewiesen sind, ist aufgrund der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung der sich aus dem Gutachten ergebende Wert maßgeblich. Auf dieser Grundlage ergibt sich durchschnittlich eine Quote in Höhe von gerundet 15 % ( ...€ / ...€ = 13,90 % ; ...€ / ...€ = 16,15 %; {13,90 % + 16,15 %} / 2 = 15,02 %). Die zum 03.06.2014 bestehende freie Kreditlinie in Höhe von noch...€ (Schreiben vom 29.10.2020, S. 4) ist dabei unberücksichtigt geblieben, da nach Aktenlage die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches nach Inanspruchnahme dieser freien Kreditlinie nicht mit Sicherheit bestimmt werden konnte. Weiter ergibt sich aus der vollen Befriedigung des Finanzamtes ...... durch die Zahlung in Höhe von ... € (Kontoauszug vom 02.06.2014) und der Verrechnung des Vorsteuerguthabens keine Bevorzugung der Antragsgegnerin, da es sich um verschiedene Gläubiger handelt, die nicht als Gläubiger „Fiskus“ zusammengefasst werden können. Die Antragsgegnerin ist mithin in Höhe von 15 % ihrer Forderung für das Jahr 2007 benachteiligt worden, insgesamt in Höhe von ... € ( ... € {Gewerbesteuer} +... € {Nachzahlungszinsen vom 01.04.2009 – 31.03.2012} x 15 % = ... €), da der Antragsteller keine Zahlung an die Antragsgegnerin geleistet hat. Darauf, ob die Pflichtverletzung auch kausal für die Nachzahlungszinsen war, kommt es nicht an. Die Pflichtverletzung muss kausal für den Schaden sein. Teil des Schadens sind – wie bereits ausgeführt – die Nachzahlungszinsen. Sie entstehen gemäß § 233a Abs. 1 AO immer dann, wenn die Festsetzung der Gewerbesteuer – wie hier – zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO) führt. Nach summarischer Prüfung ist für das Jahr 2007 wegen der Steuerentrichtungspflichtverletzung die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Der Haftungsbescheid vom 21.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 ist insoweit innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Abgestellt auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Pflichtverletzung, die hinsichtlich des Antragstellers für das Jahr 2007 auch in dem Verstoß gegen die Steuerentrichtungspflicht vorgelegen hat, da die Gewerbesteuer unstreitig bis zum 02.06.2014 nicht bezahlt worden ist, hat die vierjährige Verjährungsfrist am 31.12.2014 begonnen und endete am 31.12.2018. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO räumt der Behörde ein Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Das Auswahlermessen richtet sich auf die Frage, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll und auf die Frage, in welcher Höhe der ausgewählte Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Auch etwaige Vorprägungen sind bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.09.2019 – 2 MB 5/19 –). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenerwägungen lassen (§ 114 Satz 1 VwGO), muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid begründet werden (§ 39 VwVfG). Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners – aus der Entscheidung erkennbar sein. Die Behörde muss insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt – Auswahlermessen – (BFH, Urteil vom 11.03.2004 – VII R 52/02 – juris, Rn. 16 m.w.N). Es kommt danach maßgeblich auf die Begründung in der Haftungsentscheidung und der Widerspruchsentscheidung an, mithin auf Umstände, die der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Entbehrlich kann eine besondere Begründung des Auswahlermessens dann sein, wenn andere Personen als der in Anspruch genommene Haftungsschuldner nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Begründungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn erkennbar ist, dass die Behörde eine entsprechende Ermessenentscheidung getroffen hat (BFH, Urteil vom 11.03.2004 – VII R 52/02 – juris, Rn. 19). Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Verwirklichung der Ansprüche durch Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin nicht zum Erfolg geführt habe und wegen des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr mit Erfolg realisiert werden könne. Außerdem hat sie im Widerspruchsbescheid begründet, dass der ursprünglich als Gesamtschuldner mithaftende Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin mangels vorwerfbarer Pflichtverletzung nicht in Anspruch genommen werden könne. Dies genügt den Anforderungen an die Ausübung des Ermessens. 4. Die Vollziehung des nach Vorstehendem rechtmäßigen Teils des Haftungsbescheids betreffend das Jahr 2007 – Steuerentrichtungspflichtverletzung – ist nicht nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO wegen einer unbilligen Härte auszusetzen. Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.06.2008 – 4 CS 08.1409 – juris, Rn. 5). Eine unbillige Härte im Sinn des § 80 Abs. 4 VwGO setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde. Die Antragstellerseite hat weder etwas dazu vorgetragen noch Nachweise für eine solche unbillige Härte erbracht. Sie ist bei der Höhe von ... € auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Da der Antragsteller für das Jahr 2006 nicht haftet und für das Jahr 2007 noch in Höhe von...€, unterliegt er im Vergleich zur Haftungssumme im Haftungsbescheid in Höhe von... € nur zu einem geringen Teil. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen ein Viertel des geforderten Abgabenbetrages ( ... € x ¼ =...€) als Streitwert festsetzt.