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Urteil

4 A 244/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0324.4A244.21.00
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Leitsätze
Ein Innehaben der Zweitwohnung entfällt bei der unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen oder einen Dritten, soweit sich der Zweitwohnungsinhaber der Verfügungsbefugnis begibt. Eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis liegt dann nicht (mehr) vor, wenn es sich nicht um eine rein tatsächliche Nutzungsüberlassung im Sinne einer Gefälligkeit handelt, sondern um ein Rechtsverhältnis, bei dem die Herausgabe des Objektes eingeschränkt ist. Dies ist der Fall, wenn kein jederzeitiges Rückforderungsrecht besteht oder eine Rückgabe nur nach erfüllter Zweckbestimmung erfolgen kann.(Rn.64)
Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Innehaben der Zweitwohnung entfällt bei der unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen oder einen Dritten, soweit sich der Zweitwohnungsinhaber der Verfügungsbefugnis begibt. Eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis liegt dann nicht (mehr) vor, wenn es sich nicht um eine rein tatsächliche Nutzungsüberlassung im Sinne einer Gefälligkeit handelt, sondern um ein Rechtsverhältnis, bei dem die Herausgabe des Objektes eingeschränkt ist. Dies ist der Fall, wenn kein jederzeitiges Rückforderungsrecht besteht oder eine Rückgabe nur nach erfüllter Zweckbestimmung erfolgen kann.(Rn.64) Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt weiterhin vor, auch soweit sich die Klage gegen die für das Jahr 2021 festgesetzte Vorauszahlung richtet. Der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 2021 hat sich durch eine endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf die Vorauszahlung nicht erledigt, weil eine endgültige Festsetzung noch nicht erfolgt ist und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch kein bestandskräftiger Bescheid vorgelegen hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 28 ff.). Die Klage ist begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 1. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 und die Vorauszahlung 2021 bereits an einer Rechtsgrundlage. I. Der angefochtene Bescheid beruht auf §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Kommunale Abgaben – zu denen auch Steuern gehören, vgl. § 1 Abs. 1 KAG – dürfen wiederum nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Der Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist von der Ermächtigung in §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG gedeckt, weil es sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 69). Ausschlaggebendes Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 73). Die Zweitwohnungssteuer verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungssteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst demgegenüber die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 MB 44/22 – n.v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 4 B 10002/21 – juris Rn. 27). Auch eine unentgeltliche Überlassung an einen Angehörigen oder Dritten ändert an dem Charakter der Zweitwohnungssteuer nichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25/12 – juris Rn. 4; Urteil vom 26. Juli 1979 – VII C 53.77 – juris Rn. 31; OVG Schleswig, Urteil vom 27. März 2012 – 4 LB 1/12 – n.v.). Ausgehend hiervon steht die Befugnis der Beklagten zum Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht in Zweifel. Nach § 1 ZwStS erhebt sie diese Steuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZwStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten als Form einer Einkommensverwendung. Ob der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab in § 4 ZwStS wiederum geeignet ist, diesen Steuergegenstand zu erfassen, berührt hingegen nicht die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebende Ermächtigung der Beklagten zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, sondern betrifft vielmehr die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Beklagten in Ausübung ihrer Satzungskompetenz nach § 2 KAG erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung ist auch im Übrigen formell wirksam. Sie ist einstimmig am 14. Dezember 2020, die I. Änderungssatzung einstimmig am 13. Dezember 2021, durch die dazu berufene Stadtvertretung beschlossen und vom Bürgermeister am 15. Dezember 2020 bzw. 13. Dezember 2021 ausgefertigt sowie jeweils entsprechend § 18 Abs. 1 der Hautsatzung der Beklagten in der Fassung der IX. Nachtragssatzung vom 23. November 2020 im Amtsblatt für die Stadt ... am 21. Dezember 2020 bzw. 20. Dezember 2021 bekanntgemacht worden – abrufbar unter http://www. ... .de und bei der Stadt ... erhältlich –. Auch ist jeweils auf das Erscheinen in den ... und in der ... hingewiesen worden. II. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist hingegen materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Satzung der Beklagten berücksichtigt zwar das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in ausreichendem Maße und enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Steuergegenstand), § 3 (Steuerpflichtige), § 4 und § 5 (Steuermaßstab und Steuersatz; Bemessungsgrundlagen), § 6 (Entstehung und Fälligkeit)]. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2014 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist gemäß § 11 Abs. 1 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 18. September 2013 einschließlich der ergangenen Nachtragssatzungen. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Die Satzung verstößt zudem nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabepflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Satzung der Beklagten, indem sie in § 11 Abs. 2 Satz 1 ZwStS bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 ZwStS für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Satzung der Beklagten ist in der Folge insgesamt nichtig. Die Kammer hat insoweit in dem Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – Folgendes ausgeführt, woran auch im vorliegenden Fall festgehalten wird: „1. Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Lagewerts“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 73). Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen (Steuermaßstab und Steuersatz) einer Steuer verfügt der Normgeber über einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 75). Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 76). Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59). Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählte Steuermaßstab unter Anwendung des Bodenrichtwertes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Wahl eines Flächenmaßstabes zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche, sodass ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung – begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Das Schleswig -Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Kriterien in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 zwar – wie der Kläger rügt – lediglich als ein über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehendes obiter dictum formuliert. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen – wie im Fall der Beklagten – nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Die vom Schleswig -Holsteinischen Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien können auch nach Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick. Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 5 Abs. 1 ZwStS orientiert sich aber nicht mehr im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS dient der Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Vielmehr wird der Lagewert in Gestalt des reinen Bodenrichtwertes auf diese Weise selbst maßstabprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist. Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Der Lagewert errechnet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwStS aus dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist nach Satz 2 dieser Vorschrift differenziert nach der Art der Nutzung anzuwenden, wenn ein differenzierter Wert nach der Art der Nutzung vorhanden ist. Hierzu werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ZwStS die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte angewendet. Als maßgebender Bodenrichtwert ist der für das dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr geltende Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand anzusetzen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 ZwStS). Ist ein Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand nicht zu ermitteln, so ist nach § 5 Abs. 3 ZwStS anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen. Mit der so normierten Ausgestaltung des Lagewerts weicht der Satzungstext von der ursprünglichen Intention der Beklagten ab. Nach dem Vermerk „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer – Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage“ vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 – 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 –, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine „Differenzierung bezüglich der Lage“ bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen. Dabei sollte „das Verhältnis der Bodenrichtwerte als Bewertung des Lagevorteils“ herangezogen werden. Diese Ausführungen zum „Bodenrichtwert/Lagewert“ haben in der von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Vielmehr ergibt sich der Lagewert hier gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS aus dem in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwert. Nach der in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählten Formel determiniert dieser Lagewert den Steuermaßstab und bildet gerade nicht lediglich den Lagevorteil der Zweitwohnungen zueinander ab. Den weiteren Faktoren – Baujahresfaktor nach § 5 Abs. 6 ZwStS (0,10 bis 1,00) und Wertfaktor für die Gebäudeart gemäß § 5 Abs. 7 ZwStS (0,50 bis 1,30) – kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie dienen zwar selbst der Feindifferenzierung des gewählten und in der Heranziehung der Quadratmeterzahl der Wohnfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 ZwStS zum Ausdruck kommenden Flächenmaßstabes, beinhalten jedoch keine am zu erfassenden Aufwand orientierte Gewichtung des Lagewerts. Vielmehr schlägt der gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS herangezogene reine Bodenrichtwert und dessen Entwicklung eins zu eins auf den Steuermaßstab durch. Für den Kläger ergibt sich dabei beispielhaft folgendes Bild: Der Lagewert (Bodenrichtwert) für die seine Wohnung betreffende Bodenrichtwertzone betrug 600 €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2018 und ist zum Stichtag 31. Dezember 2020 um 33,3 % auf 800 €/m² angestiegen (siehe DigitalerAtlasNord (DANord), Bodenrichtwerte SH, https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/). Für die Veranlagung des Klägers folgt daraus nach der von ihm im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung für das Steuerjahr 2020 gemäß Bescheid vom 16. Februar 2021 eine Zweitwohnungssteuerpflicht in Höhe von 1.176 €. Auf der Grundlage des Bodenrichtwertes zum Stichtag 31. Dezember 2020 hat sich die Zweitwohnungssteuer gemäß dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 24. Februar 2021 (Bl. 297 der Gerichtsakte) für das Steuerjahr 2021 auf 1.568 € erhöht. Die Erhöhung um 392 € entspricht 33,3 % und gibt die verhältnismäßige Erhöhung des Bodenrichtwertes damit ein zu eins wieder. Dieser Gleichlauf zwischen sich ändernden Bodenrichtwerten einerseits und der geschuldeten Zweitwohnungssteuer andererseits beschränkt sich nicht auf den Fall des Klägers. Sie ist vielmehr in dem gewählten Steuermaßstab der Beklagten angelegt und Folge aktuell steigender Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der Beklagten: Die Verwaltung der Beklagten hat hierzu in der Vorlage 2021-298 für den Finanzausschuss am 9. Dezember 2021 und die Stadtvertretung am 16. Dezember 2021 (Anlage K6, Bl. 252 ff. der Gerichtsakte) zutreffend darauf hingewiesen, dass beispielsweise ein um 50 € höherer Bodenrichtwert bei einem Einfamilienhaus (Wertfaktor für die Gebäudeart 1,3; Baujahresfaktor 1,0) mit einer Wohnfläche von 100 m² eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer um 1.300 € zur Folge hätte. Sie hat in diesem Zusammenhang weiter auf eine Auswertung verwiesen, wonach die Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2020 im Vergleich zur Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2018 in 121 Fällen zu einer Steuererhöhung im Umfang von mehr als 1.000 € (bis zu 2.253 €) führen werde. In 483 Fällen werde die Steuererhöhung mehr als 500 € (bis 999 €) betragen. Lediglich in elf Fällen ergebe sich aufgrund des unveränderten Bodenrichtwertes in der betreffenden Richtwertzone (Fehmarnsund) keine Steuererhöhung. Die Anwendung der Bodenrichtwerte des Jahres 2020 werde – bei ansonsten unveränderten Bedingungen (insbesondere gleiche Anzahl der Steuerpflichtigen, unveränderte Verfügbarkeitsgrade) – nach einer ersten Schätzung zu einer Erhöhung der Steuererträge aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber den Gesamterträgen im Jahr 2021 (rund 2.400.000 €) im Umfang von insgesamt 740.000 € führen. Mit der Heranziehung des reinen Bodenrichtwertes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS fehlt es der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungssteuer an der notwendigen Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer. Zwar dient der Steuermaßstab nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der gewählte Ersatzmaßstab und die maßstabbildenden Kriterien einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müssen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK, 143. EL August 2021, § 196 BauGB Rn. 21). Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 – juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 11 f.) zu erfassen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten „Lagefaktor“ als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Mit der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung des Lagewerts in § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird jedoch der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m² selbst maßstabprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die jeweils maßgeblichen Bodenrichtwerte proportional zu dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten entwickeln. Die Beklagte selbst hat solch einen Zusammenhang nicht einmal behauptet, weil sie ihn – wie auch schon die realitätsnahe Abbildung des Aufwands – nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie verkennt dabei aber, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade dieses lockeren Bezuges zum Aufwand (als Bezugsgröße) bedarf, wenngleich es nicht um die Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung geht. Anders als die Beklagte meint, fehlt der Bezug zum Aufwand nicht erst dann, wenn (gar) keine Verknüpfung mehr zum Aufwand besteht. Vielmehr muss sich auch ein Ersatzmaßstab weitestmöglich an der Wirklichkeit orientieren. Da nach alledem schon der aus zufällig stattfindenden Verkäufen in einem bestimmten Zeitraum abgeleitete, in €/m² ausgedrückte Bodenrichtwert für sich gesehen keinen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist, führt auch der Umstand, dass – worauf die Beklagte hinweist – durch die Bodenrichtwerte ein Verhältnis abgebildet wird (zum Beispiel bei einem Bodenrichtwert von 250 €/m² zu einem Bodenrichtwert von 500 €/m² ein Verhältnis von eins zu zwei), nicht zu einem anderen Ergebnis. Während der Bodenrichtwert beispielsweise in der für die Zweitwohnung des Klägers maßgeblichen Bodenrichtwertzone zum Stichtag 31. Dezember 2018 von 600 €/m² auf 800 €/m² zum Stichtag 31. Dezember 2020, also um 33,3 % gestiegen ist, stieg der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 103,8 im Jahr 2018 auf 109,1 im Jahr 2021, mithin lediglich um 5,1 %. Der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ kletterte im selben Zeitraum von 103,0 auf 108,0; der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör“ von 101,8 auf 105,2. Dies entspricht einer Steigerung von 4,8 % bzw. 3,3 % (siehe Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte – Gesamtindex, Abteilung 1 bis 4 und Abteilung 5 bis 8 [Stand 11. Februar 2022], https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html). Dass sich der fiktive Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten hiervon in erheblicher Weise abweichend entwickelt haben könnte, ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes (§ 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche bringt die Beklagte losgelöst von dem eigentlich zu erfassenden Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer jährlich wiederkehrend den reinen Bodenwert der Wohnfläche und damit letztlich den jeweils erzielbaren Kaufpreis in Ansatz. Dieser entwickelt sich aber nach den vorliegenden statistischen Daten nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge). Diese Vorgehensweise lässt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht unter dem Aspekt der „Kapitalbindung“ damit rechtfertigen, dass sich auch der Verkehrswert der Zweitwohnungen mit den steigenden Bodenrichtwerten erhöhe. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Kapitalbindung neben dem Eigenmietwert als Anhaltspunkt für den Aufwand eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung dienen können, wenn der Zweitwohnungsinhaber zugleich Eigentümer der Wohnung ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Kapitalbindungskosten sind jedoch Kosten lediglich für das tatsächlich in die Wohnung investierte Kapital, das deshalb nicht in bar zur Verfügung steht (vgl. auch Oestreicher, in: Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 66. EL Oktober 2021, B 163 Herstellungskosten Rn. 182); nicht umfasst werden hingegen nicht realisierte Wertsteigerungen. Die Kapitalbindungskosten entsprechen aber nicht dem Bodenwert der Wohnfläche oder gar dem Verkehrswert der Immobilie, auch wenn sich im Ausgangspunkt der Verkehrswert einer Wohnung natürlich auf das zu ihrem Erwerb erforderliche Kapital auswirkt. Mit der Bestimmung des Lagewerts anhand der reinen Bodenrichtwerte wird damit kein hinreichender Bezug mehr zu dem mit der Steuer eigentlich zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Wohnung hergestellt, sondern letztlich der aktuelle Bodenwert der Wohnfläche und dessen Entwicklung zum maßgeblichen Kriterium für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gemacht, was im Ergebnis einer Objektsteuer zumindest nahekommt. 2. Die Nichtigkeit des in § 5 Abs. 1 ZwStS geregelten Steuermaßstabes führt zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Die Bemessungsgrundlage gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung. Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 111 m.w.N.).“ Nicht entschieden werden muss nach alledem, ob der in § 5 ZwStS geregelte Steuersatz für das Jahr 2020 von 8 % (Satz 1) und für das Jahr 2021 von 4,5 % (Satz 2) des Maßstabes nach § 4 ZwStS gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot verstößt. Gleichwohl weist die Kammer auf Folgendes hin: Das Ermessen des Satzungsgebers ist hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 – juris Rn. 94). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 – juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 136). Für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, kommt es mithin nicht entscheidend auf einen festen Steuersatz an. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 139/16 – juris Rn. 32), also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab. Dabei darf die steuererhebende Kommune grundsätzlich auch Lenkungszwecke verfolgen. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 85). Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige – steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang – hier also das Innehaben der Zweitwohnung – unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich dieser Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier die Klägerin –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen hinsichtlich des Satzungsgebietes der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Ein auffälliger Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Beklagten seit Inkrafttreten der neuen Satzung ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. III. Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, insbesondere das Innehaben der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS, im Falle der Klägerin gegeben waren. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weißt die Kammer dennoch auf Folgendes hin: Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Zweitwohnungen im Sinne des § 2 innehat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 2 Abs. 2 ZwStS erfüllt, da dieser lediglich voraussetzt, dass der zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogene – hier die Klägerin – neben der Hautwohnung noch eine weitere Wohnung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 – 11 C 4/00 – juris Rn. 18). Der Sohn der Klägerin, der nicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen wird, muss hingegen keine Nebenwohnung innehaben. Es kommt auch nicht darauf an, ob er in der Zweitwohnung der Klägerin seinen Hauptwohnsitz oder seinen Nebenwohnsitz begründet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25/12 – juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte. Er muss für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen können, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 4; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt, oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris 21; Urteil vom 30. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris, Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32). Auf den Zweck des Innehabens oder die damit verfolgten Absichten – beispielsweise elterliche Unterhaltspflichten – kommt es zudem nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 32 ff.;BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 5; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7.08 – juris Rn. 16). Bei der unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen oder einen Dritten verleibt das Innehaben der Wohnung bei dem Nutzungsberechtigen, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsbefugnis nicht begibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40 f.; Urteil vom 27. März 2012 – 4 LB 1/12 – n.v.). Eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis liegt bei der unentgeltlichen Überlassung nur dann nicht (mehr) vor, wenn es sich nicht lediglich um eine rein tatsächliche Nutzungsüberlassung im Sinne einer Gefälligkeit handelt, sondern um ein Rechtsverhältnis, bei dem die Herausgabe des Objektes eingeschränkt ist. Dies ist beispielsweise bei einem Leihverhältnis der Fall, wenn dieses nur nach den Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB gekündigt werden kann, d.h. kein jederzeitiges Rückforderungsrecht nach § 604 Abs. 3 BGB besteht oder eine Rückgabe nur nach erfüllter Zweckbestimmung nach § 604 Abs. 2 BGB erfolgen kann. Bei der Beurteilung sind alle Tatsachen und Gegebenheiten des Einzelfalls umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 B 64.16 – juris Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 – juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 42). Eine Gefälligkeit hat dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen zu lassen (Rechtsbindungswillen), und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegengenommen hat. Dabei ist die Frage, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ungeachtet des wirklichen inneren Willens des Leistenden danach zu beurteilen, ob aus dessen Handeln der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Ob nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Beteiligten zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch anerkannt, dass ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis über die unentgeltliche Nutzung einer Wohnung auch stillschweigend vereinbart werden kann, wenn sich dies aus den Umständen, etwa der im Anschluss daran praktizierten Nutzung, ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 – VIII ZR 152/83 – juris Rn. 12; Urteil vom 18. Oktober 2011 – X ZR 45/10 – juris Rn. 26; Urteil vom 4. März 2015 – XII ZR 46/13 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 45). Vorliegend sprechen die Umstände nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck für ein rechtlich verbindliches (stillschweigendes) Leihverhältnis mit einer Zweckbestimmung und damit gegen eine nur tatsächliche Nutzungsüberlassung als reines Gefälligkeitsverhältnis. Die Klägerin hat sich ihrer Verfügungsbefugnis über das Reihenhaus begeben und dieses damit nicht nach §§ 2, 3 Abs. 1 ZwStS inne. Das ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag der Klägerin. Das Reihenhaus ist für den mit einem Grad der Behinderung von 50 % beeinträchtigten Sohn erworben worden, damit dieser eine Ausbildung abschließen und finanzielle Unabhängigkeit erreichen kann. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu glaubhaft bekräftigt, dass mit ihrem Sohn abgesprochen worden sei, er dürfe das Reihenhaus so lange allein nutzen und sie habe keinen Zugriff darauf, wie es sein Zustand erfordere. Solange er diese Hilfe brauche, werde er sie bekommen. Bis wann dies der Fall sei, sei nicht absehbar. Es gehe dabei darum, dass ihr Sohn sich trotz der Erkrankung ein finanziell eigenständiges Leben aufbauen könne. Erst dann solle die Klägerin wieder die Verfügungsbefugnis erhalten. Darin ist eine Zweckbestimmung i.S.v. § 604 Abs. 2 BGB zu sehen. Der Zweck ist auch noch nicht erfüllt, da der Sohn der Klägerin sich noch in Ausbildung mit einer Vergütung in Höhe von ca. ... € monatlich befindet und noch nicht absehbar ist, ob diese im Sommer 2022 abgeschlossen und der Sohn der Klägerin im Anschluss auch einen Job finden wird. Eine Rückgabe des Reihenhauses ist mithin nach § 604 Abs. 2 BGB derzeit ausgeschlossen, so dass der Sohn der Klägerin ihr gegenüber ein Recht zum Besitz hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der von der Beklagten – und in dieser Ausgestaltung auch von vielen anderen Kommunen in Schleswig-Holstein – gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für 2020 und die Vorauszahlung 2021. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Reihenhauses (78 m2, Baujahr: 1950) unter der Adresse ... in ... . Sie hat ihren Hauptwohnsitz in ... . Das Reihenhaus erwarb die Klägerin im Februar 2018 für ihren Sohn, ..., geb. ..., der seitdem dort mietfrei wohnt. Er ist dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beklagte erhebt rückwirkend seit dem 1. Januar 2014 Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 15. Dezember 2020 (ZwStS), welche die Satzung vom 18. September 2013 einschließlich der ergangenen Nachtragssatzungen ersetzt. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist durch die I. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2014 hinsichtlich § 6 (Beginn und Ende der Steuerpflicht, Steuerfestsetzung) ZwStS geändert worden. Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 ZwStS seit 2020 nach dem Lagewert des Steuergegenstandes (flächenabhängiger Bodenrichtwert) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Gebäudeartfaktor. Am 25. Oktober 2019 reichte die Klägerin die Erklärung über das Innehaben der Zweitwohnung bei der Beklagten ein. Darin kreuzte sie „Eigennutzung (Die Wohnung wird bis auf weiteres nur durch mich/uns für den eigenen Bedarf bzw. den Bedarf Familienangehöriger genutzt bzw. vorgehalten.)“ an und schrieb in das Bemerkungsfeld: „In der Wohnung, lebt mein Sohn in Ausbildung, der eine 50 % Behinderung hat.“ Am 15. November 2019 teilte das Finanzamt ... der Beklagten die Jahresrohmiete mit und ging dabei von 78 m2 aus. Mit Bescheid vom 20. November 2019 setzte die Beklagte Zweitwohnungssteuer in Höhe von ... € für das Jahr 2018 endgültig und eine Vorauszahlung in Höhe von ... € für das Jahr 2019 auf Grundlage des alten Bemessungsmaßstabes (Mietwert der Wohnung; Mietwert = Jahresrohmiete) fest. Am 12. Mai 2021 setzte die Beklagte auf Grundlage der neu erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung und unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes die Zweitwohnungssteuer in Höhe von ... € für das Jahr 2019 endgültig fest. Gegen die Bescheide erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 1. Juli 2021 erneut auf Grundlage der neu erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung und unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes für 2020 die Zweitwohnungssteuer in Höhe von ... € endgültig und eine Vorauszahlung für 2021 in Höhe von ... €, insgesamt ... €, fest. Dagegen erhob die Klägerin am 9. Juli 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass lediglich ihr Sohn in dem Reihenhaus wohne und sie es nicht nutze. Ihr Sohn leide unter einer schweren chronischen Erkrankung und könne jedenfalls derzeit seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten. Sie habe also auch keinen finanziellen Vorteil von dem Reihenhaus, weswegen sie um eine Überprüfung der Erhebung der Zweitwohnungssteuer seit 2018 bitte. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Gegenstand der Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung sei. Nach § 2 Abs. 2 ZwStS sei eine Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Angehörigen verfügen könne. Dieser Tatbestand sei erfüllt, da der Sohn der Klägerin als Angehöriger die Wohnung nutze. Unerheblich sei dabei auch, dass die Klägerin keinen finanziellen Vorteil habe, da mit der Steuer kein Gewinn besteuert werde, sondern die Möglichkeit der Nutzung einer Zweitwohnung. Die Klägerin hat am 23. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie aufgrund der Größe des Reihenhaues keine Möglichkeit habe, dort zu wohnen. Das Reihenhaus weise im Erdgeschoss zwei kleine Räume mit einem Durchbruch sowie eine Küche und ein kleines Gäste-WC auf. Im Obergeschoss befinde sich ein Schlafzimmer, ein Duschbad ohne WC und ein kleiner Vorraum. Ausschließlich ihr aufgrund eines Operationsfehlers erkrankter Sohn (50 % Behinderung) wohne dort. Nur dafür sei das Reihenhaus auch gekauft worden. Der Sohn bezahle von Beginn an die Verbrauchskosten des Objekts, d.h. Strom, Heizung, Telefon und GEZ. Mehr könne er nicht bezahlen, da er aufgrund seiner Erkrankung sein Studium habe abbrechen müssen und derzeit versuche, eine Ausbildung als Tischler in ... zu machen. Die Ausbildungsvergütung sei gering und werde im Wesentlichen durch Fahrtkosten aufgezehrt. Daher zahle sie – die Klägerin – die übrigen Kosten. Einen schriftlichen Vertrag gebe es nicht. Sobald die finanzielle Situation des Sohnes dies erlaube, solle dieser die Kosten vollständig selbst tragen. Dieser Zeitpunkt sei aber derzeit nicht abschätzbar. Für Notfälle oder zur Versorgung der Katzen habe sie einen Schlüssel, im Übrigen habe sie keinen Zugang zum Haus, was sich der Sohn auch verbieten würde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen der Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Falle der Klägerin vorliegen würden. Sie habe eine Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet inne. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, welche den über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden finanziellen Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasse. Besteuert werde die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs oder des Lebensbedarfs von Angehörigen sei dabei ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordere und Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer sei der finanzielle Aufwand, den ein Zweitwohnungsinhaber für das Vorhalten seiner Zweitwohnung aufbringe. Da die Klägerin ihrem Sohn das Reihenhaus unentgeltlich zur Verfügung stelle, betreibe sie damit einen finanziellen Aufwand im Sinne der Zweitwohnungssteuer. Gerade die Entscheidung, dem eigenen Sohn eine Immobilie unentgeltlich zu Wohnzwecken zu überlassen, sei Ausdruck der über die Wohnung ausgeübten Verfügungsgewalt der Klägerin. Indem die Klägerin ihrem Sohn die streitgegenständliche Wohnung zur Nutzung zur Verfügung stelle, verfüge sie fortlaufend über diese Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs eines Angehörigen. Es wäre der Klägerin auch möglich, die Wohnung stattdessen zum Zwecke der Kapitalerzielung an einen Dritten zu vermieten oder zum Zwecke der eigenen Erholung selbst zu nutzen. Es komme für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob tatsächlich eine Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung – durch sie persönlich oder einen ihrer Angehörigen – erfolge, sondern darauf, ob über eine weitere Wohnung verfügt werden könne. Damit gemeint sei, dass Vorhalten einer Wohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung, also die Möglichkeit der Nutzung, nicht die tatsächliche Nutzung. Dass die Klägerin das Reihenhaus nicht selbst nutzen könne, werde bestritten, spiele aber für die Steuerpflicht keine Rolle. Bereits durch die Überlassung der Wohnung an ihren Sohn betreibe die Klägerin einen finanziellen Aufwand, der die Erfüllung des Steuertatbestandes bewirke. Auch die Bemessung der Steuer sei rechtmäßig. Vorausgesetzt sei eine Bemessungsgrundlage, die eine der Höhe nach gleiche Besteuerung vergleichbarer Steuerobjekte ermögliche und eine der Höhe nach gleiche Besteuerung ungleicher Steuerobjekte verhindere. Um einen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufzuweisen, müsse sich die definierte Maßstabsgröße darüber hinaus proportional zu dem Aufwand entwickeln, der – jedenfalls wahrscheinlich – mit dem Innehaben der konkreten Zweitwohnung einhergehe. Diesen Anforderungen werde die Bemessungsgrundlage der Beklagten gerecht. Sie habe zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer dem Grundsatz nach einen Flächenmaßstab gewählt und diesen durch die Berücksichtigung weiterer Faktoren modifiziert, um erkennbare Unterschiede in den Wohnwerten abbilden zu können, die sich auf den finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergehe (typischerweise) auswirke. Jeder der Faktoren habe bereits für sich genommen einen Bezug zu dem finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergehe. So sei die Lage, die Größe und das Alter ebenso wertprägend für eine Immobilie, wie die Gebäudeart. Das Innehaben eines in der ... Altstadt, in direkter Nähe zur ... gelegenen (Lage) modernen Einfamilienhauses (Gebäudeart) aus dem Jahr 2019 (Alter) mit einer Wohnfläche von 80 m2 (Größe) werde vermutlich einen größeren finanziellen Aufwand erfordern, als das Innehaben einer 45 m2 großen Immobilie, die in einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1970 in der Nähe eines Industriegebietes gelegen sei. Durch die Anwendung der Bemessungsgrundlage gelinge es ihr, trotz der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes, solche Wertunterschiede zu berücksichtigen, die sich regelmäßig auf den finanziellen Aufwand auswirken würden, der für das Innehaben einer konkreten Immobile erforderlich sei. Auch im Übrigen sei die Steuererhebung rechtmäßig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass von der Steuererhebung eine erdrosselnde Wirkung ausgehe, die das Innehaben einer Zweitwohnung im Geltungsbereich der Satzung wirtschaftlich unmöglich machen würde. Außerdem habe die Satzung das Zitiergebot eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.