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Urteil

4 A 131/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1201.4A131.21.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert.(Rn.22) 2. Dies ist bei einer bloßen Fristverlängerung der Fall.(Rn.22) 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung das Vorliegen eines Grundverwaltungsaktes voraus.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert.(Rn.22) 2. Dies ist bei einer bloßen Fristverlängerung der Fall.(Rn.22) 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung das Vorliegen eines Grundverwaltungsaktes voraus.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise zulässig und soweit sie zulässig ist, nicht begründet. 1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2021 – erneute Fristsetzung bis 27. November 2019 – ist unzulässig, da dem Kläger dafür das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d.h. selbst bei Erfolg für den Rechtschutzsuchenden kein Vorteil bestünde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 LA 1/19 – n.v.; Ehlers in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, Vorbem. § 40 Rn. 94). So liegt der Fall hier. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit den Ausführungen des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 LA 1/19 – an, die auf den vorliegenden Fall vollständig übertragbar sind. Der Rechtsschutz gegen den angegriffenen Bescheid vom 27. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2021 verschafft dem Kläger keine vorteilhafte Rechtsposition soweit der Kläger darin aufgefordert worden ist, die Arbeiten an seiner Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des dazu erforderlichen Antrages auf Schlussabnahme bzw. der dazu erforderlichen Anzeige zur Schlussabnahme abzuschließen. Mit einer Aufhebung des Bescheides könnte der Kläger nicht die in dem bestandskräftigen Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 aufgegebenen und in dem angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen Pflichten beseitigen. Zum anderen verändert der angegriffene Bescheid soweit der Kläger darin aufgefordert worden ist, die Arbeiten an seiner Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des dazu erforderlichen Antrages auf Schlussabnahme bzw. der dazu erforderlichen Anzeige zur Schlussabnahme abzuschließen, die bestandskräftige Rechtsposition des Klägers nicht nachteilhaft und belastet den Kläger damit auch nicht über die bereits bestehende Verpflichtung hinaus. Vielmehr verändert er nur die bereits bestehende Frist zur Umsetzung der Maßnahme, weil der Kläger die bereits in dem bestandskräftigen Bescheid vom 30. März 2012 gesetzte Frist hat fruchtlos verstreichen lassen. Damit erschöpft sich insoweit der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides vom 27. August 2019 hinsichtlich der erneuten Fristsetzung allein in der erneut verlängerten Frist zur Umsetzung der bereits bestandskräftig gewordenen Pflichten und dient damit lediglich der Vorbereitung der Durchsetzung dieser Pflichten im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 29 EWS i.V.m. § 228 ff. LVwG. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bescheid vom 27. August 2019 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Zwar soll schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten, die der Anfechtung unterliegen, nach § 108 Abs. 5 LVwG eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden. Ob es sich jedoch um einen Verwaltungsakt handelt, der der Anfechtung unterliegt, beurteilt sich danach, ob er eine belastende Regelung enthält (Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, 57. Edition Juli 2022, § 37 Rn. 67 ff.). Dies ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall. Die Frage, ob der Bescheid vom 27. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2021 einer Rechtsgrundlage entbehrt, kann mithin an dieser Stelle offengelassen werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Beklagte die erneute Fristsetzung nicht auf § 18 EWS, sondern auf § 29 EWS gestützt hat, was sie im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 deutlich gemacht hat. Das ist angesichts von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Ruffert in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2019, § 37 Rn. 42). Zudem enthält § 18 EWS keine Rechtsgrundlage für eine Handlung, sondern regelt allein die technischen Anforderungen an die Ausführung der geforderten Baumaßnahmen. Es liegt auch kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung vor, da die 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2016 die §§ 18 und 29 der Ausgangssatzung vom 28. Februar 2011 nicht verändert und ein Bescheid stets aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage erlassen werden muss. 2. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 – die Zwangsgeldandrohung – ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Androhung eines Zwangsgeldes ein selbstständiger Verwaltungsakt ist (Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl. 2020, § 13 Rn. 1; Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG SH, Stand: September 1993, § 236 S. 514). Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren vorliegt, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 ist in Ziff. 3 des Tenors bei Nichteinhaltung einer erneut gesetzten Frist bis 1. Juli 2021 erstmalig ein Zwangsgeld in Höhe von... € angedroht worden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 ist im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind die §§ 228 Abs. 1, 229 Abs. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 LVwG. Auf § 18 oder § 29 EWS kommt es nicht an, da § 18 EWS von der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung gar nicht genannt wird und § 29 EWS lediglich einen nicht zwingenden Verweis in das Landesverwaltungsgesetz enthält. Selbst, wenn die Entwässerungssatzung also rechtswidrig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass es für die Zwangsgeldandrohung keine Rechtsgrundlage gebe. Der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 – die Zwangsgeldandrohung – ist weder nichtig, noch formell oder materiell rechtswidrig. Der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 – die Zwangsgeldandrohung – ist nicht gemäß § 113 LVwG mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 112 Abs. 3 LVwG nichtig. Nach § 113 Abs. 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Anhaltspunkte für einen besonders schwerwiegenden Fehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Unwirksamkeit der Entwässerungssatzung verweist, kann diese Frage wie bereits ausgeführt dahingestellt bleiben, da die Entwässerungssatzung gar nicht Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig oder nichtig sei, weil die im Widerspruchsbescheid gesetzte Frist zur Ausführung der Baumaßnahmen bereits abgelaufen sei, ist dem nicht zuzustimmen. Ein Verwaltungsakt wird nach Fristablauf einer in ihm gesetzten Frist nicht rechtswidrig oder nichtig, da ansonsten ein Betroffener stets durch bloßes Nichtstun oder Verstreichenlassen der Frist die Möglichkeit hätte, einen Verwaltungsakt rechtswidrig oder nichtig werden zu lassen. Außerdem wäre bei Annahme der Nichtigkeit durch Fristablauf eine Vollstreckung im Falle von Verwaltungsakten mit Fristsetzungen unmöglich, was bereits § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG widerspricht. Der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 – die Zwangsgeldandrohung – ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war als Behörde, die auch die Bescheide vom 29. September 2011 und vom 30. März 2012 (§§ 10, 16, 17 der Entwässerungsatzung vom 28. Februar 2011) erlassen hat, nach § 231 LVwG für die Vollziehung zuständig, eine vorherige Anhörung war nach § 87 Abs. 2 Nr. 5 LVwG entbehrlich und die Androhung erfolge nach § 236 Abs.1 Satz 1 LVwG schriftlich. Der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 – die Zwangsgeldandrohung – ist auch materiell rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zunächst sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Nach § 228 Abs. 1 LVwG können Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwanges mit Hilfe von Zwangsmitteln gemäß § 235 LVwG durchgesetzt werden (Vollzug). Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG müssen die Zwangsmittel allerdings angedroht werden, weswegen bereits die Androhung eines Zwangsmittels eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung setzen zunächst das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach den §§ 228, 229 LVwG voraus. Es muss also ein vollziehbarer Verwaltungsakt (sog. Grundverwaltungsakt) vorliegen, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Vollziehbar bedeutet nach § 229 Abs. 1 LVwG, dass der Grundverwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 12. Aufl. 2021, § 13 Rn. 2; Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl. 2020, § 6 Rn. 69). Vollstreckbarer Grundverwaltungsakt ist vorliegend der Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012. Nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ist dieser bestandskräftig und damit aufgrund seiner Unanfechtbarkeit vollziehbar geworden. Der Bescheid enthält entgegen der Ansicht des Klägers auch die Pflicht zur Vornahme einer Handlung, nämlich zur Fertigstellung der Baumaßnahme. Insoweit schließt sich die Einzelrichterin den Ausführungen des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 LA 1/19 – an. Die Beklagte hat den Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 aufgrund des Bescheides vom 29. September 2011, mit dem der Anschluss- und Benutzungszwang für wirksam erklärt worden ist, durchgehend als Verwaltungsakt zur Vornahme einer Handlung verstanden und auch der Kläger ist – anders als er vorträgt – davon ausgegangen, dass die aufgeführte Auflage Nr. 1 die Verpflichtung zur Fertigstellung der Baumaßnahme enthält. Nicht nachvollziehbar ist ansonsten die Bitte um Fristverlängerung für die Fertigstellung bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 LA 1/19 – n.v.; VG Schleswig, Urteil vom 5. April 2016 – 4 A 149/14 – Tatbestand, Seite 3, n.v.). Zudem ist der Gebühren- und Genehmigungsbescheid vom 30. März 2012 nicht mit einer Genehmigung für einen Verkaufstand für ein Stadtfest nach dem Straßen- und Wegerecht vergleichbar, da es sich dabei um eine Erlaubnis handelt, hier aber um die Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. September 2011 wirksam geworden ist. Danach hat der Grundstückeigentümer unter Beachtung der Vorschriften der Satzung seine Grundstücksentwässerungsanlage an die betriebsfertig hergestellten öffentlichen Schmutz-, Misch- und Regenwasserkanäle anzuschließen (Anschlusszwang, § 10 Abs. 1 EWS) und das anfallende Schmutz- und Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang, § 10 Abs. 2 EWS). Bei bisher an die Mischwasserkanalisation angeschlossenen Grundstücken, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 10 Abs. 4 EWS nach dem Trennsystem herzustellen, sobald gesonderte Schmutz- und /oder Regenwasseranschlüsse für das Grundstück betriebsfertig hergestellt worden sind. Jeder Anschlusspflichtige hat gemäß § 10 Abs. 6 EWS nach der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage einen Antrag über den Anschluss seiner Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Entwässerungsanlage bei den Entsorgungsbetrieben der Beklagten zu stellen, welcher nach §§ 10 Abs. 7, 16, 17 EWS dann genehmigt wird. Der Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 ist diese Genehmigung. Der Grundverwaltungsakt ist auch nicht derart unbestimmt, dass seine Vollstreckung nicht möglich wäre. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Grundverwaltungsaktes ist zwar grundsätzlich bei Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zu prüfen, da nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt zwar dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 12; Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 30; VGH München, Beschluss vom 7. November 2017 – 20 ZB 16.991 – juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 4 LA 249/13 – juris Rn. 17). Der Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Grundverwaltungsaktes kann, jedenfalls wenn die angebliche Unbestimmtheit erst im Rahmen der Vollstreckung zu Tage tritt, aber auch noch nach dem Eintritt der Bestandskraft mit Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden (vgl. VHG München, Beschluss vom 7. November 2017 – 20 ZB 16.991 – juris Rn. 22). Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend bestimmt, wenn aus ihm selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 5/16 – juris Rn. 35). Dies ist hinsichtlich des Genehmigungs- und Gebührenbescheides vom 30. März 2012 der Fall. Der Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht seine Wirkung verloren. Eine Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO verliert nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO nach drei Jahren ihre Geltung, wenn nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Der Bescheid vom 30. März 2012 ist jedoch keine Baugenehmigung, sondern eine Genehmigung nach §§ 10 Abs. 7, 16, 17 EWS. Eine mit § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO vergleichbare Regelung enthält die Entwässerungsatzung der Beklagten nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 als vollziehbarer Grundverwaltungsakt ist auch nicht nach § 113 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 4 LVwG mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 112 Abs. 3 LVwG nichtig. Nach § 113 Abs. 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler setzt dabei voraus, dass der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbaren ist, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen in unvertretbarer Weise widerspricht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 1992 – 3 L 201/91 – juris Rn. 29). Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG ist ein Verwaltungsakt auch dann nichtig, wenn ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zunächst würde der Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 nicht deswegen an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leiden, wenn die zugrundeliegende Entwässerungssatzung unwirksam wäre. Die Unwirksamkeit hätte lediglich die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes zur Folge, die der Vollstreckung nach obigen Ausführungen nicht entgegensteht. Daher muss auch an dieser Stelle die Frage der Wirksamkeit der Entwässerungssatzung nicht geklärt werden. Der Grundverwaltungsakt kann auch tatsächlich ausgeführt werden, d.h. es liegt keine Unmöglichkeit vor. Diese setzt voraus, dass die Entwässerungsanlage nach dem Genehmigungs- und Gebührenbescheid vom 30. März 2012 nicht hergestellt werden kann. Dafür spricht weder die Fertigstellungsanzeige vom 9. Juli 2008 mit Prüfvermerk vom 6. Dezember 2010 noch die E-Mail des Mitarbeiters der Entsorgungsbetriebe der Beklagten vom 29. Mai 2020. Aus der Fertigstellungsanzeige ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Trennsystem bereits besteht. Die Kennzeichnung „3.“ für „Trennung“ in der Fertigstellungsanzeige trifft nach den Angaben der Beklagten, welche sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lediglich die interne Aussage, für welchen Zweck die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage erfolgte und, dass die Möglichkeit eines Anschlusses im Rahmen des Trennsystems bestehe. Dies ist zeitlich und inhaltlich nachvollziehbar, da die Beklagte zuvor nach und nach die Abwasserbeseitigung vom Mischsystem auf ein Trennsystem umgestellt hat und dies dem Kläger mit Bescheid vom 29. September 2011 nach Fertigstellung mitgeteilt hat. Darin heißt es, dass im Bereich der Straße des streitgegenständlichen Grundstücks nunmehr gesonderte Schmutz- und/oder Regenwasseranschlüsse betriebsfertig hergestellt worden seien und deswegen nach § 10 Abs. 4 EWS die Grundstücksentwässerungsanlagen nunmehr entsprechend anzupassen seien. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten, weswegen das pauschale, erstmalige Bestreiten der Umstellung von einem Mischsystem auf ein Trennsystem in der mündlichen Verhandlung mangels Substantiierung der klägerischen Zweifel nicht zur Folge hat, dass dahingehend ermittelt werden müsste. Weiter spricht auch die Überschrift der Fertigstellungsanzeige vom 9. Juli 2008 „Mitteilung der angeschlossenen bzw. nicht angeschlossen Grundstücke“ nicht dafür, dass für das streitgegenständliche Grundstück bereits getrennte Anschlüsse bestehen, da dieses bereits vor der Umstellung vom Trennsystem auf das Mischsystem an die ursprüngliche öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge der Umstellung das streitgegenständliche Grundstück durch die Beklagte bereits entsprechend der Genehmigung vom 30. März 2012 an das Trennsystem angeschlossen worden ist. Insoweit entbehrt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Vermutung jeder Grundlage. Auch die E-Mail vom 29. Mai 2020 enthält keine Aussage dazu, dass die Beklagte davon ausgehe, dass die genehmigten Baumaßnahmen nicht ausgeführt werden könnten, sondern enthält lediglich Hinweise zu den Rahmenbedingungen für die Durchführung der Arbeiten. Dies ist vor dem Hintergrund des an diesem Tag durchgeführten Ortstermins nachvollziehbar. Der Inhalt der E-Mail vom 29. Mai 2020 ist in der mündlichen Verhandlung vom Kläger insoweit auch nicht (mehr) anders verstanden worden. Auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung sind erfüllt. Nach § 236 Abs. 3 LVwG ist eine Verbindung mit der Grundverfügung nicht erforderlich, es muss aber nach Absatz 2 Satz 1 eine Frist bestimmt werden, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen zugemutet werden kann. Die Frist ist dabei mit der Androhung zu setzen, wenn diese nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist. Zudem muss es sich um eine angemessene Frist handeln, d.h. sie muss das Interesse der Behörde am Vollzug berücksichtigen und dem Betroffenen die erforderliche Zeit zur Vornahme der Handlung geben (Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl. 2020, § 13 Rn. 31, 33). Die Frist ist vorliegend bis zum 1. Juli 2021 ausgesprochen worden, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 236 Abs. 4 Satz 1 LVwG muss sich die Androhung zudem auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Ist dies das Zwangsgeld nach § 237 Abs. 3 LVwG muss dieses zudem nach § 236 Abs. 5 LVwG in bestimmter Höhe angedroht werden, wobei ein Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 € betragen darf. Hier bezieht sich die Androhung auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Sinne von §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 VwGO. Weiter ist ein Zwangsgeld in Höhe von ... € angedroht worden, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Vollzug ist auch nicht nach § 241 LVwG einzustellen. Dies wäre u.a. der Fall, wenn der Zweck des Vollzuges im Sinne des § 241 Abs. 1 Nr. 4 LVwG erreicht wäre. Dies ist dann zu bejahen, wenn die geforderte Handlung ausgeführt wurde oder infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr erreicht werden kann oder objektiv unmöglich ist (Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG SH, Stand: September 1993, § 241 S. 525). Dabei ist nach § 241 Abs. 2 LVwG von weiteren Vollzugsmaßnahmen nur abzusehen, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Aufforderungsbescheid bezüglich Anpassungsarbeiten an seiner Grundstücksentwässerungsanlage und gegen die erstmalige Androhung von Zwangsgeld. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „... “ in ... . Die Beklagte betreibt, vertreten durch die Entsorgungsbetriebe..., nach § 3 ihrer Entwässerungssatzung vom 28. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2016 (EWS) die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Entwässerungs- und Abwasserbehandlungsanlagen für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung im Misch- bzw. Trennsystem. Nach dem dritten Abschnitt der Satzung besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentlichen Entwässerungsanlagen. Im Rahmen der Umstellung der gesamten Abwasserbeseitigung vom Mischsystem auf ein Trennsystem mit dem Ziel der getrennten Ableitung von Schmutz- und Regenwasser, forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29. September 2011 auf, seine Grundstücksentwässerungsanlage an die geänderten Bedingungen anzupassen und die für eine Genehmigung der herzustellenden Entwässerungsanlagen erforderlichen Unterlagen sowie einen entsprechenden Antrag einzureichen. Dies beruhe auf der Betriebsfertigkeit im Bereich der Straße der... und den durch diese Mitteilung nunmehr wirksamen Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser verpflichte zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen. Nach mehrmaliger Verlängerung der Frist zur Einreichung der Unterlagen, erteilte die Beklagte mit „Genehmigungs- und Gebührenbescheid“ vom 30. März 2012 die Genehmigung gemäß der Entwässerungssatzung für die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage des Klägers an das neue Entwässerungssystem. Die Arbeiten sollten gemäß Ziff. 1 unter dem Punkt „Auflagen“ bis zum 30. September 2012 bzw. 31. Dezember 2012 fertiggestellt werden und es sollte eine Schlussabnahme bei der Beklagten beantragt werden. Am 3. Februar 2014 forderte die Beklagte den Kläger nach einer zuvor gewährten Fristverlängerung erneut auf, die Arbeiten nunmehr bis zum 3. März 2014 auszuführen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 6. März 2014 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2014 zurückgewiesen wurde. Die Klage dagegen – 4 A 149/14 – wurde mit Urteil vom 5. April 2016 abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung – 2 LA 1/19 – mit Beschluss vom 6. Mai 2019 abgelehnt. Auf die Begründungen der Entscheidungen wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. August 2019 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf die an der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Arbeiten nach der erteilten Genehmigung nunmehr bis zum 27. November 2019 abzuschließen. Weiter wies die Beklagte daraufhin, dass die Überschreitung der Frist mit einer Geldbuße geahndet werden könne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das bereits am 30. März 2012 der Entwässerungsantrag genehmigt worden sei und das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 abgelehnt habe. Damit sei die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. September 2019 Widerspruch, der trotz wiederholter Fristverlängerung nicht begründet worden ist. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 schlug der Kläger einen Ortstermin vor, der am 29. Mai 2020 stattfand. Am selben Tag schrieb ein Mitarbeiter der Versorgungsbetriebe der Beklagten per Mai, dass die Grundstücksentwässerung von einem Fachplaner überprüft werden sollte, um die erforderlichen Rahmenbedingen einzuhalten. Am 1. April 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte dem Kläger für die Arbeiten eine neue Frist bis zum 1. Juli 2021. Weiter ordnete sie an, dass die Schlussabnahme bei den Entsorgungsbetrieben... bis zu diesem Termin zu beantragen sei. Außerdem drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von ... € an, wenn die Trennung der Entwässerung auf dem Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Frist vollzogen werde. Zur Begründung führte sie aus, dass Grundlage des Bescheides § 29 EWS sei und der Durchsetzung der nach der Entwässerungssatzung bestehenden Verpflichtung diene. Das Abwasser dürfte nur dem jeweiligen Bestimmungszweck entsprechend in die öffentliche Entwässerungsleitung eingeleitet werden. Weiter habe der Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstücks unter Beachtung der Satzungsbestimmungen seine Grundstücksentwässerungsanlage an die betriebsfertig hergestellten Schmutz-, Misch- und Regenwasserkanäle anzuschließen. Dabei sei die Grundstücksentwässerungsanlage nach dem Trennsystem herzustellen, sobald gesonderte Schmutz- und Regenwasserleitungen für das Grundstück betriebsfertig hergestellt worden seien. Dies habe binnen 6 Monaten nach Genehmigungserteilung zu erfolgen und es sei eine Schlussabnahme bei der Beklagten zu beantragen. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei mit Bescheid vom 29. September 2011 rechtkräftig festgesetzt worden. Der Kläger sei seiner Verpflichtung allerdings auch nach Erteilung der Genehmigung bislang nicht nachgekommen, weswegen er dazu mit Bescheid vom 27. August 2019 erneut aufgefordert worden sei. Der Bescheid sei ermessensfehlerfrei erlassen worden, da das Ermessen wegen der zwingenden Regelungen in § 10 EWS und § 17 Abs. 1 EWS auf Null reduziert sei. Der Bescheid sei auch nicht durch Ablauf der Frist rechtswidrig oder nichtig geworden. Insoweit werde auf das Urteil des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts verwiesen. Die neue Frist werde gesetzt, weil die bisherige bereits verstrichen sei. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf den §§ 235 ff. LVwG. Der Kläger hat am 15. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Bescheid vom 27. August 2019 bereits deswegen rechtswidrig sei, weil die darin enthaltene Frist bereits abgelaufen sei und damit etwas Unmögliches vom Kläger verlangt werde. Aus demselben Grund sei die im Widerspruchsbescheid enthaltene Verböserung unzulässig. Weiter beziehe sich der Bescheid auf eine Genehmigung vom 30. März 2012, die Aufforderung aber beruhe auf § 18 der EWS. Es handele sich damit um eine unzulässige Rückwirkung. Eine erst mehr als vier Jahre später erlassene Satzung könne nicht Grundlage für die Ausführung einer Genehmigung sein, die nicht auf dieser Satzung beruhe. Daher sei auch die Zwangsgeldandrohung unzulässig. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf die Genehmigung aus dem Jahr 2012 berufen, denn diese gewähre nur ein Recht und enthalte keine Verpflichtung, die Baumaßnahme durchzuführen. Zudem habe sich bei dem Ortstermin ergeben, dass die geplante und durch die Beklagte genehmigte Baumaßnahme in der dort beschriebenen Weise gar nicht durchführbar sei. Dies ergebe sich aus einer Mail eines Sachbearbeiters der Beklagten vom 29. Mai 2020. Darüber hinaus sei der getrennte Anschluss bereits vorhanden. Dies ergebe sich aus der Mitteilung der angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Grundstücke vom 9. Juli 2008 mit Prüfvermerk vom 6. Dezember 2010. Darin sei für das Grundstück... die Ziff. 3 eingetragen, was für die Trennung der Entwässerung stehe. Es könne damit nicht nachvollzogen werden, warum die Beklagte die Baumaßnahmen überhaupt verlange. Der angegriffene Bescheid sei daher nichtig, da seine Rechtswidrigkeit offenkundig sei. Außerdem bestehe auch keine wirksame rechtliche Grundlage für die von der Beklagten geforderte Abwassertrennung, weil diese ja bereits bestehe. Wäre die Entwässerungssatzung wirksam, würde es an der Ausübung des Ermessens im Bescheid und im Widerspruchsbescheid fehlen, insbesondere auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. Die Klage sei auch nicht unzulässig, da sie mit der Zwangsgeldandrohung eine zusätzliche Beschwer enthalte. Weiter fehle es für die Zwangsgeldandrohung an einer vollstreckbaren Grundverfügung, weil der Bescheid vom 30. März 2012 gerade keine Pflicht, sondern nur eine Begünstigung enthalte. Aus der Fristsetzung könne eine solche Pflicht nicht abgeleitet werden, diese habe vielmehr als Bedingung verstanden werden müssen, weswegen der Kläger davonausgegangen sei, nach Ablauf der Frist von der Genehmigung gar keinen Gebrauch mehr machen zu dürfen. Der Kläger beantragt, 1. den Aufforderungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2021 aufzuheben und 2. den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2021 hinsichtlich Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Es liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor, weil das Klageverfahren die Rechtsposition des Klägers nicht verbessere. Rechtsschutz gegen den Aufforderungsbescheid verschaffe dem Kläger keine vorteilhafte Rechtsposition, da die Pflichten aus dem Bescheid vom 30. März 2012 dadurch nicht beseitigt werden könnten. Die Setzung einer neuen Frist stelle im Übrigen keine zusätzliche Beschwer da. Die Klage sei aber auch unbegründet. Durch Ablauf der gesetzten Frist werde ein Bescheid nicht rechtswidrig oder nichtig. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Maßnahme komme es allein darauf an, dass die Möglichkeit der Vorname des Umschlusses bestehe, was der Fall sei. Auch eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, da für den Erlass eines Bescheides die jeweils gültige Rechtsgrundlage herangezogen werden müsse. Außerdem werde nicht in bereits abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Auch bestehe keine Verböserung, jedenfalls aber sei eine solche grundsätzlich zulässig. Die Baumaßnahme könne entgegen der Ansicht des Klägers auch durchgeführt werden. Die Beklagte habe lediglich darauf hingewiesen, auf welche Rahmenbedingungen bei der Durchführung der Arbeiten zu achten sei, dabei aber keineswegs die genehmigte Maßnahme in Frage gestellt. Soweit der Kläger meint, das Grundstück sei bereits getrennt, weil sich dies aus der eingereichten Fertigstellungsanzeige ergebe, sei dem nicht zu folgen. Die Kennzeichnung in der vorgelegten Aufstellung treffe lediglich die Aussage, für welchen Zweck die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage erfolge und die Grundstücksanschlüsse hergestellt wurden. Zudem sei eine Ermessensentscheidung nicht erforderlich, weil eine Frist habe gesetzt werden müssen. Auch bestünden keine Zweifel an der Satzung. Die Genehmigung vom 30. März 2012 stelle außerdem einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt dar, weil die bestandskräftige Feststellung des Anschluss- und Benutzungszwanges vom 29. September 2011 auch berücksichtigt werden müsse. Darin war das Erfordernis der Genehmigung enthalten, um die Baumaßnahmen überhaupt ausführen zu können. Die mehrfachen Fristverlängerungsanträge würden zudem zeigen, dass der Kläger nicht davon ausgegangen sei, dass die Genehmigung seit Fristablauf nicht mehr gelte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 4 A 149/14 Bezug genommen.