Urteil
4 A 78/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0306.4A78.22.00
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Leitsätze
Die Rundfunkanstalt verstößt gegen das auch im Öffentlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie den Rundfunkteilnehmer einerseits unter derselben Beitragsnummer mit drei Wohnungen führt, zur Zahlung auffordert und diese vereinnahmt, andererseits aber die Existenz der von ihm geführten Nebenwohnungen mangels Nachweises im Sinne von § 4a Abs 4 S 2 Nr 2 RdFunkBeitrStVtr SH verneint (siehe bereits VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 4 A 68/20 –).(Rn.35)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom
18. Februar 2022 verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. November 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... zu befreien.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rundfunkanstalt verstößt gegen das auch im Öffentlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie den Rundfunkteilnehmer einerseits unter derselben Beitragsnummer mit drei Wohnungen führt, zur Zahlung auffordert und diese vereinnahmt, andererseits aber die Existenz der von ihm geführten Nebenwohnungen mangels Nachweises im Sinne von § 4a Abs 4 S 2 Nr 2 RdFunkBeitrStVtr SH verneint (siehe bereits VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 4 A 68/20 –).(Rn.35) Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2022 verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. November 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1 Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens, soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch für die Wohnung mit der Anschrift ... in ... begehrt. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2022 ist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände dahin auszulegen, dass er sich auf die Rundfunkbeitragspflicht für beide Nebenwohnungen der Klägerin bezieht (vgl. zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 7 B 6/21 – juris Rn. 9). Der zugrundeliegende Antrag der Klägerin vom 19. November 2019 umfasste bei objektiver Würdigung aus Sicht des Empfängers die Befreiung beider Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht. Hierfür spricht nicht nur die Angabe beider Wohnungsanschriften im Betreff unter der Überschrift „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Zweitwohnung bzw. weitere Wohnungen“, sondern auch die Bezugnahme auf den früheren Antrag vom 14. Dezember 2018, den der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. August 2019 abgelehnt hatte. In diesem früheren Antrag hatte die Klägerin ausdrücklich „die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die oben genannten weiteren Wohnungen“ beantragt und als weiteren Wohnungen die Wohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... aufgeführt. Der hier angefochtene Bescheid vom 14. April 2021 bezieht sich seinerseits – ohne Einschränkung – auf den mit Schreiben vom 19. November 2019 gestellten Antrag der Klägerin und beinhaltet folglich eine vollumfängliche Ablehnung des Antrags. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2022, mit dem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. April 2021 ohne Beschränkung auf nur eine Nebenwohnung zurückgewiesen hat. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Befreiung ihrer Nebenwohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. November 2019. Der Bescheid vom 14. April 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist – wovon auch der Beklagte in der Vergangenheit ausgegangen ist – gemäß § 2 Abs. 1 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl-H. S. 345), zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. Januar 2020, GVOBl. Schl.-H. S. 38), im Folgenden RBStV, als Inhaberin der Wohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... Beitragsschuldnerin für diese Wohnungen. Die Klägerin selbst hat diese Wohnung im eigenen Namen beim Beklagten angemeldet und wurde von diesem als Beitragsschuldnerin geführt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) und aufgrund der Ratifizierung durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag geltendes Landesrecht geworden. Die Verfassungsmäßigkeit des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – juris) geklärt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre beiden Nebenwohnungen. Für den Zeitraum ab dem 1. November 2019 bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen in § 4a RBStV am 1. Juni 2020 folgt der Anspruch unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – BGBl. I S. 1349. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Bemessung des Rundfunkbeitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden seien, sei der Vorteil bereits abgegolten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 106). Auf keinen Fall dürften die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 111). Ab dem Tag der Verkündung des Urteils seien deshalb bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 155). Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat in dem betreffenden Zeitraum unstreitig für ihre Wohnung in ... Rundfunkbeiträge entrichtet und dementsprechend nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Recht im November 2019 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die von ihr selbst angemeldeten weiteren Wohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... beantragt, da sie andernfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit zu mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen würde. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 ergibt sich der Anspruch aus § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV. Danach wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV für ihre Nebenwohnungen auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin selbst hat den Rundfunkbeitrag bereits für ihre Wohnung in ... entrichtet und wird hierfür auch weiterhin vom Beklagten herangezogen. Der Beklagte kann sich in dieser Fallkonstellation nicht mit Erfolg auf die in § 4a Abs. 4 Satz 2 RBStV geregelten Nachweispflichten des Beitragsschuldners, namentlich die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheides, berufen. Der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 maßgebliche Sachverhalt ergibt sich hier ohne Weiteres schon aus den eigenen Feststellungen des Beklagten im Verwaltungsvorgang, wonach die Klägerin in dem hier betreffenden Zeitraum unter der Beitragsnummer ... nicht nur als Beitragsschuldnerin für ihre Wohnung in ..., sondern darüber hinaus zusätzlich für die vom Beklagten selbst als Nebenwohnungen geführten Wohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... herangezogen wurde. Der Beklagte verstößt gegen das auch im Öffentlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 26), wenn er die Klägerin einerseits unter derselben Beitragsnummer mit drei Wohnungen führt, zur Zahlung auffordert und diese vereinnahmt, andererseits aber die Existenz der von ihm geführten Nebenwohnungen mangels Nachweises im Sinne von § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RBStV verneint (siehe bereits VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 4 A 68/20 – juris Rn. 50). Mit seiner an die Klägerin gerichteten Forderung nach einem Nachweis für die melderechtliche Anmeldung ihrer Haupt- und Nebenwohnungen verstößt der Beklagte im Übrigen gegen die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach „auf keinen Fall“ von derselben Person mehr als insgesamt ein voller Rundfunkbeitrag verlangt werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 111). Mit dem als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageantrag zu 2 bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum von November 2019 bis Juli 2021 gezahlten Rundfunkbeiträge für die beiden Nebenwohnungen in Höhe von insgesamt ... €. Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Nach Satz 2 trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin war im Zeitraum von November 2019 bis Juli 2021 unstreitig Inhaberin ihrer beiden Nebenwohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... und als solche gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldnerin, sodass sie die Rundfunkbeiträge für diese Wohnungen nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach dem oben Gesagten einen Anspruch auf die Befreiung ihrer beiden Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. November 2019 hat. Die Beitragspflicht entfällt vielmehr erst nach Erteilung eines rückwirkenden Befreiungsbescheides durch den Beklagten in Befolgung dieses Urteils, denn das Bundesverfassungsgericht hat § 2 Abs. 1 RBStV – soweit Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von zusätzlichen Rundfunkbeiträgen herangezogen werden – nicht rückwirkend für nichtig, sondern lediglich für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar ist, dass in den im Urteilstenor genannten Fällen ab dem Tag der Urteilsverkündung Befreiungen zu erteilen sind (vgl. Nr. 1 und 2 des Urteilstenor, ebenso juris Rn. 153). Demnach bleibt § 2 Abs. 1 RBStV bis zur Erteilung einer Befreiung durch den Beklagten Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geleisteten Rundfunkbeiträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen und die Erstattung bereits entrichteter Beiträge. Der Beklagte führt die Klägerin unter der Beitragsnummer ... als Beitragsschuldnerin für die Wohnung mit der Anschrift ... in ... und die Nebenwohnungen mit den Anschriften ... in ... und ... in ... . Mit dem im Betreff als „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkpflicht – Zweitwohnungen bzw. weitere Wohnungen“ bezeichneten Schreiben vom 19. November 2019 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann ... unter Bezugnahme auf ihren früheren Antrag vom 14. Dezember 2018, ihre Zweitwohnungen vom Rundfunkbeitrag zu befreien, weil der Rundfunkbeitrag für alle Wohnungen von der Klägerin bezahlt werde, sie selber aber nur mit der Hauptwohnung (seinerzeit noch ... in ... ) gemeldet sei. Ihr Ehemann sei zusätzlich mit Zweitwohnsitz in ... gemeldet. Bei der Wohnung in ... handele es sich um eine nicht genutzte Wohnung. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich die Adresse ihrer Hauptwohnung geändert habe. Ihre Anschrift laute nunmehr ... in ... ... . Gleichzeitig bat sie um Erstattung der für die Zweitwohnung entrichteten Beiträge. Mit Bescheid vom 14. April 2021 lehnte der Beklagte den „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung“ ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 in dem Verfahren 1 BvR 1675/16 voraussetze, dass der Antragsteller zusätzlich zu einer Haupt- auch eine Nebenwohnung innehabe. Dazu habe die Klägerin keine Nachweise übersandt. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 22. April 2021 Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018. Danach dürfe ein Betragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürften nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2022, der Klägerin am 21. Februar 2022 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung voraussetze, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf den Antragsteller mehr als eine Wohnung angemeldet sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 nicht entschieden, dass ein Haushalt in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen für eine Befreiung für die Nebenwohnung erfülle, vielmehr habe das Gericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen in der einzelnen Person abgestellt. In seiner Verwaltungspraxis greife er zwar seit dem 1. November 2019 der am 1. Juni 2020 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelung in § 4a Abs. 1 RBStV zur Befreiung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern von Inhabern von Nebenwohnungen vor. Die Klägerin habe jedoch keinen behördlichen Nachweis dafür vorgelegt, dass sie mit einer Hauptwohnung/Nebenwohnung angemeldet sei. Die Klägerin hat am 14. März 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Beklagte ihren Antrag vom 19. November 2019 mit Bescheid vom 14. April 2021 vollumfänglich abgelehnt habe. Die Entscheidung beziehe sich auf beide Nebenwohnungen. Andernfalls sei ihre Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig. Sie habe nach § 4a Abs. 1 RBStV einen Anspruch auf Befreiung ihrer beiden Nebenwohnungen in ... und ... von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. November 2019. In ... habe sie zusammen mit ihrem Ehemann ihre Hauptwohnung, für die sie bereits einen vollen Rundfunkbeitrag an den Beklagten entrichte. Aus der vom Beklagten selbst geführten Übersicht über die Daten zu ihrem Beitragskonto ergebe sich, dass sie darüber hinaus für ihre beiden Nebenwohnungen in ... und ... als Beitragsschuldnerin herangezogen werde. Mit der Ablehnung der Befreiung ignoriere der Beklagte seine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Nebenwohnung zu Rundfunkbeiträgen heranziehe und andererseits das Innehaben der Nebenwohnungen mangels Vorlage von Nachweisen bestreite. Mit der Heranziehung zu drei Rundfunkbeiträgen werde sie über Gebühr belastet, was gegen die Maßgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verstoße. Der Beklagte könne die Befreiung auch nicht ausschließlich von der Vorlage behördlicher Nachweise, etwa in Form von Meldebescheinigungen für beide Wohnungen oder Zweitwohnungen, abhängig machen. Abweichend von § 4a Abs. 4 Satz 2 RBStV könne der Nachweis über das Bestehen einer Erst- und Zweitwohnung auch anderweitig erbracht werden. Die in der Zeit von November 2019 bis einschließlich Mai 2022 gezahlten Rundfunkbeiträge für die beiden Wohnungen seien ihr zu erstatten, da die Beiträge zu Unrecht vereinnahmt worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2021, Beitragsnummer ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2022, Beitragsnummer ..., aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie ab dem 1. November 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für die zwei Nebenwohnungen (1.) ... in ... und (2.) ... in ... zu befreien. Mit dem am selben Tag beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. Mai 2022 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt ferner, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.102,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist erneut darauf, dass eine Befreiung nur dann zu gewähren sei, wenn die Befreiungsvoraussetzungen durch Nachweise der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung belegt würden. Solche Nachweise habe die Klägerin nicht erbracht. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2022 und vom 29. Dezember 2022 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.