Urteil
4 A 174/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0329.4A174.22.00
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Leitsätze
1. Die Klage ist nicht unzulässig, wenn der Kläger den Widerspruch nicht unterschrieben hat. Denn der Beklagte kann sich auf die fehlende Schriftform gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, wenn er zuvor über nicht unterschriebene Widersprüche des Klägers in der Sache entschieden hat.(Rn.24)
2. Der Kläger kann sich nicht auf eine frühere Befreiung für seine Nebenwohnung berufen, wenn er für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 4a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SH) befreit worden ist.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage ist nicht unzulässig, wenn der Kläger den Widerspruch nicht unterschrieben hat. Denn der Beklagte kann sich auf die fehlende Schriftform gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, wenn er zuvor über nicht unterschriebene Widersprüche des Klägers in der Sache entschieden hat.(Rn.24) 2. Der Kläger kann sich nicht auf eine frühere Befreiung für seine Nebenwohnung berufen, wenn er für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 4a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SH) befreit worden ist.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Entgegen der vom Kläger in der Klageschrift gewählten Formulierung des Antrags, ist dieser bei verständiger Würdigung gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht die Aufhebung des gesamten Bescheides begehrt, sondern lediglich insoweit, als dass der Bescheid die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Wohnung unter der Anschrift... in... betrifft. Dies folgt daraus, dass aus seiner Klagebegründung hervorgeht, er müsse seiner Auffassung nach nicht für beide Wohnungen Rundfunkbeiträge entrichten, da er für die Wohnung in... vom Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum hätte befreit werden müssen. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für seine Wohnung in... greift er hingegen nicht an. Das Gericht ist gem. § 88 VwGO auch nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im vorher genannten Sinne zu verstehende Klagebegehren gebunden. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert die Zulässigkeit der Klage hier auch nicht aufgrund eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens i. S. d. §§ 68 ff. VwGO, weil der Kläger die Schriftform nicht eingehalten hat. Ordnungsgemäß ist das Vorverfahren nur dann, wenn es unter Einhaltung der in § 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse (Form, Frist usw.) durchgeführt wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Vorb. § 68 Rn. 7). Insofern ist anerkannt, dass die Wahrung der Schriftform des Widerspruchs zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 68 Rn. 6, § 68, Rn. 1 m.w.N., § 70 Rn. 1). Es kann hier dahinstehen, ob der Widerspruch des Klägers dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Schriftlichkeit ist dabei nicht gleichzusetzen mit der Schriftform i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB (Kopp/Schenke, a.a.O. § 81 Rn. 5). Der Sinn der Schriftform aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vielmehr darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern um eine gewollte verfahrensrechtliche Erklärung (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 7 m. w. N.). Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Widerspruchsführer den Widerspruch eigenhändig unterschreibt; eine solche Unterschrift erfüllt die Voraussetzungen der Schriftlichkeit immer (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 70 Rn. 5; Kopp/Schenke, a. a. O.). Denn durch die eigenhändige Unterschrift bekennt der Widerspruchsführer sich zum Inhalt der Widerspruchsschrift und der Widerspruch kann ihm zugeordnet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 – II C 112.65 – juris Rn. 14; Geis, in Sodann/Ziekow, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es jedoch aus, wenn „zwar die Unterschrift fehlt, sich aber aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher – d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung – ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde“ (BVerwG, a.a.O). Es muss also auch ohne die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers ersichtlich sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern um eine gewollte verfahrensrechtliche Erklärung des Widerspruchsführers, die er so auch auf den Weg bringen wollte (Geis, in Sodan/Ziekow, a.a.O. § 70 Rn. 7 m. w. N.). Dies kann beispielsweise durch die eigenhändige Angabe der Anschrift auf dem (verschlossenen) Briefumschlag, in welchem sich der Widerspruch befindet, deutlich werden (Kopp/Schenke, a.a.O. § 70 Rn. 2 m. w. N.). Der Kläger hat hier den Widerspruch vom 28. Mai 2021 nicht eigenhändig unterschrieben. Es kommt hier allerdings nicht darauf an, ob aufgrund der fehlenden Schriftform gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nicht stattgefunden hat oder ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Schriftformerfordernis dennoch als erfüllt angesehen werden kann, wenn man davon ausgeht, dass das Schriftstück hier vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde. Denn der Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten, weil das Verhalten des Beklagten widersprüchlich ist. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 26). Ein solches kann hier auch angenommen werden, denn der Beklagte hat in der Vergangenheit über Widersprüche des Klägers in der Sache entschieden und diese nicht – wie hier – als unzulässig zurückgewiesen, obwohl auch diese vom Kläger nicht unterschrieben wurden. So hat der Beklagte beispielsweise den vom Kläger nicht eigenhändig unterschriebenen Widerspruch vom 10. Juli 2021 gegen die Ablehnung der beantragten Befreiung positiv beschieden und ihm daraufhin die Befreiung von der Beitragspflicht für seine Nebenwohnung in Hamburg ab Juni 2021 unbefristet gewährt. Weiterhin hat der Beklagte auf die beiden Schreiben vom 19. September 2021 betreffend den Befreiungsbescheid vom 27. August 2021 mit einem Widerspruchsbescheid, ebenfalls vom 8. April 2022, reagiert und den Widerspruch in der Sache mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine frühere Befreiung nicht möglich gewesen sei, da hierfür der Monat der Antragstellung maßgeblich sei. Anhand der Begründung des Widerspruchsbescheides wird deutlich, dass dieser sich nur auf den Inhalt des Schreibens von... und nicht auf den Inhalt des vom Klägers unterschriebenen Schreibens vom 19. September 2021 bezieht, sodass sogar bei einem Widerspruch einer anderen Person gegenüber dem Kläger ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Aufgrund dieses vorangegangenen Verhaltens des Beklagten ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar, weshalb er den nicht unterschriebenen Widerspruch demgegenüber in dem vorliegenden Fall als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Beklagte hat den Kläger erstmals in dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 8. April 2022 auf die fehlende Schriftform hingewiesen. Noch am selben Tag aber hat er über den Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid in der Sache entschieden, statt diesen ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Hierbei hat der Beklagte sich sogar auf ein Schreiben bezogen, welches nicht einmal vom Kläger selbst stammt und ebenfalls nicht unterschrieben wurde. Nach alledem konnte der Kläger darauf vertrauen, dass er auch dann ordnungsgemäß Widerspruch erhebt, wenn er den Widerspruch nicht eigenhändig unterschreibt, sodass der Beklagte sich hier nicht auf die fehlende Unterschrift berufen kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert es damit vorliegend nicht an einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren i. S. d. §§ 68 ff. VwGO. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 3. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wobei Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 9 f.). Vorliegend geht es um den Beitragszeitraum von Februar 2021 bis April 2021. Entscheidend sind danach §§ 2, 3, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 27. Januar 2020, GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 345 ff.; 2020 S. 38 ff.), im Folgenden RBStV. Bei den Zustimmungsgesetzen des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen handelt es sich um ordnungsgemäß erlassene und veröffentlichte Gesetze. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 14 m. w. N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – juris). Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 RBStV zuständig für die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 2, 3 RBStV liegen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die eine Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenden Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat, § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate zu leisten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war mit den festgesetzten Beiträgen rückständig. Er war im gegenständlichen Beitragszeitraum unstreitig Inhaber der Wohnung mit der postalischen Anschrift... in... . Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in... befreit und hat für diesen Zeitraum auch nicht gezahlt. Zwar hat der Kläger einen Befreiungsantrag für diese Wohnung als Nebenwohnung beim Beklagten gestellt; diese Befreiung wurde ihm aber mit Bescheid vom 27. August 2021 erst ab Juni 2021 gewährt, sodass eine Befreiung für die Monate Februar 2021 bis April 2021 nicht vorgelegen hat. Die angesetzte monatliche Beitragshöhe entspricht § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der im jeweiligen Beitragsmonat geltenden Fassung. Die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen in Bezug auf die Beitragsnummer...haben auch nicht zu einem vollständigen Ausgleich der im Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von...€ (... € monatlich, hier x Monate) für die Wohnung in betreffend den Zeitraum... bis... geführt, da gemäß § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 13 Satz 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787), im Folgenden RundfBeitrSatz, Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt dies auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat er die Zahlungen lediglich für die Wohnung unter der Anschrift...in... getätigt und damit nur für eine Wohnung Rundfunkbeiträge gezahlt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist er aber für beide Wohnungen rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob er mit seinen Zahlungen lediglich die Beiträge für eine der Wohnung leisten wollte, denn die Zahlungen wurden jeweils mit den ältesten Beitragsschulden, welche für beide Wohnungen entstanden sind, verrechnet. Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Abmeldung des Beitragskontos...lediglich zur Folge, dass die Wohnungen unter der Beitragsnummer... zusammengeführt wurden, nicht aber, dass der Kläger für die Wohnung in... von der Beitragspflicht befreit wurde. § 13 RundfBeitrSatz ist auch rechtmäßig. Die Vorschrift ist zunächst von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV gedeckt. Danach wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung durch Satzung zu regeln. Hiervon sind auch Regelungen zur Tilgungsbestimmung erfasst (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 1 B 117/17 – juris Rn. 6 m. w. N.). Auch im Übrigen ist § 13 RundfBeitrSatz rechtmäßig. § 366 Abs. 1 BGB, wonach die Befugnis zur Tilgungsbestimmung dem Schuldner zusteht, steht der Verrechnungsregelung nicht entgegen. Zwar wird § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch im öffentlichen Recht angewendet, die Vorschrift stellt aber kein zwingendes Recht dar, von dem nicht abgewichen werden dürfte. § 366 Abs. 1 BGB ist disponibel. So kann das Tilgungsbestimmungsrecht beispielsweise auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden, wenn in der an die Stelle des Gesetzes tretenden Regelung die Belange auch des Schuldners in angemessener Weise berücksichtigt werden (OVG Bremen, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8 €. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 RundfBeitrSatz. Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von... € fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Der festgesetzte Säumniszuschlag entspricht diesen Vorgaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von Februar 2021 bis April 2021. Zunächst wurde der Kläger bei dem Beklagten unter der Beitragsnummer... mit der Wohnung unter der Anschrift... in ... und unter der Beitragsnummer... mit der Wohnung unter der Anschrift...in...geführt. Auf Wunsch des Klägers werden die Wohnungen seit März 2020 zusammen unter der Beitragsnummer... geführt. Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 setzte der Beklagte für den Zeitraum Februar 2021 bis April 2021 für die Wohnungen in der... in... und im ... in...Rundfunkbeiträge in Höhe von... € inklusive eines Säumniszuschlages in Höhe von... € fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Mai 2021 Widerspruch; dieser wurde vom Kläger nicht unterschrieben. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, dass er die Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer..., welche seiner Wohnung in... zugeordnet sei, regelmäßig im Rahmen eines Lastschriftverfahrens begleiche. Die Wohnung in Hamburg sei seit Juni 2019 eine Zweitwohnung; hierfür habe er einen Befreiungsantrag gestellt. Der Kläger stellte im August 2019 einen Befreiungsantrag für seine Nebenwohnung in... . Dieser Antrag wurde vom Beklagten aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt; gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Am 6. Juni 2021 stellte der Kläger erneut einen Befreiungsantrag. Nachdem dieser vom Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2021 aufgrund von fehlenden behördlichen Nachweisen abgelehnt wurde, erhob der Kläger hiergegen mit Schreiben vom 10. Juli 2021 Widerspruch und legte diesem die entsprechenden Nachweise bei. Diesen Widerspruch unterschrieb der Kläger nicht. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 27. August 2021 insoweit ab, als dass er den Kläger für seine Nebenwohnung in... ab Juni 2021 unbefristet von der Beitragspflicht befreite. In dem Verwaltungsvorgang befindet sich ein weiterer Befreiungsantrag des Klägers vom 30. Mai 2021. Gegen diesen Befreiungsbescheid gingen beim Beklagten jeweils mit Schreiben vom 19. September 2021 zwei Schreiben ein. Eines dieser Schreiben wurde als Widerspruch gegen das Schreiben vom 27. August 2021 bezeichnet und enthielt in der Unterschriftenzeile den Namen der Lebensgefährtin des Klägers, .... Eine Unterschrift enthielt dieses Schreiben nicht. Das weitere Schreiben, welches in der Betreffzeile beide Beitragsnummern sowie den Zusatz „Ihr Schreiben vom 27.08.2021“ aufwies, enthielt in der Unterschriftenzeile den Namen des Klägers und wurde von diesem auch eigenhändig unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2022 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. August 2021 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4a RBStV erforderlich sei, geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen die Haupt- und die Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgingen. Dieser Nachweispflicht sei der Kläger erst im Juli 2021 nachgekommen, sodass eine Befreiung für die Zeit vor Juni 2021 nicht möglich sei. Eine Befreiung beginne nach § 4a Abs. 2 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt werde. Vor Antragstellung sei eine Befreiung nur möglich, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen beantragt werde. Der Antrag des Klägers sei am 6. Juni 2021 eingegangen. Auch sei der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden, da der Kläger die Wohnungen schon länger innehabe. Die Befreiung sei damit erst zum Ersten des Monats der Antragstellung, also ab Juni 2021 möglich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2022 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Mai 2021 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch des Klägers nicht unterschrieben sei und damit nicht den Erfordernissen des § 70 Abs. 1 VwGO entspreche. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 9. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Verweisungsbeschluss vom 31. August 2022 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er im August 2019 von der Wohnung unter der Adresse... in... in die Wohnung unter der Anschrift...in...gezogen sei. Bis zum Umzug habe er in der... Wohnung gewohnt. Dort sei unter der Beitragsnummer... seine Hauptwohnung gemeldet gewesen. Die Wohnung in... sei seit dem Umzug nach... seine Zweitwohnung; sein Lebensmittelpunkt befinde sich in . Durch den Umzug sei die Wohnung in... im August 2019 bei dem Beklagten als Hauptwohnung eingetragen worden. Auf jeden Fall habe der Beklagte für die Wohnung in... ab Februar 2020 keine weiteren Rundfunkbeiträge verlangen können, denn das Beitragskonto... sei mit Ablauf des Februars 2020 abgemeldet worden. Der Kläger sei deshalb nicht verpflichtet, zweimal Rundfunkbeiträge zu zahlen; er müsse dementsprechend auch nicht den streitgegenständlichen Rückstand für den Zeitraum von Februar 2021 bis April 2021 begleichen. Der Kläger beantragt wörtlich, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2022 (Beitragsnummer... ) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Februar 2023 und der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2023 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.