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Beschluss

4 B 17/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0712.4B17.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Er ist wohnhaft unter der Anschrift in und wird bei dem Beigeladenen unter der Beitragsnummer geführt. Mit Bescheid vom 2. Januar 2023 setzte der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2022 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt € einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von € fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller keinen Widerspruch. Der Beigeladene mahnte den festgesetzten Betrag, abzüglich einer vom Kläger geleisteten Zahlung in Höhe von € mit Schreiben vom 16. Februar 2023 an und setzte gleichzeitig eine Mahngebühr in Höhe von € fest. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 stellte der Beigeladene ein Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner. Hierbei machte er rückständige Rundfunkbeiträge, Säumniszuschlage und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt € geltend. Ausweislich der dem Vollstreckungsersuchen beigefügten Aufstellung der rückständigen Forderungen glich der Antragsteller von den geforderten € insgesamt € (2 x €) aus. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2023 eine Zahlungsaufforderung wegen der noch offenen Gesamtforderung in Höhe von € und kündigte die Vollstreckung an. Am 12. Mai 2023 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass er seit ca. 5 Jahren mit Vollstreckungsankündigungen des Antragsgegners wiederkehrend konfrontiert sei und es sich hierbei um unberechtigte Forderungen handele. Er habe für den streitgegenständlichen Zeitraum Überweisungen der Rundfunkbeiträge getätigt. Er habe bereits das vorangegangene Vorgehen des Beigeladenen, welches schon Grundlage für das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren 4 B 22/21 gewesen sei und die Zeiträume April 2020 bis September 2020 sowie Oktober 2020 bis Dezember 2020 betroffen habe, nicht verstanden. Nun wiederhole sich das Vorgehen des Beigeladenen. Er mache erneut Rundfunkbeiträge geltend, obwohl er – der Antragsteller – die getätigten Überweisungen für die Rundfunkbeiträge nachgewiesen habe. Im Übrigen sei der Anspruch gem. § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 195 BGB verjährt. Der Antragsteller beantragt wörtlich, „ich bitte darum, die Vollstreckungsankündigung auszusetzen“. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass er aufgrund der örtlichen Zuständigkeit Forderungen des Beigeladenen vollstrecke. Durch die Übermittlung des Vollstreckungsersuchens habe der Beigeladene die Vollstreckbarkeit der Forderungen bestätigt. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Er nimmt aber zu dem Antrag Stellung und führt aus, dass die Festsetzungen gegen den Antragsteller bestandskräftig geworden seien. Weiterhin betrage die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt 30 Jahre; dies sei auch auf die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbar. Der Antragsteller sei zudem beitragspflichtig. Soweit er zum Ausdruck bringe, dass die von ihm geleisteten Zahlungen nicht zu einem Ausgleich seines Beitragskontos führten, sei auf § 13 der Satzung des Beigeladenen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hingewiesen, wonach Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet würden. Diese Verrechnung möge dazu geführt haben, dass die geleisteten Zahlungen des Antragstellers nicht zu einem Ausgleich seines Beitragskontos geführt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers, in welchem er darum bittet, die Vollstreckungsankündigung auszusetzen, ist entsprechend seinem Begehren gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners verlangt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zwar ist der Antrag insbesondere in Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Es liegt kein Fall von § 80 Abs. 5 VwGO vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2023 erlassene Vollstreckungsankündigung über einen Betrag in Höhe von €. Bei Vollstreckungsankündigungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG. Es handelt sich dabei lediglich um reine Mitteilungen, die nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch den Adressaten auch nicht gesondert beschweren (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 2000 – VII B 46/00 – juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 2. August 2017 – 20 C 17.1130 – juris Rn. 6). Sie haben lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalige die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., vor §§ 259 – 267 AO 1977 Rn. 5). Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit der Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich ausdrücklich bereits aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anzuordnen hat, dass der Antragsteller Klage zu erheben hat. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist auf Antrag die getroffene Anordnung aufzuheben (§ 926 Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist hier ein Anordnungsgrund gegeben, da die mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Mai 2023 angekündigte Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass auch ein Anordnungsanspruch besteht. Ein solcher Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die von dem Antragsgegner eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom 29. März 2019 – 4 B 5/19 – juris Rn. 10). Soweit der Antragsgegner beabsichtigt, durch die eingeleitete Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von insgesamt € für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2022 zu vollstrecken, liegen die Voraussetzungen der §§ 262 ff. LVwG vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG durch Verwaltungsakt zur Errichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgefordert worden. Der Beigeladene hat gegenüber dem Antragsteller die Rundfunkbeiträge mit Bescheid vom 2. Januar 2023 für den Zeitraum von August 2021 bis Dezember 2022 in Höhe von € inklusive eines Säumniszuschlags in Höhe von € festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid ist dem Antragsteller gegenüber wirksam, da er ihm gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG bekanntgegeben worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der korrekt adressierte Bescheid, dessen Absendung durch sog. Historiensätze dokumentiert ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 417/19 – BeckRS 2021, 32506), nicht zugestellt werden konnte oder zum Beigeladenen als unzustellbar zurückgesandt wurde. Insbesondere hat der Antragsteller diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides kommt es im Vollstreckungsverfahren – wie es hier der Fall ist – nicht mehr an (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2009 – 11 ME 478/08 – juris Rn. 31 f.). Der Vortrag des Antragstellers, er habe die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt sowie der Vortrag, dass bereits Verjährung eingetreten sei, betreffen allerdings die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Mit diesen Vorträgen kann er dementsprechend nicht mehr gehört werden. Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt – wie es bei dem Vortrag in Bezug auf die gezahlten Rundfunkbeiträge der Fall ist – sind nach § 322 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 248 Abs. 2 LVwG außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Aufgrund des vom Antragsteller nach Erlass des Bescheides gezahlten Betrages in Höhe von € ist der Anspruch insoweit erloschen, sodass die Vollstreckung einzustellen war (§ 282 Abs. 1 Nr. 5 LVwG). Dem wurde auch Rechnung getragen, indem der Beigeladene diesen Betrag in seinem Vollstreckungsersuchen berücksichtigt hat und der Antragsgegner entsprechend die Vollstreckung eines Betrages lediglich in Höhe von € angekündigt hat. Weiterhin liegen die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG vor. Die mit dem o.g. Bescheid geforderten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Monatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen der § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gegeben. Der Beigeladene hat den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2023 zur Zahlung des in dem o.g. Bescheid festgesetzten Betrages, abzüglich eines bis zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller bereits geleisteten Betrages in Höhe von €, mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche angemahnt. Auch ist keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Gemäß § 120a Abs. 2 Satz 1 LVwG beträgt die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt 30 Jahre. Diese Regelung ist auf die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbar (OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2017 – 2 B 86/17 – juris Rn. 18 ff). Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung der Mahngebühr in Höhe von 7,00 € (Mahnung vom 16. Februar 2023) eingeleitet hat, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung ebenfalls vor. Die Vollstreckung der Mahngebühr richtet sich nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 3 der auf der gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 322 Abs. 2 Satz 1, 249 LVwG beruhenden Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (im Folgenden VVKVO). Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 3 VVKVO ist die Mahngebühr in Mahnbescheiden festzusetzen. Dies ist hier ausweislich des Mahnbescheides vom 16. Februar 2023, welcher zudem mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, erfolgt. Die festgesetzte Mahngebühr in Höhe von € ist nicht zu beanstanden. Nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO beträgt die Mahngebühr bei einem Mahnbetrag bis zu 300,00 € einschließlich 7,00 €. Die Mahnung vom 16. Februar 2023 bezieht sich auf eine Hauptforderung in Höhe von insgesamt €, wobei hierbei bereits eine Zahlung des Antragsgegners in Höhe von € berücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Betrages hat der Beigeladene die Mahngebühr entsprechend der Anlage 1 zu § 13 VVKVO in Höhe von € festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.