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Urteil

4 A 99/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0920.4A99.21.00
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Leitsätze
Bei der Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Landesfischereigesetz (juris: FischG SH) handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die den hieran gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Landesfischereigesetz (juris: FischG SH) handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die den hieran gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Erhebung der Fischereiabgabe um einen belastenden Verwaltungsakt gem. § 106 Abs. 1 LVwG handelt. Er enthält die Regelung, dass erst nach Entrichtung dieser Abgabe und Einkleben der Jahresmarke für dieses Kalenderjahr die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei besteht. Diese Rechtsauffassung hat die Kammer bereits in dem Vorgängererfahren 4 A 158/19 vertreten. Der Kläger ist als Adressat dieses ihn belastenden Verwaltungsaktes klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es wurde zudem ein Vorverfahren gem. § 68 ff. VwGO durchgeführt. Der Kläger hat am 7. Februar 2021 gegen die ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehende Fischereimarke 2021 (eingeklebt am 18. Dezember 2020) und damit binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) Widerspruch erhoben, über den die Beklagte in der Sache mit Schreiben vom 15. Februar 2021 inhaltlich entschieden hat, so dass es sich um einen das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO) handelt. Sie hat den Widerspruch zwar als unzulässig behandelt. Dies jedoch nicht aus den formalen Anforderungen Form und Frist, sondern aufgrund der materiell-rechtswidrigen Einstufung, dass es sich bei der Fischereiabgabe nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten. Es gibt zwar keinen Zustellungsnachweis. Der Widerspruchsbescheid datiert jedoch vom 15. Februar 2021 und die Klage wurde am 9. März 2021 erhoben. Die Klage ist unbegründet. Die beim Kläger erhobene Fischereiabgabe ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fischereiabgabe ist § 29 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz – LFischG) vom 10. Februar 1996 i. d. F. vom 26. Oktober 2011 i. V. m. § 9 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) vom 1. Juni 2018 i. d. F. vom 22. September 2021. Nach § 29 Abs. 1 LFischG hat derjenige, der die Fischerei ausüben will, pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. § 29 Abs. 6 LFischG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die LFischG-DVO. Danach regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 LFischG-DVO beträgt die Fischereiabgabe € für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, indem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 und 4 geklebt wird (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LFischG-DVO). Der Landesgesetzgeber hat gemäß Art. 70 Abs. 1 GG hierfür die Gesetzgebungskompetenz; hinsichtlich der Küstenfischerei hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG keinen Gebrauch gemacht. Bei der Fischereiabgabe nach § 29 LFischG handelt es sich – auch nach Auffassung der Beteiligten – um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 1105/19 – n. v., UA S. 9; zur Jagdabgabe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 51 f.; VG Dresden, Urteil von 10. Februar 2016 – 4 K 1186/13 – juris Rn. 11 f.; VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 8 K 969/15 – juris Rn. 11; VG Saarland – Urteil vom 20. Juni 2007 – 1 K 38/06 – juris Rn. 61). Dies ergibt sich aus ihrem materiellen Gehalt (siehe zur Einordnung: stRspr seit BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 – juris Rn. 69), da sie für einen besonderen Finanzbedarf und nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs (wie Steuern, vgl. § 3 Abs. 1 AO) verwendet wird. Denn das Aufkommen soll zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei verwendet werden (§ 29 Abs. 4 Satz 1 LFischG). Auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die von den Fischereischeininhaberinnen und -inhabern aufgebrachten Fördermittel einem übergeordneten Zweck zugeführt werden (LT-Drs. 13/2725, S. 51). Sie steht zudem außerhalb eines Gegenleistungsverhältnisses zur Abgeltung eines bestimmten Vorteils – in Abgrenzung zum Beitrag bzw. zur Gebühr. An die Verfassungsgemäßheit einer solchen Sonderabgabe hat das Bundesverfassungsgericht erhöhte Anforderungen gestellt. Nach dessen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. (Weinabgabe); Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u. a. (Filmabgabe) – und Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 (CMA) –, Beschluss vom 9. November 1999 – 2 BvL 5/95 (Ausgleichsfond) –, alle juris) unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern eine seltene Ausnahme bleiben. Danach ist die Erhebung einer Sonderabgabe nur zulässig, wenn der Gesetzgeber sich der Abgabe im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zudem darf mit ihr nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht – anders als jede andere Gruppe – und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Ferner muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in regelmäßigen Abständen überprüfen (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. (Weinabgabe) – juris Rn. 116 f. m. w. N.). Diese Maßstäbe gelten auch für landesrechtliche Abgaben (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1999 – 2 BvL 5/95 – juris Rn. 27). Mit der Fischereiabgabe nach § 29 Abs. 1 LFischG werden die in § 29 Abs. 4 LFischG genannten Sachzwecke verfolgt. Dies sind namentlich die Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei (Satz 1). Konkretisiert werden diese Zwecke in § 29 Abs. 4 Satz 2 LFischG, wonach insbesondere zu fördern sind: 1. zeitlich begrenzte Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten, 2. Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern, 3. Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind, 4. Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern, 5. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 3), 6. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist. Hierbei handelt es sich um Sachzwecke, die über die reine Mittelbeschaffung hinausgehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass das Gesetz – wie im vorliegenden Fall – den Sachzweck und die Verwendungsmöglichkeiten beschreibt (VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 8 K 969/15 – juris Rn. 21). Zudem wird mit der Fischereiabgabe eine homogene Gruppe, nämlich die Gruppe der Fischereischeininhaber, belegt. Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägte Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind. Dabei genügt nicht eine beliebige spezifische Gemeinsamkeit. Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Die homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit muss zudem eine vorgegebene, darf also keine erst durch die Abgabenregelung selbst begründete sein (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – juris Rn. 123 m. w. N.). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit. Dem Gesetzgeber steht bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – juris Rn. 125 m. w. N.). Mit der Fischereiabgabe wird die Gruppe der Personen belastet, die die Fischerei ausüben will (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LFischG), was an den Besitz des Fischereischeins, einen besonderen Sachkundenachweis geknüpft ist (§ 26 Abs. 1, § 27 LFischG). Definiert wird die Fischerei als „Fische in dem Gewässer zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LFischG). „Hege“ wiederum ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 LFischG der Aufbau und Erhalt eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes sowie die Schonung und das Schützen der Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer. Damit ist ein vom Gesetzgeber vorgefundener, weil durch objektive Kriterien klar definierter und gegenüber allen anderen gesellschaftlichen Gruppen, die keinen Fischereischein haben oder beanspruchen können, eindeutig abgrenzbarer Personenkreis vorgegeben. Dieser Kreis ist durch ein gemeinsames Interesse, nämlich durch das Interesse an der Fischereiausübung (und damit insbesondere an dem Fischfang und dem Aneignen von Fischen) sowie grundsätzlich aller damit im Zusammenhang stehenden Umstände und Fragestellungen (vgl. Voraussetzungen zur Erlangung eines Fischereischeins: Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften, § 27 Abs. 1 LFischG) miteinander verbunden, was ihn von der Gesamtheit der Bürger heraushebt (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 1105/19 – n. v., UA S. 11; zur Jagdabgabe, Jagdscheininhaber: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 61; VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016 – 4 K 1186/13 – juris Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 8 K 969/15 – juris Rn. 22). Das private Angeln stellt sich danach als eine spezifische Freizeitgestaltung von Personen mit einem speziellen Fachwissen dar, welches auf das Ziel des Fangens und Aneignens von Fischen angelegt ist. Auch die Erwerbsfischerei ist auf dieses Ziel ausgerichtet. Dieses wird jeweils durch den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Fischereischeins manifestiert. In die Gruppe fallen mithin sowohl die Hobbyangler als auch die Erwerbsfischer, sei es als aktive Fischereiberechtigte oder als Fischereiausübungsberechtigte oder aufgrund eines Erlaubnisscheines der zuletzt genannten Berechtigten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LFischG). Insofern greift der Einwand des Klägers nicht, dass (nur) die Fischereiberechtigten (Eigentümer des Gewässergrundstücks, § 11 Abs. 1 Satz 1 LFischG) bzw. Fischereiausübungsberechtigten (Pächter des Fischereirechts, § 12 Abs. 1 LFischG) die homogene Gruppe darstellen würden, da nur diese die Pflicht zur Hege hätten. Wie bereits dargestellt, setzt sich die homogene Gruppe aus den Fischereischeininhabern insgesamt zusammen, also denjenigen, die den Fischfang ausüben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LFischG). Hierunter fallen auch die (aktiven) Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten. Hinsichtlich der Letztgenannten ergibt sich dies ausdrücklich aus § 12 Abs. 3 Satz 1 LFischG. Aber auch die Fischereiberechtigten müssen für den Fischfang einen Fischereischein besitzen, da sie nicht in dem (abschließenden) Ausnahmekatalog (vgl. Schwabe in: Praxis der Kommunalverwaltung Fischereirecht in Schleswig-Holstein, Stand März 2022, § 26 Seite 70) des § 26 Abs. 2 LFischG bzw. § 26 Abs. 5 LFischG i. V. m. § 5 LFischG-DVO aufgeführt sind. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Fischereischeinpflicht, dass im Bereich der Fischerei aufgrund der komplexen Zusammenhänge nur solche Personen ausübungsberechtigt sind, die mit besonderer Sach- und Fachkunde ausgestattet sind. Allerdings ist aus dem vom Kläger benannten Umstand, dass die Hegepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 LFischG bei den Fischereiberechtigten bzw. Fischereiausübungsberechtigten liegt, nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass allein diese die homogene Gruppe darstellen, also ohne die (lediglich mit Erlaubnisschein) fischenden Hobbyangler und Erwerbsfischer. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit der Sonderabgabe „nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten“ (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 127; Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u. a. – juris Rn. 125). Dem Gesetzgeber stehen für die Gruppenbildung Spielräume zur Verfügung stehen. Es ist grundsätzlich – und zuerst – dem Gesetzgeber überlassen, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Das gilt ausdrücklich auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich anzusehen ist (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u. a. – juris Rn. 125: abgabenrechtliche Gruppenbildung mit Befugnis, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen). Nach diesen Maßgaben ist nichts dagegen zu erinnern, dass auch diejenigen, die einer bestimmten Verpflichtung (hier: Teil der Hege in Form des Aufbaus eines artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes) nicht unterfallen, in die homogene Gruppe einbezogen sind. Insbesondere die Personen, die den Fischfang ausüben (Hobbyangler wie Erwerbsfischer), haben ein Interesse daran, dass der Besatz, der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, deren Nahrungsgrundlagen und deren Bestandsaufnahme sowie die fischereilichen und ökologischen Verhältnisse an und in den Gewässern durch die aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen gefördert werden. Denn gerade der Fischfang und das Aneignen von Fischen haben maßgeblichen Einfluss auf den Fischbestand und die Gewässerökologie. Damit weisen sie eine besondere Nähe zu den mit der Fischereiabgabe verfolgten Zwecken auf, woraus sich ihre Aufnahme in den Kreis der Abgabepflichtigen als Fischereischeininhaber geradezu im Hinblick auf die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG aufdrängt. Im Übrigen haben auch die Angler und Erwerbsfischer die Hege insoweit zu beachten und stehen ihr damit gleichermaßen nahe, als sie die damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen beim Fischfang und der Aneignung der Fische zu beachten haben, wie z. B. Schonzeiten einzuhalten oder die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 LFischG). Dieses Fachwissen haben sie durch die Fischereischeinprüfung (vgl. § 27 Abs. 1 LFischG) erlangt. Auch den Sachzwecken wie Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern sowie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 3) oder Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei stehen die Fischereiberechtigten bzw. Fischereiausübungsberechtigten nicht näher als die Angler und Erwerbsfischer. Soweit der Kläger zudem anführt, dass sich die Hobbyangler und Erwerbsfischer evident in Fangmengen, -methoden, -zielen und zu fangenden Fischarten unterscheiden und daher keine homogene Gruppe darstellen würden, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Homogenität der Gruppe – jedenfalls in seiner jüngeren Rechtsprechung – keine strengen Anforderungen. So ist eine vollständige Interessenharmonie nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein „die Belastung mit der Sonderabgabe insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten rechtfertigendes Maß an spezifischer Gemeinsamkeit“ (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 122; Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u. a. – juris Rn. 134). Dass die Abgabe verschiedene Teilgruppen betrifft, zwischen denen gewisse Unterschiede und darüber hinaus Konkurrenzverhältnisse bestehen, schließt die Gruppenhomogenität nicht aus. Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck besteht (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 123; Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u. a. – juris Rn. 134). Dies ist, wie zuvor ausgeführt, für die Kammer unzweifelhaft durch das aufgezeigte gemeinsame Interesse an der Fischereiausübung, insbesondere dem Fischfang mit allen damit im Zusammenhang stehenden Umständen und Fragestellungen der Fall. Beide Teilgruppen üben das Fischen aktiv aus und sind damit auf die Ertragsfähigkeit und eine intakte Gewässerökologie angewiesen, auch wenn im Einzelfall unterschiedliche Motive bestehen oder unterschiedliche Fangmethoden angewendet werden. Eine ggf. geringere Nutzenziehung an den abgabefinanzierten Maßnahmen kann zwar die Nichteinbeziehung der betreffenden (Teil)Gruppe in die Gruppe der Abgabepflichtigen rechtfertigen, sie zwingt hierzu aber dann nicht, wenn mittels der Abgabe auch Leistungen erbracht werden, von denen die betreffende (Teil)Gruppe unmittelbar profitieren kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 124). Solche Leistungen, von denen auch die Hobbyangler unmittelbar profitieren, sind gerade die mit der Abgabe finanzierte Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei durch Besatzmaßnahmen und Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern, der Überwachung und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Argumentation greift im Übrigen auch im Verhältnis zu den Fischereiberechtigten und -ausübungsberechtigten. Entsprechend unterscheiden sich die abgabepflichtigen Fischereischeininhaber durch das zuvor aufgezeigte gemeinsame Interesse zugleich deutlich von anderen „nichtfischenden“ Nutzern der Wasserflächen auf freizeitlicher Basis (Wassersportler, privater Bootsverkehr). Diese homogene Gruppe steht zudem in spezifischer Beziehung zu dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck. Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck nähersteht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – juris Rn. 124 m. w. N.). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer der Fall, wenn die Verwendung des Abgabeaufkommens in spezifischer Weise den Abgabebelasteten zu Gute kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 134). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten. Dies wird mit dem Erfordernis einer „spezifischen“ Sachnähe und einer damit zusammenhängenden „besonderen“, „spezifischen“ Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe zum Ausdruck gebracht (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – juris Rn. 125 m. w. N.). Zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens besteht eine besonders enge Verbindung. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – juris Rn. 126 m. w. N.). Vorliegend ist die Sachnähe evident für die Verwendung des Abgabeaufkommens für die in § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFischG geregelten Verwendungszwecke (zeitlich begrenzte Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten; Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern, Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind) gegeben, die in spezifischer Weise den Fischereiausübenden zu Gute kommen. Denn grundsätzlich ergibt sich die Sachnähe der Gruppe zum damit verfolgten Zweck der „Förderung der Fischereibestände, der Gewässer und der Fischerei“ insbesondere aus dem – zur Begründung der Gruppenhomogenität führenden – gemeinsamen Interesse an dem Fischfang und dem Aneignen der Fische. Fischbesatz schafft Fangmöglichkeiten. Auch der Aufbau und Erhalt eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes sowie die Schonung und der Schutz der Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer (Hege) kommt den Fischenden besonders zu Gute (und nicht nur den Fischereiberechtigten gem. § 3 Abs. 1 LFischG). Dies gilt gleichermaßen für die in § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 bis 6 LFischG genannten Förderzwecke (Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern; Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 3); Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist). Das Gericht legt in der Zusammenschau von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, § 43 Abs. 2 und 3 LFischG die „Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher“ in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFischG aufgrund des offenen Wortlautes und der missverständlichen Verwendung des Begriffes „ehrenamtlich“ in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LFischG mit Verweis auf § 43 Abs. 3 LFischG (der sich aber mit den privaten Fischereiaufsehern und nicht mit den ehrenamtlichen befasst, welche in § 43 Abs. 2 LFischG normiert und der staatlichen Aufsicht zuzuordnen sind) verfassungskonform dahingehend aus, dass in Nr. 4 (wie in Nr. 5) nur die privaten, außerhalb der staatlichen und damit nicht aus allgemeinen Mitteln zu finanzierenden Aufsichtspersonen gemeint sind. Dies entspricht auch dem Ziel des Einsatzes von weiterem fachlich qualifizierten Überwachungspersonal zum Zwecke der „Einhaltung des Rechts an den Gewässern“, dessen Bedarf gerade durch den Fischfang hervorgerufen wird und allen fischereiausübenden Fischereischeininhabern zu Gute kommt (Stichworte: gesunder Fischbestand und gute Gewässerökologie) und nicht nur den Fischereiberechtigten bzw. Fischereiausübungsberechtigten. Soweit die Zwecke des § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LFischG zudem auch im öffentlichen Interesse stehen, schließt dies die besondere Sachnähe der Gruppe der Fischerscheininhaber nicht aus. Denn die Fischereischeininhaber stehen den Sachzwecken augenscheinlich näher als die Allgemeinheit, weil sie unmittelbar von der Erhaltung eines gesunden, ausgewogenen, artenreichen Fischbestandes in ökologisch guten Gewässerverhältnissen mit darin enthaltenen Nahrungsgrundlagen, der Überwachung durch qualifiziertes geschultes Fachpersonal sowie die Unterstützung der Fischerei durch Information der Öffentlichkeit, z. B. als Werbung und Aufklärung/Unterrichtung für ein besseres Verständnis hierüber und Abbau von Vorbehalten, profitieren. Daraus resultiert zugleich die besondere Finanzierungsverantwortung der Gruppe, denn durch die Entscheidung zur Fischerei bzw. zum Fischfang treten die Fischereischeininhaber freiwillig in eine engere, persönliche Beziehung zur Fischerei. Anknüpfend an den Verursachergedanken, dass mit der Fischereiausübung neben der Entnahme von Fischen auch weitere Eingriffe in die natürlichen Wasserökosysteme sowie eine Überwachungsnotwendigkeit durch qualifiziertes Personal und Unterrichtung der Öffentlichkeit verbunden sind, wird hierdurch gerade der tatsächliche Bedarf an diesen mit der Abgabe finanzierten Förderzwecken hervorgerufen. Dass daneben auch andere einwirkende Umwelteinflüsse existieren, steht dem nicht entgegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 1105/19 – n. V., UA S. 12). Soweit der Kläger gegen die Finanzierungsverantwortung der Angler anführt, dass zum einen bestimmte Fischarten nicht durch das Angeln, sondern vielmehr durch Gewässerverschmutzung, Flussbegradigungen oder Wasserkraftwerke bedroht seien bzw. von den Erwerbsfischern gefangen würden, die Hobbyangler mithin hierfür nicht Verursacher seien, und zum anderen die Finanzierungsverantwortung für die ökologische Verbesserung der Gewässer als gesamtstaatliche Aufgabe des Natur- und Artenschutzes bei den Steuerzahlern liege, ist dem zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass auch weitere Faktoren auf den ökologischen Zustand der Gewässer einwirken und die Gewässer in einem guten ökologischen Zustand zu halten eine gesamtstaatliche Aufgabe ist. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass es sich auch um einen aus der Gruppe der Fischereischeinbesitzer einschließlich Hobbyangler zurechenbar verursachten Bedarf handelt, der in ihren Verantwortungsbereich durch gruppenspezifische Zustände und Handlungen (z. B. Fischfang) fällt. Sie haben einen besonderen Nutzen an dem Erhalt der Artenvielfalt, der Ermittlung der Fischbestände sowie der Wasserqualität, deren Beeinträchtigungen gerade durch ihr spezifisches Verhalten hervorgerufen werden. Eine isolierte Betrachtung einzelner – nicht angelbarer – Fischarten verbietet sich vor dem Hintergrund des komplizierten ganzheitlichen ökologischen Gewässersystems aufgrund der komplexen Flora und Fauna und deren Wirkungszusammenhänge. Dies führt aber aus den zuvor genannten Gründen nicht zu dem vom Kläger gezogenen Schluss, dass es sich wegen der Gesamtzusammenhänge um „allgemeinen aus Steuermitteln zu finanzierenden Natur- und Artenschutz“ handelt. Wie bereits ausgeführt ist es unschädlich, wenn mit den zu fördernden Zwecken mittelbar zugleich Interessen der Allgemeinheit finanziert werden, soweit zumindest auch – wie hier aufgeführt – von den Fischereischeininhabern spezifisch verursachte Bedarfe finanziert werden und damit in ihre Finanzierungsverantwortung fallen. Insoweit gibt das Landesfischereigesetz in § 29 Abs. 4 normativ bereits vor, dass es nicht um die Förderung des allgemeinen Natur- und Artenschutzes geht, sondern um spezifischen Natur- und Artenschutz im Zusammenhang mit der Fischerei. So heißt es auch in der Präambel: „Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.“ Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers zur EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) – WRRL – ebenfalls nicht. Durch diese soll in erster Linie eine gute ökologische Wasserqualität in der EU (Überführung in einen „guten Zustand“, vgl. Erwägungsgrund 24 ff. und Artikel 1 „Ziele“) erreicht werden; die hier mit der Fischereiabgabe finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse gehen jedoch spezifisch darüber hinaus (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 1105/19 – n. v., UA S. 15). Es geht bei der WRRL nicht um fischfokussierte Maßnahmen, sondern die aufgrund der nationalen Wassergesetze (WHG, LWG) handelnden Wasserbehörden müssen die gesamte Flora und Fauna (Ökologie) der Gewässer im Blick haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Mittel aus der Fischereiabgabe im Interesse der Gruppe der Abgabenpflichtigen und damit gruppennützig verwendet werden. Hierbei ist eine mittelbare Verwendung des Abgabeaufkommens im Interesse der Abgabepflichtigen grundsätzlich ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 – juris Rn. 104 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung des Aufkommens die Gruppe selbst begünstigt, kommt es zunächst auf die vom Gesetzgeber „vorgesehene Verwendung des Abgabeaufkommens“ an (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 132). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Gruppennützigkeit nicht voraus, „dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen verwendet werden“ muss. Vielmehr genügt es, „wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird“ (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 136). Weiter heißt es: „Zwar muss der spezifische Nutzen der abgabebelasteten Gruppe im Vordergrund stehen. Wenn daneben in vergleichsweise begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit Vorteile aus der Abgabenverwendung haben, ist dies jedoch unschädlich“ (BVerfG, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht nimmt hierfür den gerichtlichen Prüfungsmaßstab zugunsten eines Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers zurück, wenn es (lediglich) voraussetzt, die Gruppennützigkeit der vorgesehenen Verwendung müsse „plausibel begründet“ sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 137). Die Verwendungszwecke sind vorliegend auf der Ebene des formellen Gesetzes in § 26 Abs. 4 LFischG konkret geregelt. Eine Feinsteuerung der Verwendung ergibt sich des Weiteren aus der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Fischereiabgabe durch das Land Schleswig-Holstein (Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 1. Dezember 2016 – V 215-74259/2016). Dort werden unter Ziffer 2 konkrete Gegenstände der Förderung sowie von der Förderung ausgeschlossene Tatbestände aufgeführt. Diese konkretisierten Zweckbestimmungen und Förderbereiche (unter Berücksichtigung der Ausnahmen) lassen durchweg einen klaren Bezug zu den – aufgezeigten – Interessen der Gruppe der Fischereischeininhaber erkennen und deshalb eine Mittelverwendung jedenfalls überwiegend zu deren Nutzen. Da die Konkretisierungen durch eine Richtlinie geregelt sind, die für die Mittelvergabe zuständigen Behörden verbindlich ist und zudem die Förderung der vorherigen Anhörung durch das Kontrollgremium Fischereiabgabeausschuss (§ 29 Abs. 5 LFischG, Ziffer 7.4 der Richtlinie) bedarf, ist grundsätzlich von einer dementsprechend tatsächlich gruppennützigen Verwendung auszugehen. Das Gericht ist nicht gehalten, eine Einzelfallprüfung der konkreten Verwendungen vorzunehmen, anders als der Kläger dies über die Auseinandersetzung mit den geförderten Projekten 2018/2019 in der Anlage K5 tut. Denn etwaige Vollzugsdefizite sind nicht ohne weiteres relevant. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 – juris Rn. 63 ff. m. w. N.; Nichtannahmebeschluss vom 7. Mai 2008 – 2 BvR 2392/07 – juris Rn. 16). Es bedarf mithin eines strukturellen (normativen) Vollzugsdefizites (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 96). Vorliegend ist für die Kammer ein solcher weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Dass die tatsächliche Mittelverwendung – über etwaige Einzelfälle nicht richtlinienkonformer Mittelvergabe hinaus – auf einem erheblichen und auf mangelhafter normativer Steuerung der Mittelverwendung beruhenden Ausmaß resultiert, ergibt sich nicht. Die Kammer schließt sich zudem der Rechtsprechung des VG Köln zur Jagdabgabe an (Urteil vom 13. August 2015 – 8 K 969/15 – juris Rn. 56). Dieses hat ausgeführt: „Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil nicht näher darlegt ist, in welchem Umfang überhaupt eine zweckwidrige Verwendung im Einzelfall vorliegt und inwieweit sich dies auf die Höhe der Abgabe des Klägers ausgewirkt haben könnte. Denn die zweckentsprechende Verwendung der Einnahmen aus der Jagdabgabe im Einzelfall ist für die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht von Bedeutung. Die Höhe der Jagdabgabe ist gesetzlich festgelegt. Nach § 57 Abs. 4 LJG NRW i. V. m. § 4 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW beträgt sie für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines 45 EUR. Ein fehlerhafter Verwaltungsvollzug im Einzelfall wirkt sich auf diese gesetzlichen Grundlagen – die das Gericht anzuwenden hat – nicht aus. Die zweckentsprechende Verwendung der Abgabe ist vielmehr im Rahmen der Bindung der Verwaltung an die Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollmechanismen durchzusetzen, etwa der Rechtsaufsicht über die handelnde Behörde, durch eine parlamentarische Kontrolle (Entlastung der Landesregierung im Rahmen der Rechnungslegung nach § 114 Abs. 1 LHO NRW) oder durch eine Kontrolle durch den Landesrechnungshof (Jahresbericht nach § 97 LHO NRW).“ Dem ist nichts hinzuzufügen. Letztlich sind die zum Zwecke wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle geforderten besonderen Überprüfungs- und Dokumentationspflichten vorliegend eingehalten. Speziell zur Überprüfungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderte Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist.“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88 u. a. – juris Rn. 96). Die Angemessenheit der Zeitabstände, innerhalb derer der Gesetzgeber die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe zu überprüfen hat, lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen festlegen (BVerfG, Urteil vom 18. Mai 2014 – 2 BvR 2374/99 – juris Rn. 107). Insoweit wird erforderlich, aber auch ausreichend sein, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 106). Dies ist vorliegend der Fall, denn der Landesgesetzgeber hat § 29 LFischG zuletzt im Jahr 2011 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 169); Gesetzentwurf Bernd Schröder (SPD) 10. November 2009, Drucksache 17/35) geändert und sich damit im parlamentarischen Verfahren ausführlich befasst (vgl. Dokumentenübersicht 17. Wahlperiode). Hierbei wurden u. a. auch alle Interessenverbände befasst, u. a. der Verband der Binnenfischer und Teichwirte in Schleswig-Holstein [Umdruck 17/453], Landesfischereiverband Schleswig-Holstein [Umdruck 17/447], Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. V. [Umdruck 17/381], Verband der Deutschen Kutter- und Küstenfischer e. V. [Umdruck 17/475] und Landesvereinigung Nordseekrabben- und Küstenfischer e. V. [Umdruck 17/532]. Auch die aufgrund von § 29 Abs. 6 LFischG beruhende Durchführungsverordnung (LFischG-DVO) wurde in regelmäßigen fünfjährigen Abständen wiederholt erlassen, zuletzt in der Fassung vom 1. Juni 2018. Speziell der hier einschlägige § 9 LFischG-DVO wurde letztmalig durch die Landesverordnung vom 22. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1287) geändert. Zu beachten ist zudem, dass eine rasche Änderung der tatsächlichen Situation der – zu fördernden – fischereilichen Umstände und Gegebenheiten nicht zu erwarten ist. Solche hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Hier ist beispielhaft die Fortschreibung des Fischartenschutzprogramms „Fischhorizonte 2022-2025“ zu erwähnen. Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 108). Dass dessen Grenzen hier überschritten wurden, ist nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass es in Vorjahren (2017) zu nicht verbrauchten Mitteln aus der Abgabenerhebung gekommen ist – u. a. resultierend aus der Möglichkeit der Entrichtung der Abgabe vier Jahre im Voraus, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 LFischG – steht dem Vorstehenden nicht entgegen. Denn nicht jede Überdeckung aus Vorjahren hat zwangsläufig die Abschaffung/Verringerung der Abgabe zur Folge bzw. führt zu einer notwendigen Überprüfung der Legitimation der Abgabe insgesamt, insbesondere dann nicht, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 LFischG). Ausreichend ist es dann, wenn die Reste in die nachfolgenden Haushaltsjahre eingestellt werden und auch in diesen Jahren nur zweckentsprechend verausgabt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 112; VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 1105/19 – n. v., UA S. 17). Dies hat die Beklagte durch die Mittelübersicht (Anlage B4) und die zukünftige, nicht deckende Bedarfsermittlung (Anlage B5) plausibel dargestellt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Eine hinreichende Information über Bestand und Entwicklung der verschiedenen Sonderabgaben ist notwendige Voraussetzung gerade auch für eine effektive Wahrnehmung der speziellen Kontroll- und Anpassungspflichten des Sonderabgabengesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 – juris Rn. 125). Üblich und ausreichend ist es demgemäß, in einer Übersicht zum Haushaltsplan das Soll-Abgabeaufkommen für das Planjahr und das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres unter zusammenfassender Nennung der Rechtsgrundlage, des Zwecks der Abgabe, der Abgabepflichtigen und der Begünstigten aufzuführen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 u. a. – juris Rn. 166 m. w. N.). Vorliegend ist die Fischereiabgabe in den jährlichen Landeshaushaltsplänen des zuständigen Ministeriums (MELUND, Einzelplan 13) dokumentiert. In dem hier maßgeblichen Landeshaushaltsplan 2021 finden sich auf Seite 115 unter Titel 099 03 die Erläuterungen: „Nach § 29 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.– H. S. 211) wird von Fischereiausübenden je Kalenderjahr eine Fischereiabgabe in Höhe von ... € erhoben, die der Förderung der Fischerei dient. Die Kommunen behalten von der Fischereiabgabe 1,80 €/Abgabemarke/Jahr für die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes ein. Die Einnahmen sind zweckgebunden für Ausgaben bei 1317 MG 11 zu verwenden.“ Im Anschluss finden sich auf den Seiten 121-124 (MG 11) die einzelnen Maßnahmen zur Förderung der Fischerei durch die Fischereiabgabe („Zweckbestimmung“). Zudem werden das Soll-Aufkommen 2020 und 2021 und das Ist-Aufkommen 2019 angegeben. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls nichts eingewendet. Die Erhebung und Ausgestaltung der Fischereiabgabe verstößt auch im Hinblick auf die Finanzierungslast im Binnenbereich der Gruppe der Abgabepflichtigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; sie ist gleichheitsgerecht zugeordnet. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2375/99 – juris Rn. 129 m. w. N.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen als Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 BvR 852/07 – juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 119). Dabei ist auch zu würdigen, dass es – wie bereits ausgeführt – bei der Sonderabgabe nicht um die Abgeltung eines konkreten, jedem einzelnen Gruppenmitglied individuell gebotenen Vorteils geht, im Sinne einer Gebühr als „Entgelt pro gefischtem/angeeignetem Fisch“ oder eines Beitrages für die Abgeltung des Vorteils „Möglichkeit des Fischfangens und -aneignens“, sondern – wie ausgeführt – um die Kompensation eines durch eine homogene Gruppe verursachten Bedarfs, ohne Relevanz der spezifischen Interessen jedes einzelnen Abgabepflichtigen, so dass das Fehlen einer Binnendifferenzierung auch vor diesem Hintergrund sachgerecht ist. Dies gilt auch gerade mit Blick auf die Höhe der Abgabe von ... € und dem allgemein im Abgabenrecht anerkannten Grundsatz, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 98, 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Gegen die Heranziehung aller abgabepflichtigen Personen der Fischereischeininhaber – mithin Hobbyangler wie Erwerbsfischer – in dieser verhältnismäßig geringen Höhe ist wegen deren spezifischer Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe unabhängig von den einzelnen konkreten „Verursachungsbeiträgen“ danach nichts zu erinnern (so auch zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 – juris Rn. 130; zur Jagdabgabe: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10578/16 – juris Rn. 119; zur Fischereiabgabe: VG Köln – Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 1105/19 – n. v., UA S. 18). Die konkrete Rechtsanwendung der Abgabenerhebung gegenüber dem Kläger ist rechtlich nicht zu beanstanden; hiergegen hat der Kläger auch keine Einwände vorgebracht. Erweist sich die Abgabenerhebung danach als rechtmäßig, steht dem Kläger auch kein Erstattungsanspruch in Höhe von .... € zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung der Fischereiabgabe 2021 durch die Beklagte und begehrt deren Erstattung. Der Kläger ist Hobbyangler und Fischereischeininhaber. Er führte bereits unter dem Aktenzeichen 4 A 158/19 gegen das Land Schleswig-Holstein ein Klageverfahren gegen die Fischereiabgabe. In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2021 teilte das Gericht nach ausführlichem Rechtsgespräch und Zwischenberatung den dortigen Beteiligten mit, dass es sich bei der Fischereiabgabe um einen Verwaltungsakt handele und eine Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die – hiesige – Beklagte zu richten sei. Der Kläger nahm daraufhin jene Klage zurück. Am 18. Dezember 2020 verlängerte der Kläger bei der Beklagten seinen Fischereischein, wozu ein Mitarbeiter der Beklagten die Marke für das Jahr 2021 in seinen Fischereischein einklebte. Der Kläger zahlte die dafür erhobene Fischereiabgabe unter Vorbehalt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. Februar 2021 gegen die Abgabenerhebung ein. Hierin führte er aus, dass die Fischereiabgabe eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur in engen Grenzen zulässig sei. Diese Grenzen würden bereits im Hinblick auf den abgabepflichtigen Personenkreis nicht eingehalten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angler überhaupt als eine nach objektiven Kriterien auf der Grundlage des Verursacherprinzips bestimmte Sondergruppe zu einer Abgabe herangezogen werden könnten. Es stelle sich auch die Frage nach der Gruppenhomogenität, weil Angler und gewerbliche Fischer in Schleswig-Holstein abgabepflichtig seien. Fraglich sei zudem die Zweckbindung der Einnahmen, wenn sie in Schleswig-Holstein als Verwaltungskosten und insbesondere der Finanzierung sog. beliehener Fischereiaufseher diene. Zudem dürfe die Sonderabgabe nur zeitlich befristet aufgrund eines konkreten Finanzierungsbedarfs erhoben werden, der regelmäßig zu überprüfen sei. 2017 habe es einen Nichtverbrauch von Mitteln gegeben, ohne dass über die Abschaffung/Reduzierung nachgedacht worden sei. Auch die Verwendungszwecke der Abgabe seien unter Evidenzgesichtspunkten nicht bei den Anglern anzusiedeln (z. B. Wiederansiedelungsprojekte, Förderung der Öffentlichkeitsarbeit/Verbandsstrukturen). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 nahm die Beklagte Stellung zu dem Widerspruch und führte aus, dass dieser unzulässig sei, da kein Verwaltungsakt vorliege, gegen den der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf wäre. Ein Verwaltungsakt sei gem. § 106 Abs. 1 LVwG jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Keine Verwaltungsakte seien förmlich erlassene Gesetze. Der Widerspruch richte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Fischereiabgabe aus § 29 LFischG. Das LFischG sei ein förmlich erlassenes Landesgesetz. Gegen dieses Gesetz und den darin enthaltenen § 29 sei der Widerspruch somit nicht statthaft. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte nicht. Der Kläger hat am 9. März 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass es sich bei der Fischereiabgabe gegen Einkleben der Jahresmarke in den Fischereischein um einen Verwaltungsakt handele, wie das Gericht in der vorhergehenden Klage 4 A 158/19 klargestellt habe. Insbesondere liege eine Regelung vor. Nur mit der Entrichtung der Fischereiabgabe und dem Einkleben der Jahresmarke in den Fischereischein, was ebenfalls durch die Verwaltung erfolge, erhalte der Angler das Recht, die Fischerei auszuüben. Insofern sei der Widerspruch statthaft gewesen. Im Übrigen bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruch, vertieft diese – insbesondere auch unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zur Jagdabgabe – und führt ergänzend an, dass Inhaber des Fischereirechts der Eigentümer einer Grundstücksfläche sei, welches einerseits das Recht zur Ausübung der Fischerei und Entnahme/Aneignung von (wilden) Fischen beinhalte. Andererseits bestehe eine Pflicht zur Hege des Gewässers (Förderung sog. natürlicher Lebensgemeinschaften). Diese werde i. d. R. umfassend, d. h. bezogen auf Rechte und Pflichten, via Fischereipachtvertrag, übertragen auf private Dritte, seien es Verbände, Vereine u. ä., sog. Fischereiausübungsberechtigte. Der einzelne Angler wiederum erhalte – ebenfalls per vertraglicher Vereinbarung – lediglich das Recht, die Fischerei auszuüben und sich Fische anzueignen; er gehe nur einer naturnahen Freizeitbeschäftigung nach. Damit habe er weder das Recht noch die Pflicht zur Hege. Es stelle sich deshalb die Frage, warum die Angler überhaupt als abgabepflichtige Sondergruppe bestimmt würden; es müsse evident klar sein, warum eine bestimmte Zielgruppe (hier Angler) zur Abgabe verpflichtet würden, obwohl auch andere Abgabepflichtige (hier Eigentümer des Fischereirechts, Pächter des Fischereirechts) in der Sache in Betracht kämen. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 29 LFischG, § 9 DVO LFischG) sei erkennbar, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Intentionen der Fischereiabgabe – wenn überhaupt – zugeschnitten seien auf den Fischereirechtsinhaber bzw. Pächter des Fischereirechts, da nur diese Gruppen die Pflicht zur Hege hätten. Zudem seien andere Nutzungen von Wasserflächen auf freizeitlicher Basis abgabefrei, obwohl sie in so manchen Fällen mit Einwirkungen verbunden seien, die man als gravierender bezeichnen könne (z. B. privater Bootsverkehr). Eine größere Sachnähe sei bei den Hobbyanglern nicht gegeben. Die Gruppenhomogenität sei auch nicht mit den Erwerbsfischern gegeben. In der gewerblichen Fischerei gehe es immer nur darum, aquatische Ressourcen im Rahmen der Ertragsfähigkeit des jeweiligen Gewässers zu nutzen. In der Freizeitfischerei hingegen spiele die Ertragsfähigkeit eines Gewässers überhaupt keine Rolle. Dem einzelnen Angler gehe es um die Ausübung eines naturnahen Hobbys, um Erholung und (Ent)Spannung. Individuelle Nahrungsbeschaffung bzw. gewerbliche Motive seien hingegen nicht der Hintergrund, wenn man sich mittels Handangel an ein Gewässer begebe. Angler und Berufsfischer würden sich – am Beispiel des Dorsches – erheblich in den Fangmethoden und -mengen, aber insbesondere den Fangzielen/Interessen (Berufsfischer = Fangerträge steigern durch Gesamtbestand, welcher den maximalen Dauerertrag sichere; Hobbyfischer = Erholungswert maximieren und Gesamtbestand mit vielen großen fangfähigen Tieren sichern) unterscheiden. Es bestünde mithin auch keine spezifische Sachnähe der Angler zum mit der Abgabe verfolgten Zweck und daher auch keine Finanzierungsverantwortung der Angler. Bei der konkreten Verwendung der Fischereiabgabe würden die vom Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben vorgegebenen Rahmenbedingungen bereits durch die Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Fischereiabgabe nicht eingehalten, wenn man sich beispielhaft im Zeitraum 2018/2019 die finanzierten Maßnahmen anschaue (wird detailliert aufgeschlüsselt; Anlage K5). Diesen Maßnahmen sei gemein, dass es sich um Projekte des allgemeinen Natur- und Artenschutzes handele. Für diese allgemeine Form des Artenschutzes bestehe für die Angler keine besondere Finanzierungverantwortung. Besonders deutlich werde dies, wenn es um Edelkrebse oder Fischarten gehe, die durch die Angler gar nicht befischt werden dürften, wie z. B. der Schlammpeitzger, die Große und Kleine Maräne, der Ostseeschnäpel oder der Nordseeschnäpel. Es liege auch nicht in der Finanzierungsverantwortung der Angler, den Schweinswal vor Stellnetzen zu schützen, die sie gar nicht verwenden würden. Der Aal könne zwar beangelt werden, jedoch sei sein drastischer Rückgang nicht auf die Angler zurückzuführen, sondern auf Eingriffe in die Flusssysteme durch die Wasserkraftanlagen und durch das Einschleppen des Schwimmblasenwurms durch die Handelsschifffahrt. Insgesamt würden über 4,2 Millionen € aus der Fischereiabgabe für derartige Projekte ausgegeben, die in der Finanzierungsverantwortung der Allgemeinheit lägen. Dies gelte umso mehr, als die Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer über die EU-Wasserrahmenrichtlinie eine gesamtstaatliche Aufgabe Deutschlands sei. Über 70.000 € seien für die Ausbildung und Tätigkeit der Fischereiaufseher ausgegeben worden. Dies sei keine Aufgabe der Angler, sondern des Landes Schleswig-Holstein. Der Kläger beantragt, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die entrichtete Fischereiabgabe in Höhe von .... € zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, das ausweislich von § 29 Abs. 4 Satz 1 LFischG die oberste Fischereibehörde die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen zur Förderung der Fischereibestände, der Gewässer und der Fischerei verwende. Konkretisiert würde dieses Ziel in § 29 Abs. 4 Satz 2 LFischG. Die darin genannten Maßnahmen seien Sachzwecke, die über die reine Mittelbeschaffung hinausgingen. Das Bundesverfassungsgericht stelle an die Homogenität der Gruppe keine strengen Anforderungen. Danach werde die Homogenität einer Gruppe durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern – wie hier – zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck bestehe. Es handele sich vorliegend bei den Fischereiausübenden um eine homogene Gruppe. Es sei ein vom Gesetzgeber vorgefundener, weil durch objektive Merkmale (Anspruch auf bzw. Inhaberschaft von Fischereischeinen) klar definierter und gegenüber allen anderen gesellschaftlichen Gruppen, die keinen Fischereischein besäßen oder beanspruchen könnten, eindeutig abgrenzbarer Personenkreis. Dieser Personenkreis sei durch ein gemeinsames Interesse hinreichend verbunden, nämlich durch das – mit dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Fischereischeins unmissverständlich bekundete – Interesse an der persönlichen Ausübung der Fischerei und damit grundsätzlich auch an allen mit der Fischerei im Zusammenhang stehenden Gegebenheiten und Fragestellungen, welches ihn aus der Gesamtheit der Bürger heraushebe. Entgegen der Ansicht des Klägers würden sich die Fischereiausübenden auch von Wassersportlern oder anderen Nutzern der Wasserflächen unterscheiden. So seien es allein die Fischereiausübenden, die gezielt durch die Tätigkeit des Angelns aktiv in die Fischbestände und Gewässer eingreifen würden. Hingegen stehe der Gruppenhomogenität nicht entgegen, dass sowohl gewerbliche wie auch Hobbyangler von der Fischereiabgabe erfasst würden. Es wäre nicht logisch und objektiv vorgezeichnet, die Freizeitfischerei – die dieselben bzw. vielfach sogar deutlich stärkere Eingriffe in Fischbestand und Gewässer vornehme als die Berufsfischerei – aus der homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen herauszunehmen, da dies offensichtlich eine Ungleichbehandlung gegenüber der Berufsfischerei darstellen würde (vgl. Anlagen B1, B2). Außerdem spiele die Ertragsfähigkeit eines Gewässers ebenso für die gewerbliche Fischerei wie auch für die Freizeitfischerei eine entscheidende Rolle. Der Freizeitangler übe ein Hobby aus, bei dem es – neben Erholung und Entspannung – ersichtliches Ziel sei bzw. sogar sein müsse, Fische zu fangen und sich diese anzueignen. Wäre dies nicht der Fall, könnte sich die betroffene Person zur Entspannung und Erholung einfach ohne Angelrute an bzw. in ein Gewässer setzen oder stellen. Die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe werde nicht durch die von der Gegenseite aufgeführten Entwicklungen der Fangmengen des Ostseedorsches in Frage gestellt. Dazu erhobene Daten seien mit großen Unsicherheiten verbunden. Im Übrigen existierten Daten – zumindest als Größenordnungsvergleich –, nach denen die Fangmengen der Freizeitfischerei über denen der Erwerbsfischerei lägen (Anlagen B10, B11). Grundsätzlich ergebe sich die Sachnähe der Gruppe zum Zweck der „Förderung der Fischereibestände, der Gewässer und der Fischerei“ (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 LFischG) bereits aus dem – zur Begründung der Gruppenhomogenität führenden – gemeinsamen Interesse an der persönlichen Ausübung der Fischerei: Zwar dienten diese Ziele neben den Interessen der Fischereischeininhaber auch z. B. dem Interesse der Allgemeinheit. Die hier zur Abgabe herangezogene Personengruppe der Fischereischeininhaber stehe diesem Sachzweck aber evident näher als die Allgemeinheit, weil sie unmittelbar profitieren würden. Da die Hege dem Aufbau der Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes sowie der Schonung und dem Schutz der Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer diene, komme sie allen Fischereiausübenden zu Gute und nicht nur den Fischereiberechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LFischG. Die Besatzmaßnahmen in Schleswig-Holstein im Rahmen des Programms „Fischhorizonte“ seien zu einem überwiegenden Teil darauf ausgerichtet, Fischarten zu besetzen, die – neben ökologischen Funktionen im Gewässer – einen unmittelbaren fischereilichen Nutzen hätten. Dies zeige sich beispielhaft an den Forellenbeständen und dem Vorkommen des Aals. Die Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe für die mittels der Abgabe erfüllten Aufgaben ergebe sich i. d. R. daraus, dass die Verwendung des Abgabeaufkommens in spezifischer Weise den Abgabebelasteten zu Gute komme, da diese von dem Verwendungszweck des Aufkommens der Fischereiabgabe, also von Maßnahmen zur Förderung des Fischereiwesens, besonders profitierten. Ferner bestehe auch ein entsprechender Nutzen an der Finanzierung der – nur solche seien davon umfasst – ehrenamtlichen und privaten Fischereiaufsichtspersonen. Die Tätigkeiten, Schulungen, Ausbildungen und Fortbildungen der Hauptamtlichen würden ausschließlich durch allgemeine Steuermittel getragen. Ordnungsrechtliche Aufgaben des Staates würden also durch die Fischereiabgabe keineswegs finanziert. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Fischereiaufseher stelle keine staatliche Kernaufgabe dar, vielmehr sorgten diese im Interesse der Fischereiabgabepflichtigen für die Rechtstreue am Gewässer und unterstützten damit eine nachhaltige fischereiliche Nutzung der Gewässer. Letztlich komme auch die Mittelverwaltung und -ausgabe allein der Gruppe der Abgabepflichtigen zu Gute, da diese die notwendige Voraussetzung der Förderung, Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände, Gewässer und der Fischerei darstelle. Eine Förderung bestehender Verbandsstrukturen erfolge hingegen nicht; dies sei insbesondere auch kein in § 29 LFischG gesetzlich bestimmtes Förderziel. Nicht erforderlich sei, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden sei, sondern es genüge, wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werde, was vorliegend der Fall sei. Wenn daneben in vergleichsweise begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit Vorteile aus der Abgabenverwendung hätten, sei dies unschädlich. Die Verwendung der Mittel der Fischereiabgabe sei durch § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LFischG bestimmt. Jeder Antrag bezüglich der Fischereiabgabe werde dahingehend geprüft, ob er den gesetzlich formulierten Zielen entspreche. Die rechtskonforme Verwendung der Mittel der Fischereiabgabe werde letztlich durch die Anwendung der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Fischereiabgabe durch das Land Schleswig-Holstein“ (Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 1. Dezember 2016 – V 215-74259/2016) sichergestellt, indem sie unter Ziffer 2 konkrete Gegenstände der Förderung aufliste, sowie Gegenstände, die von der Förderung ausgeschlossen seien. Die dort konkretisierten Zweckbestimmungen und Förderbereiche würden durchweg einen klaren Bezug zu den (wohlverstandenen) Interessen der Fischer und Angler erkennen lassen und deshalb eine Mittelverwendung jedenfalls überwiegend zum Nutzen der abgabepflichtigen Gruppe der Fischereischeininhaber erwarten. Die Verwendung im Interesse der Gesamtgruppe sei ferner auch und gerade durch die von § 29 Abs. 5 LFischG vorgegebene Anhörung des Fischereiabgabeausschusses gesichert. Es sei unschädlich, dass Forschungs- und Untersuchungsmaßnahmen zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit (Artenschutz) lägen. Insoweit könne nicht zwischen der Fischerei unterliegenden Meerestieren einerseits und nicht der Fischerei unterliegenden Meerestieren andererseits unterschieden werden (wozu verschiedene Beispiele genannt werden). Denn es sei das ganze Ökosystem zu berücksichtigen, wenn man die Fischbestände auf Dauer erhalten und die Fischerei entsprechend managen wolle. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie stehe der Gruppennützigkeit nicht entgegen, da es bei ihr vordergründig nicht um fischfokussierte Maßnahmen gehe. Erst wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigten, dass die Erhebung der Abgabe zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr erforderlich sein könnte, sei der Gesetzgeber gehalten, sich grundlegende Gedanken über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Abgabe zu machen. Diese seien vorliegend nicht gegeben. Zwar hätten sich in der Vergangenheit auch teilweise Haushaltsreste angesammelt, indem mehr eingenommen als ausgegeben worden sei. Andererseits werde mit Blick auf die letzten Jahre deutlich, dass die Erhebung grundsätzlich bedarfsgerecht sei. In den letzten Jahren und insbesondere perspektivisch habe sich sogar eine Unterdeckung abgezeichnet. So seien in den Kalenderjahren 2018 bis 2020 mehr Mittel verausgabt als im betreffenden Jahr tatsächlich Einnahmen aus der Fischereiabgabe erzielt worden. Hierdurch seien auch bestehende Haushaltsreste bereits teilweise abgebaut worden (Anlage B4). Zudem werde ab dem Jahr 2022 ein Finanzbedarf aus Mitteln der Fischeiabgabe von voraussichtlich rund 1,26 Millionen € bestehen, während der Haushaltsvorschlag, also die erwarteten Einnahmen, 1 Millionen € betrage. Der Differenzbetrag könne und solle durch Einnahmen von Haushaltsresten ausgeglichen werden (Bedarfsermittlung Anlage B5). Im Rahmen von Änderungen des Landesfischereigesetzes sei der Gesetzgeber zudem regelmäßig mit der Erhebung der Fischereiabgabe konfrontiert. Im Jahr 2001 habe die organisierte Mehrheit der Angler und Fischer zum damaligen Zeitpunkt die Erhöhung der Fischereiabgabe gegenüber dem Umweltministerium eingefordert, um handlungsfähig bei wichtigen Projekten zu bleiben. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Zweck der Abgabenerhebung erreicht und damit entfallen wäre. Das Land Schleswig-Holstein habe im Zuge der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie ein umfangreiches und unbefristetes Monitoringprogramm u. a. für Fische etabliert. Somit würden fortlaufend Daten erhoben, die – neben der Bereitstellung grundlegender Informationen über die Gewässer selbst sowie andere biologische Komponenten – über den Zustand der Fischbestände in allen wichtigen Gewässern Auskunft geben würden. Es sei mithin ein Mechanismus etabliert, Veränderungen am Fischbestand zu erkennen und Rückschlüsse bzgl. der Notwendigkeit der weiteren Förderung von Maßnahmen wie zum Beispiel Fischbesatz zu ziehen, die dann unmittelbar in Empfehlungen zur Änderung der Abgabeerhebung münden würden. Somit bestünden beste fachliche Voraussetzungen, die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fischereiabgabe zu überprüfen, faktenbasiert umzusetzen. Im Übrigen dürfe dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder der Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben sei, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehen. Der haushaltsrechtlichen Dokumentationspflicht werde mit dem Haushaltsplan 2021 des zuständigen Ministeriums Genüge getan (Einzelplan 13). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.