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Gerichtsbescheid

4 A 111/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0418.4A111.23.00
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Leitsätze
1. Das für vorbeugenden Rechtsschutz grundsätzlich erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte ergehen, deren Anfechtung dem Kläger hinreichenden Rechtsschutz bieten würde, und es dem Kläger nicht zuzumuten ist, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei der Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können. (Rn.20) (Rn.23) 2. Ein auf die Verhinderung der Verwaltungsvollstreckung gerichteter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die von der Behörde eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.23) 3. Das Vollstreckungsersuchen braucht dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden und ist zudem an keine bestimmte Form gebunden. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das für vorbeugenden Rechtsschutz grundsätzlich erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte ergehen, deren Anfechtung dem Kläger hinreichenden Rechtsschutz bieten würde, und es dem Kläger nicht zuzumuten ist, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei der Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können. (Rn.20) (Rn.23) 2. Ein auf die Verhinderung der Verwaltungsvollstreckung gerichteter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die von der Behörde eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.23) 3. Das Vollstreckungsersuchen braucht dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden und ist zudem an keine bestimmte Form gebunden. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO auf verbeugenden Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsakte des Beklagten gerichtete Klage ist als Leistungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das für solchermaßen vorbeugenden Rechtsschutz grundsätzlich erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte ergehen, deren Anfechtung dem Kläger hinreichenden Rechtsschutz bieten würde, und es dem Kläger nicht zuzumuten ist, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei der Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Die Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Unterlassen der angekündigten Vollstreckung. Ein auf die Verhinderung der Verwaltungsvollstreckung gerichteter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die von der Behörde eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Die von dem Beklagten angekündigte Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von...€ ist gemäß §§ 262 ff. LVwG rechtmäßig. Entgegen der Annahme des Klägers steht der Vollstreckung insbesondere nicht entgegen, dass ihr ein unzulässiges Vollstreckungsersuchen des ... zugrunde liegen würde. Das Vollstreckungsersuchen vom 4. Oktober 2022 weist vielmehr ausdrücklich – wie auch die an den Kläger gerichtete Vollstreckungsankündigung – ausdrücklich den Beigeladenen als Gläubiger der zu vollstreckenden Forderung aus. Im Übrigen handelt es sich bei dem .... um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, derer sich der Beigeladene gemäß § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des ... über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und der damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise bedient. Die Einschaltung des ... .in die Abwicklung ihrer Aufgaben ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Beigeladene – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 1. März 2017 – 4 A 145/16 – juris Rn. 49). Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen. Dementsprechend braucht das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden und ist zudem an keine bestimmte Form gebunden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 2 M 31/16 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das Gericht sieht keine Veranlassung zur Anforderung weiterer Unterlagen beim Beklagten oder dem Beigeladen, da der sowohl in elektronischer als auch Papierform vorliegende Verwaltungsvorgang des Beklagten und die nach § 52d Abs. 1 LVwG zulässigerweise elektronisch geführte Verwaltungsakte des Beigeladenen den hier entscheidungserheblichen Sachverhalt auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens vollständig dokumentieren. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von … € nach §§ 262 ff. LVwG sind gegeben. Es liegen Leistungsbescheide in entsprechender Höhe vor (dazu unter a), die Leistung ist fällig (dazu unter b) und der Kläger als Schuldner ist mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden (dazu unter c). Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Mahngebühr (dazu unter d) liegen ebenfalls vor. a) Der Beigeladene hat gegen den Kläger mit Festsetzungsbescheiden vom 3. Juni 2016, vom 1. Juli 2016, vom 2. November 2017 und vom 2. Januar 2018 Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt … € festgesetzt. Soweit der Kläger Mängel bei Erlass dieser Bescheide geltend macht, handelt es sich um Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte, die gemäß § 322 Abs. 1 in Verbindung mit § 248 Abs. 2 LVwG außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen und deshalb hier unbeachtlich sind. Im Übrigen sind die Bescheide nach dem rechtskräftigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. August 2020 – 4 A 102/18 – bestandkräftig geworden. b) Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den vorbezeichneten Bescheiden festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Dies gilt unabhängig von der Bestandskraft der betreffenden Festsetzungsbescheide, da Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Der Kläger ist zur sofortigen Leistung verpflichtet. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. c) Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gegeben. Der Beigeladene hat den Kläger mit der Mahnung vom 17. September 2020 zur Zahlung der in den vorbezeichneten Bescheiden festgesetzten Beträge mit einer Zahlungsfrist von länger als einer Woche aufgefordert. d) Schließlich begegnet auch die Vollstreckung der mit diesem Schreiben festgesetzten Mahngebühr in Höhe von...€ keinen Bedenken. Insbesondere bedarf es für die Beitreibung der Mahngebühr gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 LVwG keiner weiteren Mahnung. Die Mahngebühr ist auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden und folgt aus § 13 Satz 1 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) vom 18. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), die zuletzt durch Landesverordnung vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 471) geändert worden ist, in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 13 VVKVO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten. Der Beigeladene führt den Kläger unter der Beitragsnummer ... als Beitragsschuldner. Mit Festsetzungsbescheiden vom 3. Juni 2016, vom 1. Juli 2016, vom 2. November 2017 und vom 2. Januar 2018 setzte der Beigeladene Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt... € fest. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheide auf Bl. 84, 91, 168, 175 und 187 der Beiakte A verwiesen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg und wurde mit rechtskräftigem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. August 2020 – 4 A 102/18 – abgewiesen. Mit Schreiben vom 17. September 2020 (Bl. 199 der Beiakte A) mahnte der Beigeladene unter Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von … € die Zahlung der...€ bis zum 8. Oktober 2020 an und kündigte dem Kläger zugleich an, andernfalls die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu veranlassen. Nach Fristablauf richtete der Beigeladene mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 (Bl. 210 der Beiakte A) ein Vollstreckungsersuchen an den Beklagten über eine Gesamtforderung in Höhe von … €. Der Beklagte erteilte daraufhin dem Vollstreckungsbeamten unter dem 10. Oktober 2022 einen Vollstreckungsauftrag über diese Forderung. Der Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag die Vollstreckung der Forderung an und gab ihm noch einmal die Gelegenheit, die Vollstreckung durch Überweisung des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 „Widerspruch“ und machte geltend, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vorlägen. Die vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide des Beigeladenen stellten keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion dar. Der Beklagte sah mit Blick auf das seinerzeit beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängige Verfahren 4 A 191/20, in dem sich der Kläger erneut gegen die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen wandte, von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2023 erneut die Vollstreckung der Gesamtforderung in Höhe von … € an. Der Kläger hat am 14. Juli 2023 Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte dürfe nicht auf der Grundlage des vom Beigeladenen erteilten Vollstreckungsersuchens tätig werden, da es inhaltlich nicht von ihm erlassen worden sei, sondern von dem privatrechtlich organisierten ... Er bemängelt zudem, dass nur ein Verwaltungsvorgang vorliege, aber nicht die „vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO“. Bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich lediglich um nicht zertifizierte elektronische Reproduktionen ohne Echtheitszertifikat. Ferner seien die Festsetzungsbescheide vollautomatisch ergangen. Da nicht in allen Ländern ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorgeschrieben sei, erfolge eine etwaige Heilung im Widerspruchsverfahren rein zufällig. Der Beigeladene habe mit Blick auf Art. 22 DSGVO darzulegen, dass die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten würden. § 10a RBStV treffe keine Regelung im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, die zuletzt mit Schreiben vom 10. Juli 2023 angekündigte Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von...€ zu unterlassen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Rundfunkanstalt und nicht der... Gläubiger der Rundfunkbeiträge sei. Im Übrigen seien die in dem Vollstreckungsersuchen aufgeführten Bescheide bestandskräftig und vollziehbar. Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 Gelegenheit gegeben, zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.